Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2278 der Europäischen Zentralbank Vom 8. November 2022 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2023 (EZB/2022/40)

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21.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 300/46 BESCHLUSS (EU) 2022/2278 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK Vom 8. November 2022 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2023 (EZB/2022/40) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen. (2) Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Kroatien, das am 1. Januar 2023 den Euro einführen wird, haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2023 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind. (3) Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten. (4) Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Kroatien gestellten jährlichen Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2023 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2023 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2023, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: (Mio. EUR)   Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2023 Umlaufmünzen Sammlermünzen (nicht für den Umlauf bestimmt) Umfang der Ausgabe von Münzen Belgien 38,00 0,40 38,40 Deutschland 427,00 206,00 633,00 Estland 15,30 0,29 15,59 Irland 32,60 0,50 33,10 Griechenland 125,50 0,62 126,12 Spanien 303,00 40,00 343,00 Frankreich 284,00 55,00 339,00 Kroatien 316,34 0,43 316,77 Italien 257,00 4,55 261,55 Zypern 6,00 0,01 6,01 Lettland 10,00 0,20 10,20 Litauen 12,00 0,41 12,41 Luxemburg 13,20 0,26 13,46 Malta 8,00 0,50 8,50 Niederlande 49,00 1,00 50,00 Österreich 81,00 175,51 256,51 Portugal 71,50 2,00 73,50 Slowenien 25,50 1,50 27,00 Slowakei 16,00 2,00 18,00 Finnland 10,00 5,00 15,00 Total 2 100,94 496,18 2 597,12 Artikel 3 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 4 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und an Kroatien gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2022. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.