Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gezogenen gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC (45)) wurden auf 7,5 Mio. festgesetzt. (73) Da die Erzeugungskapazität, die aufgrund des vorzeitigen Braunkohleausstiegs aus dem Markt genommenen wird, erheblich ist, wurden die systemischen Auswirkungen auf die Strompreise in Deutschland berücksichtigt. Im kontrafaktischen Szenario sind die Strompreise im Vergleich zum faktischen Szenario vor allem niedriger, da mehr Blöcke in Betrieb wären und eine höhere Nachfrage durch eine vergleichsweise kostengünstige Erzeugungskapazität gedeckt werden könnte. Zur Quantifizierung der Auswirkungen stützt sich die überarbeitete Berechnung auf die Ergebnisse zweier Analysen, in denen die Auswirkungen der Stilllegung zweier Kernkraftwerke (Isar 2 und Neckarwestheim 2) auf den deutschen Strommarkt bewertet werden (46). Die Bundesregierung argumentiert, dass die geschätzten Auswirkungen auf die deutschen Marktpreise auch für die Braunkohleverstromung als repräsentativ gelten können, da die beiden Technologien in der Merit-Order an relativ ähnlicher Stelle stehen und tendenziell hohe Auslastungsraten aufweisen würden. Die Auswirkungen der vorzeitigen Stilllegung sind zu Beginn relativ gering (da die ersten nach dem Zeitplan stillgelegten Kraftwerke eher klein sind), nehmen jedoch durch die Stilllegung größerer Kapazitäten von Jahr zu Jahr zu. Somit lägen die Strompreise im kontrafaktischen Szenario im Jahr 2023 um 1,7 % und im Jahr 2026 und um 3,2 % niedriger als im faktischen Szenario. (74) Deutschland argumentierte, dass es angesichts der angewandten Methode nicht erforderlich sei, eine Aktualisierung der überarbeiteten Berechnung auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten (ab dem zweiten Quartal 2023) für die drei Kraftwerke, die im Januar und März 2025 stillgelegt wurden (Weisweiler F und Neurath D und E) (47), vorzulegen. Bei der Berechnung werden als zwei Hauptparameter, die die Einnahmen und Kosten erheblich beeinflussen und Unsicherheiten und häufigen Schwankungen unterliegen, die Preise für Terminprodukte von Strom- und CO2-Zertifikaten verwendet, die Betreiber von Braunkohlekraftwerken in der Regel kaufen, um ihre Betriebsmarge für Monate und Jahre im Voraus zu sichern (oder abzusichern). Der deutsche Strommarkt als einer der am weitesten entwickelten und liquidesten Märkte in Europa ermöglicht den Marktteilnehmern eine solche Absicherung in ausreichenden Mengen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor der tatsächlichen Lieferung (48). Dementsprechend erklärte Deutschland, dass es in einem kontrafaktischen Szenario möglich gewesen wäre, dass die drei Kraftwerke zwischen dem 21. Oktober 2022 und dem 4. November 2022 (als die Marktdaten für diese Anlagen für die Zwecke der überarbeiteten Berechnung extrahiert wurden) in den Markt einträten und ihre Marge für mehrere Monate oder Jahre nach dem im faktischen Szenario vorgesehenen Stilllegungszeitpunkt absichern könnten. Dies würde durch den Verkauf der für die Erzeugung geplanten Strommengen und den Kauf einer entsprechenden Menge von Emissionszertifikaten zur Deckung der CO2-Auswirkungen des erzeugten Stroms erfolgen. Deutschland argumentierte daher, dass die überarbeitete Berechnung nicht aktualisiert werden müsse, da die drei RWE-Anlagen zum Zeitpunkt der Extraktion der Daten für die überarbeitete Berechnung auf Standardmarktinstrumente hätten zurückgreifen können, um die berechneten entgangenen Gewinne zu sichern. (75) Darüber hinaus macht Deutschland geltend, dass die Einführung eines Mechanismus zur Aktualisierung der Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage der jüngsten Annahmen für die geänderte RWE-Maßnahme nicht gerechtfertigt sei, da die Annahmen, die bei der Berechnung der entgangenen Gewinne in der überarbeiteten Berechnung zugrunde gelegt wurden, nahe bei der tatsächlichen Stilllegung dieser Anlagen lagen (siehe Erwägungsgrund (67)(1)). Deutschland weist darauf hin, dass