Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng an oder befinden sich in Staatsbesitz (100) und nur zwei sind private Finanzinstitute (101). Die Vereinbarung wurde vom Staat (Finanzministerium, Wirtschaftsministerium, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, AAAS und OPSPI) auf den Weg gebracht und vom Premierminister genehmigt. Darüber hinaus machte der Anteil der Forderungen privater Gläubiger nur etwa 20 % der Gesamtforderungen der Unterzeichner der Vereinbarung aus. Das Ausmaß der öffentlichen Beteiligung war daher beträchtlich und die Beteiligung der privaten Wirtschaftsteilnehmer begrenzt. Schließlich sind die Bedingungen der Transaktionen nicht vergleichbar, da 77 % der Forderungen der beiden privaten Gläubiger, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, gesichert waren (bei den öffentlichen Gläubigern war dies im Durchschnitt lediglich für 14 % der Forderungen der Fall). (237) Die Vereinbarung belegt, dass die öffentlichen Gläubiger auf die Vollstreckung von Forderungen verzichtet hatten, ohne dass andere Alternativen angemessen geprüft wurden. Insbesondere heißt es in Ziffer 2.3 der Vereinbarung, dass sich die Parteien „in dem Bemühen, unter Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der Tragfähigkeitsprüfung eine Strategie für eine nachhaltige Neubelebung umzusetzen“, auf einen Maßnahmenkatalog einigen. Rumänien hat diese Tragfähigkeitsprüfung nie vorgelegt, erwähnte aber, dass diese von den Banken durchgeführt worden sei. Laut R/BDO haben die Transilvania Bank, die Erste Bank (private Gläubiger) und die CEC Bank (öffentlicher Gläubiger) das Beratungsunternehmen Alvarez & Marsal mit der Durchführung der Tragfähigkeitsprüfung beauftragt, das einen Bericht vorgelegt habe, der „Umstrukturierungsmaßnahmen enthielt und die Umstrukturierung der Tätigkeiten von Oltchim nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen so weit wie möglich bestätigte“. Der rumänischen Presse (102) zufolge haben die rumänischen Behörden gezeigt, dass der Bericht von Alvarez & Marsal, wie von den Gläubigerbanken zur Bewertung der Situation von Oltchim in Auftrag gegeben, „die Hypothese der Behörden und die Notwendigkeit, Rettungsbeihilfen in der vorgeschlagenen Struktur zu gewähren“, bestätigt. (238) Rumänien hat eine solche Prüfung, die für oder im Namen der AAAS durchgeführt, geschweige denn tatsächlich von der AAAS genutzt wurde, nicht dokumentiert. Rumänien hat auch nicht nachgewiesen, dass der Bericht von Alvarez & Marsal tatsächlich von der AAAS genutzt wurde; darüber hinaus bestätigt der Bericht, wie aus den in Erwägungsgrund 237 genannten öffentlichen Quellen hervorgeht, lediglich die Notwendigkeit der Gewährung von Beihilfen und nicht unbedingt die langfristige Rentabilität der Umstrukturierung. (239) In diesem Zusammenhang bekräftigt die Kommission erneut ihre Schlussfolgerung, dass die Umschuldung (und damit der Erlass der Schulden von Oltchim gegenüber der AAAS) und die anschließende vollständige Privatisierung dem Unternehmen — wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt — keinen Vorteil verschaffte, da die Voraussetzung lautete, dass „… das Unternehmen kurz nach der Umschuldung vollständig privatisiert“ ist. Die Vereinbarung bestätigt die Bereitschaft der AAAS, noch länger auf Forderungen zu verzichten und die Anhäufung weiterer Schulden hinzunehmen. (240) Rumänien behauptet ferner, dass die AAAS die Möglichkeit der Beschlagnahmung der Konten von Oltchim geprüft habe, dies aber nicht möglich war, da die Konten von Oltchim bereits von anderen Gläubigern gepfändet worden seien. Rumänien hat jedoch keine Beweise für diese Aussage vorgelegt. Auf jeden Fall hat sich die AAAS nicht wie ein umsichtig handelnder privater Gläubiger verhalten, da sie keine Maßnahmen zum Schutz ihrer Forderungen ergriffen hat. Hätte die AAAS früher interveniert, hätte sie sich selbst nicht die Möglichkeit verwehrt, die Konten von Oltchim als erster (d. h. vor anderen Gläubigern, wie Electrica im November 2012) zu pfänden oder Sicherheiten auf Immobilien zu erhalten (wie Salrom). (241) Rumänien macht geltend, dass, wenn die AAAS die Durchsetzung ihrer Forderungen beantragt hätte, dies zur Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen Oltchim geführt hätte. