Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rungen oder Präventivmaßnahmen, etwa … die Warnung säumiger Schuldner vor dem Risiko einer Einschränkung oder gar einer vollständigen Aussetzung der Dampf- und Stromlieferungen … oder Maßnahmen im Extremfall ergriffen, die geeignet sind, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass solche Forderungen verloren gehen könnten: Neuverhandlung der Lieferbedingungen und -preise und Begleichung der ausstehenden Schulden als Voraussetzung für die Belieferung.“ (109)  Beschluss Nr. 27 vom 31. August 2012, Beschluss Nr. 58 vom 31. Oktober 2012, Beschluss Nr. 61 vom 16. November 2012, Beschluss Nr. 86 vom 28. Dezember 2012. (110)  Beispielsweise geht aus der erläuternden Anmerkung Nr. 15976 vom 24. Dezember 2012, in denen die Gründe für den Beschluss Nr. 86 des Bezirksrates von Vâlcea vom 28. Dezember 2012 dargelegt werden, deutlich das eigentliche Ziel der Bemühungen des Bezirksrates von Vâlcea hervor, d. h. die Rettung der Wirtschaft des Bezirks und letztlich auch der Region durch die Genehmigung der Fortsetzung der Strom- und Dampfversorgung der Werke der chemischen Plattform durch CET Govora, auch wenn diese ihre Schulden gegenüber CET Govora nicht beglichen haben (obwohl sie sich zum Zeitpunkt, zu dem Oltchim seine Tätigkeiten wieder aufnahm, dazu verpflichtet hatten). In derselben erläuternden Anmerkung wird dazu geraten, dass CET Govora seine Forderungen gegenüber Oltchim an Complexul Energetic Oltenia abtritt, um Arbeitsplätze zu sichern, den normalen Betrieb von Oltchim und anderer beteiligter Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten und die Versorgung der Bevölkerung mit Wärme sicherzustellen. All diese Gründe entsprechen den Beweggründen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer bei der Entscheidung über eine Transaktion nicht berücksichtigen würde (http://www.cjvalcea.ro/images/sedinte/2012/12-28/ordinea/pct1.pdf). (111)  Siehe Presseartikel unter http://ziaruldevalcea.ro/2016/07/01/remus-borza-invingator-in-negocierea-cu-oltchimul-a-obtinut-tarife-crescute-la-energie-electrica-si-abur/. (112)  Siehe Anhänge 18 und 19 der Stellungnahme von PCC vom 2. September 2016. (113)  Die Oltchim SPV hätte entweder aus den Vermögenswerten der Vâlcea-Plattform und/oder des Standorts Bradu bestehen können (siehe Fußnote 36). In Anbetracht des langfristigen Verlustgeschäfts des Standorts Bradu hätte ohnehin kein Käufer das Unternehmen separat gekauft (außer im Rahmen eines Liquidationsverfahrens). Außerdem war nicht geplant, die beiden Standorte in verschiedene Bündel aufzuteilen. Die Einrichtung einer Zweckgesellschaft hätte, wenn überhaupt erfolgreich, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem faktischen Blockverkauf geführt. (114)  Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c) des Insolvenzgesetzes. (115)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 85: „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen … nicht … aus …“. (116)  http://people.stern.nyu.edu/adamodar/pdfiles/country/fairvalue.pdf— Seite 3 — Ansätze zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts — Bewertung anhand der Diskontierungsmethode, der Wert eines Vermögenswertes wird in Relation mit dem Barwert der erwarteten zukünftigen Cashflows für diesen Vermögenswert gestellt. (117)  In dem von R/BDO erstellten Bericht zum Umstrukturierungsplan wurden die kurzfristigen Schulden zum 30. November 2014 mit 50,3 Mio. EUR angegeben; diese weichen für die drei Jahre, in denen der Blockverkauf nach Angaben von R/BDO voraussichtlich stattfinden würde, im Szenario A des Plans um bis zu 58 Mio. EUR und im Szenario B (Seiten 86 und 90) um bis zu 65 Mio. EUR ab, unbeschadet einer weiteren Abweichung im Falle eines längeren Veräußerungsprozesses, die angesichts der zahlreichen gescheiterten bisherigen Versuche einer En-bloc-Privatisierung sehr wahrscheinlich war. (118)  Quelle: Stellungnahme von R/BDO zum Einleitungsbeschluss, Rn. 11, 16 und 18. R/BDO gaben an: „Was den Wert der Arpechim-Plattform anbelangt, so war der private Veräußerer, OMV Petrom, im Dezember 2009 der Ansicht, dass der vom Käufer Oltchim SA geforderte Preis von 1 EUR für die Befriedigung seiner Interessen ausreichend war. Im Rahmen dieser Transaktion hat die Oltchim SA gemäß dem am 29. Januar 2010 beurkundeten Immobilienkaufvertrag 1 RON für das Grundstück und 0,50 RON für die Gebäude gezahlt.