Europäische Union

1999/184/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH für die Jahre 1996 und 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2476) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Anthrazit GmbH mittels staatlicher Beihilfen sicherstellt. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß die für die Preussag Anthrazit GmbH bestimmten Beihilfen von Deutschland im Rahmen des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS notifiziert werden. In ihm ist im Gegensatz zum Artikel 4 der genannten Entscheidung, in dem es um Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit geht, eine Fortführung der Produktion auf unbestimmte Dauer auf der Basis einer verbesserten Wirtschaftlichkeit angesichts der Weltmarktbedingungen vorgesehen. Der von Deutschland angeführte Verzicht der Unternehmen darauf, alle zulässigen Maßnahmen zur Substanzerhaltung in Anspruch zu nehmen, der in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine Politik bedeuten würde, die auf die Schließung der Unternehmen hinausliefe, stuende im Widerspruch dazu, daß Deutschland die Beihilfen zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH für die Jahre 1996 und 1997 im Rahmen der Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS notifiziert hat. Wie bereits dargelegt, hat die Kommission bei der Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 festgestellt, daß ein Jahresüberschuß in Höhe von 12,59 Mio. DEM bzw. von 39,72 Mio. DEM erzielt wurde, obwohl Verluste aus dem angeblich nichtsubventionierten Absatz in Höhe von 65 Mio. DEM im Jahr 1997 und in Höhe von 56,6 Mio. DEM im Jahr 1996 zu verzeichnen waren. Deutschland behauptet überdies, die Beihilfen seien mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, da sie insbesondere Teil eines nationalen Programms zur Sicherstellung der Energieversorgung seien, das zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Deutschland und der Gemeinschaft beitrage, und die Entscheidung genehmige solche Maßnahmen explizit. Diesbezüglich weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, daß in der genannten Entscheidung ein solches Ziel nicht vorgesehen ist und es daher nicht als Kriterium für die Genehmigung von Beihilfen herangezogen werden kann. Die Berufung auf ein solches Kriterium steht auch im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, daß die im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sowie der Entscheidung 96/560/EGKS gewährten staatlichen Beihilfen es den begünstigten Unternehmen ermöglichten, Anthrazit-Nußkohle zu Preisen zu verkaufen, die die Produktionskosten nicht decken, und daß die genannten Verkäufe teilweise im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 2 sowie des Artikels 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag stehen. Hinsichtlich der Grundlage für die Beihilfenberechnung teilt Deutschland mit, daß die Beihilfen auf der Basis der nach den Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau (RBS) (11) ermittelten Durchschnittskosten der Gesamtförderung berechnet werden. Deutschland begründet diesen Ansatz damit, daß die verschiedenen Steinkohlenarten und -sorten nur simultan gefördert werden können (Kuppelproduktion) und sich die Kosten daher nicht nach Absatzbereichen (Verstromungsmarkt und Wärmemarkt) berechnen lassen, so daß jedwede Kostenzurechnung (zum Beispiel nach technischen Kriterien oder Rentabilitätskriterien) letztlich willkürlich wäre. Deutschland zufolge ist im Rahmen dieses Systems ein Verschieben von Kostenelementen zwischen den verschiedenen Absatzbereichen nicht möglich. Ausgangspunkt für die Berechnung der Beihilfen sind die Durchschnittskosten der Gesamtproduktion. Die Kommission vertritt ergänzend die Auffassung, daß aufgrund des homogenen Charakters des Rohproduktes und der nichtdifferenzierten Förderkosten die Anthrazit-Feinkohle sowie die Anthrazit-Nußkohle Kuppelprodukte sind. Der große Unterschied im Handelswert zwischen diesen beiden Produkten, der bis zu 500 % betragen kann, müßte grundsätzlich für eine Kostenzurechnung sprechen, die nicht nur die produzierten Mengen, sondern auch den Marktwert von Produkten mit einer so unterschiedlichen Qualität, wie sie bei der Anthrazit-Feinkohle und der Anthrazit-Nußkohle gegeben ist, berücksichtigt. Tatsächlich betragen die von den betreffenden deutschen Unternehmen in Rechnung gestellten Durchschnittspreise ab Zeche 60-70 DEM pro Tonne Anthrazit-Feinkohle und 190 DEM pro Tonne Anthrazit-Nußkohle. Die Kommission ist der Ansicht, daß eine rein mengenbezogene Kostenzurechnung, aufgrund deren sich Durchschnittskosten von mehr als 300 DEM pro Tonne ergeben wobei bei diesen Kosten nicht zwischen den beiden Produkten differenziert wird-, wegen