Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

15 408 577 686 110 150 928 (83) Nach der Annahme des Umstrukturierungsplans fanden bereits erhebliche Schuldenerlasse statt. Rumänien teilte in seiner Stellungnahme von Oktober 2015 mit, dass im Zeitraum April bis Oktober 2015 Verbindlichkeiten in Höhe von rund 2 358 Mrd. RON (518 Mio. EUR) erlassen worden seien (44). (84) Die rumänischen Behörden teilten ferner mit, dass ein Angebot zum Verkauf der Oltchim SPV im Juli 2015 an alle bilateralen Handelskammern in Rumänien und im September 2015 an 30 weitere Handelskammern weltweit übermittelt worden sei. Erste Treffen mit potenziellen Käufern hätten im September/Oktober 2015 stattgefunden. 3.   DER BESCHLUSS DER KOMMISSION ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (85) Am Freitag, 8. April 2016 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission äußerte Zweifel an drei Unterstützungsmaßnahmen: (1) Maßnahme 1: die Nichtbeitreibung und weitere Anhäufung von Verbindlichkeiten gegenüber der AAAS seit September 2012. Trotz der verbindlichen Zusage gegenüber der Kommission aus dem Jahr 2012 haben die rumänischen Behörden die aufgelaufenen Schulden gegenüber der AAAS (1 049 Mio. RON, was zum damaligen Zeitpunkt etwa 231 Mio. EUR entsprach) nicht in Eigenkapitalbeteiligungen umgewandelt und Oltchim nicht privatisiert. Stattdessen setzte Oltchim seine Geschäftstätigkeit fort und ließ mehr öffentliche Schulden auflaufen, unter anderem gegenüber der AAAS (die Schulden gegenüber der AAAS stiegen von 1 049 Mio. RON auf 1 201 Mio. RON, d. h. von rund 231 Mio. EUR auf etwa 264 Mio. EUR). Die AAAS machte ihre Forderungen gegen Oltchim nach dem Scheitern der Privatisierung im September 2012 nicht wieder geltend. Sie forderte keine sofortige Begleichung ihrer Forderungen im Wege der Abwicklung von Oltchim, sondern wartete stattdessen auf den Schuldenswap, obwohl die Privatisierung von Oltchim erneut scheiterte. (2) Maßnahme 2 (45): die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere Lieferungen von CET Govora und Salrom zwischen September 2012 und Januar 2013. Nach dem Scheitern der Privatisierung im September 2012 geriet Oltchim in eine finanzielle Schieflage und stellte die Produktion ein. Die rumänischen Behörden haben verschiedene Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, damit Oltchim seine Produktion wieder aufnehmen konnte. Die Wiederaufnahme der Produktion wäre ohne die Entscheidung der öffentlichen Anbieter von Oltchim (CET Govora und Salrom), die Belieferung von Oltchim trotz der nicht beglichenen Verbindlichkeiten fortzusetzen, nicht möglich gewesen. — CET Govora schloss am 15. September 2012 einen neuen Stromvertrag mit Oltchim ab und vereinbarte daraufhin, die Stromversorgung zunächst ab dem 25. Oktober 2012 und dann ab dem 12. November 2012 zu erhöhen und Oltchim ab dem 1. Januar 2013 weiter zu beliefern. Diese Änderungen im Vertragsverhältnis mit Oltchim scheinen das Ergebnis der Umsetzung verschiedener Beschlüsse des Bezirksrates von Vâlcea zur Sicherstellung der Stromversorgung von Oltchim zu sein. — Salrom gewährte den Aufschub der Zahlungen für seine Lieferungen und akzeptierte somit, dass sich die Verbindlichkeiten von Oltchim gegenüber dem Unternehmen weiter erhöhten. (3) Maßnahme 3 (46): der Schuldenerlass im Jahr 2015, dem die AAAS und verschiedene staatliche Unternehmen (47) auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans zustimmten. Die AAAS, Salrom, CET Govora, die nationale Wasserbehörde und Electrica stimmten für den Umstrukturierungsplan. Im Ergebnis verzichtete die AAAS auf Forderungen gegenüber Oltchim in Höhe von 216 Mio. EUR mit Blick auf den künftigen (ungewissen) Erhalt von 47 Mio. EUR. Die staatlichen Unternehmen stimmten dem Erlass von Schulden in Höhe von 4,2 Mio. EUR (Salrom), 21,1 Mio. EUR (CET Govora SA), 2,2 Mio. EUR (nationale Wasserbehörde) bzw. 112 Mio. EUR (Electrica SA) zu. Im