Europäische Union

Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates

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24.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/74 BESCHLUSS 2012/423/GASP DES RATES vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Europäischen Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen. (2) Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in den Kapiteln II und III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, etwa indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung des multilateralen Systems der Nichtverbreitung und zu multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen führen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden "Kodex" oder "HCoC") ist ein integraler Bestandteil dieses Systems, mit dem die Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, und zugehöriger Technologien verhindert und eingedämmt werden soll. (3) Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. In dem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem dazu aufgerufen, dass die Unterzeichnung des Kodex durch möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, gefördert wird sowie dass der Kodex – vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen – weiterentwickelt und umgesetzt werden und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen VN-System der Nichtverbreitung gefördert wird. (4) Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel "Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme" angenommen, dem zufolge die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit darstellt und die Nichtverbreitungspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist. Angesichts der erzielten Fortschritte und der laufenden Bemühungen zur Umsetzung der "Neuen Handlungslinien" hat sich der Rat im Dezember 2010 darauf verständigt, den Umsetzungszeitraum der Handlungslinien bis Ende 2012 zu verlängern. (5) Der Rat hat am 18. Dezember 2008 den Beschluss 2008/974/GASP des Rates zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) erlassen. Durch diesen Beschluss konnten die weltweite Anwendung des Kodex und die Einhaltung seiner Grundsätze erfolgreich vorangebracht werden. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der Union, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Dieser Folgebeschluss sollte zu diesem Prozess beitragen. (6) Über die Belange des HCoC gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper hinaus ist die internationale Gemeinschaft zunehmend besorgt über die kontinuierliche Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südasien, darunter auch in Iran und in der Demokratischen Volksrepublik Korea. (7) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat)hat in seiner Resolution 1540 (2004) betont, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und unter anderem beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen; in seiner Resolution 1977 (2011) hat er dies bekräftigt. In der Resolution 1887 (2009) des VN-Sicherheitsrats über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung wurde erneut bekräftigt, dass nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Darüber hinaus hat der VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1929 (2010) unter anderem auf der Grundlage der früheren Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass Iran keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern durchführen darf, die Kernwaffen zum Einsatz bringen können, einschließlich Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie, und dass die Staaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um den mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Transfer von Technologie oder technischer Hilfe an Iran zu verhindern. Der vorliegende Beschluss sollte generell darauf abzielen, verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper zu unterstützen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Um die dauerhafte praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicherzustellen, wird die Union a) Maßnahmen zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper fördern und dabei insbesondere folgende Ziele verfolgen: — Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen; — Unterstützung der Umsetzung des Kodex; — Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex, insbesondere anlässlich des zehnten Jahrestages seiner Unterzeichnung; b) in allgemeiner Hinsicht Förderung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die davon ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unerstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Ländern dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern. (2)   In diesem Zusammenhang betreffen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Aktivitäten: a) Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex: — Ausarbeitung und Veröffentlichung eines "Begrüßungspakets", um aktiv an Nichtunterzeichnerstaaten heranzutreten ("Outreach"-Maßnahmen); gleichzeitig sollen den Unterzeichnerstaaten damit ihre Pflichten in Erinnerung gerufen werden; — Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen am Rande der Jahrestagung der HCoC-Unterzeichnerstaaten in Wien; — Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen zur Unterstützung des HCoC am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung; — Veranstaltung von maximal drei regionalen Outreach-Seminaren entsprechend den Prioritäten der Union (möglicherweise in Asien, den Golfstaaten und Lateinamerika); — Ermutigung der Vertreter aus zu den Unterzeichner- sowie zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählenden Entwicklungsländern zur Teilnahme an den HCoC-Jahrestagungen und den Outreach-Seminaren; — Durchführung von Sensibilisierungsveranstaltungen, unter anderem am Rande der HCoC-Jahrestagung in Wien, wobei sich diese Veranstaltungen an Staaten richten, die erst kürzlich dem HCoC beigetreten sind, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen; — Unterstützung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des