Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1144 der Kommission vom 17. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8592) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd wirtschaftliche Logik. (319) In dieser Phase des Veräußerungsverfahrens, nach positiver Abstimmung der Gläubigerversammlung über zwei der Käufer für die Mehrheit der Vermögenswerte von Oltchim, sind die meisten dieser Elemente bekannt. Um zu entscheiden, ob staatliche Beihilfen zugunsten der/des Käufer(s) von Oltchim vorliegen, wird die Kommission jedes der fünf oben genannten Kriterien wie folgt bewerten. 6.4.1.   Umfang der auf der Grundlage des überarbeiteten Umstrukturierungsplans veräußerten Vermögenswerte (320) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Winterhill-Berichts fest, dass die vom Hauptkäufer Chimcomplex erworbenen Vermögenswerte der Bündel 1 bis 5 und teilweisen des Bündels 7 nur 58 % der Vermögenswerte und Produktionsanlagen von Oltchim ausmachen. Was DSG betrifft, so würde dieser Käufer einen sehr begrenzten Teil der Vermögenswerte von Oltchim übernehmen, nämlich das Bündel 6 (die PVC-Verarbeitungsanlage, die das Unternehmen bisher von Oltchim angemietet hat). Die Vermögenswerte, die DSG erwerben würde, machen einen sehr kleinen Teil der Vermögenswerte und Produktionsanlagen von Oltchim aus (gemäß Winterhill-Bewertung 1,94 %). (321) Chimcomplex wird keine Verbindlichkeiten von Oltchim, Handelsverträge oder bestehende Rohstoffe, (un)fertige Erzeugnisse oder Ersatzteile erwerben oder übernehmen. Mögliche Kosten im Zusammenhang mit der historischen Bodenverschmutzung hat entsprechend dem Verursacherprinzip weiterhin der Veräußerer zu tragen. Dies steht im Einklang mit der im Schreiben vom 23. Dezember 2016 geäußerten Auffassung der Kommission, dass die Verbindlichkeiten von Oltchim, einschließlich früherer Umweltverbindlichkeiten, weiterhin von Oltchim getragen werden. Gleiches gilt für DSG. (322) Was die Mitarbeiter betrifft, so war in den Ausschreibungsbedingungen bzw. im Kaufvertrag nicht festgelegt, dass die Käufer einen Teil der Arbeitskräfte wieder einstellen müssen. Den potenziellen Käufern wurde jedoch die Möglichkeit geboten, die Mitarbeiter von Oltchim wiedereinzustellen, und sie wurden gebeten, in ihren indikativen Angeboten anzugeben, ob sie dies beabsichtigten und wenn ja, wie viele Mitarbeiter sie gemäß ihren jeweiligen Geschäftsplänen wieder einzustellen gedenken. Schließlich scheint es, dass Chimcomplex 1 215 Mitarbeiter wieder einstellen wollte, d. h. zum Zeitpunkt des verbindlichen Angebots etwa 62 % der Belegschaft von Oltchim (150). Die Zahl, die der Veräußerer für die Bewertung der verbindlichen Angebote für relevant hielt (siehe Erwägungsgrund 335), belief sich jedoch auf maximal 984 Beschäftigte — die Anzahl der Mitarbeiter, die der Wiederanstellung tatsächlich zugestimmt hatten, also etwa 50 % der gesamten derzeitigen Belegschaft von Oltchim. In jedem liegt der Prozentsatz der Mitarbeiter, die früher oder später von Chimcomplex übernommen würden, unter dem Prozentsatz der wiederangestellten Mitarbeiter gemäß früheren Beschlüssen der Kommission, wobei keine wirtschaftliche Kontinuität hergestellt werden konnte (151). (323) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die für das operative Geschäft wesentlichen Liefer- und Verkaufsverträge beendet werden. Insbesondere macht Chimcomplex geltend, über ein eigenes Kundennetzwerk zu verfügen, sodass sich die Kundenbasis nach dem Erwerb der anvisierten Vermögenswerte erheblich verändern wird. Ferner bestätigte Chimcomplex ausdrücklich, dass es die Marke von Oltchim nicht verwenden würde. (324) Schließlich stellt die Kommission fest, dass sich der Tätigkeitsbereich von Chimcomplex und DSG in Bezug auf die von Oltchim