Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Plans, und b) im Gegensatz dazu der Liquidationserlös falsch eingeschätzt wurde. (268) Die Vorteile des Umstrukturierungsplans wurden von den genehmigenden Gläubigern aus folgenden Gründen überschätzt: a) Eine erfolgreiche Veräußerung, wie im Plan vorgesehen, war angesichts der zahlreichen gescheiterten Versuche zur Privatisierung von Oltchim in der Vergangenheit unwahrscheinlich. Als der Plan vorgeschlagen und angenommen wurde, gab es keinen Investor und keine verlässlichen Informationen über den zu erwartenden Erlös, obwohl die Frist für die Angebotsabgabe vom 31. Januar bis 12. Dezember 2014 mehrmals verlängert wurde. b) Rumänien stimmt PCC im Hinblick auf die Einstufung der Finanzlage von Oltchim als „unter akzeptablen Standards …, und weiterhin verlusteschreibend“ nicht zu und betont, dass Oltchim in der Rangliste der rentabelsten Unternehmen Südosteuropas auf Platz 63 von 100 (Erwägungsgrund 156) rangiere. Einerseits handelt es sich bei dieser Leistung um eine nachträgliche Feststellung, die zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht verfügbar war und als solche zum Zwecke der Würdigung dieser Maßnahme nicht aufschlussreich ist (115), und andererseits war diese Leistung ein einmaliger Sondereffekt aus den erheblichen Schuldenerlassen, wie in diesem Bericht erklärt wird: „Wir schließen Oltchim von der Analyse der Entwicklung der Unternehmensleistung aus, da das Unternehmen aufgrund eines umstrittenen Erlasses von Staatsschulden in Höhe von einer halben Milliarde EUR, der von der Europäischen Kommission auf mögliche rechtswidrige staatliche Beihilfen hin untersucht wird, die Rangliste in puncto Rentabilitäts- und Einnahmenwachstum anführt. Im Rahmen dieser Maßnahme, die darauf abzielte, das Unternehmen für Privatinvestoren attraktiv zu machen, wurden die Schulden des Unternehmens in Einnahmen umgewandelt, wodurch das Unternehmen für 2015 einen Gewinn von 507 Mio. EUR, eine Umsatzrendite von 73 % und eine fast fünffache Umsatzsteigerung auf 697 Mio. EUR verzeichnete.“ c) Die Stellungnahme eines anonymen Beteiligten (siehe 3.2.3) untermauert ebenfalls das mangelnde Interesse potenzieller Investoren an einem Unternehmen wie Oltchim, das mit erheblichen betrieblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und eine viel zu geringe Rentabilität aufweist, um auf lange Sicht tragfähig zu sein. d) Überdies hätten die staatlichen Gläubiger Folgendes in Betracht ziehen sollen: i) die extrem langwierige Umstrukturierungsphase (beinahe sechs Jahre ab Beginn der Insolvenz), die höchstwahrscheinlich zu einem Rückgang des Preises für Oltchim führte, und ii) das Anhäufen neuer Schulden durch Oltchim während dieses Zeitraums, die im Vergleich zu den vor der Insolvenz angesammelten Schulden einen höheren Status genossen, wodurch der erwartete Rückforderungsbetrag im Rahmen des Plans erheblich verringert wurde: Dieses Risiko der Abweichung des Betrags der kurzfristigen Schulden war im Falle einer Liquidation, deren Dauer verkürzt wurde, weitaus geringer. Angesichts der schlechten Finanzlage von Oltchim war dieses Risiko ungeachtet der Behauptung Rumäniens, dass Oltchim ein positives EBITDA erwirtschaftet habe (siehe Erwägungsgrund 165) real. e) R/BDO stellten klar, dass der im Winterhill-Bericht von 2013 genannte Preis für die Beteiligungen an der Oltchim SPV in Höhe von 306 Mio. EUR falsch war, auf der Gläubigerversammlung vom 4. Dezember 2014 jedoch auf 294 Mio. EUR korrigiert wurde. Dennoch lag diese Schätzung weit über dem Eigenkapitalwert der Raiffeisen-Studie von 2011 (zwischen 28 Mio. und 97 Mio. EUR), auch wenn Oltchim in der Zwischenzeit seine Produktion eingestellt hatte, eine Haltung, die von PCC, ein ebenfalls in der chemischen Industrie tätiger Minderheitsgesellschafter von Oltchim, unterstützt wurde. f) Wie in Erwägungsgrund 141 erläutert, beauftragte PCC […] mit der Erstellung eines Berichts über die finanzielle Lage von Oltchim. Dieser Bericht von August 2016 basiert auf einer Studie eines