Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r vorstehenden Erwägungen zu der Auffassung, dass ein sorgfältiger und umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger einen eigenen Test durchgeführt hätte, um den Liquidations- und Umstrukturierungsplan zum Zeitpunkt der Abstimmung zu vergleichen. (277) Die Studie der AAAS war sehr präzise, und auch wenn in ihr die Höhe der Umweltverbindlichkeiten kritisiert wurde, trug sie insbesondere nicht dem fehlerhaften Wert des Umstrukturierungsplans Rechnung und kam daher irreführend zu dem Schluss, dass mit dem Plan ein sehr gutes Ergebnis in Bezug auf die Rückzahlungen erzielt werden konnte. Laut Stellungnahme hielt es Electrica nicht für sinnvoll, eine eigene Ex-ante-Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers durchzuführen, und stützte sich trotz der Mängel auf die Studie von R/BDO. Die rumänischen Behörden haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass Salrom, die nationale Wasserbehörde oder CET Govora zum Zeitpunkt der Abstimmung eine interne Überprüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers durchgeführt haben. (278) Die Kommission führte einen Test des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers durch, der im technischen Anhang beschrieben ist und auf Daten basiert, die den Gläubigern zum Zeitpunkt der Abstimmung zur Verfügung standen. In dieser endgültigen Fassung des Tests hat die Kommission, sofern gerechtfertigt und angemessen, die Stellungnahmen zum Entwurf des Tests berücksichtigt, zu denen die rumänischen Behörden während des förmlichen Verfahrens von der Kommission aufgefordert worden waren (siehe Erwägungsgrund 172). (279) Die Ergebnisse dieser Bewertung zeigen, dass der Erlös aus der Liquidation in allen drei Szenarien, die für die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom, Electrica und CET Govora betrachtet werden, mindestens dem Erlös aus der Umstrukturierung entspricht. (280) Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte zudem berücksichtigt, dass angesichts der zahlreichen früheren Misserfolge eine hohe Wahrscheinlichkeit des Scheiterns oder erheblicher Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan bestehen: Eine solche Maßnahme bedeutete, dass die Oltchim SA zusätzliche kurzfristige Schulden in erheblicher Höhe anhäufen konnte, die vorab vom Liquidationserlös abgezogen würden, falls die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Veräußerung der Oltchim SPV scheitert (oder länger dauert als erwartet). In der Folge wurde der Erlös aus der Umstrukturierung für die Gläubiger noch niedriger angesetzt, ungeachtet der unvermeidlichen Verwaltungs- und Rechtskosten, die ihnen für die interne Überwachung ihres Engagements gegenüber Oltchim während der Umstrukturierung entstünden. (281) Wie aus dem im technischen Anhang beschriebenen Test hervorgeht, haben die AAAS, Electrica, Salrom und die nationale Wasserbehörde nicht wie marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsteilnehmer gehandelt, als sie den Umstrukturierungsplan dem Liquidationsverfahren vorzogen, da der erwartete Erlös aus der Umstrukturierung geringer und wesentlich unsicherer ist. Ihre Stimme verschaffte Oltchim einen Vorteil in Höhe des von ihnen akzeptierten Schuldenerlasses. Aufgrund der in den Erwägungsgründen 246 und 248 dargelegten besonderen Umstände in Bezug auf CET Govora kann die Kommission nicht feststellen, ob dieser Gläubiger im Zusammenhang mit Maßnahme 3 einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. (282) Die Kommission stellt ferner fest, dass dieser Schuldenerlass tatsächlich erfolgt ist, wie das von Oltchim im Jahr 2015 verzeichnete außerordentliche Ergebnis zeigt, das mit dem Schuldenerlass öffentlicher und privater Gläubiger in Höhe von insgesamt 518 Mio. EUR zusammenhängt (siehe Erwägungsgrund 91 und Erwägungsgrund 268 Buchstabe b) und mehr als 95 % der unteren Grenze des von den Gläubigern akzeptierten Schuldenerlasses (siehe Tabelle 4) in dem vom Gericht gebilligten Plan ausmacht. (283) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Abstimmung von CET Govora im Rahmen von Maßnahme 3 zwar keinen Vorteil für Oltchim mit sich brachte, die Stimmen der AAAS sowie von Electrica, Salrom und der nationalen Wasserbehörde Oltchim jedoch einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil von 1 486 Mio. RON (327 Mio. EUR (127) ) verschafften, was der unteren Grenze der von diesen Gläubigern im Rahmen des Umstrukturierungsplans akzeptierten Schuldenerlasses zwischen 1 486 Mio. RON (327 Mio. EUR (128) ) und 1 525 Mio. RON (335 Mio. EUR) entspricht (siehe nachstehende Tabelle): Gläubiger Im Rahmen der Maßnahme 3 gewährter Vorteil   EUR RON AAAS 211 198 788 959 994 490 Electrica 109 574 383 498 065 377 Salrom 4 014 997 18 249 986 Nationale Wasserbehörde Rumäniens 2 234 711 10 157 777 Gesamt 327 022 879 1 486 467 630 6.1.2.4.   