“ Zudem erklärten R/BDO: „Das Ergebnis der Überprüfung dieser Dokumente zeigt, dass die SC OMV Petrom SA die Gewissheit hatte, dass der Wert der Arpechim-Plattform, bereinigt um die damit verbundenen Kosten (die Umweltverpflichtungen), für die Gläubiger null und für den Eigentümer möglicherweise negativ war.“ (119)  https://www.ziaruldeiasi.ro/stiri/un-iesean-vrea-sa-cumpere-oltchim--137339.html (120)  Der Liquidationserlös wurde von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern in ihrem Bericht an die Gläubiger auf der Grundlage einer „Ex-situ“-Bewertung von Winterhill ermittelt, die den Verkauf der Vermögenswerte von Oltchim zu ihrem Schrottwert nach Abzug ihrer Demontage- und Entsorgungskosten vorsah. Winterhill ist ein Beratungsunternehmen, das am 3. Juni 2013 von R/BDO mit der Bewertung des Liquidations- bzw. Marktwertes von Oltchim beauftragt wurde. R/BDO argumentierte, dass der Liquidationswert basierend auf einer Schätzung von Oltchim aufgrund der Umweltverbindlichkeiten in Höhe von 464 Mio. EUR negativ gewesen sei. (121)  108 Mio. EUR für gesicherte Vermögenswerte und 32 Mio. EUR für unbelastete Vermögenswerte (siehe Winterhill-Studie von 2013). (122)  Stellungnahme vom 16. Mai 2018, Punkt R13 i). (123)  http://romanialibera.ro/economie/companii/petrom-a-fost-dat-gratis-in-contul-poluarii-istorice-236881 (124)  Die AAAS verglich insbesondere den von Oltchim geschätzten Betrag in Höhe von 464 Mio. EUR mit den im Bericht von Romcontrol genannten Betrag (91,4 Mio. EUR) und hielt den von Oltchim geschätzten Betrag für zu hoch angesetzt. (125)  Randnummer 104 ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016. (126)  Dies ist beispielsweise bei folgenden ungesicherten Gläubigern der Fall: Herbing Srl, Kronos Worldwide Limited, Tricon Energy Ltd Houston, Cooperative Centrale Raiffeisen — Rabobank International, Tesatoria Euro Tehnica Textil S.r.l., Electrica Furnizare S.A. oder CFR Marfă. Darüber hinaus stimmten unter den privaten Gläubigern, die über die Mehrheit der ungesicherten/finanziellen Forderungen und eine Minderheit der gesicherten Forderungen verfügten, zwei gegen den Plan (Electrica Furnizare und DGFP Craiova), zwei enthielten sich der Stimme (insbesondere die niederländische Bank ING) und nur einer (MFC Commodities GmbH) stimmte für den Plan. (127)  Auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Abstimmung geltenden Wechselkurses von 1 EUR = 0,22 RON (siehe Tabelle 4). (128)  Auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Abstimmung geltenden Wechselkurses von 1 EUR = 0,22 RON (siehe Tabelle 4). (129)  Siehe zum Beispiel Urteil, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, und Rn. 81 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (2016/C 262/01). (130)  Der Gesamtbetrag für Maßnahme 1 und 3 zusammengenommen ist geringer als die Summe der für Maßnahme 1 (33 Mio. EUR) und Maßnahme 3 (327 EUR) berechneten Vorteile, um den Anteil des Vorteils, der von der AAAS im Rahmen von Maßnahme 1 gewährt und im Rahmen von Maßnahme 3 erlassen wurde, nicht doppelt zu berücksichtigen. Der von der AAAS gewährte Vorteil für Maßnahme 1 und 3 zusammengenommen wurde berechnet, indem der Anteil der zusätzlichen Forderungen im Rahmen von Maßnahme 1, die unter Maßnahme 3 nicht erlassen wurden (33 Mio. EUR), zu dem von der AAAS im Rahmen von Maßnahme 3 akzeptierten Schuldenerlass (211 Mio. EUR) hinzugerechnet wurde; rund 20 % der zusätzlichen Forderungen in Höhe von 33 Mio. EUR, die sich aus der Untätigkeit der AAAS zwischen September 2012 und Januar 2013 (Maßnahme 1) ergibt, wurden 2015 nicht erlassen (Maßnahme 3) und müssen daher in Bezug auf Maßnahme 1 hinzugefügt werden, um den von der AAAS gewährten Vorteil in Bezug auf Maßnahme 1 und 3 zusammengenommen zu berechnen. (131)  Siehe Fußnote 129. (132)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55. (133)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech/The Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 65; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 76. (134)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech/The Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Friulia