Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

betrachtet werden. — Der Grad der Beteiligung von Salrom bei der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit von Oltchim sei ebenfalls relativ begrenzt gewesen, wobei sich die aufgelaufenen Schulden für Produktlieferungen auf lediglich 1,8 Mio. EUR belaufen hätten. Die übrigen 13,2 Mio. RON seien Verzugsstrafen, die gemäß den Vereinbarungen mit Oltchim im Zusammenhang mit früheren Schulden berechnet worden; diese sollten jedoch nicht als Teil der Unterstützung für die Wiederaufnahme der Produktion betrachtet werden. (118) Schließlich macht BDO geltend, dass die Kommission die Bedeutung der technologischen Interdependenz von vier großen Unternehmen (Oltchim, CET Govora, Uzinele Sodice Govora und Salrom) ignoriert habe, deren Tätigkeiten technologisch voneinander abhingen, wobei jedes Unternehmen gleichzeitig Lieferant und Versorgungsunternehmen der jeweils anderen Partei sei. (119) In Bezug auf Maßnahme 3 machen R/BDO Folgendes geltend: — Die Kommission habe nicht den erforderlichen Nachweis dafür erbracht, dass die Entscheidung mehrerer staatlicher Unternehmen (CET Govora, rumänische Wasserbehörde, Salrom, Electrica) sowie der AAAS, für den Umstrukturierungsplan zu stimmen, dem Staat zuzurechnen ist. — Die Insolvenzverwalter, die den Umstrukturierungsplan aufgestellt haben, seien an die Grundsätze der Unabhängigkeit gebunden, um die Wirksamkeit des Verfahrens, die Gleichbehandlung der Gläubiger, ein hohes Maß an Transparenz und ein möglichst gutes Ergebnis bei der Vollstreckung ihrer Forderungen zu gewährleisten. Der von ihnen ausgearbeitete Plan habe allen Standards des rumänischen Rechts entsprochen und sei richterlich genehmigt worden. Daher sei die Annahme nicht vertretbar, dass alle Gläubiger ihre Zeit und Ressourcen getrennt in die Vorbereitung unabhängiger Bewertungen für die Beitreibung ihrer Forderungen investierten, so wie es die Kommission zu implizieren scheine. — Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Schätzung des Liquidationswerts von Oltchim im Winterhill-Bericht sämtliche Umweltverpflichtungen von Oltchim berücksichtigt worden seien. In dem Bericht seien lediglich den normalen Kosten für die Demontage von Anlagen Rechnung getragen worden, nicht aber den Kosten, die sich aus den Umweltverpflichtungen ergaben. Daher sei im Umstrukturierungsplan zurecht davon ausgegangen worden, dass im Falle einer Insolvenz (Liquidation) der Wert der einbringbaren Forderungen für alle Gläubiger gleich null gewesen wäre. — Schließlich sei aufgrund der Zahl der Wirtschaftsindikatoren, die auf eine sich verbessernde wirtschaftliche Lage von Oltchim im Insolvenzverfahren schließen ließen, die Annahme vertretbar, dass die Oltchim SPV für den geschätzten Preis von 306 Mio. EUR erfolgreich am Markt verkauft werden könne. — R/BDO machen zu guter Letzt geltend, dass der von Winterhill im Jahr 2013 berechnete Betrag von 306 Mio. EUR zwar falsch sei, dieser Betrag jedoch im Bericht, der der Gläubigerversammlung am 4. Dezember 2014 vorgelegt wurde und in dem der erwartete Verkaufspreis mit 295 Mio. EUR angegeben war, korrigiert worden sei. 4.2.2.   Electrica (120) Electrica macht geltend, dass ihre Entscheidung, für den Plan zu stimmen, nicht dem Staat zuzurechnen sei. Die Entscheidung, über den Plan abzustimmen, sei von der Hauptversammlung an den Generaldirektor der Electrica SA delegiert worden; dementsprechend sei dieser als einziger für die positive Abstimmung verantwortlich gewesen. Demnach sei Maßnahme 3 nicht dem Staat zuzurechnen. (121) Selbst wenn die Entscheidung als Ergebnis der Befugnisse des Staates hätte angesehen werden können, habe es sich nach Ansicht von Electrica um eine solide geschäftliche Entscheidung im Einklang mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gehandelt. Im Wesentlichen vertritt Electrica die Auffassung, dass Oltchim durch ihre Entscheidung, den Plan zu unterstützen, kein Vorteil verschafft worden sei; dies werde durch das ähnliche Verhalten anderer privater Gläubiger in einer vergleichbaren Lage wie Electrica bestätigt, die ebenfalls für den Plan gestimmt haben. (122) Electrica macht ferner geltend, keine Überprüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers durchgeführt zu haben, weil R/BDO gesetzlich verpflichtet gewesen seien, die Gläubiger dahin gehend zu beraten, wie sie ihre Erlöse maximieren könnten. 