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein drohendes Insolvenzverfahren der AAAS im Hinblick auf die Einziehung ihrer Forderungen eine bessere Position verschafft hätte. Selbst bei einem durch die AAAS ausgelösten Insolvenzverfahren hätte die AAAS die tatsächliche Befugnis erworben, eine Umstrukturierung von Oltchim vorzuschlagen, in deren Rahmen, und insbesondere durch die Veräußerung gebündelter Vermögenswerte (siehe Erwägungsgrund 265), sie einen möglichst großen Teil ihrer Forderungen hätte zurückerhalten können. Eine solche Möglichkeit hätte die Position der AAAS erheblich verändert. (242) Zum Zeitpunkt der Abstimmung der Gläubigerversammlung im März 2015 konnte die AAAS aufgrund ihrer bisherigen Untätigkeit lediglich zwischen Liquidation und Umstrukturierungsplan wählen. Hätte sich die AAAS wie ein umsichtig handelnder Gläubiger verhalten, hätte sie von dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht, dass jeder Gläubiger, der mehr als 20 % der Forderungen hält, einen Umstrukturierungsplan vorschlagen kann (103). Damit hätte die AAAS Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglicht hätten, eine andere Art von Umstrukturierungsplan (Veräußerung von gebündelten Vermögenswerten) zu wählen, ein Szenario zur Maximierung der Rendite (wie in Erwägungsgrund 265 näher erläutert), das bereits ab September 2012, unmittelbar nach der gescheiterten Privatisierung, hätte stattfinden sollen. (243) Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass Oltchim durch den Verzicht auf Forderungen im Rahmen der Maßnahme 1 und, entsprechend den höheren Forderungen gegenüber Oltchim im Zeitraum von September 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 152 Mio. RON (104) (33 Mio. EUR), durch den mit der Zurückstellung des Antrags auf Vollstreckung der Forderungen der AAAS verbundenen Zeitwert, der ein höheres Risiko für Oltchim bedeutet, ein selektiver Vorteil verschafft wird. 6.1.2.2.   Maßnahme 2: CET Govora und Salrom — die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere unbezahlte Lieferungen seit September 2012 (244) Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, konnte Oltchim seine Produktion im Jahr 2012 aufgrund der Entscheidung von CET Govora und Salrom, die Lieferungen an Oltchim trotz der noch ausstehenden Forderungen fortzusetzen, wieder aufnehmen. (245) Die Kommission äußerte Zweifel dahin gehend, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen Oltchim gegenüberstand, dieselben Entscheidungen getroffen hätten wie diese beiden öffentlichen Unternehmen. (246) Während der Untersuchungsphase lieferte Rumänien stichhaltige Argumente in Bezug auf die technologische Interdependenz zwischen Salrom und CET Govora einerseits und Oltchim andererseits. Diese Argumente wurden auch von Dritten, etwa den Insolvenzverwaltern von Oltchim und CET Govora, unterstützt und können wie folgt zusammengefasst werden. a) Die Industrieplattform Vâlcea beherbergt vier große Akteure: Oltchim, CET Govora, Uzinele Sodice Govora und Salrom. In ihren Tätigkeiten sind sie technologisch unabhängig, wobei jedes Unternehmen gleichzeitig Lieferant und Versorgungsunternehmen der jeweils anderen Partei sei. b) Salrom liefert Salzlösung und Kalk an Oltchim, und Oltchim liefert Brauchwasser an Salrom, das für die Auflösung von Salz in der Einstreu benötigt wird. Salrom liefert Salzlösung auch an Uzinele Sodice Govora. Die Lieferung von Salzlösung und Brauchwasser von Salrom an Oltchim erfolgt über Rohre, die die Unternehmen verbinden. c) CET Govora liefert Strom und Dampf an Oltchim und erhält von Oltchim Rohwasser, das für den Produktionsprozess benötigt wird. Uzinele