zertifizierten unabhängigen Gutachters, der den Wert der Sachanlagen von Oltchim auf der Grundlage einer Analyse der Szenarien A und B des von R/BDO erstellten Berichts über den Umstrukturierungsplan geschätzt hat. In dieser Studie wird zur Bewertung der Vermögenswerte von Oltchim im Rahmen des Umstrukturierungsplans die Diskontierungsmethode („Discounted Cash Flow“, DCF) angewendet. Rumänien beanstandete diesen Ansatz mit der Begründung, dass die DCF-Methode nur für die Unternehmensbewertung verwendet werden könne (siehe Erwägungsgrund 157); Rumänien belegte diese Behauptung mit Verweisen auf Unterlagen der Universitäten Harvard und Stern. Während diese Unterlagen tatsächlich den Eindruck vermitteln, dass die DCF-Methode ein nützliches Instrument für die Unternehmensbewertung ist, wird nicht erwähnt, dass sie für die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten ungeeignet ist. Darüber hinaus wird in Referenzmaterialien der Universität Stern, auf die Rumänien Bezug genommen hat, die DCF-Methode tatsächlich als eine der Methoden angesehen, die geeignet sind, den beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten zu schätzen (116). Daher kommt in dieser Studie, die auf der Grundlage der am Ende der Abstimmung verfügbaren Daten durchgeführt wurde, eine gültige Methode zum Einsatz, die zeigt, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Mängel bei der Schätzung auf 306 Mio. EUR durch R/BDO, ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der umsichtig und vernünftig handelt, den Wert des Sachanlagevermögens von Oltchim im Falle der Umsetzung des Umstrukturierungsplans auf 14 Mio. bis 128 Mio. EUR hätte gegenschätzen können. Laut [Bericht …] machte das Sachanlagevermögen etwa 85 % der Vermögenswerte von Oltchim aus; ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer wäre (unter Berücksichtigung, dass ein Erwerber die Verbindlichkeiten der Oltchim SPV, etwa Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, vorab vom Kaufpreis abgezogen hätte) somit zu dem Schluss gelangt, dass der für die Gläubiger verfügbare Erlös in Höhe des Preises, den ein potenzieller Käufer für die Oltchim SPV ohne Verfahrenskosten hätte zahlen können, im Durchschnitt niedriger gewesen wäre als das geschätzte Ergebnis des pessimistischen Liquidationsszenarios, das von Winterhill als Ex-situ-Verkauf in Höhe von 141 Mio. EUR angesetzt worden war. Da der wirtschaftliche Wert der Umweltverbindlichkeiten in beiden Szenarien ähnlich ist (siehe Erwägungsgrund 269) und die kurzfristigen Schulden im Umstrukturierungsplan aufgrund des längeren Zeitraums voraussichtlich höher ausfallen als bei der Liquidation (117), wäre ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger zu dem Schluss gekommen, dass das Liquidationsszenario die besten Ergebnisse in Bezug auf die Beitreibung von Forderungen liefert. g) Dieser Standpunkt lässt sich durch den von Rumänien vorgelegten Angebotspreis von Chimcomplex im Rahmen des im August 2016 eingeleiteten laufenden Verfahrens zur Veräußerung von etwa 57 % der Vermögenswerte der Oltchim SA aus folgenden Gründen nicht widerlegt werden: i) Dieser Wert entspricht einem anderen Verkaufsprozess als der Verkauf der Oltchim SPV (einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber z. B. Mitarbeitern), ii) dieser Wert entspricht einer nachträglichen Feststellung, die von den Gläubigern zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Plan zu Beginn des Jahres 2015 nicht hätte berücksichtigt werden können, iii) dieser Wert bezieht sich auf 57 % der Vermögenswerte von Oltchim: Er lässt die Tatsache unberücksichtigt, dass andere Vermögenswerte, insbesondere diejenigen, die mit Bradu in Verbindung stehen (der gemäß dem von R/BDO vorgelegten Umstrukturierungsplan auch in die Zweckgesellschaft einbezogen werden sollte), als Vermögenswerte mit negativem Wert (und nicht als Vermögenswerte mit einem zusätzlichen positiven Wert, wie in der Stellungnahme Rumänien vom 16. Mai 2018 behauptet) angesehen werden könnten, da sie aufgrund ihrer