Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s im März 2013 erklärte der damalige Wirtschaftsminister während einer Präsentation vor dem rumänischen Parlament (75): „Wir beabsichtigen, die Privatisierungsphilosophie dahin gehend zu ändern, dass denjenigen [Investoren] von Interesse sind, die investieren wollen, und die tatsächliche Höhe der späteren Investitionen [nach der Privatisierung] wichtiger als der Verkaufspreis ist“ (76). f) In einem anderen Zusammenhang sagte derselbe Wirtschaftsminister, dass Oltchim über seine Marke hinaus eine bedeutende Anzahl von Patenten im Wert von mehreren Millionen von Euro halte und dass die Zerstörung dieses Unternehmens der Zerstörung eines Schatzamtes für geistiges Eigentum gleichkäme (77). g) Bei einem Treffen mit den lokalen Behörden in der Region, wo Oltchim seine Standorte hat, sagte der Wirtschaftsminister: „Vier Monate nach Erklärung der Insolvenz liegen Argumente vor, die den Schluss zulassen, dass es Lösungen zur Rettung des Unternehmens gibt.“ Der Minister wird mit den Worten zitiert: „Das Problem von Oltchim ist ein Problem des Stolzes und der nationalen Würde, denn Oltchim gehört in Europa zu den fünf führenden Unternehmen der Branche, weswegen sich eine Rettung des Unternehmens lohnt“ (78). h) Im September 2013 erklärte der Wirtschaftsminister Oltchim zu einer Priorität für sein Ministerium und erklärte: „Diese Woche dürften die Gläubiger eine Finanzierung genehmigen, die wir innerhalb weniger Tage bekannt geben werden. Für Oltchim — zu Beginn des Jahres noch kaum überlebensfähig — ist dies ein enormer Schritt, da das Unternehmen nun bankfähig wird und Kredite von Privatbanken erhält. Ende September wird dann der Bewertungsbericht vorgelegt werden und ,Oltchim Nr. 2, wird ein schuldenfreies Unternehmen sein. Die Verhandlungen mit potenziellen Kunden werden entsprechend im Oktober beginnen.“ Im Allgemeinen hat sich das Wirtschaftsministerium während dieser Gespräche mit Senatoren der führenden Partei gegen die Liquidation großer staatlicher Unternehmen ausgesprochen (79). i) Anfang 2014 drängte der Premierminister den neu ernannten vorläufigen Wirtschaftsminister, sich dem „Oltchim-Problem“ anzunehmen, und fügte hinzu, er wolle vermeiden, dass die Situation aufgrund der Unfähigkeit vonseiten der Politik explodiert (80). j) Später in diesem Jahr bekräftigte der Wirtschaftsminister bei einem Besuch der Standorte von Oltchim, dass Oltchim ein Unternehmen von nationalem und strategischem Interesse sei und dass er ein Insolvenzszenario ausgeschlossen habe. Er erklärte vielmehr, dass die Aufschiebung der Privatisierung auf dem „Interesse der Investoren an der Übernahme der Raffinerie Arpechim“ basiere (81). In gleicher Weise wiederholten der Wirtschaftsminister und der Premierminister mehrfach: „Es wird niemals zur Schließung von Oltchim kommen“ (82). (205) Darüber hinaus hielten die Unterzeichner der Vereinbarung, wie aus der Forderungstabelle (siehe Tabelle 1) ersichtlich wird, Forderungen in Höhe von insgesamt 539 Mio. EUR. Die Forderungen dieser Unterzeichner machen zusammen mit den Forderungen von CET Govora (deren Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahme 3 dem Staat zuzurechnen waren — siehe Erwägungsgründe 200 und 201) 569 Mio. EUR der Gesamtforderungen in Höhe von 759 Mio. EUR aus. Somit hatten die Unterzeichner der Vereinbarung zusammen mit CET Govora auch die für die Genehmigung des Plans erforderliche Mehrheit in allen vier Gläubigerkategorien, ausgenommen der Kategorie der Arbeitnehmer — eine Kategorie, die selbstverständlich auch den Plan bevorzugte (von den rumänischen Behörden anerkannte Tatsache (83)) (84). Aufgrund der hohen Stellung der öffentlichen Unterzeichner der Vereinbarung ist es höchst unwahrscheinlich, dass selbst private Banken und andere private Akteure die Ziele der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Abstimmung für oder gegen den Plan unberücksichtigt lassen: Weder die privaten