Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rlagen der Universitäten Harvard und Stern, um die Tatsache zu untermauern, dass die Diskontierungsmethode auf die Unternehmensbewertung abzielt und daher nicht für die Vermögensbewertung geeignet sei. (158) Rumänien lehnt auch den von der PCC unterstützten Gedanken ab, dass das Verhalten der privaten Gläubiger von der AAAS beeinflusst worden sei, da es sich bei mindestens zwei der unterzeichnenden Banken (nämlich Erste Bank AG und Banca Transilvania) um etablierte, unabhängige weltweite Institutionen handele. (159) Rumänien betont, dass die privaten Gläubiger in Bezug auf den Plan zur Umstrukturierung von Oltchim im Wesentlichen die Hauptentscheidungsträger gewesen seien, insbesondere da sie 61,5 % der gesicherten Gläubiger ausmachten, die eine entscheidende Rolle spielten, da sie einem teilweisen Schuldenerlass zugestimmt hatten, was für die Annahme des Plans in jeder Kategorie unerlässlich gewesen sei. (160) Rumänien bringt vor, dass der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter davon ausgegangen sei, dass die öffentlichen Unternehmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans insgesamt 500 Mio. RON zurückerhalten würden, d. h. siebenmal so viel wie im Falle der Insolvenz von Oltchim, wo lediglich 72 Mio. RON hätten zurückgefordert werden können. (161) Darüber hinaus habe die AAAS auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans deutlich mehr als 18 % ihrer Gesamtforderung zurückerhalten (bei einer Liquidation wären es nach der Raiffeisen-Studie nur bis zu 12 % gewesen). (162) Rumänien erklärt auch, dass nach Ansicht der gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter von Oltchim bei einer Vermeidung oder Unterschätzung von Umweltkosten im Falle einer Insolvenz nach rumänischem Recht die strafrechtliche Haftung greife. (163) Rumänien argumentiert (55), dass der Umstrukturierungsplan gemäß den Abstimmungsregeln nicht ohne die Zustimmung der gesicherten Gläubiger als nach dem Gesetz benachteiligte Kategorie hätte angenommen werden können. Daher seien die privaten Gläubiger, die eine Mehrheit in der Kategorie der gesicherten Gläubiger hatten, diejenigen gewesen, die die Annahme des Plans initiiert und ermöglicht haben; daher hätten sie nicht, wie von PCC behauptet, als einfache Anhänger der staatlichen Gläubiger gehandelt, und Rumänien bringt vor (56), dass es sich bei den gesicherten Gläubigern um eine benachteiligte Kategorie gehandelt habe. Hätten sie den Plan abgelehnt, wäre die in Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe c des Insolvenzgesetzes festgelegte Bedingung nicht erfüllt gewesen, sodass andere Kategorien daran gehindert worden wären, eine Annahme des Plans zu erreichen. (164) Rumänien hebt zudem den Unterschied zwischen den gescheiterten Privatisierungsversuchen der Vergangenheit und dem Prozess im Jahr 2012 hervor, dem die Veräußerung der auf eine Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte von Oltchim zugrunde gelegen habe, was bedeute, dass der Käufer nicht die gesamte Bilanz von Oltchim, einschließlich der Verbindlichkeiten, sondern nur die Vermögenswerte des Unternehmens erworben hätte. (165) Rumänien weist darauf hin, dass der Wert der kurzfristigen Schulden von Oltchim aufgrund der Erzielung eines positiven EBITDA sinke. (166) Außerdem spricht sich Rumänien die Einschätzung des [anonymen Beteiligten] aus, dass Oltchim „strukturell unrentabel“ sei: Die Schwierigkeiten von Oltchim seien eher auf schlechte Entscheidungen der Geschäftsführung zurückzuführen. (167) In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018 haben die rumänischen Behörden zusätzlich zu den oben genannten Punkten folgende Punkte hervorgehoben. (168) Erstens sei Oltchim von den staatlichen Gläubigern kein Vorteil gewährt worden, weil diese in allen Gläubigerkategorien, d. h. gesicherte Gläubiger, Gläubiger mit