Allgemeine Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils und der Zurechenbarkeit der Maßnahmen 1, 2 und 3 zum Staat (284) Nach Prüfung jeder einzelnen Maßnahme hält es die Kommission für notwendig, eine allgemeinere Bewertung der staatlichen Strategie in Bezug auf Oltchim für den Zeitraum von September 2012 bis April 2015 vorzunehmen. (285) Die oben genannten Maßnahmen 1, 2 und 3 stehen in der Tat in unmittelbarem Zusammenhang und sind Teil desselben übergeordneten Ziels, nämlich Oltchim zu unterstützen und auf dem Markt zu halten und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter sichern, und zwar durch die Nichtvollstreckung von Forderungen, Schuldenerlasse und fortgesetzte Lieferungen. Alle diese Maßnahmen wurden durch die Unterzeichnung der vom Staat initiierten und vom Premierminister gebilligten Vereinbarung gelenkt und gesichert (siehe Erwägungsgründe 1, 31, 150, 203 und 205). Darüber hinaus wurden diese Maßnahmen durch wiederholte Presseerklärungen hochrangiger Staatsvertreter unterstützt, in denen deutlich gemacht wurde, dass die Regierung ein strategisches Interesse daran hatte, den Betrieb von Oltchim aufrechtzuerhalten, und beabsichtigte, die Liquidation des Unternehmens um jeden Preis zu vermeiden (siehe Erwägungsgründe 28, 30, 31 sowie Erwägungsgrund 204 Buchstaben d bis i). (286) Diese Strategie erscheint noch klarer, wenn Folgendes berücksichtigt wird: i) der Umstand, dass diejenigen, die die Maßnahmen gewähren, zugleich auch über die Umstrukturierung von Oltchim abstimmen, ii) die zeitliche Abfolge der Maßnahmen, iii) das Ziel der Maßnahmen, nämlich Oltchim um jeden Preis am Leben zu erhalten und eine Liquidation zu vermeiden, und iv) die (Finanz- und Risiko-) Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Entscheidung, die einzelnen Maßnahmen umzusetzen, d. h. der bevorstehenden Insolvenz (129). (287) Durch Maßnahme 3, die nicht von den Maßnahmen 1 und 2 getrennt werden kann, wird Oltchim ein Vorteil verschafft. Maßnahme 3 hätte ohne die Maßnahmen 1 und 2 nicht existiert. Die angehäuften Schulden gegenüber der AAAS im Rahmen von Maßnahme 1 und gegenüber CET Govora aufgrund der weiterhin unbezahlten Lieferungen im Rahmen von Maßnahme 2 wurden später im Rahmen von Maßnahme 3 erlassen. (288) Laut der Vereinbarung haben sich die unterzeichnenden öffentlichen und privaten Gläubiger auf eine Zusammenarbeit verständigt, um eine „Strategie für eine nachhaltige Neubelebung“ von Oltchim auszuarbeiten, deren Hauptziel darin besteht, i) „die Gläubiger, insbesondere die Arbeitnehmer, zu ermutigen und zu schützen“, damit die gewinnbringenden Tätigkeiten und der Betrieb langfristig und vollständig wiederaufgenommen werden können, wobei gleichzeitig ein angemessenes Maß an Vertrauen zu gewährleisten ist, damit sie die Strategie unterstützen, ii) es den Parteien zu ermöglichen, den Märkten, der internationalen Gemeinschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit mitzuteilen, dass sie dabei sind, eine langfristige nachhaltige Lösung für Oltchim zu prüfen, und iii) eine kontrollierte Umstrukturierung von Oltchim sicherzustellen. (289) Insgesamt hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer Situation, die derjenigen der AAAS am nächsten kommt, angesichts der zahlreichen gescheiterten Versuche einer Blockprivatisierung der Vergangenheit zunächst versucht, einen Umstrukturierungsplan durchzusetzen, der insbesondere auf einer Veräußerung gebündelter Vermögenswerte basiert. Die AAAS verfügte über die Mittel (siehe Erwägungsgrund 265), um im Zuge der Vollstreckung ihrer Forderungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen; dazu hätte sie zunächst einen Antrag beim Gericht auf Vollstreckung