Banken, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, noch Electrica hatten triftige Gründe dafür, die wiederholten Erklärungen (siehe Erwägungsgründe 27, 28 und 30) des Anteilseigners der Oltchim SA nicht zu berücksichtigen, die besagen, dass der rumänische Staat Oltchim nicht scheitern lassen würde, noch konnten sie die von ihnen unterzeichnete Vereinbarung, die vom Premierminister genehmigt worden war, ignorieren. Auf der Grundlage der Erläuterungen Rumäniens hätte das Gericht zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass auch die folgende in Artikel 101 Absatz 2 des Insolvenzrechts festgelegte Bedingung erfüllt gewesen wäre, selbst wenn ein Gläubiger, der nicht Unterzeichner der Vereinbarung war, gegen den Plan gestimmt hätte: Insbesondere wäre das Gericht auf der Grundlage der Stellungnahme Rumäniens zu dem Schluss gekommen, dass „keine der Kategorien von Gläubigern, in denen der Plan abgelehnt wird, weniger erhält als im Falle einer Insolvenz“, unabhängig von dem Vergleich, den ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer zwischen dem Erlös gemäß dem Umstrukturierungsplan und dem Liquidationsszenario gemacht hätte (siehe diesbezüglich Abschnitt 6.1.2.3). Daher konnte der Staat im Wege der Vereinbarung die Annahme des Umstrukturierungsplans durch die Gläubiger sicherstellen. (206) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass mit der vom Staat initiierten Vereinbarung und dem entsprechenden Ziel, nämlich Oltchim um jeden Preis zu retten, wie vom Staat zwischen dem Scheitern der Privatisierung im September 2012 und der Abstimmung der Gläubiger über den Plan im Jahr 2015 regelmäßig und öffentlich bekräftigt, die für die Annahme des Umstrukturierungsplans erforderliche Mehrheit innerhalb der Gläubigerversammlung gewährleistet werden konnte. Wie aus den Erwägungsgründen 31, 203 und 235 ff. hervorgeht, war die Vereinbarung dem Staat zuzurechnen. (207) Insbesondere hat die Regierung mit der Vereinbarung den Rahmen für die Unterzeichner geschaffen, um „gemeinsam Lösungen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer, Anteilseigner und Gläubiger zu ermitteln und umzusetzen“. (208) Des Weiteren gewährleistet der Entwurf der Vereinbarung „die Bereitstellung von Betriebskapital durch die unterzeichnenden Banken, damit die Produktion [von Oltchim) in den wieder in Betrieb genommenen Anlagen fortgesetzt werden kann und um schrittweise auch andere Produktionsanlagen wieder in Betrieb zu nehmen, um die Attraktivität des Unternehmens im Hinblick auf die Privatisierung zu erhöhen“. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die im Rahmen der öffentlichen Erklärung der Behörden zur Unterzeichnung der Vereinbarung eingeladenen Akteure ihre Teilnahme an der Vereinbarung verweigert hätten. Darüber hinaus war der in der Vereinbarung festgelegte Standard für die Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnern — also „mit Unterstützung der Umstrukturierungsexperten — zur Entwicklung einer Strategie zur Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit, um Oltchim im Hinblick auf seine Rentabilität, seine Zahlungsfähigkeit, seine Liquidität und sein Kapital auf ein nachhaltiges Niveau zu bringen (‚Strategie für eine nachhaltige Neubelebung‘)“ — relativ niedrig und vage, da er lediglich darauf beruhte, „nach der Tragfähigkeitsanalyse einige positive Ergebnisse zu erzielen“ (Hervorhebung hinzugefügt). (209) Mit der Vereinbarung bekräftigte die Regierung ihre Entschlossenheit, alles Notwendige zu tun, um Oltchim am Laufen zu halten und umzustrukturieren. In gleicher Weise haben sich sowohl die privaten als auch die öffentlichen Unternehmen, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, lange vor der Abstimmung über einen möglichen Umstrukturierungsplan durch die Gläubigerversammlung verpflichtet, ihren Teil zu einer langfristigen Strategie zur Umstrukturierung von Oltchim beizutragen. Im Jahr 2015 haben alle Unterzeichner der Vereinbarung ebenfalls für den