Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e Gewinne und Kosten, Schäden, zusätzliche Kosten und wirtschaftliche Nachteile, die durch den Ausstieg aus der Braunkohle entstehen, sei mindestens gleich hoch oder sogar erheblich höher als die gewährte Entschädigung. 4.1.5.   Deutsche Länder (108) Drei deutsche Länder (Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen) übermittelten nach dem Einleitungsbeschluss Stellungnahmen. Die Stellungnahmen, die sich ausschließlich auf die LEAG-Maßnahme beziehen, werden in diesem Beschluss nicht im Einzelnen dargelegt, da die LEAG-Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fällt (siehe Erwägungsgründe (13) und (14)). (109) Nordrhein-Westfalen machte geltend, dass der derzeitige Ausstieg aus der Braunkohle für RWE viel früher liege als er für das Unternehmen auf der Grundlage der endgültigen Betriebsgenehmigungen für seine Kraftwerke vorgesehen gewesen sei. Diese gesetzliche Betriebsuntersagung ab spätestens 2038 (bzw. ab 2035, wenn die Option der vorgezogenen Stilllegung ausgeübt würde) stellt einen Eingriff in die Geschäftsführung von RWE dar. Nach Angaben von Nordrhein-Westfalen wäre RWE sicherlich in der Lage, diese Eingriffe in seine Geschäftstätigkeit und die Abwertung seines Geschäftsvermögens unter Bezugnahme auf den durch das Grundgesetz garantierten Eigentumsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten. 4.2.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit 4.2.1.   RWE (110) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation vertritt RWE die Auffassung, dass die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (im Folgenden die „CEEAG“) aus zwei Gründen nicht anwendbar seien: Erstens verweist RWE auf seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, in der RWE behauptete, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle (siehe Erwägungsgründe (92) ff.). Da in den CEEAG die Kriterien beschrieben sind, anhand derer die Kommission die Vereinbarkeit von Maßnahmen prüft, die als staatliche Beihilfen gelten, sei das Inkrafttreten der CEEAG für die Beurteilung der Entschädigung nicht relevant. (111) Zweitens macht RWE geltend, dass die CEEAG aufgrund des zeitlichen Geltungsbereichs der Leitlinien nicht anwendbar seien. Gemäß Randnummer 466 der CEEAG beabsichtigt die Kommission, die Leitlinien auf alle ab dem 27. Januar 2022 gewährten oder zu gewährenden anmeldepflichtigen Beihilfen anzuwenden. Es gibt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und wann die Leitlinien auch für Beihilfen gelten sollten, die bereits vor diesem Zeitpunkt angemeldet wurden. RWE weist darauf hin, dass die Maßnahme vor dem 27. Januar 2022 angemeldet worden sei, weshalb die CEEAG nicht anwendbar seien. Ferner sei die Maßnahme bereits im Jahr 2020, als der Stilllegungspfad für RWE begann, mit dem Inkrafttreten des Kohleausstiegsgesetzes umgesetzt worden. Die ersten jährlichen Zahlungstermine waren im Dezember 2020 und Dezember 2021 fällig, diese Zahlungen wurden jedoch im Einklang mit der Stilllegungsverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgesetzt. Daher ist RWE der Auffassung, dass die mutmaßliche Beihilfe vor dem 27. Januar 2022 gewährt wurde und dass das Durchführungsverbot eingehalten werde. (112) In seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss brachte RWE vor, dass die Maßnahme, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe eingestuft würde, dennoch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, unabhängig davon, ob die CEEAG anwendbar seien oder nicht. RWE brachte vor, dass die CEEAG auf die Maßnahme nicht anwendbar seien, und wies darauf hin, dass die CEEAG erst nach dem Erlass des Einleitungsbeschlusses erlassen worden seien. 4.2.2.   