Sodice Govora bezieht zudem Strom und Dampf von CET Govora, und Dampf wird für Fernwärmezwecke auch an die Gemeinde Râmnicu Vâlcea geliefert. Uzinele Sodice Govora und Oltchim hängen als Kunden in Bezug auf die Belieferung von Dampf und Salzlösung von CET Govora bzw. von Salrom ab. Andererseits war CET Govora auf die Versorgung mit Brauchwasser durch Oltchim angewiesen (105). (247) In Bezug auf Salrom behauptet Rumänien, dass das Unternehmen zwischen der Aufrechterhaltung seines Betriebs oder der Schließung wegen Nichtverfügbarkeit von Oltchim als Versorgungsunternehmen habe wählen müssen. Das Verschwinden von Oltchim hätte auch das Verschwinden des anderen Kunden von Salrom, Uzinele Sodice Govora, mit negativen Folgen für CET Govora bedeutet. (248) In Bezug auf CET Govora behauptet Rumänien, dass dem Unternehmen keine praktische Lösung zur Verfügung gestanden habe, um Dampf von einem anderen Versorger als Oltchim zu beziehen. Wenn CET Govora die Versorgung der beiden abhängigen Kunden mit Dampf eingestellt hätte (und unter der Berücksichtigung, dass Dampf ein Nebenprodukt der Stromerzeugung ist), wäre die einzige Option der vollständige Verlust durch Freisetzung in die Atmosphäre gewesen. In diesem Sinne argumentiert Rumänien, dass die Option, für die sich jeder Wirtschaftsteilnehmer in der Situation von CET Govora aus wirtschaftlicher Sicht entschieden hätte, darin bestanden habe, den Dampf in Schulden umzuwandeln, anstatt ihn in die Atmosphäre freizusetzen, wobei er vollständig an Wert verliert. (249) Abgesehen von der technologischen Interdependenz machte Rumänien zudem geltend, dass die Entscheidungen von CET Govora und Salrom, die Lieferungen an Oltchim fortzusetzen, gerechtfertigt gewesen seien und dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entsprochen hätten, solange beide Unternehmen die neu (d. h. nach September 2012) entstandenen Schulden gesichert hätten. (250) Darüber hinaus impliziert Rumänien, dass die Entscheidungen von CET Govora und Salrom, Rohstoffe zu liefern, die für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Oltchim erforderlich sind, denen privater Unternehmen wie Bulrom Gas Impex, SC Arelco Power, Ciech Chemical Group, Tricon, Alum, MFC Commodities und Chimcomplex ähnlich seien. Die Grundlage einer solchen Entscheidung wäre die Wahrscheinlichkeit, dass ein größerer Teil der Forderungen vollstreckt würde, falls Oltchim seine Tätigkeit wieder aufnimmt, die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt wird und die anschließende Veräußerung erfolgreich verläuft. (251) Im Hinblick auf die technologische Interdependenz zwischen Salrom und CET Govora einerseits und Oltchim andererseits bestreitet die Kommission grundsätzlich nicht die Gültigkeit der Argumente Rumäniens. (252) Die Kommission kann der Aussage Rumäniens, das Verhalten von CET Govora habe im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers gestanden, jedoch nicht zustimmen. Dies wird im Folgenden näher erläutert. (253) Wie aus Tabelle 7 ersichtlich wird, stiegen die Forderungen von Salrom gegenüber Oltchim zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 um 15 Mio. RON (etwa 3 Mio. EUR). Gleichzeitig stiegen, wie auch in Tabelle 8 zu sehen, die Forderungen von CE Govora gegenüber Oltchim um 52 Mio. RON (etwa 12 Mio. EUR), davon 27 Mio. RON (etwa 6 Mio. EUR) Strafen für Zahlung. (254) Nach den neuesten Angaben Rumäniens tätigte CET Govora im Zeitraum von September 2012 bis Januar 2013 Lieferungen von Gas und Dampf in Höhe von etwa 50 Mio. RON an Oltchim, während sich die von Oltchim im gleichen Zeitraum eingegangenen Zahlungen nur auf etwa 8 Mio. RON beliefen (106). Während Rumänien einerseits behauptet, die Strafen in Höhe von 27 Mio. RON entsprächen höheren Schulden, die insbesondere über einen längeren Zeitraum, d. h. zwischen Februar 2008 und Dezember 2012, angehäuft worden seien, hat Rumänien andererseits keine zuverlässigen Zahlen über die genauen Strafen vorgelegt, die