Umstrukturierungsplan gestimmt, mit Ausnahme des Unternehmens CFR Marfă, das im Vergleich zu den Finanzierungspartnern und den anderen staatlichen Gläubigern für das Überleben von Oltchim relativ unbedeutend war, und da Oltchim auch Ermewa für seinen Transportbedarf nutzte. (210) Die Vereinbarung enthält Klausel Nr. 8, die den „Schutz und die Wahrung der Rechte“ und Interessen der Unterzeichner vorsieht. Diese Klausel, insbesondere der zweite Teil, geht jedoch nicht über das Offensichtliche hinaus, d. h. die Tatsache, dass die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung selbst nicht schon einen Vorabverzicht der Banken, von Electrica oder AVAS auf ihre Rechte als Gläubiger darstellt. Nach Ansicht der Kommission ist die alleinige Beteiligung zu diesem Zeitpunkt und die Verpflichtung für die im Rahmen der Vereinbarung vorgesehene künftige Zusammenarbeit an sich schon ein Beweis dafür, dass die unterzeichnenden (öffentlichen und privaten) Gläubiger eine klare Richtung im Hinblick auf die Umstrukturierung von Oltchim eingeschlagen haben. (211) Diese Richtung wird noch deutlicher, wenn man den zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand berücksichtigt, den die drei Banken (deren Forderungen gegenüber Oltchim in diesem Zeitraum erheblich gestiegen sind) und die AAAS (sowie andere Unterzeichnerparteien), die im gleichen Sinne nichts unternommen haben, um ihre Forderungen unverzüglich durchzusetzen, aufwenden, um die Rettung des Unternehmens zu unterstützen. (212) Was die nationale Wasserbehörde anbelangt, so stellt die Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen der öffentlich zugänglichen Satzung über die Arbeitsweise und Organisation (85) der Behörde Folgendes fest: (213) Erstens ist die nationale Wasserbehörde in Bezug auf ihren Rechtsstatus und ihre Einbindung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung eine rechtsfähige öffentliche Einrichtung von nationalem Interesse, die vom zentralen Wasserwirtschaftsamt (d. h. dem Ministerium für Wasser und Wälder) koordiniert wird (86). (214) Zweitens ist die Wasserbehörde in Bezug auf die Art ihrer Tätigkeiten dafür zuständig, dass die nationale Strategie und Politik im Bereich der quantitativen und qualitativen Bewirtschaftung der Wasserressourcen angewendet und die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden; in diesem Zusammenhang verwaltet und betreibt sie die Infrastruktur des nationalen Wasserwirtschaftssystems. Außerdem gewährleistet sie die Durchführung einer Reihe von Aktivitäten von nationalem und sozialem Interesse, z. B. die Erfüllung der Verpflichtungen, die der rumänische Staat im Wege internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen eingegangen ist (87). (215) Was den Grad an Überwachung ihrer Verwaltung durch die öffentlichen Behörden anbelangt, so wird die nationale Wasserbehörde von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus elf Mitgliedern zusammensetzt, die alle auf Anordnung des Leiters des zentralen Wasserwirtschaftsamts für vier Jahre ernannt werden. Nach demselben Artikel ist es zwingend erforderlich, dass jeweils ein Vertreter des Ministeriums für öffentliche Finanzen und des zentralen Wasserwirtschaftsamts Mitglieder des Verwaltungsrates sind. Darüber hinaus wird der Generaldirektor der nationalen Wasserbehörde auf Anordnung des Leiters des zentralen Wasserwirtschaftsamts ernannt, suspendiert und entlassen (88). (216) Im Hinblick auf ihre Finanzierung wird das Ertrags- und Ausgabenbudget der nationalen Wasserbehörde vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Leiters des zentralen Wasserwirtschaftsamts genehmigt (89). (217) Daher ist die Kommission angesichts der in Erwägungsgrund 190 genannten Faktoren der Ansicht, dass i) ihre Rechtsstellung, ii) ihre Einbindung in die öffentliche Verwaltung, iii) die Art ihrer Tätigkeiten und Aufgaben, die normalerweise nicht unter Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Betreibern auf dem Markt