Venezia Giulia, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41. (135)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech/The Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 67; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 78. (136)  Siehe Urteil, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20. (137)  Siehe Einleitungsbeschluss in der Beihilfesache SA.36086 (2016/NN) (ehemals 2013/CP) — Potenzielle Beihilfe Rumäniens zugunsten der Oltchim SA, Erwägungsgrund 148, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/263778/263778_1773690_109_2.pdf. (138)  Siehe Antwort Rumäniens von Mai 2018 auf das Auskunftsersuchen vom 30. Januar 2018, Abschnitt IV, Punkt A, Seite 31. (139)  Auch wenn die Maßnahmen 1 und 2 vor dem Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 eingeführt wurden, ändert sich in Bezug auf die Anwendung des Eigenbeitragsprinzips gemäß den Leitlinien (Randnummer 44) nichts. (140)  Siehe Urteil von 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (141)  Siehe Urteil von 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (142)  Siehe Urteil von 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:31, Rn. 64 und 65. (143)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (144)  Oltchim wurden folgende Vorteile zuteil: i) ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 152 Mio. RON (33 Mio. EUR), der von der AAAS entsprechend der innerhalb des Zeitraums zwischen dem 21. September 2012 und dem 30. Januar 2013 im Rahmen der Maßnahme 1 angehäuften Schulden von Oltchim gegenüber der AAAS ab diesem Zeitraum bis zur gerichtlichen Billigung des Plans am 22. April 2015 gewährt wurde und der repräsentativ für den Zeitwert ist, der mit der Zurückstellung des Antrags auf Vollstreckung der Forderungen der AAAS gegenüber Oltchim verbunden ist, was ein höheres Risiko für die Oltchim bis zum 21. April 2015 bedeutete; ii) ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von 1 516 598 405 RON für die Maßnahmen 1 und 3 zusammengenommen (ohne Doppelzählung), der von der AAAS, Salrom, der nationalen Wasserbehörde Rumäniens und Electrica ab der gerichtlichen Billigung des Plans am 22. April 2015 gewährt wurde; iii) ein wirtschaftlicher Vorteil im Rahmen der Maßnahme 2, der von CET Govora im Zeitraum zwischen dem 21. September 2012 und dem 30. Januar 2013 in Form einer weiteren Anhäufung von Schulden gewährt wird, die Oltchim für seine kontinuierliche Versorgung während dieses Zeitraums ab diesem Zeitraum schuldet. (145)  Die Informationen in diesem Abschnitt beruhen im Wesentlichen auf dem von den Beratern von Oltchim erstellten dritten Bericht (Abschnitt 3.2.3), vierten Bericht (Abschnitte 2.2 und 3.1), fünften Bericht (Abschnitt 4) und sechsten Bericht (Abschnitt 3.1) über die Veräußerung der gebündelten Vermögenswerte von Oltchim. (146)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155. (147)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003 I-4035. (148)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Veräußerung von Vermögenswerten von Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012 SA.34547 — Frankreich — Übernahme von Vermögenswerten der Gruppe Sernam im Rahmen von deren gerichtlicher Sanierung. (149)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164. (150)  Quelle: Vierter Bericht über die Veräußerung von Oltchim. (151)  Siehe zum Beispiel Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. L 34 vom 10.2.2016, S. 1), Erwägungsgrund 235, wo erwähnt wird, dass 85 % der Beschäftigten des Veräußerers vom Käufer übernommen wurden. (152)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Saydaland, C-239/09, Rn. 34. (153)  Siehe Seite 23 des Berichts an die Gläubigerversammlung in Anhang 1 des fünften Berichts über die Veräußerung von Oltchim. (154)  Siehe zum Beispiel Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (ABl. L 269 vom 15.10.2015, S.71), Erwägungsgrund 159. (155)  Siehe Beschluss (EU) 2015/1826, Erwägungsgrund 164. (156)  Siehe Stellungnahmen von Chimcomplex vom 24. November 2017 und vom 16. Januar 2018. (157)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). TECHNISCHER ANHANG TEST DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN KAPITALGEBERS IM HINBLICK AUF DIE WAHL ZWISCHEN DEM VORGESCHLAGENEN UMSTRUKTURIERUNGSPLAN UND DEM LIQUIDATIONSVERFAHREN 1.   