4.2.3.   Anonymer betroffener Dritter (123) Der anonyme Beteiligte teilt die Zweifel der Kommission. Er legt ferner die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Stützungsmaßnahmen, insbesondere auf dem Markt für Chloralkali-Produkte (Natronlauge), dar. Der anonyme Beteiligte ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Lösung für die Veräußerung von Oltchim eine Sackgasse sei: Die zahlreichen gescheiterten Versuche, Oltchim zu verkaufen, seien ein Zeichen für das mangelnde Interesse des Marktes an Oltchim; aus den aktuellen Finanzberichte von Oltchim gehe hervor, dass die Rentabilität viel zu niedrig sei, um die Tragfähigkeit des Unternehmens auf lange Sicht zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wäre die einzige praktikable Lösung für Oltchim eine vollständige Umstrukturierung des Unternehmens in Form von Werksschließungen, Kapazitätsabbau und möglicherweise Marktaustritt. (124) Der anonyme Beteiligte weist zudem darauf hin, dass ein erheblicher Teil der von Oltchim im Jahr 2015 erzielten und für 2016 erwarteten Gewinne auf den Verkauf von Natronlauge zurückzuführen sei, dessen Verkaufspreis konjunkturabhängig sei und 2015 das höchste Niveau erreicht habe. Darüber hinaus sei die Kapazitätsauslastung von Oltchim außergewöhnlich niedrig (30 % der Gesamtkapazität, was im Vergleich zum durchschnittlichen Niveau von 80 % in der europäischen Chloralkali-Industrie sehr niedrig sei). Daher müsste jeder potenzielle Käufer in erheblichem Maße zusätzliche Investitionen tätigen, was im Widerspruch zum niedrigen EBITDA von Oltchim stehe. 4.2.4.   PCC 4.2.4.1.   Stellungnahme von PCC zu Maßnahme 1 (125) PCC ist der Auffassung, dass, hätte die AAAS wie eine private Gläubigerin gehandelt, sie nach dem Scheitern des Privatisierungsprozesses im September 2012 die Vollstreckung ihrer Forderung gegenüber Oltchim bevorzugt hätte: dies hätte zur Folge gehabt, dass die AAAS 12 % ihrer Forderungen hätte beitreiben können, anstatt während des gesamten Umstrukturierungsverfahrens auf einen (ungewissen) Erhalt zu hoffen. (126) PCC behauptet, dass nach dem Scheitern der Privatisierung im September 2012 noch deutlicher geworden sei, dass kein Marktinteresse am Kauf von Oltchim bestehe. Die langwierige Ausarbeitung und Umsetzung des Umstrukturierungsplans habe den Marktwert der Vermögenswerte von Oltchim einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Mit der Zeit seien die Vermögenswerte von Oltchim immer mehr veraltet und immer nutzloser geworden. (127) PCC macht geltend, dass die AAAS die spezifischen rumänischen Rechtsvorschriften über die Beitreibung öffentlicher Schulden gegenüber dem Finanzministerium aufgrund staatlicher Garantien (Verordnung Nr. 29/2002) hätte anwenden sollen, die vorsehen, dass die Rückzahlungsvereinbarungen, mit denen die staatlichen Garantien vom Finanzministerium auf die AAAS übertragen werden, nach dem Gesetz als Vollstreckungstitel anerkannt werden. Nach Ansicht von PCC hätte die AAAS die Vollstreckung dieser Titel ohne zusätzliche Formalitäten vornehmen können. Der AAAS hätten gemäß der Regierungsnotverordnung Nr. 51/1998 über die Verwertung von Staatsvermögen verschiedene Methoden zur Vollstreckung dieser Forderungen zur Verfügung gestanden. (128) Darüber hinaus habe die AAAS unter den gesicherten staatlichen Gläubigern offenbar keine Aufhebung der Aussetzung ihrer Vollstreckungsrechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens beantragt, anders als Electrica, deren Antrag jedoch abgelehnt wurde. Somit habe die AAAS nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente genutzt, um dem Versäumnis des Unternehmens, eine Zahlung zu leisten, zu begegnen. 