31999D0184

1999/184/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH für die Jahre 1996 und 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2476) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 060 vom 09/03/1999 S. 0074 - 0082


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH für die Jahre 1996 und 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2476) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/184/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 88,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 23. Oktober 1996 und am 5. November 1996 hat das britische Unternehmen Celtic Energy Ltd über die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union zwei formelle Beschwerden bei der Kommission eingereicht. Diese Beschwerden richten sich gegen die deutschen Bergbauunternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 und 30. September 1996 hat Deutschland gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS finanzielle Maßnahmen angemeldet, welche es für die Jahre 1996 und 1997 ergreifen wollte.

Im Anschluß an diese Beschwerden und die von ihr vorgenommenen Nachprüfungen hat die Kommission am 2. August 1997 ein Fristsetzungsschreiben an Deutschland gerichtet, in dem sie den Inhalt dieser Beschwerden offiziell mitteilte und um Auskünfte zu der Vorgehensweise der genannten Unternehmen sowie zu der Vorgehensweise der deutschen Behörden ersuchte. Die Kommission hat in ihrem Fristsetzungsschreiben die Rechtsgrundsätze dargelegt, die Deutschland sowie die Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH möglicherweise verletzt haben.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 hat Deutschland auf das Fristsetzungsschreiben geantwortet.

Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung (2) hat die Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten dazu aufgefordert, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Anhörung haben das Vereinigte Königreich (Schreiben vom 23. September 1997) sowie mehrere Konkurrenzunternehmen und die deutschen Steinkohlenerzeuger ihre Bemerkungen vorgelegt. Diese wurden ordnungsgemäß an Deutschland weitergeleitet.

Am 13. März 1998, 15. Mai 1998 und 12. Juni 1998 haben die Unternehmen Consolidated Coal Plc, Evans & Reid Coal Co. Ltd und Betws Anthracite Ltd ebenfalls Beschwerden wegen des in Rede stehenden Absatzes deutscher Anthrazit-Nußkohle auf dem Markt der Gemeinschaft und insbesondere im Vereinigten Königreich eingereicht. Preussag Anthrazit GmbH hat der Kommission über eine Anwaltskanzlei ein Argumentationspapier zu dem genannten Fristsetzungsschreiben zukommen lassen.

Da diese Beschwerden und das Argumentationspapier nach der im Fristsetzungsschreiben der Kommission gesetzten Frist übermittelt wurden und die Kommission Deutschland kein rechtliches Gehör mehr einräumen konnte, konnten sie in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

In den genannten Beschwerden wird der Absatz von im Gebiet der Gemeinschaft subventionierter Anthrazit-Nußkohle durch die Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH in den Jahren 1996 und 1997 beanstandet. Die im Vergleich zu den Produktionskosten äußerst günstigen Preise dieser Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt und vor allem im Vereinigten Königreich sollen nur durch die Verwendung staatlicher Beihilfen, die von Deutschland im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt wurden, möglich gewesen sein. Diese Beihilfen, die laut Beschwerde einen erheblichen Teil der Produktionskosten der genannten Unternehmen decken, sollen teilweise zu einem anderen als zu dem dafür genehmigten Zweck verwendet worden sein.

Dem Beschwerdeführer zufolge führen derartige Praktiken zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinschaftlichen Markt für Anthrazitkohle. Er weist ferner darauf hin, daß dasselbe Produkt von den betreffenden Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu höheren Preisen als im Vereinigten Königreich verkauft wird.

Nach Prüfung der Antwort Deutschlands auf das Fristsetzungsschreiben sowie der Bemerkungen der anderen Beteiligten war die Kommission der Ansicht, daß besagte Antwort aus Gründen, die in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt werden, nicht ausreichte, um von einer weiteren Verfolgung der Beschwerde abzusehen.