LEAG (113) In ihrer Stellungnahme im Anschluss an die öffentliche Konsultation räumte die LEAG ein, dass die CEEAG zwar rückwirkend auf den Fall anwendbar sein könnten, ihre Anwendung aber nicht gerechtfertigt sei. Eine Prüfung nach den CEEAG bringe erhebliche Nachteile mit sich und stelle den raschen Abschluss des Verfahrens infrage. (114) In ihrer Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte die LEAG, dass die CEEAG nicht anwendbar seien, da sie gemäß Randnummer 466 der CEEAG nur für ab dem 27. Januar 2022 gewährte Beihilfen gelten würden. Selbst wenn die Maßnahme als Beihilfe anzusehen wäre, wäre sie jedenfalls vor dem 27. Januar 2022 gewährt worden, da das Stilllegungsgesetz und der Vertrag von 2021 vor der Annahme der CEEAG in Kraft getreten sind. Die LEAG brachte ferner vor, dass die Maßnahme, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe betrachtet und nach den CEEAG geprüft würde, mit Abschnitt 4.12 der CEEAG vereinbar wäre. (115) Die LEAG verweist auch auf die Rechtsprechung, in der zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung und Auszahlung der Beihilfe unterschieden wird (59). Die LEAG macht geltend, dass in Ermangelung einer tatsächlichen Zahlung der Entschädigung, die im vorliegenden Fall ebenfalls nach Artikel 10 des Kohleausstiegsgesetzes von der Kommission genehmigt werden müsse, auch kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 3 der Verfahrensverordnung über staatliche Beihilfen vorliege. Der Wortlaut des Durchführungsverbots spreche für eine solche Unterscheidung zwischen der Entstehung des Schadensersatzanspruchs und der tatsächlichen Zahlung, da die Beihilfe nach Artikel 3 dieser Verordnung nicht durchgeführt werden dürfe, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen habe oder sie als erlassen gelte. (116) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation vertraten die Anteilseigner der LEAG (EPH und PPFi) die Auffassung, dass die CEEAG nicht anwendbar seien, da die Entschädigungsleistung nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Selbst wenn es sich um eine staatliche Beihilfe handelte, sei sie vor Inkrafttreten der CEEAG gewährt worden, da die maßgeblichen Ereignisse das Inkrafttreten des Kohleausstiegsgesetzes (August 2020) oder die Unterzeichnung des Vertrags von 2021 (Februar 2021) seien. Selbst wenn die CEEAG anwendbar wären, wäre die Maßnahme in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar, da alle Voraussetzungen der Abschnitte 3 und 4.12 der CEEAG-Leitlinien erfüllt seien. (117) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte der Konzernbetriebsrat der LEAG vor, dass die CEEAG im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. 4.2.3.   Unternehmen (118) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss argumentierte GPE, dass die Heranziehung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als Rechtsgrundlage für die Bewertung fraglich sei, da diese Bestimmung auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete abziele. In diesem Fall liege jedoch keine Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit/eines Wirtschaftsgebiets vor, sondern um die Auflösung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Zur weiteren Veranschaulichung der angeblichen Unangemessenheit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV verwies GPE auf den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über die Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (60), in dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV als Rechtsgrundlage herangezogen worden sei. GPE erklärte ferner, dass die bloße Tatsache, dass die früheren Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen (61) keine Bestimmungen über Stilllegungsbeihilfen enthielten, nicht bedeute, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zwangsläufig und automatisch die richtige Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme sei. (119) In der Stellungnahme im Anschluss an die öffentliche Konsultation verwies GPE auf Randnummer 466 der Umweltschutzleitlinien und erklärte, dass die Beihilfe in Form von Entschädigungsleistungen RWE und LEAG zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Kohleausstiegsgesetzes im Jahr 2020 und spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags von 2021 zwischen Deutschland und RWE (Februar 2021) gewährt worden sei und dass die CEEAG daher nicht anwendbar seien. Zu diesem Zweck verweist GPE auf die Magdeburg-Rechtsprechung (62), in der festgestellt wurde, dass eine Beihilfe gewährt wird, wenn der Rechtsanspruch auf sie gewährt wird. Da die CEEAG nach der angeblichen Gewährung der Beihilfe erlassen wurden, sollte die Beurteilung nach Auffassung von GPE daher direkt auf der Grundlage des Vertrags geprüft werden. (120) In ihrer Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte GPE die in Erwägungsgrund (120) zusammengefassten Standpunkte und fügte hinzu, dass die Tatsache, dass mit dem Änderungsvertrag einige Änderungen vorgenommen worden seien, nicht zu einer Änderung der wesentlichen Elemente der Maßnahme führe, die direkt auf Grundlage des Vertrags geprüft werden sollten. (121) In ihrer Stellungnahme im Anschluss an die öffentliche Konsultation brachten die acht lokalen Unternehmen vor, dass die CEEAG die Rechtswidrigkeit der Beihilfe bestätigten und Anlass zu den von diesen Unternehmen nach dem Einleitungsbeschluss vorgebrachten Kritik gäben. (122) In ihren Stellungnahmen zur öffentlichen Konsultation brachten die beiden lokalen Unternehmen vor, dass die CEEAG anwendbar seien. Sie verweisen auf Randnummer 466 der CEEAG und das Durchführungsverbot im Vertrag von 2021 und weisen darauf hin, dass der Anwendungsbereich der CEEAG im Sinne von Randnummer 466 der CEEAG anwendbar sei, da die Zahlung der Entschädigung im vorliegenden Fall noch nicht gewährt worden sei, da sie rechtlich von der Genehmigung durch die Kommission abhänge. 4.2.4.   Verbände/NRO (123) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte DEBRIV vor, dass die CEEAG, selbst wenn es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele (was nicht der Fall sei, siehe Erwägungsgrund (108)), nicht anwendbar seien, da sie nur für ab dem 27. Januar 2022 gewährte Beihilfen gälten. Wäre im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handelt, wäre sie jedenfalls vor dem 27. Januar 2022 gewährt worden, da das Kohleausstiegsgesetz bereits am 14. August 2020 in Kraft getreten ist und der Vertrag von 2021 am 10. Februar 2021 unterzeichnet wurde. Nach der Rechtsprechung (63) sei der einzige maßgebliche Zeitpunkt der Beihilfegewährung der Zeitpunkt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem anwendbaren nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwerbe, sodass die Beihilfe bereits zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs gewährt worden sei. Selbst wenn die Kommission die CEEAG für anwendbar hielte, wäre die Maßnahme in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar und sollte nach Abschnitt 4.12.1 geprüft werden, da die Maßnahme die Einstellung rentabler Kohleaktivitäten betreffe und weder RWE noch LEAG Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten seien (64). Randnummer 425 der CEEAG decke sowohl die entgangenen Gewinne als auch die zusätzlichen Schäden und wirtschaftlichen Nachteile in vollem Umfang ab, sodass die Elemente der Entschädigung im vorliegenden Fall in den Anwendungsbereich der CEEAG fielen. (124) In der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte ClientEarth vor, dass die im Kohleausstiegsgesetz vorgesehene Beihilfe bereits mit der Unterzeichnung des Vertrags von 2021 gewährt worden sei. Der Vertrag enthielte zwar eine Klausel, in der auf die Genehmigung der Kommission Bezug genommen wird, doch sei die Rechtsgültigkeit dieses Vertrags technisch nicht von der Genehmigung staatlicher Beihilfen abhängig, sodass RWE im Einklang mit der Rechtsprechung Anspruch auf den Entschädigung gewährt werde (65). An diesem Recht ändere der Änderungsvertrag nichts. Da die CEEAG aus den im vorstehenden Erwägungsgrund (124) dargelegten Gründen nicht anwendbar seien, sei Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die einzige mögliche Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Diese Bestimmung erlaube jedoch nur Beihilfemaßnahmen, die auf die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs abzielten, und die Maßnahme erfülle dieses Kriterium nicht, da sie auf die Einstellung von Tätigkeiten abziele. Falls überhaupt, sei die einzige Wirtschaftstätigkeit, die mit der Maßnahme gefördert werde, die Umstellung von der Kohlestromerzeugung auf erneuerbare Energien, aber für solche Maßnahmen gebe es andere spezifische Vorschriften zur Prüfung der Vereinbarkeit der öffentlichen Förderung, die in diesem Fall nicht erfüllt seien. ClientEarth wies ferner darauf hin, dass eine weitere Möglichkeit darin bestünde, von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV Gebrauch zu machen, der die Möglichkeit für den Rat vorsehe, Vorschriften über die Vereinbarkeit anderer Arten von Beihilfen zu erlassen, die durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden könnten. (125) In ihrer Stellungnahme zum Verlängerungsbeschluss wiederholte ClientEarth, dass die CEEAG nicht anwendbar seien. Die Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Freistaat Sachsen (66) zur Rechtfertigung der Anwendbarkeit der CEEAG setze ein falsches Verständnis dieses Urteils voraus. Gemäß Randnummer 44 dieses Urteils seien die Vorschriften des materiellen Unionsrechts so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten würden, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgehe, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei. Im vorliegenden Fall sei sich die Bundesregierung zum Zeitpunkt ihres Beschlusses, RWE einen Ausgleich für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken zu gewähren, vollumfänglich der Tatsache bewusst gewesen, dass es keine Leitlinien der Kommission für die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen mit dem Binnenmarkt gab. Somit wusste Deutschland zum Zeitpunkt der Gewährung der Entschädigungszahlung an RWE, dass die Bewertung dieser Maßnahme unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags erfolgen würde. Außerdem macht ClientEarth unter Bezugnahme auf Randnummer 46 dieses Urteils geltend, dass zwischen den Begriffen „Durchführung“ und „Bewilligung einer Beihilfe“ zu unterscheiden sei. Das Gericht hat in Randnummer 49 dieses Urteils ausgeführt, dass Artikel 4 Absatz 1 der Verfahrensverordnung über staatliche Beihilfen, wonach die Kommission eine Anmeldung unmittelbar nach ihrem Eingang zu prüfen habe, der Kommission lediglich eine besondere Sorgfaltspflicht auferlege und daher keine Regel für die zeitliche Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit angemeldeter Beihilfen darstelle. (126) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte Greenpeace vor, dass die CEEAG aufgrund von Randnummer 466 der CEEAG nicht auf die Maßnahme anwendbar seien, da das Kohleausstiegsgesetz bereits am 21. Dezember 2020 in Kraft getreten sei und die Prüfung daher unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV durchzuführen sei. Die Beihilfe könne zwar in den Anwendungsbereich von Abschnitt 4.12.1 der CEEAG fallen, sei aber nicht erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Abschnitt 4.12.2 CEEAG sei nicht anwendbar, da der gesamte Prozess der Kohlekommission und die Begründung des Kohleausstiegsgesetzes gegen eine solche Anwendbarkeit sprächen. 4.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 4.3.1.   Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit 4.3.1.1.   RWE (127) RWE brachte vor, dass die Maßnahme einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV leiste. (128) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss verwies RWE auf den Beschluss der Kommission über den Ausstieg aus Steinkohle in Deutschland (67) und wies darauf hin, dass die gleiche Argumentation für den Ausstieg aus der Braunkohle gelte und in noch stärkerem Maße, da der Umweltbeitrag der Beschleunigung des Braunkohleausstiegs noch größer sei. Einerseits sind die spezifischen CO2-Emissionen der Stromerzeugung auf Braunkohlebasis höher als die der Stromerzeugung aus Steinkohle. Andererseits sind die Stromerzeugungskosten für die Stromerzeugung aus Braunkohle niedriger, sodass