Stilllegung seit Jahren kontinuierlich verlustbringend waren; Bradu (vormals Arpechim) machte schon vor der Übernahme für einen symbolischen Preis durch Oltchim im Jahr 2009 Verluste (118). h) Gleiches gilt auch für die nachträglichen Feststellungen Rumäniens betreffend die Generierung eines positiven EBITDA, wodurch Oltchim seine kurzfristigen Schulden nach der Insolvenz angeblich reduzieren konnte. Die Kommission weist darauf hin, dass Rumänien nicht auf andere Ex-post-Werte verwiesen hat, die den Erlös aus dem Blockverkauf von Oltchim untergraben, etwa den niedrigen Wert des spontanen Angebots von Chimcomplex (mehr als 100 Mio. EUR) aus dem Jahr 2016, das (öffentlichen Quellen (119) zufolge) auf den Standort Vâlcea beschränkt war (siehe Stellungnahme von PCC), oder des Angebots von Herrn Diaconescu aus dem Jahr 2012 (45 Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 140) verglichen mit den erwarteten 293,7 Mio. EUR, die von Winterhill geschätzt wurden und den von R/BDO an die Gläubiger übermittelten Bericht über die Umstrukturierung unterstützen. i) Auch wenn der Erlös aus der Veräußerung gebündelter Vermögenswerte, wie in Erwägungsgrund 266 bereits erläutert, nur höher sein konnte als bei einem Blockverkauf, erwies sich das tatsächliche Ergebnis dieser Veräußerung gebündelter Vermögenswerte (129 Mio. EUR), ohne einen Ex-ante-Wert darzustellen, als deutlich niedriger als der von Winterhill geschätzte Erlös im Umstrukturierungsplan. (269) Der potenzielle Erlös aus der Liquidation (120) wurde dagegen von den staatlichen Gläubigern, die auf Grundlage der Berichte von R/BDO für den Umstrukturierungsplan stimmten, aus folgenden Gründen unterschätzt: a) Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte nicht nur die Ex-situ-Liquidation (141 Mio. EUR erwartete Rückzahlungen an die Gläubiger (121)) in Betracht gezogen; er hätte auch das potenzielle Ergebnis einer In-situ-Veräußerung oder einer Zwischenlösung bewertet, bei der ein großer Teil der Vermögenswerte als funktionale Gruppen erworben worden wäre (siehe Erwägungsgrund 11 im technischen Anhang). b) R/BDO brachte vor, dass die Umweltverbindlichkeiten nicht alle in der von Winterhill vorgenommenen Schätzung des Liquidationswertes enthalten gewesen seien. Der von Oltchim berechnete Betrag der Umweltverbindlichkeiten in Höhe von 464 Mio. EUR, der von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern in ihrem Bericht zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans anstelle der Liquidation von Oltchim berücksichtigt wurde, ist jedoch zu hoch angesetzt: Es wurde davon ausgegangen, dass ein großer Teil der Vermögenswerte von einem Käufer erworben werden würde, der industrielle Tätigkeiten am Standort von Oltchim ausübt, wodurch der in dieser Schätzung angenommene vollständige Abriss des Standorts vermieden würde. Der zentrale Wert der im Liquidationsszenario berücksichtigten Umweltverbindlichkeiten hätte daher weitaus geringer ausfallen müssen als die von Oltchim geschätzte Summe von 464 Mio. EUR (PCC, auch ein Unternehmen des petrochemischen Sektors, ist derselben Auffassung): Die vollständige Ersetzung des kontaminierten Bodens von Oltchim durch Pflanzenerde oder die Stilllegung der Betonkonstruktionen der Anlage (insgesamt etwa 420 Mio. EUR der von Oltchims geschätzten 464 Mio. EUR) wäre beispielsweise im Falle einer teilweisen Übernahme der Vermögenswerte von Oltchim nicht erforderlich gewesen. c) Darüber hinaus hätte sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer nicht auf eine Schätzung des Schuldners gestützt, der unmittelbar an seinem eigenen Überleben interessiert ist (und damit das Liquidationsszenario diskreditiert), sondern vielmehr auf externe, unabhängige Berichte. d) Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Vergleich des zu erwartenden Erlöses aus dem Liquidationsverfahren mit dem Erlös aus der vorgeschlagenen Umstrukturierung ergeben hätte, dass die Umweltverbindlichkeiten neutralisiert worden wären und sich aus folgenden Gründen gleichermaßen auf die Chancen