finanziellen Forderungen, wesentliche Lieferanten und ungesicherte Gläubiger, als gleichberechtigt (pari passu) mit privaten Gläubigern hätten angesehen werden können. (169) Insbesondere habe die Mehrheit der gesicherten Gläubiger für den Plan gestimmt, weil sie überzeugt waren, dass sie im Liquidationsszenario keinen Betrag erhalten würden, der ihre eigenen Forderungen vollständig abdeckt. Die bloße Tatsache, dass die AAAS sowohl gesicherte als auch finanzielle Forderungen hielt, würde diese Gleichberechtigung nicht beeinträchtigen, da die AAAS nur davon habe ausgehen können, auf der Grundlage des Umstrukturierungsplan einen höheren Betrag zu erhalten als im Liquidationsszenario. (170) Dass die gesicherten Gläubiger durch die Abstimmung für den Plan einen Schuldenerlass akzeptierten bedeute, dass die finanziellen Forderungen der Gläubiger im Liquidationsszenario wertlos waren. Um dafür zu sorgen, dass die Gläubiger mit finanziellen Forderungen für den Plan stimmen, hätten die gesicherten Gläubiger eine Verringerung ihres Anteils am Erlös zugunsten der untergeordneten Kategorien, die im Falle einer Liquidation nichts erhalten hätten, akzeptiert, indem sie einem faktischen Schuldenerlasses von 20 % bis 27 % zustimmten. (171) Das positive Votum der Mehrheit der ungesicherten Gläubiger (40,5 % der Forderungen wurden von Electrica gehalten) sei ein weiteres Zeichen für ihr Vertrauen in den Plan gewesen, auch wenn ihr Votum von begrenzter Bedeutung gewesen sei, da sie weder im Liquidationsszenario noch im Rahmen des Umstrukturierungsplans eine Rückzahlung ihrer Forderung hätten erwarten können. (172) Zweitens hätten die rumänischen Behörden, denen die Kommission Gelegenheit gegeben habe, zu einem von der Kommission auf der Grundlage verfügbarer aktueller Nachweise durchgeführten Test des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers aus der Sicht von gesicherten Gläubigern, Gläubigern mit finanziellen Forderungen, wesentlichen Lieferanten und ungesicherten Gläubigern (deren endgültige Fassung in Anhang I dieses Beschlusses enthalten ist) Stellung zu nehmen, diesbezüglich verschiedene Anmerkungen übermittelt. Insbesondere relativierten die rumänischen Behörden den Unterschied zwischen der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Veräußerung der Oltchim SPV und dem von der Kommission als eines von drei möglichen Liquidationsszenarien betrachteten In-situ-Verkaufs. Rumänien betont, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erlös im Liquidationsszenario höher ausfällt als bei einer Umstrukturierung auf der Grundlage eines entsprechenden Plans. Schließlich legte Rumänien verschiedene fachliche Stellungnahmen dazu vor, wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger den Erlös und die Kosten sowohl bei einer Umstrukturierung als auch im Falle einer Liquidation veranschlagt hätte, mit Ausnahme der Umweltverbindlichkeiten, für die Rumänien die Neutralisierung bestreitet. (173) Drittens sei die von den Gläubigern gewählte Option, nämlich für den Plan zu stimmen, für sie im Großen und Ganzen klar von Nutzen gewesen, da der Erlös aus der Veräußerung gebündelter betrieblicher Vermögenswerte — auch wenn diese nur 57 % ausmachten — weitaus mehr Vorteile brachte als das Durchschnittsszenario im Falle einer Insolvenz. Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen seien zusätzliche Erlöse aus der Veräußerung der restlichen 43 % der Vermögenswerte zu erwirtschaften gewesen, und somit wäre eine Umstrukturierung vorteilhafter als die Liquidation. Darüber hinaus werde prognostiziert, dass Oltchim im ersten Halbjahr 2018 rund 8 Mio. EUR seiner kurzfristigen Schulden begleicht, was im Rahmen des Umstrukturierungsverfahrens eine geringere kurzfristige Verschuldung und eine höhere Ausschüttung an die Gläubiger bedeuten würde. 5.   