ein Aktualisierungsmechanismus gemäß Randnummer 433 der CEEAG grundsätzlich nur dann erforderlich wäre, wenn die Stilllegung von Kraftwerken mehr als drei Jahre nach Gewährung der Entschädigung für solche Stilllegungen erfolgt. Damit werde sichergestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Stilllegung der Kraftwerke aktuell seien. Für die Kraftwerke, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der überarbeiteten Berechnung an die Kommission bereits stillgelegt waren, erklärt Deutschland, dass es die entgangenen Gewinne auf der Grundlage von Annahmen und Markterwartungen berechnet habe, die unmittelbar vor den jeweiligen Stilllegungsterminen bestanden hätten. Die anderen Anlagen, deren entgangene Gewinne berechnet wurden, werden zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 31. März 2025 stillgelegt. Deutschland macht geltend, dass dies nicht länger als drei Jahre nach der Mitteilung der Entscheidung der Kommission liegen wird, die dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zugrunde liegt (siehe Erwägungsgrund (78)). Daher sei ein Aktualisierungsmechanismus nicht erforderlich. 3.7.   Mittelausstattung (76) Die Mittelausstattung der geänderten RWE-Maßnahme beläuft sich auf 2,6 Mrd. EUR und wird aus dem Bundeshaushalt Deutschlands finanziert. Die Entschädigung wird in zehn jährlichen Tranchen ausgezahlt: für die Jahre 2020 bis 2023 beläuft sich die Tranche auf 173 Mio. EUR und für die Jahre 2024 bis 2029 auf 318 Mio. EUR. 3.8.   Zeitpunkt und Dauer der Gewährung (77) Der Zeitpunkt der Gewährung der geänderten RWE-Maßnahme ist die Mitteilung des Kommissionsbeschlusses. Die endgültige Auszahlung der Mittel erfolgt am 31. Dezember 2029. 3.9.   Begünstigter (78) Bei der angemeldeten Maßnahme handelt es sich um einen Zuschuss für die RWE Power AG. Die RWE Power AG beschäftigt 8 800 Personen, davon rund 7 500 Arbeitsplätze in der Braunkohleindustrie. Die RWE Power AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der RWE AG. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge wurden zum 15. März 2023 schätzungsweise 87 % der Anteile der RWE AG von institutionellen Anlegern und 13 % von Einzelpersonen (einschließlich Arbeitnehmern) gehalten. Seit dem 15. März 2023 ist der größte Einzelanteilseigner der RWE AG die Qatar Holding LLC mit einer Beteiligung von 9,1 %. (79) Die RWE AG ist ein deutsches Energieunternehmen, das in der Stromerzeugung und im Handel mit Strom tätig ist. Der von der deutschen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Marktstudie zufolge produzierte die RWE AG im Jahr 2020 rund 25 % des Stroms des gesamten deutsch-luxemburgischen Marktgebiets und wurde damit der Hersteller mit der größten Erzeugungskapazität von 67,8 TWh (49). Im Jahr 2021 beliefen sich die Gesamteinnahmen der RWE AG auf rund 24,5 Mrd. EUR. (80) Deutschland bestätigt, dass weder die RWE AG noch die RWE Power AG Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten sind (50). (81) Deutschland bestätigt ferner, dass weder die RWE AG noch die RWE Power AG einer Rückforderungsanordnung unterliegen, nachdem die Kommission eine Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hatte (51). 3.10.   Kumulierung und Transparenz (82) Deutschland bestätigt, dass es die Randnummern 56 und 57 der CEEAG erfüllen wird. Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Maßnahme dürfen nicht mit Ad-hoc- oder geringfügigen Beihilfen oder mit Unionsmitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. (83) Deutschland wird die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 58 bis 61 der CEEAG sicherstellen. Die einschlägigen Daten der angemeldeten Maßnahme werden auf einer nationalen Website veröffentlicht, die mit dem Transparenzregister der Kommission verknüpft ist: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency. 4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (84) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses, der öffentlichen Konsultation und des Ausweitungsbeschlusses