4.2.4.2.   Stellungnahme von PCC zu Maßnahme 2 (129) PCC ist der Auffassung, dass CET Govora und Salrom, dadurch dass sie Oltchim trotz Nichtzahlung der ausstehenden Forderungen weiter belieferten, nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hätten und dass ihre Entscheidungen dem Staat zuzurechnen seien. (130) Anders als Electrica und Electrica Furnizare habe CET Govora beschlossen, Oltchim trotz der nicht beglichenen Forderungen und gegen den Widerstand seiner eigenen Banken weiter mit Strom und Industriedampf zu beliefern; Diese Entscheidung habe dazu geführt, dass CET Govora am 6. Mai 2016 selbst insolvent ging: PCC weist darauf hin, dass CET Govora nach Angaben des gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters von CET Govora Oltchim finanziell unterstützt habe. (131) PCC führt an, dass die Entscheidung von CET Govora, Oltchim nach dem Scheitern der Privatisierung im September 2012 wieder zu beliefern, dem Staat zuzurechnen sei. Die Entscheidung von CET Govora, die Belieferung von Oltchim fortzusetzen, sei im Anschluss an die entsprechenden Beschlüsse seines Inhabers, d. h. des Bezirksrates von Vâlcea, getroffen worden, als die Zahlungsunfähigkeit von Oltchim allgemein bekannt war. PCC zitiert auch die Aussage des Treuhänders von CET Govora, dass „die Entscheidung, Oltchim mit Strom zu versorgen, nicht wirtschaftlich begründet sondern vielmehr politisch motiviert war und ein hervorragendes Beispiel für die politische Einflussnahme auf die Verwaltung des Schuldners … ist“. (132) PCC erkennt zwar an, dass Oltchim ein wichtiger Kunde für Salrom gewesen sei, argumentiert aber, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer angesichts der finanziellen Situation von Oltchim die Belieferung des Unternehmens nicht fortgesetzt hätte; die mögliche Liquidation von Oltchim würde sich nur auf eine Niederlassung von Salrom auswirken, wobei nur 60 Arbeitsplätze betroffen wären. Daher hätte jeder private Gläubiger in einer ähnlichen Situation wie Salrom die Anhäufung von Schulden nicht akzeptiert, sondern vielmehr einen Umsatzrückgang hingenommen, um sein Unternehmen gesund zu halten. (133) PCC argumentiert, dass die Entscheidung von Salrom, die Versorgung von Oltchim nach dem Scheitern der Privatisierung im September 2012 wieder aufzunehmen, dem Staat, unter dessen Kontrolle Salrom stehe, zuzurechnen sei; der Vorstand von Salrom werde in der Tat von der Hauptversammlung in einem Kontext ernannt, in dem der rumänische Staat mit 51 % Mehrheitsgesellschafter von Salrom ist und staatliche Vertreter im Vorstand ernennt. 4.2.4.3.   Stellungnahme von PCC zu Maßnahme 3 (134) PCC macht geltend, dass die AAAS, CET Govora und Electrica, dadurch dass sie dem Schuldenerlass zustimmten anstatt ihre Forderungen einzuziehen, sich nicht wie marktwirtschaftlich handelnde Gläubiger verhalten hätten. (135) PCC behauptet, dass der von den Gläubigern gebilligte Umstrukturierungsplan Elemente einer echten Umstrukturierung (51) vermissen lasse und im Wesentlichen auf eine reine Umschuldung und Liquidation beschränke. Ein von den Anteilseignern erstellter Umstrukturierungsplan, der nach Ansicht von PCC die bessere Option gewesen wäre, sei trotz ihrer Vorschläge nicht umgesetzt worden, da die rumänischen Behörden diesen nicht gebilligt hätten. (136) Ohne Maßnahmen zur langfristigen Umstrukturierung des Kerngeschäfts von Oltchim bestehe keine Chance, dass die Tragfähigkeit und Rentabilität von Oltchim erhalten bleibt. Marktwert (137) Einerseits betont PCC, dass der 2013 von Winterhill Rumänien festgelegte Marktwert sehr ungewiss gewesen sei und dass ein umsichtig handelnder Wirtschaftsteilnehmer ihn bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme zum Umstrukturierungsplan zwei Jahre später im April 2015 nicht als korrekt angesehen hätte. (138) Die zahlreichen gescheiterten Versuche zur Privatisierung von Oltchim in den Jahren 2001, 2003, 2006, 2007, 2008 und 2012 seien nach Ansicht von PCC klare Zeichen dafür gewesen, dass kein