ausgeübt werden, iv) die Überwachung ihrer Verwaltung durch die öffentlichen Behörden und v) das Genehmigungsverfahren für das Ertrags- und Ausgabenbudget darauf schließen lassen, dass die Maßnahmen der nationalen Wasserbehörde dem Staat zuzurechnen sind. (218) In Anbetracht der vorstehenden Punkte (d. h. insbesondere der Mehrheit der Stimmen, die für die Annahme des Umstrukturierungsplans erreicht werden konnte, aber auch der Zusammenarbeit in den gegenwärtigen und nachfolgenden Bemühungen der Hauptgläubiger im Rahmen der Vereinbarung) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der AAAS, Electrica, Salrom, CET Govora und der nationalen Wasserbehörde gewährte Maßnahme 3 dem Staat zuzurechnen ist. 6.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (219) Die fraglichen Maßnahmen sind eindeutig selektiv, da sie ausschließlich Oltchim gewährt wurden. Anderen Unternehmen im petrochemischen Sektor oder in anderen Sektoren, die sich rechtlich und faktisch in einer vergleichbaren Lage befinden, wurde im Hinblick auf das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel nicht der gleiche Vorteil zuteil. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (90). (220) Rumänien macht jedoch geltend: „Durch die Maßnahmen wurde Oltchim kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, weil sie dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entsprachen, da die öffentlichen Behörden und die öffentlichen Unternehmen genauso gehandelt haben wie die privaten Gläubiger, Investoren oder Lieferanten gehandelt hätten, um ihre Verluste zu minimieren und ihre Gewinne zu maximieren“ (91). (221) Allerdings scheint der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers im vorliegen Fall nicht anwendbar zu sein. Erstens erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof zuvor die Auffassung vertrat, dass die Anwendbarkeit des „Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ letztlich davon abhängt, ob der Staat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (92). In gleicher Weise hätte der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers von der AAAS und anderen öffentlichen Gläubigern nicht für den Staat in seiner Eigenschaft als Gläubiger von Oltchim angewendet werden können, da das Kriterium des „privaten Gläubigers“ nicht auf Maßnahmen Anwendung findet, die der Staat in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung ergriffen hat. (222) Wie in den Erwägungsgründen 204 ff., 274 und 276 dargelegt, handelte der Staat, als es darum ging, Oltchim vor der Insolvenz zu bewahren, stetig und eindeutig in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde, u. a. durch öffentliche Erklärungen und im Wege der Vereinbarung mit den wichtigsten beteiligten privaten und öffentlichen Gläubigern, und nicht als Anteilseigner, der in ein Unternehmen investiert, oder als Gläubiger. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers im gegebenen Fall nicht anwendbar ist (93). (223) Der Vollständigkeit halber hat die Kommission für jede der drei vorliegenden Maßnahmen das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers bzw. des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers überprüft, indem sie die rumänischen Behörden um zusätzliche aktuelle Informationen zu den verschiedenen beteiligten Akteuren und ihren Entscheidungen ersuchte, selbst Informationen aus allen verfügbaren öffentlichen Quellen einholte und eigene Schätzszenarien durchspielte, die auf den Erkenntnissen beruhte, die zum Zeitpunkt der Bewertung der Maßnahmen verfügbar waren. 6.1.2.1.   