Gegenzug erwarten diese staatlichen Unternehmen die folgende Schuldendeckung für den Fall, dass die Veräußerung erfolgreich verläuft: 2,5 Mio. EUR für Salrom, 8,9 Mio. EUR für CET Govora SA, 0,9 Mio. EUR für die nationale Wasserbehörde und 32 Mio. EUR für Electrica (siehe Tabellen 4 und 5). (86) In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die oben beschriebenen Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt wurden und dem Staat zuzurechnen waren. Da es unwahrscheinlich war, dass ein rational handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer Oltchim diese Maßnahmen gewährt hätte, war die Kommission vorläufig auch der Ansicht, dass die Maßnahmen Oltchim einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften; ein solcher Vorteil wäre selektiv, da Oltchim der einzige Begünstigte war. (87) Die Kommission stellte ferner fest, dass die Maßnahmen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da Oltchim mit anderen chemischen Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten sowie aus der übrigen Welt in Wettbewerb stand. Mithilfe der Maßnahmen konnte Oltchim seinen Betrieb fortsetzen, sodass das Unternehmen nicht wie andere Wettbewerber mit den Folgen konfrontiert war, die sich normalerweise aus seinen schlechten finanziellen Ergebnissen ergeben würden. (88) Die Kommission äußerte darüber hinaus Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen, insbesondere da die rumänischen Behörden keine möglichen Gründe für die Vereinbarkeit vorgebracht hatten. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass Oltchim im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten von 2014 (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014“) (48) als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könnte, insbesondere im Hinblick auf das am 30. Januar 2013 eröffnete Insolvenzverfahren. Die in den Rettungs- oder Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen schienen jedoch bei keiner der Maßnahmen erfüllt zu sein. Insbesondere konnte die Kommission in Ermangelung eines angemeldeten Umstrukturierungsplans (die rumänischen Behörden machen nicht geltend, dass die Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfen infrage kommen) weder die Bestandteile des Umstrukturierungsplans, einschließlich Investitions- und Modernisierungsmaßnahmen, bewerten noch beurteilen, ob durch die Maßnahmen die langfristige Rentabilität wiederhergestellt würde und ob die Maßnahmen auf ein Minimum beschränkt würden, um unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. (89) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmen offenbar um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Da die Maßnahmen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass sie augenscheinlich rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellen. Da der Umstrukturierungsplan nicht bei der Kommission angemeldet wurde, konnten diese Maßnahmen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. 4.   STELLUNGNAHMEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 4.1.   Stellungnahme Rumäniens (90) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss der Kommission legt Rumänien eine Reihe von Bemerkungen zu jeder der drei oben beschriebenen Maßnahmen vor. 4.1.1.   Bemerkungen Rumäniens zu Maßnahme 1 (91) Rumänien macht geltend, dass sich die AAAS in der Zeit von September 2012 bis Januar 2013 wie eine private Gläubigerin verhalten habe und dass die nicht erfolgte Vollstreckung der Forderungen vonseiten der AAAS in diesem kurzen Zeitraum von fünf Monaten aufgrund gesetzlicher und faktischer Beschränkungen voll und ganz gerechtfertigt gewesen sei: (92) Die gesetzlichen Beschränkungen bezögen sich auf die Auswirkungen des sogenannten Sonderverwaltungsverfahrens (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c des rumänischen Gesetzes Nr. 137/2002), nach dem Gläubiger mit finanziellen Forderungen ihre Forderungen nicht