erworbenen Vermögenswerte in gewissen Maße von Oltchims Tätigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung, wie nachstehend gezeigt, unterscheiden wird (siehe insbesondere Abschnitt 6.4.5). (325) Was die verbleibenden nicht verkauften Vermögenswertbündel 8, 9 und teilweise 7 betrifft, so machen diese nur einen kleinen Teil der Vermögenswerte von Oltchim aus und bestehen aus nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten. Daher würde der Tätigkeitsbereich der/des potenziellen Käufer(s) eindeutig nicht das Geschäft von Oltchim umfassen, und der Umfang der Aktivitäten, die mit diesen Vermögenswerten durchgeführt werden, wäre höchstwahrscheinlich anders als bei Oltchim. 6.4.2.   Der Kaufpreis (326) Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Kontinuität müssen die Vermögenswerte im Rahmen des Bietverfahrens zu ihrem Marktwert verkauft werden. Der Marktpreis ist der Preis, den ein unter Marktbedingungen handelnder privater Investor hätte festsetzen können (152). (327) Nach Abschluss der Ausschreibung hat Rumänien, wie nachstehend erläutert, den Großteil der gebündelten Vermögenswerte (Bündel 1 bis 6 und teilweise 7) im Rahmen eines offenen, transparenten, nichtdiskriminierenden und bedingungslosen Ausschreibungsverfahrens an die Bieter mit dem höchsten Angebot mit gesicherter Finanzierung veräußert. (328) Erstens stellte die Aufforderung zur Interessenbekundung für die gebündelten Vermögenswerte von Oltchim keine Einschränkung für die Parteien dar, die Angebote abgeben konnten; demnach konnte jedes Unternehmen im Rahmen der Ausschreibung ein Angebot abgeben. (329) Wie aus den verschiedenen Berichten über die Veräußerung der Vermögenswerte von Oltchim hervorgeht (siehe Erwägungsgrund 8), war Chimcomplex nur einer von zahlreichen anderen Teilnehmern an dem von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern von Oltchim zusammen mit AT Kearney (im Folgenden „der Veräußerer“) durchgeführten Bietverfahren für verschiedene Kombinationen der Vermögenswerte von Oltchim (in der Endphase waren es insgesamt neun). (330) Zweitens ist hinsichtlich des Transparenzgrundsatzes festzustellen, dass der Veräußerer im Rahmen der Sorgfaltsprüfung allen Bietern genügend Zeit für eine sachgemäße Bewertung der Vermögenswerte gaben und erforderliche und detaillierte Informationen zur Verfügung stellten. Gemäß dem in Erwägungsgrund 8 erwähnten zweiten und dritten Bericht über die Veräußerung von Oltchim wurde den Bietern, die eine gesicherte Finanzierung für ihren indikativen Angebotspreis nachweisen konnten, uneingeschränkter Zugang zu einem elektronischen Datenraum gewährt, sie konnten an Treffen mit der Geschäftsführung von Oltchim teilnehmen, die Räumlichkeiten der verschiedenen Standorte besuchen und an einem strukturierten Frage- und Antwortverfahren teilnehmen. (331) Darüber hinaus bestand während des gesamten Ausschreibungsverfahrens eine ständige Kommunikation zwischen dem Veräußerer (AT Kearney) und allen Bietern, die sich für die jeweiligen Schritte des Ausschreibungsverfahrens in der Zeit nach der öffentlichen Ankündigung der Veräußerung und der Verteilung von Teasern an potenzielle Bieter (ab 23. August 2016), dem Eingang der Interessenbekundungen und der Unterzeichnung von Vertraulichkeitsvereinbarungen durch interessierte Bieter (von September bis Dezember 2016) sowie zwischen dem 23. Januar 2017 (der Frist für die Einreichung von indikativen Angeboten) und dem 26. Juni 2017 (der Frist für die Einreichung endgültiger Angebote) qualifizierten. (332) Drittens geht aus den von Rumänien übermittelten Unterlagen hervor, dass in keiner Phase des Bietverfahrens Bieter diskriminiert wurden. Wie in Erwägungsgrund 328 ff. dargelegt, erhielten alle Bieter Informationen und Präzisierungen bezüglich der im