Maßnahme 1: AAAS — die Nichtbeitreibung und weitere Anhäufung von Verbindlichkeiten seit September 2012 (224) Die Behandlung der Schulden von Oltchim gegenüber der AAAS wurde bereits im Beschluss der Kommission von 2012 im Hinblick auf die damals unmittelbar bevorstehende Privatisierung geprüft. Die Kommission hält es daher für angebracht, das Verhalten der AAAS infolge dieses Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der Privatisierung zu analysieren. (225) Ein privater Gläubiger versucht in der Regel, bei einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten die maximalen Forderungen einzutreiben (94). (226) Entgegen der Behauptung Rumäniens, die verspätete Vollstreckung der Forderungen sei gemäß Beschluss der Kommission von 2012 beihilfefrei (vorausgesetzt, die AAAS berechnete bis zum Eintritt von Oltchim in die Insolvenz Zinsen auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über Referenzzinssätze von 2008), stellt die Kommission fest, dass sich die Situation im März 2012, als die Kommission ihren Beschluss erließ, grundlegend von dem Untersuchungszeitraum unterschied, da im letzteren Szenario kein bevorstehendes Privatisierungsvorhaben mehr vorlag. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die Schlussfolgerung im Beschluss der Kommission von 2012 ausgehend von der Bedingung gezogen wurde, dass Oltchim kurz nach der Umschuldung vollständig privatisiert würde. Der Staat (über das Wirtschaftsministerium) als Mehrheitsgesellschafter berücksichtigte jedoch nicht die Möglichkeit, dass bestimmte Minderheitsgesellschafter die geplante Umwandlung von Schulden in Eigenkapitalbeteiligungen blockieren könnten. Dies war schließlich auch der Fall, und die geplante Umwandlung von Schulden in Eigenkapitalbeteiligungen fand nicht mehr statt. So scheiterte am Ende der Ausschreibung mit einem Gewinner, der nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen als Käufer nachzukommen, auch die Privatisierung selbst. (227) Die Kommission stellt fest, dass die schwierige und sich stetig verschlechternde finanzielle Lage von Oltchim allen Gläubigern, insbesondere der AAAS, bekannt war. Daher hatte die AAAS genügend Zeit, um im Falle einer weiteren gescheiterten Privatisierung im September 2012 Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen vorzubereiten, intern zu bewerten und umzusetzen. So war der Untersuchungszeitraum von September 2012 bis 31. Januar 2013 mit fünf Monaten für die AAAS lang genug, um die notwendigen Maßnahmen zur Beitreibung der Forderungen zu ergreifen (99 % ihrer Forderungen waren gemäß Tabelle 1 ungesichert). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass Unternehmen wie Electrica — wenn auch erfolglos — solche Maßnahmen ergriffen haben. (228) Erstens räumen die Sondergesetze über die Einziehung von Staatsschulden (95) der AAAS besondere Rechte ein, die die direkte Durchsetzung ihrer Forderungen ohne Gerichtsbeschluss umfassen. Insbesondere ist in Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998 Folgendes festgelegt: „1) Die AVAB (die derzeitige AAAS) kann zur Durchsetzung von Vollstreckungsbescheiden eigene oder externe Gerichtsvollzieher beauftragen“, und „2) Vollstreckungsverfahren zur Verwertung von Bankvermögen durch die AVAB werden entweder durch eigene oder durch externe Gerichtsvollzieher durchgesetzt“. (229) Rumänien hat trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission keine Beweise dafür vorgelegt, dass die AAAS alle Maßnahmen versucht hat, die ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger nach vernünftigem Ermessen zur Beitreibung seiner Forderungen ergriffen hätte. Außerdem behauptet Rumänien, dass die AAAS durch das Privatisierungsgesetz (96) daran gehindert worden sei, die Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber Oltchim zu verlangen; das Privatisierungsgesetz sehe nämlich vor, dass Gläubiger mit finanziellen Forderungen ab dem Zeitpunkt der Einführung des besonderen Verwaltungsverfahrens ihre Forderungen nicht vollstrecken können und auch keine Schritte in diese Richtung unternehmen werden, solange das Unternehmen auf die Privatisierung vorbereitet ist (97). Dies spricht zwar für das Vorliegen eines selektiven Vorteils zugunsten von Oltchim, der dem Staat zuzurechnen ist, die Untätigkeit der AAAS erfolgte jedoch vor dem Hintergrund, dass das Wirtschaftsministerium Oltchim aus unerklärlichen