der Nichtberücksichtigung des durch die physikalischen Eigenschaften bedingten Marktwerts dieser Produkte dazu führt, daß die buchmäßigen Kosten der Anthrazit-Feinkohle, deren Wert gering ist, überproportional ins Gewicht fallen und somit das Beihilfevolumen zu hoch veranschlagt wird. Daraus ließe sich schließen, daß eine Kostenzurechnung, die auf dem jeweiligen, zu Marktpreisen bewerteten Beitrag der Produkte zum Umsatz basierte - ein Grundsatz, der nicht nur den Mengen, sondern auch deren Wert je Einheit Rechnung trägt, einen logischeren Zusammenhang zwischen den Kosten je Einheit, dem Marktwert der Produkte und den erforderlichen Subventionen herstellen würde. Im Hinblick auf den von Deutschland vorgebrachten Grundsatz des Vertrauensschutzes ist festzustellen, daß dieser nicht geltend gemacht werden kann, da die Entscheidungen der Kommission den Mitgliedstaat dazu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden; sie beinhalten jedoch keine Vorgaben darüber, welche Mittel hierfür zu verwenden sind. Bezüglich der Regeln für die Kostenverrechnung hat die Kommission niemals geäußert, daß das in Deutschland geltende System ein hinreichender Nachweis für die bestimmungsgemäße Beihilfenverwendung ist. Daher können sich weder Deutschland noch die betreffenden Unternehmen hinsichtlich des Nichteingreifens der Kommission und der Forderung nach einer Rückzahlung von Beihilfen im Fall einer mißbräuchlichen Verwendung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. IV In ihrem Fristsetzungsschreiben hat die Kommission hervorgehoben, daß die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden, gemäß Artikel 60 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag verboten ist und somit gegen Artikel 4 Buchstabe b) verstößt. Hinsichtlich des in Artikel 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag vorgesehenen Ausrichtungsmechanismus hat die Kommission in ihrem Fristsetzungsschreiben festgestellt, daß die direkte oder indirekte Anwendung staatlicher Beihilfen zur systematischen Ausrichtung eines Produktpreises auf die Preise von Produzenten, die solche Beihilfen nicht erhalten, nicht als mit dem EGKS-Vertrag konform angesehen werden kann. Wie in den vorstehenden Ausführungen nachgewiesen wurde, hätten die Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH ohne die im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen ihre Preispolitik nicht langfristig beibehalten können, die darin bestand, im Vereinigten Königreich Anthrazit-Nußkohle zu anderen Preisen als in den übrigen Mitgliedstaaten und zu Preisen zu verkaufen, die unter denen der britischen Anthrazit-Nußkohlenproduzenten lagen. Deutschland führt an, daß die Entscheidung Nr. 30/53 der Hohen Behörde vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des Gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 Absatz 1 des Vertrags verbotenen Praktiken (12), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS der Kommission (13), und die Entscheidung 72/443/EGKS die Genehmigung zur Preisausrichtung nicht davon abhängig machen, daß die Unternehmen generell keine Beihilfen erhalten. Ferner macht Deutschland geltend, daß ein generelles Verbot der Preisausrichtung für Unternehmen, die staatliche Beihilfen erhalten, seinen Niederschlag in den genannten Entscheidungen hätte finden müssen. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Verwendung von Beihilfen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt wurden, zur Ausrichtung der Preise auf die der Konkurrenz im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag in der genannten Entscheidung nicht vorgesehen ist und nicht zur Verwirklichung eines der in ihrem Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele beiträgt. In der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS heißt es im Abschnitt III der Erwägungsgründe, daß die in der Entscheidung festgelegten Ziele unter strenger Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu verwirklichen sind, damit die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, -abnehmern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. Desgleichen wird in Abschnitt I Absatz 4 der Erwägungsgründe als charakteristisches Merkmal der Beihilfenregelung herausgestellt, daß sie dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen müssen und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht stören dürfen. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Grundprinzip des EGKS-Vertrags im Bereich der staatlichen Beihilfen das totale Verbot der Beihilfen ist, Preisangleichungen jedoch zulässig sind (Artikel 60 ff.). Genauso trifft zu, daß die Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus lediglich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Käufern (Artikel 4 Buchstabe b)) und nicht auf die Artikel 60 ff. sowie auf die Preisangleichungsregeln Bezug nehmen. Es ist durchaus üblich, daß die Kommission in ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen Bedingungen hinsichtlich des Verhaltens von Subventionsempfängern vorsieht, um die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Schließlich meint Deutschland entgegen der Auffassung der Kommission, daß Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag nicht gleichzeitig mit Artikel 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag angewendet werden kann. Diesbezüglich führt Deutschland das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks) (14) an. Zwar trifft zu, daß nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 4 Buchstabe b) nur dann selbständig anwendbar ist, wenn es an spezielleren Normen fehlt; haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des Vertrages Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Texte, die sich auf ein und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den "spezielleren Normen" um Entscheidungen über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, die nur auf den Artikel 4 Buchstabe b) Bezug nehmen und speziell eine Diskriminierung zwischen Käufern und Verbrauchern ausschließen, um die aus den Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, die jedoch aufgrund dieser Logik eine Verwendung gewährter Beihilfen zur Preisangleichung nicht zulassen. Außerdem ist der Preisausrichtungsmechanismus eng mit dem Absatz der Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt verbunden. Da Absatzbeihilfen im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht vorgesehen sind, kann man sich nicht auf sie berufen, um eine Angleichung an die Preise von Mitbewerbern der Gemeinschaft vorzunehmen. Ferner darf eine Bestimmung, die geschaffen wurde, um die Markttransparenz und die Einhaltung der im EGKS-Vertrag festgelegten Rechtsvorschriften sicherzustellen, nicht herangezogen werden, um gegen die Grundsätze zu verstoßen, die durch eben diese Bestimmung geschützt werden. Schließlich ist die Kommission nicht nur aus den dargelegten rechtlichen Gründen der Ansicht, daß sich die Begünstigten nicht auf die Preisangleichungsregeln berufen können. Sie stellt ferner fest, daß hinsichtlich des Hauptbeschwerdepunktes zumindest das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH die Preisangleichungsregeln nicht befolgt hat. Selbst wenn dieses Unternehmen sich unter Umständen in abstracto auf sie berufen könnte, stuende das Verhalten dieses Begünstigten in concreto aufgrund der tatsächlichen Verwendung der staatlichen Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang. In ihrem Fristsetzungsschreiben an Deutschland hatte die Kommission dargelegt, weshalb Grund zu der Annahme besteht, die Geschäftspolitik der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH könne zur Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte führen. Deutschland erwiderte darauf, daß die Markt- und Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zeitlich und regional schwanken. Außerdem bezögen sich die Angebote auf Produkte unterschiedlicher Qualität. Deutschland sei daher der Ansicht, daß die Anthrazit-Verkäufe der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vergleichbar seien. In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30-53 heißt es, daß es als ein durch Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen ist, wenn ein Verkäufer im Gemeinsamen Markt auf vergleichbare Geschäfte ungleiche Bedingungen anwendet. In den Erwägungsgründen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist ebenfalls festgelegt, daß die staatlichen Beihilfen keine Diskriminierung zwischen Kohleabnehmern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen dürfen. Im Rahmen ihrer Nachprüfungen hat die Kommission festgestellt, daß bei Produkten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH mit der gleichen Qualität und mit den gleichen Lieferzeiten große Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen. Das Ausmaß dieser Preisunterschiede läßt sich nicht allein durch unterschiedliche Transportpreise erklären. Gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 30-53 liegen vergleichbare Geschäfte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 vor, wenn sie mit Käufern abgeschlossen wurden, die die gleiche kommerzielle Funktion ausüben, und die Geschäfte identische oder ähnliche Produkte betreffen, deren übrige wesentlichen kommerziellen Eigenschaften sich nicht deutlich voneinander unterscheiden. Deutschland trägt ferner vor, daß das Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und die Verkäufer von Anthrazit-Nußkohle