Bietverfahren zugrunde gelegten Auswahlkriterien, Regeln und Verfahren, der Fristen für die Einreichung indikativer und endgültiger Angebote, der Verlängerung solcher Fristen, der finanziellen und wirtschaftlichen Lage von Oltchim, der in den indikativen oder endgültigen Angeboten der Bieter fehlenden Angaben und möglicher Fragen der Bieter. Während des Verfahrens wurden allen Bietern nach Beseitigung einiger anfänglicher Intransparenzen in Bezug auf den gleichberechtigten Zugang zu Informationen die für eine ordnungsgemäße Bewertung der zum Verkauf stehenden neun Bündel von Vermögenswerten erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. (333) Viertens wurden für die Bieter außer den durch den rechtlichen Rahmen bedingten Einschränkungen keine Bedingungen festgelegt, wie deutlich an der Aufforderung zur Interessenbekundung und den Schreiben vom Veräußerer (AT Kearney) an die Bieter abzulesen ist. (334) Fünftens konnte durch die Kombination der ausgewählten Bieter der Verkaufspreis maximiert werden, da White Tiger Wealth Management die objektiven Kriterien für die Transaktionssicherheit zur Gewährleistung der Zahlung des Angebotspreises durch Sicherheiten nicht erfüllen konnte und somit zurückgetreten war (siehe Erwägungsgrund 181). Diese Schlussfolgerung über den erzielten Höchstpreis steht nicht im Widerspruch zur Ablehnung des Angebots von White Tiger Wealth Management, das höher als das Angebot von Chimcomplex war, da die Finanzierung des Angebots unsicher und nicht im erforderlichen Maße garantiert war, was die Transaktion weniger sicher machte. (335) Der Grundsatz der Preismaximierung stand ebenfalls nicht im Widerspruch mit der Zulage für die Übernahme von Mitarbeitern, der vom Veräußerer in seiner Bewertung der Angebote auf die Preisangebote aufgerechnet wurde. Diese Zulage, die 40 % der durchschnittlichen Entlassungskosten entsprach (d. h. ein zusätzlicher Betrag pro Beschäftigten von 5 000 EUR), war auf maximal 50 % der Mitarbeiter von Oltchim begrenzt. Nach dem rumänischen Insolvenzgesetz haben Abfindungszahlungen Vorrang vor allen anderen Forderungen privater oder öffentlicher Gläubiger. Aus Sicht der Gläubiger wirken sich daher Abfindungszahlungen wie eine entsprechende Preissenkung aus. Darüber hinaus hat diese Zulage im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Rangfolge der verschiedenen Angebote (153). (336) Auf der Grundlage der von Rumänien in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 vorgelegten Informationen sowie des jüngsten vom Veräußerer am 16. Juli 2018 vorgelegten siebten Berichts sollen die verbleibenden unverkauften Vermögenswerte der Bündel 8, 9 und zum Teil 7, die nur einen kleinen Teil der Vermögenswerte von Oltchim ausmachen, ebenfalls zu Marktpreisen, die im Rahmen eines geplanten Ausschreibungsverfahren, das ähnlich wie die bereits abgeschlossene Ausschreibung konzipiert ist, d. h. offen, transparent und nichtdiskriminierend, festgesetzt werden, an die Bieter mit dem höchsten gültigen Angebot verkauft werden. (337) Ausgehend davon ist die Kommission der Auffassung, dass das Auswahlverfahren als solches ausreichend war, um sicherzustellen, dass der Preis der an die ausgewählten und zugelassenen Käufer zu verkaufenden Vermögenswerte dem Marktpreis entsprach; dies war (neben dem Nachweis durch den Bieter, dass die Finanzierung des Angebots gesichert war) das einzige Auswahlkriterium. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Verkauf der gebündelten Vermögenswerte von Oltchim im Rahmen eines offenen, transparenten, nichtdiskriminierenden und bedingungslosen Ausschreibungsverfahrens erfolgen sollte bzw. erfolgt ist und dass somit gewährleistet wurde, dass die Vermögenswerte zum entsprechenden Marktpreis veräußert wurden bzw. werden. 6.4.3.   