den angehäuften Schulden während des Untersuchungszeitraums von September 2012 bis Januar 2013 entsprechen (107). Tabelle 7 Entwicklung der Verbindlichkeiten von Oltchim gegenüber Salrom Beschreibung Gesamtschuld in Davon: RON Produktlieferungen Sanktionen I. Schulden zum 24. Oktober 2012 15 729 325,14 15 383 302,06 346 050,08 II. Schulden zum 30. Januar 2013 30 860 560,64 17 262 141,93 13 598 418,71 III. Differenz (II-I) 15 131 235,55 1 878 839,87 13 252 368,63 Quelle: Stellungnahme von R/BDO zum Einleitungsbeschluss, S. 34. Tabelle 8 Entwicklung der Verbindlichkeiten von Oltchim gegenüber CET Govora Beschreibung Gesamtschuld in Davon: RON Elektrizität Dampf Sanktionen I. Schulden zum 24. Oktober 2012 84 543 999,44 1 181 003,76 83 362 995,68   II. Schulden zum 30. Januar 2013 136 899 918,98 22 530 599,80 86 958 973,79 27 410 345,39 III. Während des Zeitraums aufgelaufene Differenz (II-I) 52 355 919,54 21 349 596,04 3 595 978,11 27 410 345,39 Quelle: Stellungnahme von R/BDO zum Einleitungsbeschluss, S. 33. (255) Ohnehin stellt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Informationen fest, dass Salrom und CET Govora in Bezug auf Oltchim einen grundlegend anderen Ansatz verfolgt haben. (256) Was Salrom betrifft, so stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen die Entscheidung getroffen hat, die Lieferungen an Oltchim (zwecks Wiederaufnahme der Tätigkeiten von Oltchim im Oktober 2012) erst nach Sicherung der Lieferungen durch Vorauszahlung fortzusetzen. Darüber hinaus hat Salrom im Gegenzug für die Fortsetzung der Versorgung mit Salzlösung sowie für die Vorauszahlung die Bedingung einer Immobiliensicherheit gestellt, die vom Verwaltungsrat und anschließend von der außerordentlichen Hauptversammlung vom 6. November 2012 genehmigt wurde. (257) Was CET Govora betrifft, so stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen, anders als Salrom, die fortgesetzten Lieferungen nicht von einer Vorauszahlung abhängig gemacht und in Bezug auf die früheren Forderungen Oltchim gegenüber auch keine Immobiliensicherheit verlangt hat. (258) Laut dem Bericht von Euroinsol (d. h. dem Insolvenzverwalter von CET Govora) stimmte die Geschäftsführung von CET Govora der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit Kunden wie Oltchim und der Gewährung von Rabatten bzw. Ratenzahlungen zu: In der Folge erhöhten sich die Forderungen von CET Govora, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen Oltchim 136 Mio. RON betrugen, um weitere 44 Mio. RON, die während des Insolvenzverfahrens (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016) als Forderungen verbucht wurden. (259) Überdies geht aus dem Bericht des Insolvenzverwalters von CET Govora hervor, dass das Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2016 kontinuierlich Strom und Industriedampf zu Preisen an Oltchim geliefert hat, die weit unter den Produktionskosten lagen (was für diesen Zeitraum zu einem Verlust in Höhe von 103,3 Mio. RON (23,9 Mio. EUR) führte). Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass solche Lieferverträge mit Oltchim einer der Hauptgründe für die Insolvenz von CET Govora selbst sind. Der globale Verlust aufgrund der zu niedrigen Preise der an Oltchim gelieferten Betriebsmittel belief sich auf 91 Mio. EUR, da Oltchim nur 60 % des Selbstkostenpreises deckte. (260) Darüber hinaus wurde die fortgesetzte Belieferung von Oltchim durch CET Govora ohne jegliche Verhandlungsversuche und Maßnahmen zum Schutz der Forderungen von CET Govora gegenüber Oltchim (108) vom Bezirksrat von Vâlcea (109) auf der Grundlage von politischen Überlegungen beschlossen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer nicht angestellt hätte (110). Wie vom Insolvenzverwalter von CET Govora beschrieben, haben diese Entscheidungen des Bezirksrates zur Insolvenz von CET Govora geführt. Dies spricht dafür, dass diese Entscheidungen nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entsprachen. (261) Wie