auf Rückzahlung von Forderungen eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ausgewirkt hätten: (1) Nach Angaben Rumäniens (122) würde die Aufteilung des Erlöses mit oder ohne vorherigen Abzug der Umweltkosten der Art des Verkaufs entsprechen, also entweder In-situ- oder Ex-situ-Vermögenswerte. Ein In-situ-Verkauf könnte ein mögliches Ergebnis einer Liquidation auf der Grundlage der Stellungnahme von R/BDO sein (siehe Erwägungsgrund 10 des technischen Anhangs). In diesem Zusammenhang würde dies faktisch für die rumänischen Behörden bedeuten, dass die Umweltverbindlichkeiten nicht bei allen möglichen Ergebnissen des Liquidationsverfahrens fällig sind. (2) Die von Oltchim im Liquidationsszenario geschätzten Umweltverbindlichkeiten wären auch vom potenziellen Käufer der Oltchim SPV sorgfältig geprüft worden. (3) Bei einer Übertragung auf den Erwerber der Oltchim SPV, wäre der Gesamtbetrag dieser Verbindlichkeiten, selbst wenn sie mit einem angemessenen Zeitwert abgezinst worden wären, in derselben Größenordnung wie im Liquidationsszenario gewesen, da die Kosten für die Wiederherstellung des Standortes von Oltchim im Laufe der Zeit (insbesondere aufgrund der Inflation) wahrscheinlich gestiegen wären. (4) Außerdem hätte ein Käufer der Oltchim SPV diese Verbindlichkeiten entweder in seinem Angebot berücksichtigt oder den Veräußerer aufgefordert, diese beizubehalten und zu bezahlen, wie die Privatisierung von Petrom zeigt, bei der OMV die Transaktion davon abhängig machte, dass Petrom (über seinen Anteilseigner) die mit der Schließung von Arpechim Pitești verbundenen Umweltverbindlichkeiten (schätzungsweise 600 Mio. EUR für den rumänischen Staat (123)) beibehält. (5) Darüber hinaus wäre der Käufer bei einer Übertragung der Verbindlichkeiten auf ihn von den zuständigen Umweltbehörden möglicherweise aufgefordert worden, eine Sicherheit zur Deckung der Kosten dieser Verbindlichkeiten zu stellen; ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger wäre davon ausgegangen, dass ein Käufer angesichts der im Vergleich zu den potenziell hohen Verbindlichkeiten niedrigen Rentabilität der Oltchim SA Schwierigkeiten hat, einen Bürgen bzw. eine Bank zu finden. (6) In der Folge wäre die Oltchim SA sehr wahrscheinlich von den potenziellen Käufern aufgefordert worden, die Kosten für die Umweltverbindlichkeiten zu tragen. Dieser Punkt wird durch die Erklärungen der rumänischen Behörden bekräftigt, wonach die Umweltverbindlichkeiten größtenteils (wenn nicht gar vollständig) von Oltchim beibehalten wurden; nach Angaben Rumäniens werden umweltbelastende Unternehmen bei der Privatisierung mit all ihren Verpflichtungen (einschließlich früherer Umweltverbindlichkeiten) übernommen, während sie im Falle der Oltchim SPV beim Veräußerer verbleiben sollten, da die Hauptvermögenswerte von Oltchim im Wege eines Blockverkaufs über die Oltchim SPV veräußert werden sollen. (7) Infolgedessen hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger vernünftigerweise davon ausgehen müssen, dass diese Verbindlichkeiten vom Erlös aus dem Verkauf der Oltchim SPV in ähnlicher Weise abgezogen werden, wie es von Rumänien im Falle des Liquidationsszenarios behauptet wurde. Es war in der Tat sehr wahrscheinlich, dass die Umweltverbindlichkeiten (wenn sie nicht übertragen werden) vor der Zahlung an die Gläubiger (in dem Kontext, in dem die Oltchim SA dann kurz nach dem Verkauf der Oltchim SPV hätte liquidiert werden sollen) vom Erlös aus dem Verkauf der Oltchim SPV hätten abgezogen werden müssen: Andernfalls hätte das Verursacherprinzip innerhalb der EU durch die komplexe Einrichtung einer Zweckgesellschaft umgangen werden können. (8) Die Tatsache, dass Umweltverbindlichkeiten in einem Liquidationsszenario zu begleichen sind, kann kein Argument für die endlose Aufschiebung der Liquidation eines nicht tragfähigen Unternehmens sein: Aufgrund der zahlreichen gescheiterten Privatisierungsversuche der Vergangenheit hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer die Auffassung vertreten können, dass