Zwischenzeitlich gab es zahlreiche Sitzungen und Kontakte zwischen der Kommission sowie den Vertretern der betreffenden Unternehmen und Mitgliedstaaten, um zu einer genaueren Bewertung der gesamten Problematik zu gelangen. Ferner hat die Kommission eigene Vertreter in das Vereinigte Königreich (26./30. Januar 1998) und nach Deutschland (10./11. Februar 1998) entsandt, die die wichtigsten Wirtschaftsbeteiligten des Anthrazit-Kohlenmarktes in Deutschland, Wales, England und Nordirland trafen. Ziel dieser Sitzungen war es, zum einen den Sachverhalt zu klären und insbesondere die Lage auf den am stärksten betroffenen geographischen Märkten sowie die Modalitäten der Verwendung der Beihilfen zu bewerten und zum anderen, die jeweilige Preispolitik zu analysieren sowie die rechtlichen Argumente im Hinblick auf die Vereinbarkeit der deutschen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten.

II

Der gemeinschaftliche Anthrazitmarkt spiegelt relativ deutlich die Schwierigkeiten wider, mit denen der Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft konfrontiert ist: Rückgang der Nachfrage, insbesondere im Hausbrandmarkt, zunehmende Konkurrenz durch Importe aus Drittländern sowie hohe Produktionskosten für bestimmte Produktionsbereiche in der Gemeinschaft, wobei zwischen den einzelnen Produktionsbereichen erhebliche Kostenunterschiede bestehen.

Auf der Grundlage der von Deutschland und dem Vereinigten Königreich mitgeteilten Informationen läßt sich feststellen, daß die durchschnittlichen Produktionskosten des größten deutschen Anthrazitkohlenerzeugers Preussag Anthrazit GmbH 300 DEM pro Tonne, d. h. 152 ECU, betragen, während sich die durchschnittlichen Kosten für die Produktion von Anthrazitkohle des Hauptproduzenten im Vereinigten Königreich, Celtic Energy Ltd, auf rund 30 GBP, d. h. 43 ECU, belaufen. Dieser Unterschied resultiert im wesentlichen daraus, daß die Produktion des zuletzt genannten Unternehmens von günstigen geologischen Bedingungen profitiert, während das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH den Abbau in einer Tiefe von bis zu 1 500 m betreibt. Die Produktionskosten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH im Jahr 1996 in Höhe von 373 DEM sind nicht repräsentativ, da das Unternehmen im März 1997 die Förderung eingestellt hat. Im Jahr 1995 betrugen seine Produktionskosten 307 DEM pro Tonne.

Anthrazit ist die Steinkohlenart mit dem höchsten Kohlenstoffgehalt. Es handelt sich um eine hochwertige Kohle, die bei der Verbrennung wenig Rauch abgibt und einen geringen Anteil an fluechtigen Bestandteilen aufweist. Sie ist relativ schwer entflammbar, gibt jedoch konstant viel Wärme ab. Aufgrund dieser Merkmale war sie als Nußkohle seit jeher für die Verwendung in der Industrie und vor allem im Hausbrand im hohen Maße geeignet.

Der aus der Grube kommende Rohanthrazit wird verschiedenen Bearbeitungsgängen unterzogen, durch die die Feinkohle, ein Produkt mit geringem Handelswert (60-70 DEM/t) und einer Korngröße von 0-5 mm - rund 60 % der Grubenförderung -, die größtenteils allenfalls auf dem Wärmekraftwerksektor einen Absatzmarkt findet, von der Nußkohle getrennt wird, die 20-30 % der Grubenförderung ausmacht, einen hohen Handelswert (190 DEM/t) hat und für die Industrie und den Hausbrand bestimmt ist.

Die Vermarktung der Anthrazitkohle betraf somit traditionell in erster Linie die Anthrazit-Nußkohle.

Der Markt für Anthrazit-Nußkohle ist geographisch auf die traditionellen Steinkohlenförderregionen der Gemeinschaft - in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich - beschränkt.

Aufgrund der regelmäßigen Lieferungen, der Qualität und der konkurrenzfähigen Preise hat die deutsche Anthrazitkohle auf dem Markt der Gemeinschaft einen guten Ruf. Die Lieferungen an das Vereinigte Königreich begannen im Fall des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH um das Jahr 1971 und im Fall des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH Mitte der siebziger Jahre.

Im Vereinigten Königreich war der Absatzmarkt für die Lieferungen aus Deutschland das geographische Gebiet, das sich an der Ostküste von der Mitte bis zum Süden Englands von der Humber-Bucht bis zur Südküste erstreckt, sowie - im Falle des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH - Nordirland.