Investor daran interessiert gewesen sei, im Rahmen der Privatisierung in Form der von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern vorgeschlagenen Gründung einer Zweckgesellschaft Anteile an Oltchim zu erwerben. PCC fügt hinzu, dass der für die Privatisierung festgesetzte Preis nicht begründet sei und nicht als zuverlässige Grundlage für die Genehmigung des Plans angesehen werden könne. Nach Ansicht von PCC stelle der Plan lediglich eine Möglichkeit dar, das unrentable Unternehmen am Leben zu erhalten und die effektive Insolvenz von Oltchim aufzuschieben. (139) PCC macht ferner geltend, dass der Preis für Oltchim zwischen 2013 und 2015 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gesunken wäre, da Anlagen, die zwei Jahre lang stillgelegt waren, unmöglich hätten wieder in Betrieb genommen werden können. Somit könnte der einzige Wert des Standorts Bradu trotz der damit verbundenen Umweltverpflichtungen im Land liegen. (140) In ihrer Unterstützung gibt PCC den im erfolglosen Privatisierungsprozess von 2012 von einer Person (Herr Diaconescu) angebotenen Preis in Höhe von etwa 45 Mio. EUR (sechsmal weniger als der von Winterhill für Oltchim geschätzte Preis) an. In gleicher Weise wies ein Vertreter von Chimcomplex, der 2016 ein Angebot für den Erwerb der funktionalen Vermögenswerte von Oltchim unterbreitet hatte, im Jahr 2016 darauf hin, dass der Wert von Oltchim deutlich unter dem im Umstrukturierungsplan geforderten Preis liege. (141) PCC betonte, dass die Entscheidungen der öffentlichen Gläubiger in einem Kontext getroffen worden seien, in dem Oltchim mangels eines echten Umstrukturierungsplans weiterhin keine Gewinne erwirtschaftet habe; außerdem seien die von Oltchim ausgewiesenen Gewinne künstlich durch die Schuldenerlasse generiert worden und zeugten nicht von einer Verbesserung der finanziellen Lage von Oltchim. Die positiven Ergebnisse im Jahresabschluss seien lediglich das Ergebnis verschiedener Buchungsmethoden. Laut einem unabhängigen Bericht, der von dem Unternehmen […] im Namen von PCC in Auftrag gegeben wurde, habe Oltchim zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2016 nach der Neutralisierung außergewöhnlicher Elemente (wie dem Schuldenerlass im Jahr 2015) aufgrund unproduktiver Vermögenswerte, darunter die petrochemische Anlage in Bradu, VCM und PVC, kontinuierlich Verluste verzeichnet. Dieser Bericht kommt auch zu dem Ergebnis, dass der Wert der immateriellen langfristigen Vermögenswerte zum 31. Dezember 2015, die mehr als 84 % der Vermögenswerte von Oltchim ausmachten, abhängig vom erwarteten Verkauf der Oltchim SPV zwischen Dezember 2013 und Dezember 2014 sowie dem im von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern (52) aufgestellten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Szenario (A oder B), zwischen 14 Mio. EUR und 128 Mio. EUR liegen sollte, was unter dem von Winterhill geschätzten Liquidationswert (141 Mio. EUR) liegt. Liquidationswert (142) PCC zufolge sei der Vergleich des geschätzten Marktwerts von Oltchim mit dem Liquidationswert aus folgenden Gründen fehlerhaft gewesen. (143) Erstens habe es andere Alternativen gegeben, etwa die laufende Veräußerung von Oltchim in Form des Verkaufs von gebündelten Vermögenswerten. (144) Zweitens scheine der von Oltchim berechnete Betrag für die Umweltverbindlichkeiten (463,7 Mio. EUR) im Liquidationsszenario übertrieben zu sein, um den Umstrukturierungsplan anstelle der Liquidation von Oltchim zu unterstützen, da diese nicht auf externen, unabhängigen Berichten beruhten. Es lägen keine Informationen darüber vor, warum die gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter keine neue Studie beantragt haben. Diese von Oltchim im Liquidationsszenario geschätzten Umweltverbindlichkeiten müssten auch vom potenziellen Käufer der Oltchim SPV in seinem Angebot berücksichtigt werden. Schließlich teilt PCC die Auffassung der Kommission, dass im Liquidationsszenario ein großer Teil der Vermögenswerte von einem Käufer erworben werden könne, der industrielle