ihrer Forderungen stellen, wodurch die Insolvenz von Oltchim ausgelöst würde, und dann, wie in Artikel 94 Absatz 1 des Insolvenzgesetz vorgesehen, ihren eigenen Vorschlag für einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen. (290) Da Maßnahme 3 nicht vernünftig von den Maßnahmen 1 und 2 getrennt werden kann, stellen alle drei Maßnahmen eine Reihe miteinander verbundener Maßnahmen dar, die dem Staat zuzurechnen sind und Oltchim gemäß der Vereinbarung einen Vorteil verschaffen. (291) Folglich ist die Kommission insgesamt der Ansicht, dass die AAAS Oltchim einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt 990 125 260 RON (217 827 557 EUR) (130) gewährt hat und dass sich der selektive wirtschaftliche Vorteil, der Oltchim von den Gläubigern der AAAS, von Salrom, CET Govora, der nationalen Wasserbehörde und von Electrica gewährt wurde, für Maßnahme 1 und 2 zusammengenommen (131) auf 1 516 598 405 RON (333 651 649 EUR) beläuft, zuzüglich des Vorteils im Zusammenhang mit Maßnahme 2. 6.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (292) Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu beitragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte (132). (293) Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur eine staatliche Beihilfe dar, soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Hierbei muss nicht festgestellt werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern lediglich, ob sie Auswirkungen auf diesen Handel haben könnte (133). Die Unionsgerichte haben insbesondere entschieden, dass, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im unionsinternen Handel stärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ muss (134). (294) Eine staatliche Förderung kann selbst dann, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel teilnimmt, als Maßnahme erachtet werden, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken könnte. So kann ein staatlicher Zuschuss, durch den das örtliche Angebot aufrechterhalten oder ausgeweitet wird, dazu führen, dass es für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten schwieriger wird, in den Markt einzutreten (135). (295) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen geeignet sind, die Wettbewerbsposition von Oltchim gegenüber seinen Wettbewerbern im Binnenmarkt zu verbessern, da sie dem Unternehmen die Fortsetzung und Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichten und einen Erlass öffentlicher Schulden gewährten. (296) Oltchim ist in der Herstellung chemischer Grundstoffe und somit auf wettbewerbsfähigen Märkten in Europa und weltweit tätig. (297) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen möglicherweise den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (298) Da für alle drei Maßnahmen sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind (siehe Unterabschnitte 6.1.1 bis 6.1.3), gelangt die Kommission zu folgendem Schluss: — Maßnahme 1 stellt eine staatliche Beihilfe dar; — Maßnahme 2 stellt in Bezug auf CET Govora eine staatliche Beihilfe dar und ist in Bezug auf Salrom beihilfefrei; — Maßnahme 3 stellt in Bezug auf die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom und Electrica eine staatliche Beihilfe dar und ist in Bezug auf CET Govora beihilfefrei. (299) Die Maßnahmen 1, 2 und 3 zusammengenommen stellen in Bezug auf die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom, CET Govora und Electrica staatliche Beihilfen dar. Auf der Grundlage des Erwägungsgrunds 291 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der rumänische Staat Oltchim eine Beihilfe in Höhe von 1 516 598 405 RON (333 651 649 EUR), zuzüglich des Vorteils im Zusammenhang mit Maßnahme 2, gewährt hat. 6.1.5.