Die genannten deutschen Unternehmen konnten dort einen Markt erschließen, da das Staatsunternehmen National Coal Board (später British Coal) in diesen Gebieten nur in geringem Umfang Lagerstättenforschung betrieben hat, und ihre Preise überdies sehr günstig waren.

Im Zuge der Privatisierung des Unternehmens British Coal im Jahr 1994 erwarb das Privatunternehmen Celtic Energy Ltd mehrere Bergwerke in Wales, von denen die meisten Anthrazitkohle fördern. Nach dem Erwerb dieser Übertagebergwerke verfolgte das Unternehmen Celtic Energy Ltd eine gänzlich andere Politik, da es beschloß, seine Geschäftstätigkeit in England auszubauen, und in Hull, einer britischen Hafenstadt und Haupteinfuhrstelle für die deutsche Anthrazitkohle, ein Zentrum für den Vertrieb seiner Produkte im Osten der Insel eröffnete, der, wie bereits dargelegt, traditionell unter dem kommerziellen Einfluß der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH stand.

Um einen Teil des englischen Marktes für sich zu gewinnen, beschloß das Unternehmen Celtic Energy Ltd im Jahr 1995, seine Produkte in England zu den gleichen Preise wie in Wales anzubieten, was durch die Übernahme der Transportkosten möglich war.

Angesichts dieser Situation beschlossen die Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH, ihre Preise herabzusetzen, was der Anfang eines gegenseitigen Unterbietens war, das bis Ende 1997 andauerte.

Aufgrund ihrer Nachprüfungen stellt die Kommission fest, daß die vom Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH im Vereinigten Königreich angebotenen Preise für Anthrazit-Nußkohle zumindest im Zeitraum 1996-1997 systematisch unter den Preisen der Unternehmen lagen, die die Nachfolge des Unternehmens National Coal Board als Referenzproduzenten im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, angetreten haben. Im Januar 1996 war die Sorte "beans" (Nuß IV) an der britischen Ostküste vom Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH zu einem Preis pro Tonne von 93 GBP und vom Unternehmen Celtic Energy Ltd zu einem Preis von 101 GBP erhältlich. Im Oktober 1997 lagen die Preise für die gleiche Sorte bei 94 GBP und 103,40 GBP. Zum Vergleich seien die Preise für Anthrazitkohle aus der Volksrepublik China angeführt, die im Januar 1996 zu 94 GBP und im Oktober 1997 zu 102,7 GBP verkauft wurde. Im Jahr 1995 wurde Anthrazit-Nußkohle vom Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH zu einem Preis von 105 GBP, vom Unternehmen Celtic Energy Ltd zu einem Preis von 105 GBP und von der Volksrepublik China zu einem Preis von 94 GBP verkauft.

Hinsichtlich der vom Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH in den verschiedenen Mitgliedstaaten angebotenen Preise sind große Preisnachlässe gegenüber den Listenpreisen zu verzeichnen. Auf der Basis einer von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Studie läßt sich feststellen, daß die niedrigsten Preise, die dieses Unternehmens im Sommer 1996 (ab Zeche) für den Absatz in das Vereinigte Königreich verlangte, zwischen 153 DEM pro Tonne (Nuß IV) und 183 DEM pro Tonne (Nuß II) gegenüber Listenpreisen (ab Zeche) in Höhe von 400 DEM für Nußkohle der Sorten Nuß IV (14/23) und Nuß II (37/55) betrugen. Im Vergleich dazu lagen die Preise (ab Zeche) für die Sorte Nuß IV für Lieferungen nach Frankreich bei rund 248 DEM, für Lieferungen nach Belgien bei 265 DEM und für Lieferungen nach Spanien bei 95 DEM.

Im Fall des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH wurde die Sorte Nuß V (6/14), die zu einem Listenpreis ab Zeche von 361 DEM pro Tonne angeboten wurde, im Winter 1995/1996 für Lieferungen an das Vereinigte Königreich zu Preisen (ab Zeche) von 160 DEM pro Tonne verkauft, während in Frankreich die gleiche Sorte zu einem Preis von 202 DEM ab Zeche erhältlich war. (4)

Die Besorgnis des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH über die Konkurrenz durch die Produzenten aus Wales geht aus dem Geschäftsbericht dieses Unternehmens für das Geschäftsjahr 1995 hervor, in dem es heißt, daß "Anthrazite aus Wales - nach der Privatisierung von British Coal wieder verstärkt im Markt für Unruhe sorgten" (5). Die Lage wird auch im Geschäftsbericht des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH für das Jahr 1995 in gleicher Weise bewertet (6).

Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1996 wird darüber hinaus darauf hingewiesen, daß die "Preussag Anthrazit GmbH auf den in- und einigen ausländischen Hausbrandmärkten durch eine elastische Preispolitik ihre Marktanteile erhöhen konnte" (7).

Diese Politik hat sich in der Tat als wirkungsvoll herausgestellt, da den vorliegenden Informationen zufolge die Exporte dieses Unternehmens zwischen 1995 und 1996 von 279 000 t auf 358 000 t gestiegen sind, was einer Zunahme um 20 % entspricht. Im Vereinigten Königreich soll der Absatz zwischen 1995 und 1996 mit einer Steigerung von 66 000 t auf 98 000 t um 49 % zugenommen haben. In Frankreich und in Belgien soll ebenfalls ein Zuwachs von 13 % bzw. 8 % zu verzeichnen gewesen sein. Im Jahr 1997 sollen die Mengen auf 68 000 t und Anfang 1998 auf Null zurückgegangen sein.

Im Fall des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH stieg der Absatz im Vereinigten Königreich im Jahr 1996 von 25 700 t auf 37 500 t. Nach Angaben des Unternehmens wurden im Jahr 1997, dem Jahr der Stillegung seiner einzigen Schachtanlage, keine Lieferungen vorgenommen.

Diese Exportsteigerungen sind um so bemerkenswerter, als sie unter sehr schwierigen Marktbedingungen erfolgten. Zum einen nimmt die Konkurrenz aus Drittländern wie Vietnam, der Volksrepublik China oder Rußland zu, deren Produkte für den gemeinschaftlichen Markt qualitativ völlig akzeptabel sind.

Zum anderen ist der Hauptmarkt für den Absatz von Anthrazit-Nußkohle, d. h. der Hausbrandmarkt, anspruchsvoll. Auch wenn der private Verbraucher seinem Lieferanten die Treue hält, sind andere Energieträger wie Erdgas oder Heizöl, die weniger kosten und einfacher zu verwenden sind, für ihn durchaus attraktiv.

Diese Ausführungen lassen den Schluß zu, daß die Aussichten für den gemeinschaftlichen Anthrazit-Nußkohlenmarkt nicht sehr vielversprechend sind und der Markt strukturbedingt stark rückläufig ist.

III

In ihrem Fristsetzungsschreiben an Deutschland hat die Kommission ihre Vermutung dargelegt, daß die Geschäftspolitik der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH auf dem Markt für Anthrazit-Nußkohle der Gemeinschaft und vor allem im Vereinigten Königreich mittels Subventionen betrieben wurde, die indirekt zu Zwecken verwendet wurden, die in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und der Entscheidung 96/560/EGKS der Kommission vom 30. April 1996 über deutsche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (8) nicht vorgesehen sind.

In diesem Fristsetzungsschreiben wurde betont, daß die Interessen von Celtic Energy Ltd, dessen Produktion deutlich wettbewerbsfähiger ist, durch den Wettbewerb der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH beeinträchtigt werden könnten. Das Verhalten der genannten Unternehmen könnte als Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag betrachtet werden, da die Gemeinschaft laut diesem Artikel "in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen hat, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstandard sichern". Das Verhalten der genannten Unternehmen könnte als Verstoß gegen Artikel 3 Buchstaben b) und g) EGKS-Vertrag angesehen werden. Außerdem wird in Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag hervorgehoben, daß die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer gemäß Artikel 60 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag verboten ist, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden.

Die Kommission begründete diese Annahme damit, daß die Beihilfen, bei denen es sich Deutschland zufolge um Beihilfen für den Absatz von Verstromungskohle handelt, im Grunde Beihilfen sind, die die Existenz dieser Unternehmen durch die Deckung eines erheblichen Anteils ihrer festen Produktionskosten sichern. Ferner war sie der Ansicht, diese Beihilfen kämen de facto der gesamten Förderung zugute. Durch die Einstellung der Beihilfen wäre die Förderung insgesamt nicht mehr wettbewerbsfähig, ganz gleich, auf welchem Markt das jeweilige Produkt abgesetzt werde.