der zusätzliche Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ohne zusätzliche staatliche Maßnahmen die letzte wäre, die Braunkohlekraftwerke vom Markt verdrängt. Darüber hinaus schließe die Zusage Deutschlands, die eingesparten CO2-Emissionszertifikate zu löschen (siehe Erwägungsgrund (19)), die Möglichkeit aus, Emissionen auf andere Sektoren oder Mitgliedstaaten zu verlagern, was die Wirksamkeit des deutschen Kohleausstiegs weiter verstärke. (129) Darüber hinaus brachte RWE vor, dass die Maßnahme Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit biete und somit die Entwicklung nicht nur der wirtschaftlichen Tätigkeit der Braunkohleverstromung, sondern des Energiesektors insgesamt fördere, da alle Marktteilnehmer für ihre künftigen Investitionsentscheidungen Verlässlichkeit hinsichtlich des Stilllegungspfads für Braunkohle benötigten. Dies gelte für die Unternehmen, die Strom aus Braunkohle erzeugten und ihre Tagebauplanung langfristig ändern müssten, aber auch für diejenigen Marktteilnehmer, die die sich daraus ergebende Kapazitätslücke als Chance für neue Investitionen nutzen wollten, da sie auch unnötige Investitionsrisiken trügen und möglicherweise von Investitionen absehen würden, wenn allein aufgrund von Rechtsstreitigkeiten die Durchsetzbarkeit eines gesetzlich vorgeschriebenen Stilllegungspfads jahrelang fragwürdig bliebe. Diese Unsicherheit würde auch Risiken für andere Stufen der Wertschöpfungskette im Energiesektor mit sich bringen, z. B. würde auch eine zuverlässige Netzplanung beeinträchtigt, wenn der Stilllegungspfad ungewiss bliebe. (130) Darüber hinaus wies RWE darauf hin, dass Deutschland bei der Gestaltung der Modalitäten des Stilllegungspfads die Versorgungssicherheit berücksichtigt habe, da er mit den Betriebsgesellschaften in Bezug auf das gesamte Versorgungssystem abgestimmt und vertraglich gesichert sei, wodurch zuverlässige Investitionsanreize für die Aufstockung der Erzeugungskapazitäten geschaffen worden seien. Die Maßnahme diene somit dazu, die Energiewende zu beschleunigen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. (131) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation verwies RWE auf seine Stellungnahme nach dem Einleitungsbeschluss, die in den vorstehenden Erwägungsgründen (129) bis (131) zusammengefasst ist, und brachte vor, dass die RWE-Maßnahme mit Randnummer 426 der CEEAG im Einklang stehe. In seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte RWE, dass die geänderte RWE-Maßnahme im Einklang mit Randnummer 426 der CEEAG einen wesentlichen Beitrag zur beschleunigten Dekarbonisierung und zur Umgestaltung des Energiesektors leiste und somit die Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit fördere. 4.3.1.2.   LEAG (132) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte die LEAG vor, dass die schrittweise Einstellung der Stromerzeugung aus Braunkohle die Entwicklung zusätzlicher Stromerzeugungskapazitäten auf der Grundlage anderer Technologien, insbesondere erneuerbarer Energien, erleichtern werde. Darüber hinaus werde die Maßnahme nach Ansicht der LEAG positive Auswirkungen auf die Umwelt haben und die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken vorhersehbar machen. 4.3.1.3.   Unternehmen (133) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte GPE vor, dass die Beihilfe nicht als Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden könne, da es sich nicht um eine Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit/eines Wirtschaftsgebiets, sondern um die Auflösung einer wirtschaftlichen Tätigkeit handele. In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation merkte GPE an, es sei nicht klar, welche Wirtschaftstätigkeit durch den Entschädigung erleichtert werde. Bezöge sich der Entschädigung auf die Kosten der vorzeitigen Stilllegung eines Kohlekraftwerks, so sei fraglich, inwieweit die Stilllegung einer Tätigkeit als Erleichterung einer Wirtschaftstätigkeit angesehen werden könne. Darüber hinaus wies GPE darauf hin, dass die Vereinbarkeit der staatlichen Förderung auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen geprüft werden sollte, wenn die Entschädigung de facto nicht an die Kosten der Stilllegung des Kraftwerks gebunden sei und für die Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen verwendet werde. In der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte GPE die Auffassung, dass die Beihilfe nicht als Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden könne. 