der geplante Umstrukturierungsplan von 2014 zum Scheitern verurteilt ist und dass die Umweltverbindlichkeiten ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Liquidation von Oltchim infolge der gescheiterten Umstrukturierung gezahlt werden müssten (wobei zusätzliche nach der Insolvenz angehäufte kurzfristige Schulden vom Liquidationserlös abgezogen werden). (9) Schließlich hat Rumänien kein Beispiel für die Liquidation von Unternehmen genannt, wobei die Umweltverbindlichkeiten vor der Zahlung an die Gläubiger vom Erlös aus dem Liquidationsverfahren abgezogen wurden. Dies bestätigt auch, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer nicht hätte annehmen können, dass die Umweltverbindlichkeiten in der Liquidationsphase vorab vom Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte abgezogen werden, während diese Verbindlichkeiten im Rahmen eines Umstrukturierungsverfahrens nach Zahlung an die Gläubiger aus dem Erlös aus der Umstrukturierung gezahlt werden. (10) Somit sollten diese Verbindlichkeiten beim Vergleich des Umstrukturierungsplans mit einem Liquidationsszenario durch einen marktwirtschaftlich handelnden Gläubiger von Oltchim neutralisiert werden. (11) Die Kommission weist zwar darauf hin, dass die AAAS in ihrer wirtschaftlichen Bewertung den von Oltchim angenommenen hohen Wert kritisiert hat (124), stellt jedoch fest, dass Rumänien keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die AAAS oder andere staatliche Gläubiger auf der Grundlage dieser Feststellung eigene Schätzungen der Umweltverbindlichkeiten vorgenommen haben. Zudem hat Rumänien versäumt, dieses Element zwischen dem Liquidations- und Umstrukturierungsszenario zu neutralisieren. e) Schließlich erklärte R/BDO (125), dass bei einer Liquidation nur gesicherte Gläubiger Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten erzielen würden. Sie erkennen daher an, dass für die gesicherten Gläubiger im Liquidationsszenario gute Aussichten auf eine Rückzahlung von Forderungen bestanden, d. h. die von Oltchim vorgenommene Schätzung der Umweltverbindlichkeiten (siehe Erwägungsgrund 102) hätte von den Gläubigern nicht berücksichtigt werden dürfen. Rumänien machte daraufhin geltend, dass die Mehrheit der gesicherten Gläubiger für den Plan gestimmt habe, weil sie überzeugt gewesen seien, dass sie im Liquidationsszenario keinen Betrag erhalten würden, der ihre Forderungen „vollständig deckt“, ohne dass dadurch die Möglichkeit einer teilweisen Rückzahlung für gesicherte Gläubiger ausgeschlossen wird. B)   Die Stimmen der staatlichen Gläubiger können nicht als gleichrangig (pari passu) angesehen werden. (270) Die Kommission ist der Ansicht, dass die von Rumänien vorgebrachten Argumente bezüglich der angeblich gleichrangigen Stimmen der staatlichen Gläubiger (siehe Erwägungsgründe 168 bis 170) haltlos sind: Insbesondere könnten weder die AAAS noch Electrica als gleichberechtigt (pari passu) mit gesicherten Gläubigern angesehen werden, da die meisten ihrer Forderungen der Kategorie „finanzielle Forderungen“ bzw. „ungesicherte Forderungen“ angehörten. (271) Außerdem ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die staatlichen Gläubiger in der Kategorie „Gläubiger mit finanziellen Forderungen“ (AAAS, nationale Wasserbehörde Rumäniens) und der Kategorie „wesentliche Lieferanten“ (CET Govora, nationale Wasserbehörde Rumäniens) die Bedingungen der Gleichrangigkeit erfüllen, da es in diesen Kategorien keine privaten Gläubiger gibt. Was die ungesicherten Gläubiger anbelangt, so stellt die Kommission auch fest, dass die rumänischen Behörden die Irrelevanz der Überprüfung der Gleichrangigkeit für diese Gläubiger anerkennen, da diese im Rahmen des Umstrukturierungsplans keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben; Die Kommission stellt ferner fest, dass Electrica und Salrom sich nicht in einer mit anderen gesicherten Gläubigern vergleichbaren Situation befanden, da sie sowohl gesicherte als auch ungesicherte Forderungen halten. (272) Darüber hinaus behaupteten die