haben zahlreiche Dritte Stellung genommen. (85) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses reichten zahlreiche Dritte (27) Stellungnahmen ein. Stellungnahmen der beiden Beihilfeempfänger (LEAG und RWE), der Anteilseigner der LEAG (EPH und PPF Investments — PPFi) und des Konzernbetriebsrats der LEAG. Zu den Stellungnahmen von Unternehmen gehörten GPE, identische Stellungnahmen von acht lokalen Energieunternehmen (im Folgenden „acht lokale Unternehmen“) und zwei weiteren lokalen Energieunternehmen (im Folgenden die „zwei lokalen Unternehmen“). Sieben NRO übermittelten Stellungnahmen sowie die drei deutschen Bundesländer, in denen sich die Bergbaufelder der LEAG und von RWE befinden, d. h. Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Brandenburg. Ein Gemeindeverband (Lausitzrunde), in dem sich die Bergbaufelder der LEAG befinden, und der Verband der Braunkohleindustrie in Deutschland („DEBRIV“) nahmen ebenfalls Stellung. (86) Nach der Veröffentlichung der öffentlichen Konsultation reichten zahlreiche Dritte (19) Stellungnahmen ein. Es gingen Stellungnahmen der beiden Beihilfeempfänger (LEAG und RWE), der Anteilseigner der LEAG (EPH und PPFi) und des Betriebsrats des LEAG-Konzerns ein. Zu den Stellungnahmen von Unternehmen gehörten GPE, identische Stellungnahmen der acht lokalen Unternehmen und identische Stellungnahmen der beiden lokalen Unternehmen. DEBRIV, das Europäische Umweltbüro („EEB“), Greenpeace und ClientEarth nahmen ebenfalls Stellung. (87) Am 16. November 2022 gingen bei der Kommission spontan identische Stellungnahmen der acht lokalen Unternehmen zu der geänderten RWE-Maßnahme ein. (88) Nach der Veröffentlichung des Ausweitungsbeschluss übermittelten mehrere Dritte (12) Stellungnahmen. Es gingen Stellungnahmen der beiden Beihilfeempfänger (LEAG und RWE), identische Stellungnahmen der acht lokalen Unternehmen, von GPE und ClientEarth ein. (89) Die Stellungnahmen der Dritten lassen sich nachstehend in die folgenden Kategorien einteilen: i) Stellungnahmen zum Vorliegen einer Beihilfe (siehe Abschnitt 4.1), ii) Stellungnahmen zur Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (siehe Abschnitt 4.2) und iii) Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (siehe Abschnitt 4.3). (90) Der vorliegende Beschluss wird sich auf die Stellungnahmen Dritter zum Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung konzentrieren. 4.1.   Vorliegen einer Beihilfe 4.1.1.   RWE (91) RWE brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle. RWE machte geltend, dass es sich um eine Entschädigung für Schäden handele, da das Kohleausstiegsgesetz das Eigentumsrecht von RWE verletze und RWE daher kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werde. (92) Nach Ansicht von RWE ist ein solcher Eingriff in das Eigentumsrecht nur dann mit Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes (Grundgesetz) vereinbar, wenn der Staat hierfür eine angemessene Entschädigung gewährt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Rechtsinteressen ab, d. h. vom Wert der Vermögenspositionen und dem Wert der beschlagnahmten Eigentumsrechte sowie von den mit dem Eingriff verbundenen zusätzlichen Belastungen. Der in Artikel 14 Grundgesetz vorgesehene Schutz umfasst i) das Anlagen- und Grundeigentum und die jeweilige Nutzbarkeit der Kraftwerke und Bergwerke zur Stromerzeugung und damit zur Erzielung eines Gewinns, ii) das Recht, das gesamte Geschäft der „Braunkohleverstromung“ zu gründen und zu betreiben (RWE brachte vor, dass der deutsche Atomausstieg als Analogie herangezogen werden könne); iii) das unwiderrufliche Tagebaueigentum, das durch die Stilllegungsverpflichtungen vollständig abgewertet wird; und iv) die unbeschränkten Betriebsgenehmigungen nach dem deutschen Emissionsschutzgesetz für die vom Kohleausstiegsgesetz betroffenen Kraftwerke und Bergwerke. (93) RWE brachte vor, dass es in Anerkennung der langfristigen Kapitalzusagen sowie der Personal- und Investitionspläne, die für Projekte dieser Art und dieses