in Erwägungsgrund 133 von PCC zitiert, lautet die Aussage des Treuhänders von CET Govora, dass „die Entscheidung, Oltchim mit Strom zu versorgen, nicht wirtschaftlich begründet sondern vielmehr politisch motiviert war und ein hervorragendes Beispiel für die politische Einflussnahme auf die Verwaltung des Schuldners ist“. Derselbe Insolvenzverwalter gab an (111): „Oltchim hat mehr als zehn Jahre lang auf Kosten von CET Govora gelebt. Ein Floh kann keinen Elefanten ernähren. Es ist genug, dass CET Govora aufgrund des Umstrukturierungsplans 136 Mio. RON entgangen sind. Das bedeutet etwa 35 Mio. EUR, die wir zur Modernisierung der Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen mit einer Lebensdauer von mehr als 30 Jahren, die bereits ihren optimalen Leistungszyklus überschritten haben, hätten verwenden können.“ (262) Der Insolvenzverwalter von CET Govora hob zudem Folgendes hervor: „CET Govora hat den Produktionsprozess der Oltchim SA durch die Belieferung mit Betriebsmitteln (Prozessdampf und Strom) zu einem Preis weit unterhalb der Produktionskosten, stets unterstützt … CET Govora war das einzige Unternehmen, das Oltchim weiter mit Strom und Prozessdampf versorgte und damit nicht nur das Ausfallrisiko, sondern auch das größere Risiko, selbst insolvent zu werden, übernahm … Die Geschäftsführung [von CET Govora] hat weder entschiedene Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen oder Präventivmaßnahmen, etwa … die Warnung säumiger Schuldner vor dem Risiko einer Einschränkung oder gar einer vollständigen Aussetzung der Dampf- und Stromlieferungen … oder Maßnahmen im Extremfall ergriffen, die geeignet sind, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass solche Forderungen verloren gehen könnten: Neuverhandlung der Lieferbedingungen und -preise und Begleichung der ausstehenden Schulden als Voraussetzung für die Belieferung.“ Darüber hinaus haben wir auch eine besondere Situation festgestellt, in der die Forderung der Alpha Bank gegenüber Oltchim in Höhe von 2,5 Mio. RON zum Nennwert angesetzt wurde, obwohl gemäß dem Umstrukturierungsplan nur 70 % davon zur Zahlung vorgesehen waren … Die Insolvenz von Oltchim ist somit eine weitere Ursache für die Insolvenz von CET Govora … In Anbetracht der geringen, praktisch nicht vorhandenen Chancen, dass Oltchim für den im Umstrukturierungsplan festgelegten Verkaufspreis von 306 Mio. EUR privatisiert wird, 30 % der von CET Govora im Lagebericht für Oltchim angegebenen Forderung, stellte dieser Betrag ebenfalls einen Verlust für das Unternehmen dar.“ Abgesehen davon wurde, wie zum damaligen Zeitpunkt von der rumänischen Presse hervorgehoben (112), in verschiedenen Erklärungen darauf hingewiesen, dass die eigentliche Motivation hinter der Fortsetzung der Lieferungen an Oltchim darin bestand, die Entlassung von rund 2 300 Beschäftigten und die damit einhergehende soziale Katastrophe für die Region zu vermeiden. Keiner dieser Gründe steht im Einklang mit dem Grundsatz des unter normalen Marktbedingungen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers. (263) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahme 2 Oltchim einen selektiven Vorteil hinsichtlich CET Govora, nicht aber im Hinblick auf Salrom verschafft. Der zurückzufordernde Vorteil, der Oltchim von CET Govora gewährt wurde, indem CET Govora seine Forderungen nicht ausreichend geschützt hat (d. h., indem das Unternehmen, anders als Salrom, alte Forderungen nicht vollstreckt oder Immobiliensicherheiten für frühere Schulden verlangt und die Fortsetzung der Belieferung nicht von Vorauszahlungen abhängig gemacht hat), ergibt sich aus der Höhe der Strafen, die dem Zeitwert der Nichtvollstreckung der Forderungen von CET Govora gegenüber Oltchim zum Zeitwert der Entscheidung, die Lieferungen an Oltchim im Zeitraum September 2012 bis Januar 2013 fortzusetzen, entsprechen. Wie bereits in den Erwägungsgründen 253 und 254 erläutert, beliefen sich diese Strafen nach den von R/BDO vorgelegten Informationen auf rund 27 Mio. RON (rund 6 Mio. EUR). Die später von Rumänien vorgelegten Zahlen waren jedoch nicht eindeutig, was den genauen Betrag für den Untersuchungszeitraum angeht. 