HCoC mit den Maßnahmen des mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses, unter anderem durch Bereitstellung der Finanzmittel, die für eine Teilnahme von HCoC-Experten an den von diesem Ausschuss durchgeführten Länderbesuchen erforderlich sind; — Unterstützung des sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC (e-ICC), auch durch technische Verbesserung der Website; — finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, mit denen der zehnte Jahrestag des Bestehens des HCoC begangen wird. b) Allgemeine Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung der Verbreitung ballistischer Flugkörper: — am Rande multilateraler Foren Veranstaltung von maximal vier Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper, eventuell in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten HCoC-Outreach-Veranstaltungen, so beispielsweise Veranstaltung eines Seminars am Rande der VN-Generalversammlung oder der Abrüstungskonferenz oder am Rande der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags; — Veranstaltung von maximal drei regionalen Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper und zur Förderung von Beratungen über die Aussichten für eine bessere Bewältigung der von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehenden Bedrohung auf regionaler Ebene, eventuell in Verbindung mit anderen Outreach-Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem HCoC; die Seminare könnten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten in Asien, in der Golfregion und in Lateinamerika veranstaltet werden. — Vorlage von drei Impulspapieren mit folgenden Schwerpunkten: mögliche weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf mögliche vertrauensbildende Maßnahmen gelegt wird; mögliche rechtsverbindliche Maßnahmen zu ballistischen Kurz- und Mittelstrecken- Boden/Boden-Raketen; und Prüfung der Möglichkeit, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf bestimmte Regionen zu legen, so beispielsweise auf Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind und/oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf kurze Sicht Fortschritte erzielt werden können; — Durchführung von maximal drei Veranstaltung zur Sensibilisierung von Experten insbesondere aus der Wissenschaft und/oder der Raumfahrt und aus der Wirtschaft, um den Transfer von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und den Wissenstransfer möglichst frühzeitig zu unterbinden; — Förderung des Zugangs von im Bereich der Nichtverbreitung von Trägerraketen tätigen Akademikern aus Entwicklungsländern zu Projekten der Exzellenzzentren der Europäischen Union; — in Abstimmung mit den Exzellenzzentren der Europäischen Union Veranstaltung von gezielten Expertenmissionen in Drittländern, um Informationen und gewonnene Erkenntnisse im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Raketentechnologie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weiterzugeben und diese Drittländer beim Aufbau nationaler Fähigkeiten zu unterstützen; — Förderung der Schulung von Fachleuten im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch deren Teilnahme an Programmen der Union, beispielsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, oder an Programmen der EU-Mitgliedstaaten; Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (FRS) (Stiftung für strategische Forschung), die diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 930 000 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der FRS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34. (2)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91. ANHANG Unterstützung seitens der EU für die Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates 1.   ZIELE Die Europäische Union ist ein starker Verfechter der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper (Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vom 12. Dezember 2003, Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln, die vom Rat gebilligten "Neuen Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme" vom 8. Dezember 2008, Unterstützung seitens der EU für die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, die durch die Resolution 1977 (2010) bekräftigt wurde). Die Union hat den Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden "Kodex" oder "HCoC") von Anfang an nachdrücklich unterstützt und regelmäßig ihrer Besorgnis angesichts der Verbreitung ballistischer Flugkörper Ausdruck verliehen. Sie betrachtet den Kodex als ein wichtiges multilaterales Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Raketensysteme und verwandter Technologien durch Transparenz und vertrauensbildende Maßnahmen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben den Kodex unterzeichnet und setzen ihn im guten Glauben um. In der Vergangenheit hat sich die Union bemüht, die noch bestehenden Lücken bei der Umsetzung des Kodex und seiner weltweiten Anwendung zu schließen, indem sie am Rande der Jahrestagung 2007 einen Workshop für Unterzeichner– und Nicht-Unterzeichnerstaaten des Kodex organisiert hat. Ermutigt durch die Ergebnisse des Workshops, hat die Europäische Union diese Initiative fortgeführt und die folgenden drei Aspekte des Kodex unterstützt: — weltweite Anwendung des Kodex; — Umsetzung des Kodex; — Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise. Dies erfolgte im Rahmen des Beschlusses 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008, durch den mehrere Initiativen zur Unterstützung des HCoC entwickelt werden konnten, so unter anderem — Entwicklung einer eigenen sicheren Website, — Durchführung mehrerer an Nicht-Unterzeichnerstaaten gerichteter Nebenveranstaltungen in Wien und New York zur Förderung der Anwendung des Kodex, — Veranstaltung eines an afrikanische Länder und Länder des Nahen und Mittleren Ostens gerichteten Workshops in Paris zur Sensibilisierung für die Problematik, — Einladung von Beobachtern zu einem Besuch der Startanlage für die Vega-Rakete in Kourou (Französisch-Guyana), — Ausarbeitung