geltend machen können, solange das Unternehmen auf die Privatisierung vorbereitet wird. Dies habe die AAAS angeblich daran gehindert, im Rahmen des vom Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld durchgeführten Privatisierungsprozesses die sofortige Vollstreckung ihrer Forderungen zu verlangen, selbst nachdem die der Privatisierung im September 2012 gescheitert war. Rumänien führt ferner an, dass der Mangel an veräußerungsfähigen Vermögenswerten, die nicht als Sicherheit für gesicherte Gläubiger verwendet wurden, faktisch die Fähigkeit der AAAS zur Vollstreckung ihrer Forderungen eingeschränkt habe, was auch erklären würde, warum auch private Gläubiger ihre Forderungen nicht vollstreckten. In diesem Zusammenhang führt Rumänien das Beispiel der privaten Bank Banca Comercială Română an, die kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet und sogar zusätzliche Finanzmittel in Höhe von insgesamt rund 1 Mio. EUR für die Wiederinbetriebnahme der Anlage für Polyetherpolyole sowie die Durchführung einer Sachverständigenstudie über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit von Oltchim gewährt habe. (93) Darüber hinaus sei das Fehlen eines Antrags der AAAS auf sofortige Begleichung ihrer Forderungen auch dadurch begründet gewesen, dass Rumänien ein Verfahren zur Voranmeldung bei der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einer Rettungsbeihilfe (einer Beihilfe, die sich später als nicht mit dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 vereinbar erwiesen habe) eingeleitet habe. (94) Auf der Grundlage der Raiffeisen-Studie weist Rumänien darauf hin, dass die AAAS, ungeachtet der im Zusammenhang mit Umweltverbindlichkeiten vorzunehmenden Abzüge, im Liquidationsszenario 10 % statt 12 % ihrer Forderungen hätte zurückfordern können, da die Forderung der AAAS gegenüber Oltchim beinahe 1,2 so hoch war wie die von Raiffeisen im Rahmen des Vergleichs des Markt- und Liquidationswerts von Oltchim im Jahr 2011 ermittelte Forderung. In seiner Stellungnahme von Mai 2018 geht Rumänien sogar noch einen Schritt weiter und macht geltend, dass bei einer Insolvenz die vorrangig zu begleichenden Umweltverbindlichkeiten im Falle von Oltchim den erwarteten Gesamterlös aus einer Zwangsveräußerung entsprechend einem Liquidationsszenario überschritten hätten, und kommt zu dem Schluss, dass die Deckung der Verbindlichkeiten gegenüber der AAAS gleich null gewesen wäre. (95) Rumänien führt an, dass die AAAS sich darauf konzentriert habe, detaillierte Informationen über die damalige Situation von Oltchim zu erhalten, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können, und dass die wenigen Monate zwischen dem Scheitern der Privatisierung und dem Eintritt in die Insolvenz als Reflexionsphase akzeptabel gewesen seien. (96) Schließlich weist Rumänien darauf hin, dass die AAAS Oltchim bis zum Insolvenzverfahren Zinsen auf Marktniveau berechnet habe. Rumänien zufolge sei dies ein Beweis dafür, dass die nicht unmittelbar vollzogene Vollstreckung der Forderungen der AAAS keine staatliche Beihilfe darstelle, und Rumänien macht geltend, dass dies mit dem in Erwägungsgrund 98 ff. des Beschlusses der Kommission aus dem Jahr 2012 dargelegten Ansatz vereinbar sei. Rumänien führt überdies an, dass die einzige nachträglich aufgelaufene Schuld aus Zinsen für eine bereits bestehende Schuld resultiere, was von untergeordneter Bedeutung sei, wenn die Einziehung der Hauptschuld von vornherein völlig unrealistisch ist. 4.1.2.   