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (300) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen 1 und 2 (betreffend CET Govora) und 3 (betreffend die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom und Electrica) in den Jahren 2012 bis 2015 unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden. (301) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen, die sie als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft hat, um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt. 6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe und Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit (302) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrags beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet. (303) Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (136). In diesem Fall haben die rumänischen Behörden keine Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geltend gemacht. (304) Da Oltchim als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann (siehe Erwägungsgrund 88), war der einzige Grund für die Vereinbarkeit, den die Kommission im Einleitungsbeschluss (137) ermitteln konnte, eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014. (305) Tatsächlich haben die rumänischen Behörden (in einem relativ späten Stadium des Verfahrens (138)) die mögliche Zulässigkeit der Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfen geltend gemacht und die Möglichkeit angesprochen, den Umstrukturierungsplan dazu als Sanierungsplan einzustufen. Zu diesem Zweck betont Rumänien die sehr beachtlichen Fortschritte, die das Unternehmen während der Umstrukturierungsphase erzielt hat. (306) Nach der Untersuchungsphase kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass keine der Maßnahmen die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Kriterien für die Vereinbarkeit von Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen, auch nicht im Rahmen des Umstrukturierungsplans, wie er von Rumänien genehmigt und durchgeführt wurde. (307) Die Kommission konnte zumindest keinen nennenswerten tatsächlichen und ausreichenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten im Sinne der Randnummer 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 feststellen, der aus Eigenmitteln von Oltchim finanziert würde. Der Beihilfebetrag liegt deutlich über dem Verkaufspreis, der ansonsten im Rahmen der Ausschreibung erzielt worden wäre. Konkret übersteigt der Gesamtbetrag der Beihilfe 333 Mio. EUR (dieser Wert bezieht sich nur auf die Maßnahmen 1 und 3 zusammengenommen und müsste um den Beihilfebetrag für Maßnahme 2 ergänzt werden), während der aus der Veräußerung des Großteil der Vermögenswerte von Oltchim erzielte Erlös 143 Mio. EUR nicht übersteigt, was deutlich unter dem in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 vorgesehenen Eigenbeitrag von mindestens 50 % liegt (139). Der Plan zur Umstrukturierung von Oltchim ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig, da die neue Ausschreibung für den Verkauf der restlichen Vermögenswerte von Oltchim noch läuft und nicht vor April 2019 abgeschlossen sein dürfte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Eigenbeitrags keine anderen potenziellen Finanzierungsquellen aus dem Verkauf von Vermögenswerten als diejenigen berücksichtigt werden können, die als Teil des Verkaufserlöses entsprechend dem ersten abgeschlossenen Bieterverfahren erfasst wurden. (308) Des Weiteren besagt Randnummer 65 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 Folgendes: „Wird staatliche Unterstützung in einer Form gewährt, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, z. B. wenn der Staat … Schulden abschreibt, … sollten Beihilfen zur Deckung von Verlusten nur zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Einbeziehung der bestehenden Investoren in die Lastenverteilung beinhalten.“ Rumänien hat keine Nachweise für eine angemessene Lastenverteilung auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans vorgelegt. In Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist zudem festgelegt, dass „staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist“. Im Falle von Oltchim wurde die angemessene Lastenverteilung nicht nachgewiesen. (309) Angesichts der wichtigen Stellung von Oltchim in der rumänischen Chemiebranche und seiner bedeutenden Marktanteile in den verschiedenen Produktmärkten und geografischen Märkten, in denen das Unternehmen tätig ist, sowie gemäß Abschnitt 3.6.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hätte Oltchim Maßnahmen ergreifen müssen, um die durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass Rumänien keine strukturellen oder verhaltensbezogenen Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen hat. (310) Somit gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Umstrukturierungsplan mehrere der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 festgelegten kumulativen Bedingungen nicht erfüllen kann und dass dieser Weg, trotz der erklärten Bereitschaft Rumäniens, weitere Stellungnahmen diesbezüglich vorzulegen, nicht weiterverfolgt werden kann. 6.3.   