Umfangs erforderlich sind, einen verstärkten verfassungsrechtlichen Schutz der berechtigten Erwartungen genießt. Die langfristige Perspektive liege in der Natur der Braunkohleverstromung. Dieser besonders starke Vertrauensschutz erhöhe die Intensität des Eingriffs in das Immobilieninventar von RWE erheblich. (94) RWE machte geltend, dass es seinen Verpflichtungen in Bezug auf das EU-EHS nachgekommen sei, das die Verringerung der CO2-Emissionen der betroffenen Kraftwerke abschließend regele. Dennoch erfordere die Stilllegungspflicht nach dem Kohleausstiegsgesetz einen zusätzlichen Klimaschutzbeitrag der RWE-Kraftwerke, was zu einem Sonderopfer führe, das bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei. (95) RWE brachte ferner vor, dass Deutschland bei der Unterzeichnung des Vertrags mit den Betreibern im Jahr 2021 wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt habe. Deutschland musste aus Ex-ante-Perspektive prüfen, ob die vertraglich gesicherte Kohleausstiegslösung vorzuziehen oder zumindest einer rein regulatorischen Lösung entspreche, deren verfassungsrechtliche Form oder Durchsetzbarkeit ebenfalls ex ante zu prüfen war. RWE macht geltend, dass Deutschland in diesem Zusammenhang als rationaler Akteur gehandelt habe, indem es einen Vertrag geschlossen habe, der ihm die darin festgelegten Rechte zuerkenne, und es gleichzeitig mit Rechtssicherheit von der Verpflichtung befreit habe, eine Entschädigung zu zahlen, zu deren Zahlung es nach nationalem oder internationalem Recht gezwungen gewesen wäre. Daher liegt nach Ansicht von RWE kein Beihilfeelement vor. (96) In seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss brachte RWE erneut vor, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Beihilfe handele. Die Gesamtentschädigung sei geringer als der Gesamtschaden, der RWE entstanden sei, sodass RWE kein Vorteil gewährt werde. 4.1.2.   LEAG (97) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und zur öffentlichen Konsultation äußerte die LEAG Zweifel an der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Die LEAG ist insbesondere der Auffassung, dass die Maßnahme ihr keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, da die Entschädigung nicht den durch das Kohleausstiegsgesetz verursachten finanziellen Schaden decke. Hätte die Bundesregierung keine angemessene Entschädigung gewährt, hätten die Betreiber einen Anspruch auf Schadensersatz gehabt, da sie der Auffassung sind, dass das Kohleausstiegsgesetz ihr Eigentumsrecht nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 1 EMRK und Artikel 13 des Vertrags über die Energiecharta verletzt. Nach Ansicht der LEAG wird die Nutzbarkeit ihres Eigentums vollständig annulliert, was einen besonders schweren Eingriff in ihre Rechte darstelle, sodass die inhaltlichen und einschränkenden Bestimmungen erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit unterlägen. (98) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss argumentierte die LEAG, dass die berechtigten Erwartungen der Braunkohlebetreiber, die sich auch in den genehmigten Braunkohleplänen für die Tagebaue widerspiegelten, durch den gesetzlich vorgeschriebenen vorzeitigen Kohleausstieg untergraben würden, nachdem die Betreiber ihre entscheidenden Investitionsentscheidungen für den Bau der Kraftwerke und den Ausbau der Tagebaue getroffen hätten. Die LEAG brachte daher vor, es bestehe ein berechtigtes Vertrauen auf die Fortsetzung des Bergbaus und des Betriebs von Braunkohlekraftwerken. (99) Darüber hinaus machte die LEAG in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss geltend, dass der im vorliegenden Fall für den Ausstieg aus der Braunkohle gewährte Übergangszeitraum unzureichend sei. Die im Kohleausstiegsgesetz vorgesehene gestaffelte vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken sei für sich genommen nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Daher müsse Deutschland eine finanzielle Entschädigung gewähren, um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die