Bemerkungen Rumäniens zu Maßnahme 2 (97) Nach Ansicht Rumäniens hätten sich CET Govora und Salrom, als sie beschlossen, Oltchim weiter zu beliefern und die Handelsbedingungen zugunsten von Oltchim zu ändern, „solange wie private Gläubiger verhalten, wie sie die neu entstandenen Schulden garantierten (sicherten)“ und weil ihre Entscheidung, Oltchim mit den für die Wiederaufnahme seiner Geschäftstätigkeit erforderlichen Rohstoffen zu beliefern, denen einiger Privatunternehmen ähnlich waren. Diese Entscheidung beruhe angeblich auf der Wahrscheinlichkeit, dass im Falle der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ein höherer Betrag eingezogen werden kann. Darüber hinaus erklärt Rumänien, dass Salrom (wenn auch weniger ausgeprägt) und CET Govora aufgrund ihrer technologischen Interdependenz bei der Versorgung von Oltchim mit industriellem und demineralisiertem Wasser als rationale wesentliche Lieferanten gehandelt hätten. Da Oltchim 2015 14 % des Umsatzes von Salrom und 39 % des Umsatzes von CET Govora ausmachte, war es keine praktische Lösung für CET Govora, die Versorgung von Oltchim mit Industriedampf von CET Govora zu ersetzen. (98) Was Salrom betrifft, so gibt Rumänien weiter an, nach der Insolvenz von Oltchim Gesamtzahlungen von mehr als 33 Mio. RON erhalten zu haben und dass alle weiteren Lieferungen an Oltchim nach Eintritt des Unternehmens in die Insolvenz an Vorauszahlungen geknüpft worden seien — eine Bedingung, der Oltchim nach den Verhandlungen zugestimmt und die Oltchim auch eingehalten habe. (99) Was die Versorgung von CET Govora angeht, macht Rumänien geltend, dass der Oltchim berechnete Verkaufspreis für Strom und Dampf marktgerecht und vom 1. Februar 2013 bis 31. März 2016 vollständig gezahlt worden sei (476 Mio. RON). 4.1.3.   Bemerkungen Rumäniens zu Maßnahme 3 (100) Rumänien behauptet, dass die positive Abstimmung der AAAS und der staatlichen Unternehmen wie nachstehend zusammengefasst dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers entsprochen habe. (101) Erstens macht Rumänien geltend, dass ein Insolvenzszenario von Oltchim allgemein negativ sei. Um diese These zu stützen, führt Rumänien die Werte an, die in den Bewertungsberichten von Romcontrol von Februar 2009 (— 281 Mio. EUR) bzw. Dezember 2010 (— 407 Mio. EUR) angegeben sind. Darüber hinaus wird der von Winterhill im Rahmen des Liquidationsszenarios geschätzte Vollstreckungsbetrag in Höhe von etwa 108 Mio. EUR für gesicherte Vermögenswerte und 32 Mio. EUR für unbelastete Vermögenswerte angeführt (bei den unbelasteten Vermögenswerten seien 22,2 Mio. EUR an Abfindungszahlungen für entlassene Mitarbeiter abgezogen worden). (102) Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 120 des Einleitungsbeschlusses fügt Rumänien hinzu, dass sich die im Winterhill-Bericht angegebenen Umweltverbindlichkeiten nur auf die Reinigung und Vorbereitung der zu veräußernden Vermögenswerte bezögen und nicht die Schließung von Endlagern für nicht gefährliche Abfälle und Abfallgruben für gefährliche Abfälle sowie die Stilllegung und die Demontage der Anlagen bzw. den Abriss von Gebäuden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Boden und Umwelt umfassten. Die von Oltchim geschätzten Umweltverbindlichkeiten beliefen sich auf etwa 464 Mio. EUR und würden somit den von Winterhill geschätzten Erlös für ungesicherte Gläubiger im Rahmen des Liquidationsverfahrens übersteigen. (103) Damit sei die Wahrscheinlichkeit, dass die AAAS und die staatlichen Unternehmen eine Zahlung von Oltchim erhalten, im Umstrukturierungsverfahren wesentlich höher gewesen. (104) Zweitens bringt Rumänien vor, dass eine Schuldeneinziehung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Oltchim durch die AAAS und Electrica nicht möglich gewesen sei, da die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes in diesem Zusammenhang nicht erfüllt gewesen seien. (105) Drittens behauptet Rumänien, dass, auch wenn die Studie der AAAS über den Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers vor der Annahme des Umstrukturierungsplans auf der Gläubigerversammlung vom 9. März 2015 erstellt wurde, die von der AAAS durchgeführte Studie angemessen und ausreichend sei, um die Entscheidung der AAAS zur Annahme des Umstrukturierungsplans als der Entscheidung eines privaten Gläubigers ähnlich zu betrachten. Die Ablehnung des Plans