PROZESS DER VERÄUẞERUNG DER VERMÖGENSWERTE VON OLTCHIM (174) Im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 85) war die Kommission der Auffassung, dass der im gebilligten Umstrukturierungsplan dargelegte Veräußerungsprozess zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Oltchim SA und einem etwaigen Käufer von Oltchim SPV führen würde. Um die Übertragung einer möglichen mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe an die Käufer der Vermögenswerte von Oltchim zu vermeiden, beschlossen die rumänischen Behörden, den Verkaufsprozess umzustrukturieren, um die wirtschaftliche Diskontinuität zwischen Oltchim und seinen potenziellen Käufern zu gewährleisten. (175) Insbesondere nahm Oltchim im Juli und August 2016 mit Unterstützung von Beratern eine Analyse seiner Vermögenswerte vor und ermittelte im Hinblick auf die Maximierung des potenziellen kumulierten Verkaufspreises Optionen für ein detailliertes Angebot von Vermögenswerten. Dies führte zur Ermittlung von neun Bündeln von Vermögenswerten (57). Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veräußerung von Oltchim im August 2016 wurde ein Informationsprospekt an 23 Bieter verteilt, und die Frist für die Abgabe von verbindlichen Angeboten wurde mehrmals verlängert, wobei weitere sorgfältige Prüfungen (darunter Besuche vor Ort und Prüfungen der technischen Sorgfalt) durchgeführt wurden. (176) Der überarbeitete Plan, dem die Veräußerung gebündelter Vermögenswerte (und nicht mehr die Einrichtung einer Zweckgesellschaft) zugrunde lag, wurde von der Hauptversammlung der Gläubiger am 6. März 2017 offiziell angenommen. Der Syndikusrichter bestätigte den geänderten Umstrukturierungsplan am 28. Juni 2017 und seine Entscheidung wurde am 16. Oktober 2017 (als der von einem Dritten eingelegte Rechtsbehelf vom höheren Gericht zurückgewiesen wurde) rechtskräftig. (177) Nach Eingang der verbindlichen Angebote ermittelte der Veräußerer (AT Kearney im Auftrag von Oltchim) die folgenden möglichen Kombinationen von verbindlichen Angeboten mit dem höchsten Gesamtwert für die Gläubiger: — White Tiger Wealth Management für alle Bündel von Vermögenswerten, ausgenommen Bündel 2 und 6, für einen Gesamtpreis […]; — Chimcomplex für die Bündel 1 bis 5 und teilweise für Bündel 7 für einen Gesamtpreis von 127 Mio. EUR, Dynamic Selling Group (im Folgenden „DSG“) für Bündel 6 für einen Gesamtpreis von […] Mio. EUR (später geändert) und International Process Plants and Equipment (IPP) für die Bündel 8 und 9 für einen Gesamtpreis von […] Mio. EUR. (178) In der Gläubigerversammlung vom 18. Dezember 2017 wurde der Vertrag über die Veräußerung von Vermögenswerten mit Chimcomplex unter Ablehnung aller anderen Angebote genehmigt (58). Da die Entscheidung der Gläubigerversammlung vor Gericht angefochten wurde, wurde die Frist bis zum 17. Oktober 2018 verlängert. (179) Für Bündel 6 wurde der Verkaufspreis mit DSG neu ausgehandelt und stieg von 1,9 Mio. EUR auf 2,6 Mio. EUR. Auf dieser Grundlage wurde am 1. Februar 2018 ein Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten unterzeichnet. Der Verkauf wurde von der Gläubigerversammlung am 26. Februar 2018 genehmigt und am 12. Juni 2018 abgeschlossen. (180) In Bezug auf die verbleibenden unverkauften Vermögenswerte (Bündel 7 (PVC-Verarbeitung), Bündel 8 (petrochemische Anlage Bradu), Bündel 9 (Phthalsäureanhydrid) und bestimmte einzelne Vermögenswerte des Bündels 7 (VCM/PVC)) versuchte die Gläubigerversammlung, preislich bessere Angebote einzuholen, die Verhandlungen scheiterten jedoch. (181) Im Mai 2018 wurde eine neue Ausschreibung für die verbleibenden (nicht-funktionalen) Bündel 8 und 9 sowie den unverkauften Teil von Bündel 7 (59) durchgeführt. Die Frist für die Liquidation der verbleibenden Vermögenswerte endet im April 2019. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (182) Die Kommission prüft zunächst, ob die Maßnahmen 1 bis 3 zugunsten von Oltchim staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (siehe Abschnitt 6.1). Anschließend prüft sie, ob Oltchim als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden kann (siehe Abschnitt 6.2). Schließlich untersucht die Kommission, ob die Beihilfe als bestehende Beihilfe eingestuft werden kann (siehe Abschnitt 6.3) und somit mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (siehe Abschnitt 6.4). 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (183) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (184) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien müssen alle erfüllt sein. Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden kann, müssen daher die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (1) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; (2) die Maßnahme muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; (3) dieser Vorteil muss selektiv sein und (4) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Staatlicher Ursprung (Zurechenbarkeit und Verwendung staatlicher Mittel) (185) Wie vom Gerichtshof festgestellt (60) können Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dann als staatliche Beihilfe qualifiziert werden, wenn sie a) indirekt oder direkt von einem Vermittler, der aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse handelt, aus staatlichen Mitteln finanziert werden und b) dem Staat zuzurechnen sind. Der Begriff „Mitgliedstaat“ umfasst alle Ebenen öffentlicher Behörden, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine nationale, regionale oder lokale Behörde handelt (61). 6.1.1.1.   Maßnahme 1: AAAS — die Nichtbeitreibung und weitere Anhäufung von Verbindlichkeiten zwischen September 2012 und Januar 2013 (186) Wie in Erwägungsgrund 14 erwähnt, ist die AAAS Teil der öffentlichen Verwaltung und der Regierung unterstellt. Daher belastet die Nichtvollstreckung der überfälligen Forderungen der AAAS (Kapital und Zinsen), die weitere Anhäufung von Schulden sowie der Erlass von Schulden, die normalerweise an die AAAS hätten gezahlt werden müssen, den Staatshaushalt und beinhaltet staatliche Mittel. (187) Daher ist Maßnahme 1 dem Staat zuzurechnen und schließt eine Übertragung staatlicher Mittel ein. 6.1.1.2.   Maßnahme 2: CET Govora und Salrom — die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere unbezahlte Lieferungen seit September 2012 (188) Gewährt eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil, so ist diese Maßnahme definitionsgemäß dem Staat zuzurechnen, selbst wenn die betreffende Behörde rechtliche Unabhängigkeit gegenüber anderen Behörden genießt. (189) Die Zurechenbarkeit an den Staat ist jedoch weniger offensichtlich, wenn der Vorteil über öffentliche Unternehmen gewährt wird (62). In solchen Fällen muss geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass der Maßnahme beteiligt waren (63). (190) Somit kann die Zurechenbarkeit einer Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (64). Zu den möglichen Indizien, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, zählen unter anderem: a) der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt; b) die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; c) die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; d) die Tatsache, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; e) die Tatsache, dass das Unternehmen, über das die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien von staatlichen Stellen zu beachten hatte (65); f) der Grad der Aufsicht, den die Behörden über die Leitung des Unternehmens ausüben. (191) Was Salrom betrifft, so stellt die Kommission fest, dass der Vorstand des Unternehmens von der Hauptversammlung ernannt wird, und zwar in einem Kontext, in dem der rumänische Staat mit 51 % Mehrheitsgesellschafter von Salrom ist und staatliche Vertreter im Vorstand ernennt. (192) Da Salrom als staatliches Unternehmen angesehen wird, unterliegt der jährliche Haushalt zudem der