Die Identität der/des Käufer(s) (338) Wenn die Eigentümer des erwerbenden Unternehmens die gleichen sind wie die des verkauften Unternehmens, wäre das ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur wirtschaftlichen Kontinuität führt (154). Der Hauptkäufer Chimcomplex wird von SCR kontrolliert, das wiederum von seinem wichtigsten Einzelaktionär, der 97,25 % der Unternehmensanteile hält, kontrolliert wird. Ausgehend von den ihr vorliegenden Informationen stellt die Kommission fest, dass weder die Person, die die eigentliche Kontrolle über SCR hat, noch eines der direkt oder indirekt von dieser Person oder SCR kontrollierten Unternehmen Eigenkapitalbeteiligungen an Oltchim oder einem Anteilseigner von Oltchim hält. (339) Was DSG betrifft, sei darauf hingewiesen, dass zwischen DSG und Oltchim eine dauerhafte Geschäftsbeziehung bestand. Seit Januar 2014 hat die DSG die PVC-Verarbeitungsanlage, einschließlich der Mitarbeiter, von Oltchim gemietet. Vor der Anmietung von Anlagen von Ramplast (Vermögenswertbündel 6 im Veräußerungsverfahren) war die DSG einer der Hauptvertriebshändler für PCV-Profile von Oltchim. Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen pflegt DSG keine Geschäftsbeziehung mit Oltchim. 6.4.4.   Der Zeitpunkt der Veräußerung (340) Die Kommission muss prüfen, ob der Zeitpunkt des Bietverfahrens zu einer Umgehung eines Kommissionsbeschlusses über die Rückforderung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen führen kann. (341) In diesem Fall stellt die Kommission fest, dass 2013 das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde und die Bestellung der Insolvenzverwalter durch das zuständige nationale Gericht erfolgte. Die Veräußerung der Vermögenswerte wurde 2016 von den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern eingeleitet, bevor ein Beschluss der Kommission zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens ergangen war. Auch für den Hauptkäufer Chimcomplex wurden die den Verkauf sichernden Bankbriefe bereits im Dezember 2017 und Anfang 2018, also vor Annahme des vorliegenden Beschlusses, vorgelegt. (342) Im vorliegenden Fall weist die Tatsache, dass die Veräußerung von den vom zuständigen nationalen Gericht bestellten Insolvenzverwaltern eingeleitet wurde und die Entscheidung über die Übertragung des Großteils der Vermögenswerte von Oltchim vor Erlass dieses Kommissionsbeschlusses erfolgt ist, nach Auffassung der Kommission nicht so eindeutig auf eine wirtschaftliche Kontinuität hin, wie das der Fall wäre, wenn die Veräußerungsentscheidung von den Beihilfeempfängern selbst getroffen oder der Veräußerungsprozess erst nach Erlass eines ablehnenden Beschlusses mit Rückforderung wie dem vorliegenden eingeleitet würde. 6.4.5.   Die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (343) Das Kriterium der ökonomischen Folgerichtigkeit dient der Beurteilung, ob der Erwerber der Vermögenswerte diese auf die gleiche Weise wie der frühere Eigentümer nutzen wird. Es liegt keine wirtschaftliche Kontinuität vor, wenn der Käufer die Vermögenswerte in seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit integriert und damit zusätzliche Synergien schafft, anstatt sie nur in der gleichen Weise wie der Veräußerer zu nutzen (155). (344) Die Kommission stellt auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen fest, dass Chimcomplex beabsichtigt, die ausgewählten Vermögenswerte (Bündel 1 bis 5 und teilweise 7) zusammen mit seinen derzeitigen Produktionsanlagen in Onești, Rumänien, vertikal in sein eigenes Geschäftsmodell zu integrieren, um einen Chemie- und Petrochemieanbieter mit einem Produktportfolio bestehen aus […] zu schaffen. […] (345) Darüber hinaus sollen nach den Plänen des Erwerbers (156) weitere Investitionen in die neuen Anlagen getätigt