betroffenen Immobilienpositionen herzustellen. Die LEAG macht geltend, dass die finanzielle Entschädigung die Betreiber der Braunkohlekraftwerke und der Tagebaue mindestens in die gleiche Lage versetzen müsse, als wenn ihnen eine nach den einschlägigen Normen bemessene Übergangsfrist gewährt worden wäre. Nach Ansicht der LEAG müsse der maßgebliche Standard für die Entschädigung eines Tagebaus das Produktionsvolumen berücksichtigen, das erforderlich ist, um die Amortisierung der im Tagebau getätigten und noch zu tätigenden Investitionen (einschließlich der Rekultivierungskosten) und die Erzielung eines angemessenen Gewinns zu ermöglichen und gleichzeitig den Tagebau zu einem geeigneten, durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss genehmigten endgültigen Endzustand zu bringen (erforderliche Restproduktionsmenge). Die dafür benötigte Zeit richte sich daher nach der technisch möglichen Förderrate und dem Brennstoffbedarf der Braunkohlekraftwerke. Bei einem Braunkohlekraftwerk müsse es sich um die Einnahmen handeln, die erforderlich sind, um die Amortisierung der Bau- und Nachrüstungskosten sowie die Erzielung eines angemessenen Gewinns zu ermöglichen. Ein Braunkohlekraftwerk könne nur dann Einnahmen erzielen, wenn es mit Brennstoff aus einem angeschlossenen Tagebau versorgt wird. Die Ausschöpfung des notwendigen Übergangszeitraums setzt daher voraus, dass ein Tagebau, der die Versorgung sicherstellt, für einen entsprechenden Zeitraum, einschließlich der Deckung der Sanierungskosten, wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Höhe der Entschädigung müsse daher mindestens die Einnahmen erreichen, die in der Übergangszeit hätten erzielt werden können. (100) Die LEAG machte ferner geltend, dass die zusätzlichen Kosten Folgeschäden aufgrund des vorgeschriebenen vorzeitigen Kohleausstiegs seien, da die Kosten unmittelbar durch die Enteignung (oder die Maßnahme, die einer Enteignung gleichkommt) verursacht würden. Folgeschäden seien Vermögensschäden, die nicht zu einem Rechts- oder materiellen Verlust führen, sondern ein Sonderopfer darstellten, z. B. durch eine Wertminderung. (101) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation und zum Ausweitungsbeschluss bekräftigte die LEAG ihre Auffassung, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sei. (102) Die Muttergesellschaften der LEAG, EPH und PPFI, übermittelten ebenfalls eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, in der sie sich einig waren, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, da sie lediglich eine Entschädigung für den Verlust von Rechten, Eigentum und Geschäftsmöglichkeiten biete. EPH und PPFI sind insbesondere der Ansicht, dass die Betreiber ohne eine Entschädigungszahlung durch Deutschland in jedem Fall im Rahmen des ECV für die Stilllegung entschädigt worden wären. 4.1.3.   Unternehmen (103) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat GPE die Auffassung, dass die Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstelle, und bedauerte, dass die Voraussetzungen des Vorteils und der Selektivität zusammen als eine einzige Voraussetzung bewertet würden. (104) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss machten die acht lokalen Unternehmen geltend, dass die Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Unternehmen argumentieren, dass die Entschädigung über einen bloßen Schadensersatz hinausgehe und RWE somit einen selektiven Vorteil verschaffe. Sie räumen ein, dass eine Entschädigung nach dem Grundgesetz grundsätzlich möglich sei, dies jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen bei Vorliegen eines Sonderopfers der Fall sei. Sie machen geltend, dass es keinen Anspruch darauf gebe, vor regulatorischen Änderungen geschützt zu werden, bis alle Investitionen vollständig amortisiert seien (52). Sie verweisen auf ein Rechtspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags aus dem Jahr 2018, in dem auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die Stilllegung kerntechnischer Anlagen festgestellt wird, dass es nach deutschem Recht grundsätzlich möglich sein sollte, ältere Anlagen, die bereits ohne Entschädigung amortisiert wurden, zu schließen (53). 