Gründen auch nach der gescheiterten Privatisierung im September 2012 im Rahmen der Sonderregelung für das Privatisierungsverfahren unterstützt hatte. Die AAAS hätte versuchen können, den Beschluss des Ministeriums, diesen Sonderstatus ohne Erklärung zu verlängern, anzufechten. (230) Zweitens hat Rumänien keine Studien, Berichte oder internen Dokumente vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die AAAS wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, als sie beschloss, nach der gescheiterten Privatisierung im September 2012 von der Beitreibung ihrer Forderungen abzusehen. Nach der zum damaligen Zeitpunkt letztverfügbaren Studie zur Bewertung der Beitreibung der Forderungen der AAAS (Raiffeisen-Studie 2011) hätte die AAAS im Falle einer Liquidation 12 % ihrer Forderungen erhalten (98). (231) Andere Gläubiger, einschließlich der öffentlichen Unternehmen, haben in diesem Zeitraum Sofortmaßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen ergriffen. Insbesondere das Unternehmen Electrica — das laut Raiffeisen-Studie 2011 die gleiche Beitreibungsquote wie die AAAS aufwies — hat am 1. November 2012 mit der Vollstreckung ihrer Forderungen begonnen und die Bankkonten von Oltchim erfolgreich gepfändet. Darüber hinaus haben zwei nichtstaatliche Unternehmen — Polchem S.A. und Bulrom Gas, die im Jahr 2013 die acht- bzw. zehnthöchsten Forderungen unter den 21 gesicherten Gläubiger hielten — ebenfalls Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die AAAS war in der Tat der wichtigste Gläubiger von Oltchim und hätte seine Position nutzen können, um bessere Bedingungen im Hinblick auf die Beitreibung ihrer Forderungen auszuhandeln. Oltchim mit der Liquidation zu drohen hätte der AAAS bessere Bedingungen für die Beitreibung von Forderungen verschaffen können. (232) Trotz der Behauptung Rumäniens ist die Unterzeichnung der Vereinbarung nicht gleichbedeutend mit besten Bemühungen, sich zu informieren, oder ein Ersatz dafür, da die in der Vereinbarung erwähnte sogenannte Tragfähigkeitsanalyse anschließend von drei Finanzgläubigern und nicht von der AAAS selbst in Auftrag gegeben und genutzt wurde. Rumänien hat eine solche interne Analyse durch die AAAS nicht dokumentiert. (233) Folglich war das Verhalten der AAAS im Hinblick auf die besten Bemühungen zur Beitreibung ihrer Forderungen oder zumindest zur Erlangung einer besseren Position als Gläubiger (trotzdem ihr die strukturellen Schwierigkeiten von Oltchim bekannt waren) insgesamt passiv und schien mehr auf die Rettung und das Überleben von Oltchim ausgerichtet gewesen zu sein. (234) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die AAAS durch ein Tätigwerden höhere Chancen gehabt hätte, ihre Forderungen einzuziehen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Oltchim die Produktion eingestellt hatte und somit in naher Zukunft keine Betriebseinnahmen erzielt hätte. (235) Drittens hat die AAAS, anstatt zu versuchen, ihre Forderungen durchzusetzen, zusammen mit den Ministern für Finanzen, Wirtschaft und Verkehr sowie dem Amt für staatliche Beteiligungen und Privatisierung in der Industrie die Vereinbarung auf den Weg gebracht (siehe im Ganzen Erwägungsgründe 31 und 203 ff.), die am 13. November 2012 vom rumänischen Premierminister genehmigt und vom Staat sowie von insgesamt sieben Gläubigern — fünf öffentliche Gläubiger (AAAS, Salrom, CFR Marfă, CEC Bank, Electrica (damals noch ein vollständig staatliches Unternehmen)) und zwei private Gläubiger (Banca Comercială Română (später umbenannt in „Erste Bank“) und Banca Transilvania) — unterzeichnet worden war. Entgegen der Behauptung Rumäniens kann die Vereinbarung aufgrund der erheblichen Prävalenz der öffentlichen Gläubiger und staatlichen Behörden, die die Vereinbarung mitunterzeichnet haben, nicht als Pari-passu-Transaktion angesehen werden (99). (236) Konkret gehören von zwölf Unterzeichnern zehn der öffentlichen Verwaltu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.