werden, um diese in die eigene Produktionskette zu integrieren und weiterzuentwickeln, sodass Chimcomplex bestimmte Kapazitäten aufstocken und somit Effizienz- und Produktivitätssteigerungen erzielen kann. (346) Insbesondere wird Chimcomplex die erworbenen Vermögenswerte daher nicht in der gleichen Weise nutzen wie das insolvente Unternehmen Oltchim. Im Gegenteil will Chimcomplex die erworbenen Vermögenswerte in sein eigenes Geschäftskonzept integrieren und Synergien schaffen, was sein Interesse am Kauf der gebündelten Vermögenswerte, für die geboten wurde, rechtfertigt. Außerdem war der Betrieb einiger Vermögenswerte strukturell verlustbringend, was weitere Umstrukturierungen, Investitionen und Optimierungsmaßnahmen erforderlich machen könnte. (347) Die vorgenannten Elemente zeigen, dass die wirtschaftliche Logik des Angebots von Chimcomplex nicht in einer Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Oltchim besteht, sondern in der Integration eines Teils der von Oltchim erworbenen Vermögenswerte und der übernommenen Belegschaft in eine separate Gruppe, die ihre eigene wirtschaftliche Logik, ihre eigene Industriestrategie und ihre eigenen Ziele verfolgt. (348) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die wirtschaftliche Logik des Vorhabens darin besteht, Chimcomplex dazu zu bringen, die Vermögenswerte der Bündel 1 bis 5 und teilweise 7 unter verschiedenen Bedingungen zu nutzen anstatt die Strategie von Oltchim fortzusetzen. (349) Was schließlich die verbleibenden nicht verkauften Vermögenswertbündel 8, 9 und teilweise 7 betrifft, so machen diese nur einen kleinen Teil der Vermögenswerte von Oltchim aus und bestehen ausschließlich aus nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten. Selbst in dem extrem hypothetischen Fall, dass alle verbleibenden Bündel von einem einzigen potenziellen Käufer (außer Chimcomplex, der bereits bestätigte, keine Interesse am Erwerb der verbleibenden Vermögenswerte zu haben) erworben würden, wären diese nicht in dieselben Geschäftstätigkeiten integriert, die Oltchim vor Abschluss des ersten Veräußerungsprozesses ausführte, und es wäre unwahrscheinlich, dass ihr potenzieller Käufer das Geschäft von Oltchim fortführen würde. 6.4.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen (Dis)Kontinuität von Oltchim durch den Verkauf von Vermögenswerten an Chimcomplex, DSG und andere potenzielle Käufer für die verbleibenden unverkauften Gruppen von Vermögenswerten (350) Die Vermögenswerte von Oltchim wurden oder sollen zu Marktpreisen, die im Rahmen eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahren festgesetzt werden, an die Bieter mit dem Angebot verkauft (werden), mit denen ein möglichst hoher Verkaufserlös erzielt werden kann. Rumänien hat die Kommission darüber informiert, dass der zugelassene Hauptabnehmer der Vermögenswertbündel 1 bis 5 und teilweise 7, Chimcomplex, keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Verbindungen zu Oltchim unterhält. Ebenso verwaltet DSG derzeit zwar die Vermögenswerte des Bündels 6 (gemietete PVC-Verarbeitungsanlage), hält jedoch keine Anteile an und pflegt auch keine Geschäftsbeziehung zu Oltchim. Die Veräußerungsentscheidung wurde in jedem Fall vor dem vorliegenden Negativbeschluss der Kommission im Zusammenhang mit dem förmlichen Prüfverfahren getroffen. Schließlich wird jeder der neuen Eigentümer und potenziellen Käufer die Vermögenswerte unter anderen Bedingungen und nach anderen Geschäftsmodellen als Oltchim nutzen. Die Geschäftstätigkeit der Käufer wird sich erheblich von der Geschäftstätigkeit von Oltchim unterscheiden. (351) Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass zwischen Oltchim und Chimcomplex oder DSG, den Erwerbern des Großteils der gebündelten Vermögenswerte von Oltchim, keine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt, sodass diese nicht für etwaige staatliche Beihilfen haften, die von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen. Ebenso ist es nach Auffassung der Kommission höchst unwahrscheinlich, dass zwischen Oltchim und (einem) potenziellen Käufer(n) der verbleibenden Vermögenswerte, die — wie in der Stellungnahme Rumäniens vom 20. April 2018 beschrieben — im Rahmen einer neuen Ausschreibung verkauft werden sollen, wirtschaftliche Kontinuität vorliegen wird. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (352) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1, 2 (betreffend CET Govora) und 3 (betreffend die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom, Electrica) sowohl zusammen als auch getrennt voneinander betrachtet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der Oltchim SA darstellen. (353) Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen 2 (betreffend Salrom) und 3 (betreffend CET Govora) keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der Oltchim SA darstellen. (354) Die Kommission kommt auch zu dem Ergebnis, dass Rumänien die Maßnahmen 1, 2 (betreffend CET Govora) und 3 (betreffend die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom, Electrica) rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. (355) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die in den Maßnahmen 1, 2 (betreffend CET Govora) und 3 (betreffend die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom, Electrica) enthaltenen Beihilfeelemente nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da die einschlägigen Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 nicht erfüllt waren und keine anderen Gründe für die Vereinbarkeit ermittelt werden konnten, und zusammen mit Rückforderungszinsen vom Begünstigten zurückzufordern sind. (356) Wegen der fehlenden wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Oltchim und den beiden oben genannten Käufern Chimcomplex und DSG sind diese beiden Unternehmen nicht von der Rückforderung betroffen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind und von Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurden, stellen zusammen und getrennt voneinander staatliche Beihilfen dar: a) die Nichtbeitreibung und weitere Anhäufung von Verbindlichkeiten zwischen September 2012 und Januar 2013; b) die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere unbezahlte Lieferungen und die weitere Anhäufung von Schulden seit September 2012 durch CET Govora ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz der Forderungen von CET Govora in dem Umfang, der zusammen mit Rumänien während der Einziehungsphase festzulegen ist; c) der Schuldenerlass, dem die AAAS, die nationale Wasserbehörde, Salrom und die Electrica SA auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans zustimmten, in Höhe des Gesamtbetrags von 1 516 598 405 RON, zusammen mit dem in Artikel 1 Buchstabe a angegebenen Betrag. Artikel 2 Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die Unterstützung der Geschäftstätigkeiten von Oltchim durch weitere Lieferungen von Salrom seit September 2012; b) der Schuldenerlass im Jahr 2015 auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans für CET Govora. Artikel 3 Die in Artikel 1 Buchstaben a und c genannten staatlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 1 516 598 405 Mio. RON sowie die in Artikel 1 Buchstabe b genannten staatlichen Beihilfen, die Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Oltchim rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 (1)   Rumänien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (157) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 (1)   Di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.