rumänischen Behörden, die bloße Annahme des Plans durch die gesicherten Gläubiger (die einem Schuldenerlass in Höhe von etwa 20 % bis 27 % zustimmten) sei ein Beweis dafür, dass die Forderungen der Gläubiger mit finanziellen Forderungen wertlos seien; die gesicherten Gläubiger hätten nach Auffassung Rumäniens einen geringeren Schuldenerlass erzielen können, hätten sie nicht akzeptiert, dass der Plan eine Rückzahlung von mindestens 20 % für die Gläubiger mit finanziellen Forderungen bzw. 30 % für die wesentlichen Lieferanten vorsieht, um sicherzustellen, dass diese beiden letztgenannten Kategorien für den Plan stimmen. Diese Argumente sind jedoch fehlerhaft: Hätten die Gläubiger mit finanziellen Forderungen und die wesentlichen Lieferanten in einem Liquidationsszenario überhaupt keine Aussichten auf Rückzahlung, wäre es sehr wahrscheinlich, dass die wesentlichen Lieferanten im Vergleich mit der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Rückzahlungsquote von 20 % bis 30 % deutlich geringere Rückzahlungsquoten, beispielsweise 5 % (oder sogar 10 %), akzeptieren würden. (273) Die rumänischen Behörden betonten auch, dass viele private Gläubiger für den Plan gestimmt hätten, um die Übereinstimmung der Abstimmung der staatlichen Gläubiger mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers zu unterstützen. Während die privaten Gläubiger, die entweder ausschließlich gesicherte Forderungen oder eine Mehrheit der gesicherten Forderungen hielten, meist für den Plan stimmten, lehnten die Gläubiger mit ausschließlich ungesicherten Forderungen (126) den Plan ab. Dies beweist auch, dass die positive Abstimmung der AAAS und Electrica über den Plan nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers übereinstimmt, da ihre Position, angesichts der Tatsache, dass sie einem erheblichen Schuldenerlass zustimmten und ihr Anteil an den ungesicherten Schulden beträchtlich war, näher an der der privaten Gläubiger mit ausschließlich ungesicherten Forderungen war, die gegen den Plan stimmten. (274) Darüber hinaus hätte ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht des fehlerhaften Vergleichs von R/BDO zwischen Umstrukturierungsplan und Liquidation die Ergebnisse dieser Studie zum Zeitpunkt der Abstimmung mit großer Vorsicht berücksichtigt. Die privaten Gläubiger konnten jedoch die wiederholten Erklärungen (siehe Erwägungsgründe 27, 28 und 30) des Anteilseigners der Oltchim SA, in denen es heißt, der rumänische Staat würde Oltchim nicht scheitern lassen, nicht gebührend berücksichtigen; sie konnten die vom Premierminister gebilligte Vereinbarung und die Möglichkeit, dass der rumänische Staat in einem solchen Zusammenhang versuchen würde, Oltchim mehr Beihilfen zu gewähren, nicht unberücksichtigt lassen, da der Umstrukturierungsplan gerade aufgrund der Möglichkeit weiterer Beihilfen an Oltchim für sie attraktiver wird als die Liquidation. Dies erklärt, warum ein Teil der privaten Gläubiger für den Plan stimmten oder sich enthielten, während andere, wie Electrica Furnizare, den Plan ablehnten. Wie auch von PCC behauptet, handelten die privaten Gläubiger, die dem Umstrukturierungsplan zustimmten, eher wie Anhänger der Entscheidung des Staates und nicht wie Befürworter des Umstrukturierungsplans. (275) Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 270 bis 274 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei der Abstimmung der öffentlichen Gläubiger nicht zu gleichen Bedingungen erfolgte. C)   Eine sorgfältige kontrafaktische Bewertung auf der Grundlage aktueller Beweise hätte einen marktwirtschaftlich handelnden Gläubiger dazu veranlasst, den Plan abzulehnen. (276) Angesichts der zahlreichen Schwachstellen der Liquidations- und Umstrukturierungspläne, die den Gläubigern im von R/BDO erstellten Bericht über die Umstrukturierung vorgelegt wurden, und aufgrund der fehlenden Gleichrangigkeit des Verhaltens der öffentlichen Gläubiger mit denen der privaten Gläubiger gelangt die Kommission auf der Grundlage de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.