6.1.2.3.   Maßnahme 3: AAAS und staatliche Unternehmen (insbesondere Electrica, Salrom, CET Govora, nationale Wasserbehörde) — der Schuldenerlass im Jahr 2015 auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans A)   Der von der AAAS und den staatlichen Unternehmen vorgenommene Vergleich zwischen dem Umstrukturierungsplan und dem Liquidationsszenario war fehlerhaft und gründete auf falschen Überlegungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer nicht angestellt hätte. (264) Wie in den Erwägungsgründen 51 bis 73 erläutert, sah der von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern aufgestellte Plan, der am 9. März 2015 von Oltchims Gläubigern erörtert und angenommen worden war, einen vollständigen oder erheblichen Schuldenerlass seitens der Gläubiger von Oltchim vor, da der erwartete Erlös aus der Veräußerung der Oltchim SPV nicht ausreichte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu decken. (265) In erster Linie hat die AAAS nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt, als sie faktisch (113) einen Blockverkauf favorisierte und den Vergleich dieses Szenarios mit einer vollständigen Liquidation von Oltchim einschränkte. Nach rumänischem Recht (114) verfügte die AAAS über die rechtlichen Mittel, um einen eigenen Umstrukturierungsplan vorzuschlagen, da sie (einzeln und zusammen mit anderen staatlichen Unternehmen) mehr als 20 % der Forderungen gegenüber Oltchim hielt; ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte genauso gehandelt, um bei der Vollstreckung seiner Forderungen ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. In dieser Situation hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer die Alternative der Veräußerung von funktionalen Bündeln von Vermögenswerten bewertet und verfolgt. Diese dritte Option bot bessere Erfolgsaussichten als der Plan, insbesondere im Hinblick auf die sechs gescheiterten Versuche in den Jahren 2001, 2003, 2006, 2007, 2008 und 2012, Oltchim in ähnlicher Weise zu privatisieren wie der im Umstrukturierungsplan vorgesehene Blockverkauf durch die Veräußerung der Oltchim SPV: Der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan beinhaltete die Übertragung von Vermögenswerten, Mitarbeitern und Verträgen auf die Oltchim SPV und war damit ähnlicher Natur wie die früheren Versuche. (266) Eine solche Alternative hätte für die Gläubiger zu einem besseren Ergebnis der Beitreibung von Forderungen geführt, da mehr Angebotskombinationen möglich sind, ohne dass ein einziger Käufer ausgesondert und die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass ein Teil von Oltchim im Rahmen dieses Verfahrens Stück für Stück gleichzeitig verkauft wird, basierend auf dem Interesse, das die Bieter in einem frühen Stadium des Verfahrens für die zum Verkauf angebotenen Bündel bekundet haben. So hätte der erwartete Erlös aus einer offenen und transparenten Veräußerung von Vermögenswertbündeln nur höher sein können als die im Umstrukturierungsplan angegebenen, sehr ungewissen Erträge aus der En-bloc-Privatisierung oder die Erträge aus der Liquidation. (267) Selbst wenn sich auf den fälschlicherweise eingeschränkten Vergleich von R/BDO zwischen dem Liquidationsszenario und dem vorgeschlagenen Umstrukturierungsplan (mit Ausnahme eines offenen, transparenten Verfahrens zur Veräußerung im Wege von Vermögenswertbündeln) konzentriert wird, auf den sich die öffentlichen Gläubiger stützten, war dieser Vergleich auch deswegen fehlerhaft, weil a) der Erlös im Umstrukturierungsplan von den Gläubigern, die für den Umstrukturierungsplan stimmten, zu hoch geschätzt wurde und das Ergebnis des Liquidationsverfahrens weitaus sicherer war als das erwartete Ergebnis des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.