Genehmigung durch den Staat. Diese Vorabgenehmigung betrifft unter anderem die Beträge, die den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Kunden (z. B. Oltchim) entsprechen. (193) Im Hinblick auf die Maßnahme 2 darf auf jeden Fall nicht der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen von Salrom dem Staat zuzurechnen sind, da die Kommission der Auffassung ist, dass Maßnahme 2 keine durch Salrom gewährte Beihilfe darstellt (siehe Erwägungsgrund 263). (194) Was CET Govora betrifft, so stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen als 100 %iges staatliches Unternehmen mit dem Bezirksrat von Vâlcea als Alleingesellschafter eingetragen ist und dass es vor Eintritt in die Insolvenz vom Bezirksrat von Vâlcea verwaltet wurde (66). (195) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass die Entscheidung, einen neuen Stromvertrag mit Oltchim zu schließen und anschließend die Liefermengen zu erhöhen, das Ergebnis der Umsetzung verschiedener Beschlüsse (67) des Bezirksrates von Vâlcea zur Sicherstellung der Versorgung von Oltchim zu sein scheinen. (196) Wird das Verhalten des Unternehmens in einem breiteren Kontext betrachtet, wäre es unhaltbar anzunehmen, dass CET Govora frei von jeglichem Einfluss durch den Staat ist; beispielsweise wurde der Geschäftsführer von CET Govora unmittelbar nach der gescheiterten Privatisierung im Oktober 2012 direkt zum Geschäftsführer von Oltchim ernannt und kehrte im Februar 2013, also unmittelbar nach dem Eintritt von Oltchim in die Insolvenz, zu CET Govora zurück (68). (197) Die Behauptung Rumäniens, der Geschäftsführer von CET Govora habe dem Bezirksrat von Vâlcea geraten, während des Untersuchungszeitraums Entscheidungen im besten Interesse des Unternehmens zu treffen, wird durch andere Elemente, die durch die Korruptionsskandale auf hoher Ebene, an denen der Geschäftsführer von CET Govora beteiligt war (und schließlich von den nationalen Strafgerichten zusammen mit einem Regierungsmitglied verurteilt wurde), ans Licht gebracht wurden, widerlegt (69). Im Juni 2018 verurteilten die nationalen Strafgerichte den damaligen Verkehrsminister wegen des tatsächlichen Einflusses, den er auf den Geschäftsführer von CET Govora ausgeübt hatte, um diesen dazu zu bringen, mehrere nachteilige und unnötige Verträge im Namen von CET Govora abzuschließen, um letztendlich Unternehmensressourcen abzuschöpfen. Sowohl der Minister als auch der Geschäftsführer von CET Govora wurden wegen der zwischen Oktober 2011 und Juli 2014 gemeinsam begangenen kriminellen Handlungen (Amtsmissbrauchs und Einflussnahme in fortgesetzter Form) von den nationalen Strafgerichten verurteilt. (198) Daher stellt die Kommission unabhängig von der subjektiven Position von CET Govora in Bezug auf die Begründetheit der weiteren Lieferungen an Oltchim fest, dass CET Govora die angefochtene Entscheidung nicht ohne Berücksichtigung der Anforderungen der Behörden treffen konnte und dass die Richtlinien der Regierungsstellen (d. h. die Beschlüsse des Bezirksrates von Vâlcea) letztlich die Grundlage für das Handeln von CET Govora darstellten. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Falle von CET Govora dem Staat zuzurechnen ist. (199) Da es sich bei CET Govora um ein staatliches Unternehmen handelt, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Unternehmens, die Zahlungsfrist zu verlängern und die Lieferungen an Oltchim fortzusetzen, den Staatshaushalt belastet. (200) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Maßnahme 2 in Bezug auf CET Govora dem Staat zuzurechnen und beinhaltet eine Übertragung staatlicher Mittel. 6.1.1.3.   