Bruttoerlös und Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung bzw. Der Liquidation (1) Die Kommission hat die verschiedenen verfügbaren Berichte, Daten und Studien betreffend Oltchim, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger — in der Lage der AAAS, von Electrica, Salrom, CET Govora bzw. der nationalen Wasserbehörde — bei der Beurteilung der Vorzüge des den Gläubigern am 9. März 2015 vorgeschlagenen Umstrukturierungsplans und der alternativen Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen Oltchim angemessen berücksichtigt hätte, sorgfältig überprüft. (2) Auf der Grundlage dieser Ex-ante-Daten erstellte die Kommission ein zentrales Referenzszenario, das ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger sowohl für den Umstrukturierungsplan als auch für das Liquidationsverfahren als das wahrscheinlichste angesehen hätte. (3) Anschließend analysierte die Kommission die Robustheit der in diesem zentralen Szenario erzielten Ergebnisse, indem sie die von den Gläubigern in einem pessimistischen und einem optimistischen Szenario erzielten Erlöse bewertete. 1.1.   Bruttoerlöse aus der Liquidation bzw. der Umstrukturierung (4) In Schlussbericht vom 30. April 2013 hat Winterhill eine Bewertung der Vermögenswerte von Oltchim in einem In-situ-Szenario durchgeführt, wobei ein Käufer die zahlreichen Vermögenswerte von Oltchim in einem Paket erwirbt. (5) Der dabei ermittelte Wert liegt dem im Umstrukturierungsplan festgesetzten Startverkaufspreis für die Oltchim SPV (306 Mio. EUR) zugrunde (siehe Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses) (1). (6) Der In-situ-Wert der Oltchim SA wurde von Winterhill anhand der Nettowiederbeschaffungskostenmethode berechnet. Diese Methode ist ein akzeptabler Indikator für den Liquidationswert eines Unternehmens, das von einem Käufer vollständig erworben wird: wie im Winterhill-Bericht von 2013 betont, ist ein solcher Wert in der Tat repräsentativ für die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken, Geräten und Maschinen, der Errichtung der entsprechenden Gebäude und der Installation sowie für die Abschreibung der erworbenen Vermögenswerte. (7) Im Gegensatz dazu war der In-situ-Wert, anders als im Umstrukturierungsplan vorgesehen, nicht repräsentativ für den Marktpreis im Zusammenhang mit dem Verkauf der Oltchim SA als laufendes Unternehmen über die Oltchim SPV: Ein Käufer der Aktien der Oltchim SPV hätte es stark vorgezogen, sich auf die erwarteten Einnahmen und Gewinne zu verlassen, die er aus seiner Investition in die Oltchim SPV als Ganzes erzielen könnte (z. B. mit den Verpflichtungen aus der Übertragung von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter der Oltchim SA), anstatt auf die Nettowiederbeschaffungskosten der Vermögenswerte der Oltchim SA, die die mit der Übernahme der Zweckgesellschaft verbundenen Verbindlichkeiten nicht einschließen und die Rentabilität des Unternehmens, die durch den Verkauf der Vermögenswerte realisiert werden kann, außer Acht lassen. (8) Daher kann der Unternehmenswert der Oltchim SPV in Übereinstimmung mit dem von Raiffeisen im Jahr 2009 verfolgten Ansatz (siehe S. 71 des Raiffeisen-Beratungsberichts) anhand einer auf EBITDA-Multiplikatoren basierenden Methode zur Unternehmensbewertung ermittelt werden: Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit detaillierter EBITDA-Prognosen zum Zeitpunkt der Abstimmung über den von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern aufgestellten Umstrukturierungsplan eignet sich die auf EBITDA-Multiplikatoren basierende Methode in der Tat für die Ermittlung des Unternehmenswerts der Oltchim SPV, der in Anbetracht dessen, dass keine finanziellen Verbindlichkeiten bestehen, dem Wert der Aktien der Oltchim SPV entspricht. 1.1.1.   