4.3.1.4.   Verbände/NRO (134) In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss, zur öffentlichen Konsultation und zum Ausweitungsbeschluss äußerte ClientEarth Zweifel daran, dass Beihilfen für die vorzeitige Stilllegung von Wirtschaftsbereichen die Voraussetzung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllten, wonach Beihilfen auf die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs abzielen müssen, da der unmittelbare Zweck der Stilllegungsbeihilfe darin bestehe, eine Tätigkeit einzustellen, auch wenn eine solche Stilllegung indirekt zur Entwicklung neuer Geschäftsbereiche führen könne. (135) In ihrer Stellungnahme im Anschluss an die öffentliche Konsultation brachte die EEB vor, dass die Bundesregierung es versäumt habe, die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu ermitteln, die durch die Beihilfe erleichtert werden. 4.3.2.   Anreizeffekt 4.3.2.1.   RWE (136) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte RWE vor, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt habe. Ohne die staatliche Intervention oder vertragliche Vereinbarung mit der deutschen Regierung hätte RWE weiterhin viel mehr Strom aus Braunkohle erzeugt, als es jetzt zulässig ist, um weitere Beitragsmargen zu erzielen und den ursprünglichen Plan für den Tagebau beibehalten zu können. Ohne die im Kohleausstiegsgesetz vorgesehenen und im Vertrag von 2021 vereinbarten Entschädigungszahlungen hätte RWE der vorzeitigen Einstellung der Braunkohleverstromung nicht zugestimmt. RWE hätte eine entsprechende regulatorische Stilllegung vor Gericht angefochten. (137) In der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation wiederholte RWE diese Argumente und brachte vor, dass die Maßnahme mit Randnummer 427 der CEEAG im Einklang stehe. Nach Ansicht von RWE liegt die Entschädigung weit unter dem Gesamtschaden, der dem Unternehmen durch die vorzeitige Stilllegung aufgrund der entgangenen Gewinne und der zusätzlichen Kosten im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario entstanden ist. Im Vergleich zu einem kontrafaktischen Szenario ohne den Ausstieg aus der Braunkohle werde RWE weder von einer Belastung für eine Tätigkeit befreit, die RWE ohnehin hätte durchführen müssen, noch werde RWE für das übliche Geschäftsrisiko von RWE entschädigt. Vielmehr werde der durch eine staatliche Maßnahme verursachte Schaden nur teilweise ersetzt. (138) In der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte RWE, dass es seit 2020 keine Braunkohlekraftwerke vorzeitig stillgelegt hätte und keine weiteren Kraftwerke vorzeitig schließen würde, wenn es keine vertragliche Vereinbarung und rechtliche Vereinbarung über die vollständige vorzeitige Beendigung der Braunkohleverstromung gegen Entschädigung gegeben hätte. Nach Ansicht von RWE zeige die Marktentwicklung, dass die Braunkohleverstromung für RWE rentabel ist. Mit niedrigen variablen Kosten, langfristig hohen Gaspreisen und dem Ausstieg Deutschlands aus der Kernenergie sie die Braunkohleverstromung die wettbewerbsfähigste Technologie. Dies gelte insbesondere für den Weiterbetrieb bestehender Anlagen, da diese Kosten angesichts der bereits angefallenen Investitionskosten für Tagebaue und Kraftwerke für die betriebliche Entscheidung irrelevant seien. 4.3.2.2.   LEAG (139) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte die LEAG vor, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt habe, da sie dazu verleite, ihr wirtschaftliches Verhalten so zu ändern, dass sie Anlagen früher als ursprüngli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.