hätte zur Insolvenz geführt, die unter Berücksichtigung des geringen Anteils der gesicherten Schulden der AAAS und des hohen Werts der Umweltverbindlichkeiten im Falle von umweltorientierten Landbaumaßnahmen zur Begrünung von Flächen keine Einziehung der Forderungen bewirkt hätte. Die von der AAAS in diesem Zusammenhang durchgeführte Studie habe somit gezeigt, dass die AAAS bei Annahme des Umstrukturierungsplans mehr Forderungen hätte geltend machen können als bei der Liquidation von Oltchim, wo nach Maßgabe der Verordnung Nr. 195/2005 die Umweltverbindlichkeiten Vorrang hätten. (106) Rumänien vertritt die Auffassung, dass die Einziehung von 20 % der Forderungen der AAAS infolge der Umsetzung des Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Abstimmung eine glaubwürdige Schätzung gewesen sei. (107) Viertens wies Rumänien darauf hin, dass der von drei Gläubigern gestellte Antrag auf Zurückweisung des Umstrukturierungsplans vom nationalen Gericht mit der Entscheidung Nr. 892 vom 22. April 2015 abgelehnt worden sei. In diesem Urteil sei bestätigt worden, dass der Umstrukturierungsplan dem Interesse der Gläubiger besser entspräche als das Insolvenzszenario, insbesondere auf der Grundlage der Schätzung des Betrags der vorrangigen Umweltverbindlichkeiten auf 464 Mio. EUR, der deutlich über dem von Winterhill für das Liquidationsszenario geschätzten Einziehungsbetrag von rund 108 Mio. EUR für gesicherte Vermögenswerte und 32 Mio. EUR für unbelastete Vermögenswerte liegt. (108) Rumänien macht geltend, dass die Gläubiger mit finanziellen Forderungen, die ungesicherten Gläubiger und die anderen staatlichen Unternehmen wie die AAAS und Electrica wie Marktteilnehmer gehandelt hätten, als sie für den Umstrukturierungsplan und nicht für die Liquidation von Oltchim stimmten: Sie hätten wie Privatunternehmen wie die Erste Group Bank AG und Bulrom Gas Impex SRL gehandelt, die sowohl über gesicherte als auch über ungesicherte Forderungen verfügten und sich ebenfalls für den Plan ausgesprochen hätten. Rumänien macht auch geltend, dass Salrom vor Beginn des Insolvenzverfahrens die Bedingung der Einrichtung einer Immobiliensicherheit gestellt habe, um als gesicherter Gläubiger angesehen zu werden. (109) Fünftens wies Rumänien in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Electrica alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen ergriffen habe, um ihre Forderungen im Insolvenzverfahren beizutreiben, um die Abhängigkeit von einem Umstrukturierungsplan zu vermeiden. Diese Maßnahmen seien jedoch von den rumänischen Gerichten abgewiesen worden. Daher sei die Abstimmung für den Plan das letzte verfügbare Mittel gewesen, was zeige, dass Electrica wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt habe. Die positive Abstimmung über den Umstrukturierungsplan sei für das sowohl als gesicherter als auch ungesicherter Gläubiger eingetragene Unternehmen Electrica die einzige Möglichkeit zur Einziehung der Forderungen gewesen. (110) Rumänien macht geltend, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer bzw. Gläubiger für den Umstrukturierungsplan gestimmt hätte, da solch ein Plan in den rumänischen und von Electrica bekannten Insolvenzfällen höhere Chancen für die Schuldenbeitreibung biete: Rumänien betont, dass die mit der Aufstellung des Plans beauftragten Insolvenzverwalter rechtlich verpflichtet seien, das Vermögen des Schuldners zu maximieren, und persönlich haftbar gemacht werden könnten, wenn sie nicht das beste Ergebnis für die Gläubiger erzielen. (111) Rumänien erklärte ferner, dass der mit dem Plan bestätigte Bericht auf plausible Weise darlege, dass die Umstrukturierung für Electrica die einzige Möglichkeit darstelle, einen Teil ihrer Forderungen beizutreiben. Nach Ansicht Rumäniens sei es unangemessen zu behaupten, dass Electrica die hohen Kosten einer separaten Studie hätte tragen sollen, um die Aspekte zu bestätigen, die von bekannten