Tätigkeiten am Standort von Oltchim ausübt, wodurch der in dieser Schätzung angenommene vollständige Abriss des Standorts vermieden würde. PCC betont stattdessen die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe der Umweltverbindlichkeiten von Oltchim im Umstrukturierungsplan von 2015. Vergleich zwischen Markt- und Liquidationswert (145) Drittens hätten in einem Kontext, in dem neuen Forderungen nach dem Eintritt von Oltchim in das Insolvenzverfahren ein höherer Rang als bereits bestehenden Forderungen zukommt, bestimmte Gläubiger womöglich Interesse daran gehabt, den Eintritt von Oltchim in die Liquidationsphase zu fordern, anstatt darauf zu warten, dass sich neue Forderungen anhäufen, wodurch sich ihre Einbringungschancen verringert hätten. PCC führt des Weiteren an, dass die Schulden, die Oltchim nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehäuft hat, möglicherweise unterschätzt worden seien. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies die Aussichten auf die Beitreibung der Forderungen verringert und somit zu einem höheren Schuldenerlass für die Gläubiger im Szenario des Umstrukturierungsplans geführt. Weitere Bemerkungen zu Maßnahme 3 (146) Nach Auffassung der PCC hätten die staatlichen Gläubiger zudem auch die Dauer der Umstrukturierungsphase im Vergleich zur Dauer des Insolvenzverfahrens berücksichtigen sollen. Die Erstellung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans und dessen Umsetzung nehme wesentlich mehr Zeit in Anspruch als die Liquidation von Oltchim im Wege einer unmittelbaren Veräußerung von Vermögenswerten. (147) Außerdem hätten die staatlichen Gläubiger ihre Situation ausnutzen sollen. — Nach Artikel 94 Buchstabe c des rumänischen Insolvenzgesetzes können ein oder mehrere Gläubiger, die mindestens 20 % aller Forderungen halten, einen Umstrukturierungsplan vorschlagen. Da die AAAS allein schon 34,7 % aller Forderungen hielt, hätte sie einen anderen Plan mit einem besseren Ergebnis für die AAAS und andere staatliche Gläubiger vorschlagen können. — Da 91 % der Forderungen in der Kategorie der ungesicherten Gläubiger gemäß Artikel 96 des Insolvenzgesetzes auf CET Govora entfiel, habe sich CET Govora in einer günstigen Lage befunden, um den Umstrukturierungsplan zu beeinflussen, diese offenbar jedoch nicht ausgenutzt. — Salrom und die nationale Wasserbehörde Rumäniens hätten dem Plan auch in den beiden Kategorien von Forderungen, die sie jeweils hielten, zugestimmt, während sie aufgrund ihres Status als gesicherter Gläubiger bzw. als Gläubiger mit finanziellen Forderungen dazu in der Lage gewesen wären, ihre Forderungen zu vollstrecken. (148) Schließlich wies PCC darauf hin, dass sich einige private Gläubiger zwar in einer ähnlichen Situation wie der Staat befunden hätten, der für den Umstrukturierungsplan gestimmt habe, es jedoch falsch wäre anzunehmen, dass sich die staatlichen Gläubiger, einschließlich der AAAS, aufgrund des positiven Votums einiger privater Gläubiger in einer ähnlichen Lage wie umsichtige Marktteilnehmer befunden hätten: im Gegensatz zu letzteren, die sowohl gesicherte als auch ungesicherte Forderungen hielten, habe es sich bei beinahe allen Forderungen der AAAS in der Tat um ungesicherte Forderungen gehandelt; darüber hinaus hätten diese privaten Gläubiger gewusst, dass der rumänische Staat alle erforderlichen Maßnahmen und Schritte ergreifen würde, um das Überleben von Oltchim um jeden Preis zu sichern, und hätten deshalb beschlossen, sich dem Staat in diesen Bemühungen „anzuschließen“. (149) Nach Ansicht von PCC sei Maßnahme 3 dem Staat zuzurechnen, da der Umstrukturierungsplan ohne die Zustimmung der staatlichen Gläubiger, die in den meisten Gläubigerkategorien die Mehrheit der Stimmen (mehr als 50 %) gehabt hätten, nicht hätte genehmigt werden können: die Entscheidung habe in allen Gläubigerkategorien mit Ausnahme der Kategorie der Gläubiger mit gesicherten Forderungen und der Kategorie der Arbeitnehmer tatsächlich der Kontrolle des Staates unterlegen. Daher hätten die