des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH bei ihren für den britischen Markt bestimmten Exporten seit Jahren die Preisausrichtung praktizieren, wobei sie nie Preise angeboten haben, die unter denen ihrer Konkurrenten lagen, so daß es nie zur Marktstörungen gekommen ist. Die Kommission weist darauf hin, daß Unternehmen, die diesen Preisausrichtungsmechanismus in Anspruch nehmen wollen, die Kommission nach den im Artikel 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag und im davon abgeleiteten Recht vorgesehenen Modalitäten hiervon unterrichten müssen, was eines der beiden Unternehmen, Preussag Anthrazit GmbH, nicht tat. Hinsichtlich des Verhaltens der Verkäufer der vom Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH geförderten Anthrazit-Nußkohle, auf das Deutschland Bezug nimmt, heißt es in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 30-53, daß bei Zuwiderhandlungen der Vertreter, Verkaufsorganisationen oder Kommissionäre die (Erzeuger-) Unternehmen haften. Daraus ergibt sich, daß die Verantwortung für die Preisausrichtungen, auf die sich Deutschland bezüglich der Verkäufe des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH beruft, voll und ganz bei diesem Unternehmen liegt. Wie bereits dargelegt, geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervor, daß dieses Unternehmen die Preise seiner Mitbewerber unterboten hat. Da überdies die Preisausrichtung, auf die sich dieses Unternehmen beruft, nicht notifiziert wurde, konnte die Kommission die in Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen. Die Kommission ist der Ansicht, daß Diskriminierungen, wie sie in der Hauptsache festgestellt wurden, unter den Artikel 4 EGKS-Vertrag fallen und sich nicht durch die Preisangleichungsregeln rechtfertigen lassen. Dadurch, daß die Unternehmen die Beihilfen wie dargestellt verwendet haben, haben sie gegen die besonderen Bedingungen der Entscheidungen Nr. 3632/93/EGKS und 96/560/EGKS verstoßen und können die Beihilfen daher als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. V Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italien/Kommission) (15) wird der Grundsatz festgelegt, daß die Beweislast hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen bei dem Mitgliedstaat liegt, der die Ausnahmeermächtigung beantragt. Aufgrund der von Deutschland und den Begünstigten vorgetragenen Argumente, der Feststellung der Kommission, daß es an Nachweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen durch die Unternehmen fehlt, sowie des Preisgebarens der Unternehmen war es der Kommission nicht möglich, die im Fristsetzungsschreiben dargelegten Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen auszuräumen und zu dem Schluß zu gelangen, daß die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und keine unsachgemäße Verwendung der Beihilfen vorliegt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß die von ihr in der Entscheidung 96/560/EGKS für das Jahr 1996 genehmigten Beihilfen in Höhe von 99,5 Mio. DEM, von denen 42,9 Mio. DEM auf das Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und 56,6 Mio. DEM auf das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH entfielen, der Produktion sowie dem Absatz von Anthrazitkohle für die Sektoren Industrie und Hausbrand zugute kamen, wobei der Absatz zu Preisen erfolgte, die die Produktionskosten nicht deckten. Aufgrund der Nachprüfungen der Kommission, der abgesetzten Anthrazitmengen und der praktizierten Preise steht fest, daß ein Teil dieser Beihilfen - 13,55 Mio. DEM, d. h. 3,75 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH und 9,8 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH - auf dem Anthrazit-Nußkohlenmarkt für die Bereiche Industrie und Hausbrand der Gemeinschaft zu mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben und daher im Widerspruch zu den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stehen. Die betreffenden Unternehmen müssen daher diese Beträge an Deutschland zurückzahlen. Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 98/687/EGKS der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1997 (16) hat die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich einer Betriebsbeihilfe nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 65 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH sowie hinsichtlich einer Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 12 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH, insgesamt 77 Mio. DEM, zurückgestellt. Indem sich die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich dieser Beträge vorbehalten hat, hat sie ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß diese Beträge der Produktion von Anthrazitkohle für die Bereiche Industrie