Maßnahme 3: AAAS und staatliche Unternehmen (insbesondere Electrica, Salrom, CET Govora, nationale Wasserbehörde) — der Schuldenerlass im Jahr 2015 auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans (201) Erstens stellt die Kommission fest, dass der Plan nach dem Insolvenzgesetz ohne die Zustimmung der AAAS (die den Großteil der Forderungen in der Kategorie der Gläubiger mit finanziellen Forderungen hält) oder des öffentlichen Anbieters CET Govora (der den Großteil der Forderungen in der Kategorie der wesentlichen Lieferanten, d. h. der ungesicherten Gläubiger gemäß Artikel 96 des Insolvenzgesetzes, hält), dessen Handlungen dem Staat zuzurechnen waren (siehe Erwägungsgründe 187 und 200), nicht hätte genehmigt werden können. (202) Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass der Umstrukturierungsplan von dem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter aufgestellt wurde (das Gericht ist eine staatliche Instanz). Der Umstrukturierungsplan wurde daraufhin dank der Zustimmung der öffentlichen und privaten Gläubiger gebilligt, die im November 2012 die vom Staat initiierte Vereinbarung unterzeichnet hatten. (203) Diese Vereinbarung (die von zwölf Parteien, von denen zehn der öffentlichen Verwaltung angehörten oder staatliche Unternehmen waren (70), und lediglich zwei privaten Finanzinstitute (71) unterzeichnet wurden — siehe Erwägungsgrund 31) wurde von drei Ministerien ausgearbeitet und vom Premierminister genehmigt. Somit war die Vereinbarung das Mittel, das der Staat auf höchster Ebene einsetzte, um Oltchim auf dem Markt zu halten. (204) Drittens weist die Kommission darauf hin, dass diese Absicht des Staates, Oltchim am Leben zu erhalten, signalisiert und anschließend vor und während der Insolvenz wiederholt bestätigt wurde. a) Wie die verschiedenen Presseerklärungen hoher Vertreter der rumänischen Regierung zeigen (siehe Erwägungsgründe 27, 28, 30 und 31, die sich auf den Zeitraum zwischen September 2012 und Januar 2013 beziehen), wurde sich — noch vor Aufstellung des Umstrukturierungsplans und dem Eintritt in die Insolvenz — auf politischer Ebene uneingeschränkt für die Rettung und die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von Oltchim eingesetzt. b) Laut Presseberichten stand die Regierung, insbesondere nach dem Scheitern der Privatisierung sowie im gesamten Jahr 2013, unter starkem und stetigem Druck vonseiten der Gewerkschaft, der Oltchim angehörte (72). Insbesondere nach dem Eintritt von Oltchim in die Insolvenz waren die Monate Februar, März und August 2013 von zahlreichen Protesten in Râmnicu Vâlcea und Pitești, den beiden Standorten von Oltchim, geprägt. c) Im Januar 2013 räumte der ehemalige Wirtschaftsminister ein, dass die vorherige Privatisierung von Oltchim ab dem Zeitpunkt des Scheiterns bis [Januar 2013] zusätzliche Schulden in Höhe von beinahe 100 Mio. EUR zur Folge gehabt hätte, und erklärte, dass die schrittweise Liquidation eine einfachere Lösung wäre. Der Minister fügte jedoch hinzu, dass er „den Eintritt in die Insolvenz von Oltchim … als Chance zur Umstrukturierung und Kapitalisierung tragfähiger Teile“ betrachte. „Der Währungsfonds sieht das pessimistischer“ (73). Während der ersten Phase des Insolvenzverfahrens sandte die rumänische Regierung in Bezug auf ihre Absichten hinsichtlich der Rettung von Oltchim weiterhin starke Botschaften an die Öffentlichkeit. d) So äußerte sich der damalige rumänische Premierminister Anfang März 2013, also unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an, wie folgt: „Die Antwort der Europäischen Kommission auf die Idee eines Darlehens ist leider negativ. Nach Ansicht der Europäischen Kommission hat Oltchim bereits im Zeitraum 2010 bis 2011 staatliche Beihilfen erhalten, weshalb wir wahrscheinlich keine Zuschüsse mehr aus dem Staatshaushalt gewähren dürfen. Die einzige Lösung besteht nun in der Umstrukturierung und Finanzierung sowohl durch die Banken als auch die Händler, die die Produkte kaufen“. Der Premierminister fügte hinzu, dass die Regierung „ein Interesse daran [hat], dass Arbeitsplätze erhalten bleiben“ (74). e) Ebenfall

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.