Fachleuten genannt, von den nationalen Gerichten bestätigt und durch wirtschaftliche Erfahrungen belegt worden seien: die Kosten, die durch die Erfüllung der Umweltverpflichtungen von Oltchim im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstehen, hätten die Beitreibung von Forderungen gegenüber Oltchim durch Electrica weniger wahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. (112) Im Vergleich dazu sei die potenzielle Beitreibung von 160 Mio. RON auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans — auch wenn langwieriger und mit gewissen Risiken verbunden — für Electrica definitiv die bevorzugte Lösung gewesen, wie auch die Maßnahmen anderer privater Gläubiger, etwa der Erste Group Bank AG, zeigen. (113) Rumänien erklärt, dass, wenn Salrom und CET Govora gegen den Umstrukturierungsplan gestimmt hätten, dies die Nichtvollstreckung des ungesicherten Teils ihrer Forderungen bedeutet hätte; daher sei es für Salrom und CET Govora die beste Entscheidung gewesen, für den Umstrukturierungsplan zu stimmen, in dem die gesicherten Gläubiger Schuldenerlasse als Gegenleistung für eine teilweise Rückzahlung ihrer ungesicherten Forderungen akzeptierten. 4.2.   Stellungnahmen betroffener Dritter (114) Vier Beteiligte nahmen zum Einleitungsbeschluss Stellung: PCC (ein Minderheitsgesellschafter von Oltchim), Electrica, das Konsortium gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter Rominsolv und BDO (zuständig für die rechtliche Verwaltung von Oltchim) sowie ein weiterer Beteiligter, der anonym bleiben möchte. 4.2.1.   Rominsolv und BDO (im Folgenden „R/BDO“, die Insolvenzverwalter von Oltchim im Insolvenzverfahren) (115) Rominsolv und BDO sind die Insolvenzverwalter von Oltchim, die den Umstrukturierungsplan aufgestellt haben, der später von den Gläubigern von Oltchim angenommen wurde. Sie legen eine Reihe von Argumenten vor, die für den Umstrukturierungsplan sprechen. (116) In Bezug auf Maßnahme 1 machen R/BDO Folgendes geltend: — Die Kommission habe sich fälschlicherweise auf den Liquidationswert aus dem Raiffeisen-Bericht berufen, da dieser Bericht auf der Hypothese beruhe, dass Oltchim seine Geschäftstätigkeit fortführt, und die mit dem Liquidationsszenario verbundenen Umweltverpflichtungen nicht berücksichtigt würden. Daher sei die Einschätzung der Kommission, dass die AAAS im Jahr 2012 12 % ihrer Forderungen im Wege der Liquidation von Oltchim hätte beitreiben können, falsch. — Andere Mittel zur Beitreibung von Forderungen (z. B. Vollstreckungsverfahren) seien keine Möglichkeit für die AAAS gewesen, da sie über keinen vollstreckbaren Titel verfügt habe und diesen in so kurzer Zeit (September 2012 bis Januar 2013) auch nicht habe erwirken können. — Darüber hinaus habe das Vermögen von Oltchim im September 2012 keine Vermögenswerte mehr umfasst, die als Gegenleistung für den Forderungswert hätten verpfändet werden können. — Schließlich nennen R/BDO eine Reihe privater Beteiligter (49), die in diesem Zeitraum trotz der Verschlechterung der finanziellen Lage von Oltchim die Zusammenarbeit fortgeführt und Oltchim unterstützt hätten. Nur zwei (50) von insgesamt 205 in der Liste der Gläubiger von Oltchim eingetragenen Beteiligten haben Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet. (117) In Bezug auf Maßnahme 2 machen R/BDO Folgendes geltend: — Der Grad der Beteiligung von CET Govora bei der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit von Oltchim sei relativ begrenzt gewesen, wobei sich die aufgelaufenen Schulden für die Strom- und Dampfversorgung auf etwa 25 Mio. RON belaufen hätten (im Vergleich zur Gesamtschuld von 84,2 Mio. RON am 31. August 2012). Darüber hinaus habe CET Govora Verzugsstrafen gemäß den Vereinbarungen mit Oltchim im Zusammenhang mit früheren Schulden berechnet; diese sollten jedoch nicht als Teil der Unterstützung für die Wiederaufnahme der Produktion

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.