und Hausbrand in der Gemeinschaft sowie dem Absatz dieser Kohle zu Preisen, die die Produktionskosten nicht decken, zugute kommen. Aufgrund der Nachprüfungen der Kommission steht fest, daß ein Teil dieser Beihilfen, d. h. 6,8 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH, auf dem Anthrazit-Nußkohlenmarkt für die Bereiche Industrie und Hausbrand der Gemeinschaft zu mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben und daher im Widerspruch zu den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stehen. Da die Beihilfen im Jahr 1997 im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits gezahlt wurden, muß Deutschland den Betrag in Höhe von 6,8 Mio. DEM von dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung zurückfordern. Der Differenzbetrag der zugunsten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH für das Jahr 1997 vorgesehenen Beihilfe - 70,2 Mio. DEM - kann als mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - insbesondere mit den Artikeln 3 und 4 unter Berücksichtigung der in den jährlichen positiven Entscheidungen betreffend die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus in bezug auf diese Artikel dargelegten Begründung - vereinbar angesehen werden. Aufgrund der von Deutschland vertretenen Grundsätze, nach denen die Gewährung von Beihilfen auf die für die Stromerzeugung und die Stahlindustrie der Gemeinschaft bestimmte Steinkohlenproduktion zu beschränken ist, verpflichtet sich Deutschland, dafür Sorge zu tragen, daß die in den Sektoren Industrie und Hausbrand abgesetzte Anthrazit-Nußkohlenproduktion zu Preisen verkauft wird, die die Produktionskosten decken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen an das Unternehmen Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 3,75 Mio. DEM und an das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH in Höhe von 9,8 Mio. DEM, die Deutschland aufgrund der Entscheidung 96/560/EGKS gezahlt hat, wurden unter Verstoß gegen die Entscheidung 96/560/EGKS fehlverwendet. Artikel 2 Die von Deutschland im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission für das Jahr 1997 gezahlten Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten des Steinkohlenbergbaus in Höhe von 70,2 Mio. DEM, d. h. Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 58,2 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH sowie Beihilfen gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 12 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH, werden genehmigt. Eine Beihilfe in Höhe von 6,8 Mio. DEM, die Deutschland dem Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission gewährt hat, wurde unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fehlverwendet. Artikel 3 Deutschland fordert die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten Beträge von den begünstigten Unternehmen zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat einschließlich Zinsen in Höhe des bei der Bewertung von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugsatzes ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zur vollständigen Rückerstattung. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Bei der jährlichen Abrechnung der aufgrund der vorliegenden Entscheidung tatsächlich gezahlten Beihilfen übermittelt Deutschland gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sämtliche Informationen, die für die Überprüfung der in den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kriterien sowie für die Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Entscheidung erforderlich sind. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1998 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. C 258 vom 23. 8. 1997, S. 2. (3) ABl. L 297 vom 30. 12. 1972, S. 45. (4) Die Klassifizierung der Anthrazit-Nußkohle reicht von einer Korngröße von 5/12 mm (Nuß V, "grains") bis zu einer Korngröße von 45/74 mm ("large nuts"). Die Kategorie Nuß IV entspricht einer Korngröße von 10/15 bis 14/22 mm. Die Bezeichnung Nuß II bezieht sich auf eine Korngröße von 30/50 mm bis 35/55 mm. (5) Preussag Anthrazit, Geschäftsbericht Oktober 1994/September 1995, S. 13. (6) Sophia Jacoba GmbH, Geschäftsbericht 1995, S. 5. (7) Preussag Anthrazit, Geschäftsbericht Oktober 1995/September 1996, S. 13. (8) ABl. L 244 vom 25. 9. 1996, S. 15. (9) BGBl. 1995 I, S. 1638. (10) Jahresabschlüsse und Hinterlegungsbekanntmachungen, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 8. Mai 1998. (11) Herausgegeben vom Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus. (12) ABl. 6 vom 4. 5. 1953, S. 109/53. (13) ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 7. (14) Slg. 1994, S. I-1209. (15) Slg. 1993, S. I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.