13 der 16 RWE-Anlagen hätten ihren Betrieb vor 1976 aufgenommen und hätten daher bis jetzt amortisiert sein müssen. (105) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss stimmten die beiden lokalen Unternehmen darin überein, dass die Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstelle, die über einen bloßen Schadensersatz hinausgehe und somit RWE einen selektiven Vorteil verschaffe. Sie weisen darauf hin, dass das Eigentumsrecht, das in Artikel 14 Grundgesetz verankert sei, keine künftigen Einnahmen oder Gewinnaussichten schütze. Sie räumen zwar ein, dass die Beschränkung der Nutzung von Grundstücken auch nach dem Grundgesetz geschützt ist und für Erzeugungsanlagen gelten würde, doch sei dies für die Tagebautätigkeiten nicht dasselbe. Die Hauptbetriebspläne würden in der Regel nur für zwei bis drei Jahre erteilt, sodass die Nutzung von Grundstücken im Falle der Tagebaue nicht über diese Genehmigungszeiträume hinausgehe. Sie machen ferner geltend, dass die Diskussionen über den Kohleausstieg schon eine gewisse Zeit im Gange seien und dass die Unternehmen daher nicht damit rechnen konnten, dass die günstige Regulierungssituation fortbestehen würde. Sie erklären ferner, dass nur ein Sonderopfer oder ein Härtefall einem Unternehmen, das in der Nutzung seines Grundstücks beschränkt ist, einen Anspruch auf Entschädigung begründe. Die langen Übergangsfristen, die Möglichkeit, auf einen anderen Brennstoff umzustellen, und die Tatsache, dass viele Anlagen amortisiert worden seien, führten dazu, dass es keinen solchen Härtefall gebe. 4.1.4.   Verbände/NRO (106) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat ClientEarth die Auffassung, dass die Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstelle. Nach Auffassung von ClientEarth wird RWE ein selektiver Vorteil gewährt, da es unwahrscheinlich sei, dass ein nationales Gericht Schadensersatz in Höhe der RWE von der Bundesregierung zugesagten Beträge zuerkennen würde. Eine Entschädigung nach deutschem Grundgesetz wäre nur dann zulässig, wenn die staatliche Intervention zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Artikel 14 Grundgesetz gilt nicht für i) Änderungen, die Aufhebung oder den Ablauf von Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder nach dem Bundesberggesetz (54); ii) vollständig abgeschriebene Kapitalanlagen (55); iii) verpasste Verkaufsmöglichkeiten und entgangene Gewinne oder andere Pläne, die auf der Erwartung beruhen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt (56). Darüber hinaus argumentiert Client Earth, dass die negativen Auswirkungen neuer Vorschriften auf den Wert der Vermögenswerte nicht ausgeglichen werden könnten, nachdem die Investitionen bereits amortisiert seien (57), und fügt hinzu, dass die Braunkohlebetreiber geltend machen müssten, dass sie berechtigterweise darauf vertrauen konnten, ihren Betrieb fortzusetzen zu können, und dass sie aufgrund des legalen Kohleausstiegs unter einer außergewöhnlich harten ungebührlichen wirtschaftlichen Notlage litten. ClientEarth verweist auf das Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags und eine vom Umweltministerium in Auftrag gegebene Studie (58), die weitere Einzelheiten zum Rechtsrahmen für Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg enthalten. (107) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte DEBRIV vor, dass die Maßnahme den betroffenen Braunkohleunternehmen keinen Vorteil verschaffe. Vielmehr hätten die Braunkohleunternehmen nach deutschem Verfassungsrecht, EMRK und ECV Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn ihnen keine angemessene Entschädigung nach dem Kohleausstiegsgesetz oder dem Vertrag von 2021 gewährt worden wäre. Die Höhe der Entschädigungsansprüche für entgangen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.