Rückforderung (311) Nach dem AEUV und nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass ein Mitgliedstaat eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (140). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (141). (312) Die Unionsgerichte sprachen in diesem Zusammenhang aus, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (142). (313) Im Sinne der Rechtsprechung heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (143) wie folgt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ (314) Wie in den Erwägungsgründen 291 und 299 dargelegt, wurde die Beihilfe, die Oltchim im Rahmen der drei Maßnahmen insgesamt gewährt wurde — 1 516 598 405 RON (333 651 649 EUR) für Maßnahme 1 und 3 zusammen plus den Beihilfebetrag im Zusammenhang mit Maßnahme 2 — unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt und ist somit als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen. Diese Beihilfe muss daher zurückgefordert werden, damit die vor ihrer Gewährung herrschenden Marktbedingungen wiederhergestellt werden. (315) Der Rückforderungszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorteil dem Empfänger zuteilwurde (144), d. h. die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung, und auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben. 6.4.   Die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität bei der Veräußerung von Oltchim (145) (316) Wenn die Kommission auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 AEUV einen Negativbeschluss erlässt, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe angeordnet wird, muss der betreffende Mitgliedstaat die unvereinbare Beihilfe zurückfordern. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe kann dann auf eine neue Gesellschaft, auf bzw. an die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen bzw. verkauft hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragungs- bzw. Veräußerungsstruktur die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (146). (317) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien und SIM2 Multimedia/Kommission (147), das die Kommission in ihren Entscheidungen Olympic Airlines, Alitalia und Sernam (148) zugrunde legte, stützt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem „alten“ Unternehmen und den neuen Strukturen auf ein Bündel von Indikatoren. Dabei können die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: der Umfang der veräußerten Vermögenswerte (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), den Verkaufspreis, die Identität der/des Käufer(s), den Zeitpunkt der Veräußerung (nach Beginn der vorläufigen Bewertung, der Einleitung des förmlichen Verfahrens und der abschließenden Entscheidung) und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Dieses Bündel von Indikatoren wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil Ryanair/Kommission (149) vom 28. März 2012 bestätigt, mit dem er die Entscheidung der Kommission im Fall Alitalia bekräftigte. (318) Wie in Erwägungsgrund 5 erwähnt, übermittelte die GD Wettbewerb den rumänischen Behörden nach mehreren Gesprächen über die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität am 23. Dezember 2016 diesbezüglich eine vorläufige Würdigung. In diesem Schreiben vertrat die GD Wettbewerb auf der Grundlage der von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen über den Umfang des Verkaufs von neun Bündeln von Vermögenswerten sowie über den Verkaufsprozess (in Form einer marktorientierten Ausschreibung) die vorläufige Auffassung, dass das damals von den rumänischen Behörden geplante Verfahren zur Veräußerung von Oltchim nicht unbedingt zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Oltchim und dem/den unter Umständen aus dem Veräußerungsverfahren hervorgehenden Unternehmen führen würde, unbeschadet der Bewertung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten wesentlichen Elemente wie tatsächlicher Abschluss und feststellbares Ergebnis des Verkaufs, tatsächlicher Umfang der Übertragung, Preis u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.