Die Kommission vertrat die Auffassung, die von Deutschland vorgenommene Unterscheidung zwischen subventionierter und nichtsubventionierter Förderung je nach Absatzmarkt der Anthrazitkohle sei künstlich, nicht begründet und erleichtere mit Hilfe der staatlichen Beihilfen die Festsetzung von Preisen, die die Produktionskosten nicht decken.

In seiner Antwort auf das Fristsetzungsschreiben trägt Deutschland in bezug auf das Argument der Quersubventionierung vor, die Beihilfen würden als Beihilfen für den Absatz von Kohle an Wärmekraftwerke sowie an die Stahlindustrie gewährt, und präzisiert, die Lieferungen an andere Verbrauchssektoren erhielten keinerlei Subventionen.

Deutschland betont, daß die Subventionen gemäß dem Fünften Verstromungsgesetz (9) dazu dienen, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Preis für Drittlandskohle zu decken.

Deutschland rechtfertigt die Vorgehensweise der betreffenden Unternehmen, ohne dies jedoch zu belegen, damit, daß es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein kann, die Produktion temporär über die zu kostendeckenden Erlösen absetzbare Menge auszudehnen oder aufrechtzuerhalten. Deutschland weist darauf hin, daß wenn die dadurch ermöglichte zusätzliche Produktion zu einem Rückgang der Durchschnittskosten der Gesamtförderung führt, sich durch die zusätzliche Ausbringung eine Verbesserung der Durchschnittskosten erzielen läßt. Des weiteren trägt Deutschland vor, daß ohne Berücksichtigung dieses Hintergrunds der Vergleich der Durchschnittskosten der Gesamtförderung mit den Verkaufserlösen auf dem britischen Markt in die Irre führt.

Auf der Basis der von Deutschland mitgeteilten Angaben stellt die Kommission fest, daß in der Gemeinschaft im Jahr 1996 1,1 Mio. t Nußkohle und im Jahr 1997 770 000 t Nußkohle zu Preisen abgesetzt wurden, die die durchschnittlichen Produktionskosten nicht decken. Der Durchschnittspreis der von den Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH in der Gemeinschaft abgesetzten Anthrazit-Nußkohle liegt in der Tat um ca. 100 DEM pro Tonne unter den Durchschnittskosten der Gesamtproduktion.

Hinsichtlich des Arguments, dem zufolge es im Interesse eines Unternehmens liege, zu produzieren, solange die Preise die variablen Kosten und gegebenenfalls einen auch noch so geringen Anteil der Festkosten decken, vertritt die Kommission die Ansicht, daß Deutschland mit diesem Prinzip des Absatzes zu Grenzkosten explizit einräumt, daß der Großteil der Festkosten, wenn nicht sogar nahezu sämtliche Festkosten, durch die Produktion der "zu kostendeckenden Erlösen absetzbaren Menge", das heißt durch die Anthrazit-Feinkohle, gedeckt werden (2,3 Mio. t im Jahr 1996 und 1,4 Mio. t im Jahr 1997), die Deutschland zufolge als einziger Produktionsbereich Subventionen erhält.

Die Kommission ist der Auffassung, daß ohne eine Einbeziehung der Subventionen der Absatz insgesamt, ob es sich um den Absatz von Feinkohle oder den von Nußkohle handelt, keine kostendeckenden Erlöse zu erzielen vermag. In Anbetracht der hohen Produktionskosten der genannten Unternehmen ist der gesamte Absatz seit mehreren Jahren total defizitär. Die von Deutschland angeführte Deckung der Produktionskosten durch die erzielten Erlöse erklärt sich daraus, daß in der Ergebnisrechnung der betreffenden Unternehmen nicht klar zwischen den betrieblichen Erträgen und staatlichen Beihilfen unterschieden wird. Mit anderen Worten bedeutet dies, daß diese Unternehmen die gewährten Beihilfen als einen Teil ihres Umsatzes ansehen, wobei überdies nicht zwischen den Verbrauchssektoren differenziert wird, unabhängig davon, ob sie subventioniert oder - nach Aussage Deutschlands im Fall der Sektoren Industrie und Hausbrand - nicht subventioniert werden.