von Impulspapieren. Durch den vorgenannten Ratsbeschluss wurde verstärkt für den Kodex sensibilisiert, und seine Anwendung in Drittländern wurde gefördert. Costa Rica, Ungarn, Frankreich und Rumänien wurden im Rahmen dieses Beschlusses in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des HCoC unterstützt. Durch die Steigerung des Bekanntheitsgrades des HCoC wurde neuen Mitgliedern der Beitritt zum Kodex erleichtert. Angesichts der bisher erzielten Ergebnisse und da die andauernde Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, der internationalen Gemeinschaft Anlass zu wachsender Sorge gibt – dies betrifft insbesondere die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südasien, darunter auch in Iran und in der Demokratischen Volksrepublik Korea –, werden folgende Maßnahmen durchgeführt: — Förderung der Anwendung des HCoC, — Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper, — Durchführung von Outreach-Veranstaltungen zum HCoC und zur Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper. Der vorliegenden neue Beschluss wird es über die reine Förderung des Beitritts zum Kodex hinaus ermöglichen, die internationale Debatte über die Verbreitung von Trägerraketen zu intensivieren und neue Regionen und neue Gemeinschaften einzubeziehen. 2.   PROJEKTBESCHREIBUNG 2.1.   Projekt 1: Förderung der Anwendung des HCoC 2.1.1.   Projektziel Der Kodex ist eine wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper und verwandter Technologien durch vertrauensbildende und Transparenz schaffende Maßnahmen. Zur Förderung seiner Anwendung muss jedoch noch mehr getan werden, und dabei sollten insbesondere folgende Ziele verfolgt werden: — Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, und insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen; — Unterstützung der Umsetzung des Kodex unter allen Aspekten; — Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex, insbesondere anlässlich des zehnten Jahrestages seiner Unterzeichnung. 2.1.2.   Projektbeschreibung Das Projekt umfasst folgende drei Arten von Maßnahmen: a) Ausarbeitung und Veröffentlichung eines eine Broschüre und eine CD oder einen USB-Stick umfassenden "Begrüßungspakets", mit dem Nichtunterzeichnerstaaten über Outreach-Maßnahmen informiert werden, das aber auch dazu dient, den Unterzeichnerstaaten ihre Pflichten in Erinnerung zu rufen. Dieses "Begrüßungspaket" wird auch online abrufbar sein und alle erforderlichen Informationen zum Codex und zu den einschlägigen Kontaktstellen enthalten. b) Unterstützung des sicheren internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC ("electronic Immediate Central Contact" - e-ICC), unter anderem durch technische Verbesserung der Website in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Außenministerium. c) Durchführung einer Veranstaltung zum 10. Jahrestag des Bestehens des HCoC. Die durchführende Stelle wird finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Begehung dieses Jahrestages leisten. Die Veranstaltung wird primär in Form einer internationalen Konferenz stattfinden, die im Winter 2012/2013 möglicherweise in Den Haag, New York oder Wien durchgeführt wird (die Festlegung des Veranstaltungsorts erfolgt durch den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates). 2.1.3.   Angestrebte Projektergebnisse — Einsatz des "Begrüßungspakets" durch den HCoC-Vorsitz, das österreichische Sekretariat ("Immediate Central Contact" - ICC), die Union und andere Partner entsprechend dem im Rahmen ihrer Outreach-Maßnahmen entstehenden Bedarf. — Umfangreiche Verteilung des "Begrüßungspakets" bei unterschiedlichen Veranstaltungen. — Weiterentwicklung und Verbesserung der HCoC-eigenen Website. — Steigerung des Bekanntheitsgrads des HCoC auf internationaler Ebene im Wege der Durchführung einer Veranstaltung zum zehnten Jahrestag seines Bestehens. 2.1.4.   Begünstigte des Projekts Begünstigte des Projekts sind sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des HCoC. 2.2.   Projekt 2: Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper 2.2.1.   Projektziel Über die Belange des HCoC hinaus ist die internationale Gemeinschaft zunehmend besorgt über die kontinuierliche Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südasien, darunter auch in Iran und in der Demokratischen Volksrepublik Korea. Ganz allgemein wird durch dieses Projekt eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper gefördert, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die von dieser Verbreitung ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Ländern dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern. 2.2.2.   Projektbeschreibung Das Projekt umfasst folgende drei Arten von Maßnahmen: a) Ausarbeitung von Impulspapieren. Diese Papiere könnten unter anderem folgende Themen behandeln: — rechtsverbindliche Maßnahmen zu ballistischen Kurz- und Mittelstrecken-Boden/Boden-Raketen; — weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, mit einem besonderen Schwerpunkt auf möglichen vertrauensbildenden Maßnahmen; — Mechanismen zur Aus- und Durchfuhrkontrolle. b) Durchführung von drei Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Problematik des Transfers von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Wissenstransfers, um entsprechenden Transfers im Bereich der ballistischen Flugkörper entgegenzuwirken. Bei den Veranstaltungen werden sowohl die neuesten Entwicklungen beim Technologietransfer für ballistische Flugkörper als auch Maßnahmen behandelt, die es zu fördern gilt, um solche Transfers möglichst frühzeitig zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wird die FRS drei Workshops für Experten aus Wissenschaft, Raumfahrt und Wirtschaft aus Unterzeichnerstaaten und Nichtunterzeichnerstaaten des HCoC veranstalten. c) Gezielte Expertenmissionen außerhalb der Union. In Abstimmung mit den Exzellenzzentren der Europäischen Union werden zwei Experten für die Nichtverbreitung ballistischer Flugkö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.