Bruttoerlös und Dauer des Liquidationsverfahrens (9) Winterhill (worauf im Bericht über die Umstrukturierung von R/BDO Bezug genommen wird) berechnete unter Anwendung besonders standardisierter Verhältniszahlen auf den In-situ-Wert der meisten Vermögenswerte der Oltchim SA einen Ex-situ-Wert, der dem Liquidationswert der Oltchim SA entsprach, wenn ihre Vermögenswerte einzeln verkauft werden. Um beispielsweise den Ex-situ-Wert von Geräten und Anlagen (geschätzt auf 99,1 Mio. EUR) zu berechnen, teilte Winterhill den geschätzten In-situ-Wert von 198,2 EUR für die Geräte und Anlagen von Oltchim (auf die ein wesentlicher Teil des Gesamt-In-situ-Werts der Vermögenswerte von Oltchim (etwa 297 Mio. EUR) entfällt) durch zwei. (10) Dies stützt die Auffassung, dass zwischen der Liquidation der Vermögenswerte von Oltchim in einem einzigen Paket und der Liquidation einzelner Vermögenswerte ein fortlaufendes Spektrum an Zwischenmöglichkeiten bestand, wie in der Stellungnahme von R/BDO (Randnummer 100) bekräftigt wird: „Die Gläubiger konnten zwischen einer Umstrukturierung … und der Insolvenz wählen.“ Im letzteren Fall beziehen sie sich auf zwei mögliche Arten der Veräußerung: „in situ“ und „ex situ“. Ein Ex-situ-Verkauf ist repräsentativ für ein pessimistisches Szenario, in dem keine Vermögenswerte in funktionalen Gruppen verkauft werden. Ein In-situ-Verkauf ist repräsentativ für ein optimistisches Szenario, in dem sämtliche Vermögenswerte als Gesamtpaket von einem einzigen Käufer erworben werden. Ein zentrales Szenario würde auf dem wahrscheinlichen Durchschnittsszenario basieren, in dem etwa die Hälfte der Vermögenswerte in funktionalen Gruppen und die verbleibenden Vermögenswerte zum Schrottwert verkauft werden. Aus diesem Grund ist es angebracht, den Durchschnitt zwischen dem von Winterhill ermittelten Ex-situ- und In-situ-Wert zugrunde zu legen, um den zentralen Liquidationswert zu ermitteln, den ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte erwarten können (2), während der Ex-situ-Wert (3) von Winterhill das pessimistische Ergebnis des Verwertungsverfahrens und der In-situ-Wert (4) von Winterhill das optimistische Ergebnis des Verwertungsverfahrens darstellt. (11) Darüber hinaus wurde auf der Grundlage der Stellungnahme von R/BDO zum Umstrukturierungsplan (siehe Seite 110) davon ausgegangen, dass die Liquidation innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein wird. 1.1.2.   Bruttoerlös gemäß dem Umstrukturierungsplan Referenzszenario (12) Was den Umstrukturierungsplan betrifft, so sah Szenario A den Verkauf der Oltchim SPV an einen Käufer vor, der an einer Wiederinbetriebnahme der Anlage für Oxo-Alkohole unter Einsatz der erworbenen Vermögenswerte und ohne zusätzliche externe Finanzierung interessiert war. Dieses Szenario war repräsentativ für eine Referenzansicht im Hinblick auf den möglichen Verkauf der Oltchim SPV. (13) In diesem Szenario gingen die gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter davon aus, dass der Verkauf der Oltchim SPV innerhalb von 36 Monaten erfolgen würde (5). Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Verkauf von Oltchim im Durchschnitt innerhalb von 18 Monaten erfolgt. (14) Ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger hätte den Verkaufspreis der Oltchim SPV für dieses Szenario anhand der in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Methode der EBITDA-Multiplikatoren bewertet, indem er die von R/BDO (6) im Umstrukturierungsplan berechneten durchschnittliche EBITDA-Prognosen für den Dreijahreszeitraum mit dem im Raiffeisen-Bericht von 2009 empfohlenen Multiplikator von 5,0 für Hersteller von Rohchemikalien multipliziert. Entgegen der Annahme der rumänischen Behörden in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (Abschnitt E, Kapitel II Randnummern 13 und 14) hatte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer keinen Grund, von höheren EBITDA-Prognosen als den von R/BDO in Szenario B ihres Plans berechneten auszugehen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte die Schätzung von Raiffeisen auch nicht als fehlerhaft angesehen und alternative EBITDA-Multiplikatoren wie die von den rumänischen Behörden vorgeschlagenen Multiplikatoren, die zum Teil auf Ex-post-Daten basieren, die zum Zeitpunkt der Abstimmung der Gläubiger nicht verfügbar waren, in Erwägung gezogen. Pessimistisches Szenario (15) In einem pessimistischen Szenario wird davon ausgegangen, dass die potenziellen Käufer der Oltchim SPV bei der Festlegung des Angebotspreises die historische finanzielle Leistung der Oltchim SA zugrunde legen. Das durchschnittliche EBTITDA für die vergangenen zehn Jahre belief sich auf m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.