privaten Gläubiger, die dem Umstrukturierungsplan zustimmten, eher wie Anhänger der Entscheidung des Staates und nicht wie Befürworter eines solchen Umstrukturierungsplans gehandelt. PCC gibt ferner an, dass sie „weiß, dass es private Gläubiger gibt, die offenbar den gleichen Ansatz wie der Staat gewählt haben (d. h. auch für den Plan gestimmt haben, obwohl dieser offenkundig nicht zu ihren Gunsten war, da sie einen hohen Schuldenerlass akzeptieren mussten)“. PCC ist jedoch der Meinung, dass „der Staat dieser ‚Marktpraxis‘ nicht zur folgt, sondern sie vielmehr geschaffen hat. Schließlich kontrollierte der Staat Oltchim vor der Insolvenz, er kontrollierte die Abstimmung über den Umstrukturierungsplan und er würde, wie für die anderen Gläubiger offensichtlich, alle Maßnahmen ergreifen, um das Überleben von Oltchim um jeden Preis zu sichern.“ 4.3.   Stellungnahme Rumäniens zu den Bemerkungen Dritter (53) 4.3.1.   Ergänzende Bemerkungen Rumäniens zu Maßnahme 1 (150) Rumänien ist der Auffassung, dass die AAAS als privater Gläubiger „rechtlich begrenzt“ gehandelt habe, indem es die Zinsen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Oltchim berechnet habe, und weist die Behauptung von PCC zurück, die AAAS habe im Hinblick auf die Vollstreckung ihrer Forderungen nicht gehandelt. Die Vereinbarung sei vom Finanzministerium, vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld sowie von OPSPI vorgeschlagen worden. Was die faktischen Beschränkungen betrifft, so erklärt Rumänien, dass die AAAS nicht in der Lage gewesen sei, Bankkonten zu pfänden (d. h. Gelder auf den Bankkonten zu beschlagnahmen), da Electrica dies bereits getan hätte. (151) Rumänien kritisiert die Argumentation von PCC, dass die AAAS die Vollstreckung ihrer Forderung hätte verlangen sollen: Dies hätte zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Oltchim geführt. Und im Rahmen dieses Verfahrens wäre die AAAS nicht in der Lage gewesen, ihre Forderungen durchzusetzen. (152) Nach Meinung Rumäniens sei die Auffassung von PCC, dass die AAAS die Waren und Vermögenswerte von Oltchim hätte beschlagnahmen sollen, unrealistisch, da diese Methode nicht von den privaten Gläubigern angewandt worden sei. 4.3.2.   Ergänzende Bemerkungen Rumäniens zu Maßnahme 2 (153) Was CET Govora und Salrom betrifft, so erklärt Rumänien, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten nach der Insolvenz ohne Verzögerung seitens Oltchim beglichen worden seien. (154) Nach Ansicht Rumäniens hätten die öffentlichen Unternehmen, z. B. Bulrom Gas Impex (ein lokaler Lieferant von Oltchim), wie Privatunternehmen gehandelt und ihr Verhalten habe daher dem Kriterium des privaten Gläubigers bzw. des privaten Käufers entsprochen. 4.3.3.   Ergänzende Bemerkungen Rumäniens zu Maßnahme 3 (155) Erstens weist Rumänien darauf hin, dass die von der PCC in ihrem Vorschlag, einen von den Anteilseignern verwalteten Umstrukturierungsplan aufzustellen, gewählte Lösung nach Einleitung des gerichtlichen Umstrukturierungsverfahrens insolvenzrechtlich nicht mehr anwendbar ist; Rumänien zufolge würde der von der PCC vorgeschlagene Umstrukturierungsprozess die Anteilseigner zum Nachteil der Gläubiger begünstigen und somit nicht die Zustimmung der Gläubiger erhalten. (156) Rumänien stimmt PCC im Hinblick auf die Einstufung der Finanzlage von Oltchim als „unter akzeptablen Standards …, und weiterhin verlusteschreibend“ nicht zu und betont, dass Oltchim in der von SeeNews aufgestellten Rangliste der rentabelsten Unternehmen Südosteuropas auf Platz 63 von 100 rangiere (54). (157) Was die von […] durchgeführte und von PCC übermittelte Bewertung der Vermögenswerte von Oltchim betrifft, so widerspricht Rumänien nicht der Normalisierungsanpassung von […] im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass, sondern lehnt insbesondere die Anwendung der Diskontierungsmethode („Discounted Cash Flow“, DCF) zur Bewertung der Vermögenswerte von Oltchim ab. Rumänien verweist auf Schulungsunte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.