Die Gewinn- und Verlustrechnung der Preussag Anthrazit GmbH für das Geschäftsjahr 1997 weist Umsatzerlöse in Höhe von 530,27 Mio. DEM (10) aus, in denen mehr als 270 Mio. DEM an Beihilfen enthalten sind. Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1996 wird ein Umsatz in Höhe von 473,74 Mio. DEM genannt, wobei in der Aufschlüsselung der Umsatzerlöse unter Punkt 12 des Anhangs der Gewinn- und Verlustrechnung - wie auch für das Geschäftsjahr 1997 - keinerlei Hinweis auf die von der Kommission für das Jahr 1996 genehmigten Beihilfen in Höhe von 278 Mio. DEM enthalten ist. Die auf dem tatsächlichen Umsatz beruhenden Umsatzerlöse der Preussag Anthrazit GmbH betragen daher für die Jahre 1996 und 1997 lediglich 200 bzw. 260 Mio. DEM. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, dem zufolge alle gewährten Beihilfen zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung vom Unternehmen als eine vom Umsatz getrennte Einnahme ausgewiesen werden müssen; Deutschland ist dieser Bestimmung nicht nachgekommen und hat somit den Grundsatz der Transparenz und der bestimmungsgemäßen Verwendung der Beihilfen verletzt.

Das Argument des Absatzes zu Grenzkosten mag für ein Unternehmen, das unter Wettbewerbsbedingungen arbeitet, schlüssig erscheinen; es läßt sich jedoch nicht mehr aufrechterhalten, wenn ein Unternehmen mehr als 50 % der Kosten seiner Gesamtproduktion aus staatlichen Beihilfen deckt und nahezu alle Festkosten ausschließlich von der Produktion getragen werden, die Deutschland zufolge subventioniert wird. Sollte es, wie Deutschland behauptet, Skaleneffekte geben, so wären sie nur aufgrund der Subventionen möglich. Im übrigen ist das Subventionsvolumen so groß, daß das Unternehmen bei einem Ausbleiben der Subventionen sofort schließen müßte.

Das von Deutschland vorgetragene Argument, dem zufolge die Festkosten der angeblich nichtsubventionierten Produktion der Preussag Anthrazit GmbH durch andere Mittel gedeckt werden, die zu einem Substanzverlust des Unternehmens führen, ist folglich unbegründet und zudem schwer mit den in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Gewinnen in Einklang zu bringen. Außerdem läßt sich nicht nachvollziehen, welches Interesse das Unternehmen daran hätte, seine gesamte Produktion mit Verlust zu betreiben.

Da der verlustbringende Absatz von Anthrazitkohle, die Deutschland zufolge nicht subventioniert wird, ein relativ hohes Produktionsvolumen betrifft, seit mehreren Jahren erfolgt und nicht damit zu rechnen ist, daß sich das Verhältnis zwischen Marktpreisen und Produktionskosten künftig verbessert, vertritt die Kommission die Ansicht, daß eine solche Praxis nur dadurch möglich ist, daß Deutschland die Existenzfähigkeit des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH mittels staatlicher Beihilfen sicherstellt.

Dies wird auch dadurch bestätigt, daß die für die Preussag Anthrazit GmbH bestimmten Beihilfen von Deutschland im Rahmen des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS notifiziert werden. In ihm ist im Gegensatz zum Artikel 4 der genannten Entscheidung, in dem es um Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit geht, eine Fortführung der Produktion auf unbestimmte Dauer auf der Basis einer verbesserten Wirtschaftlichkeit angesichts der Weltmarktbedingungen vorgesehen. Der von Deutschland angeführte Verzicht der Unternehmen darauf, alle zulässigen Maßnahmen zur Substanzerhaltung in Anspruch zu nehmen, der in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine Politik bedeuten würde, die auf die Schließung der Unternehmen hinausliefe, stuende im Widerspruch dazu, daß Deutschland die Beihilfen zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH für die Jahre 1996 und 1997 im Rahmen der Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS notifiziert hat.

Wie bereits dargelegt, hat die Kommission bei der Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH für die Geschäftsjahre 1996 und 1997 festgestellt, daß ein Jahresüberschuß in Höhe von 12,59 Mio. DEM bzw. von 39,72 Mio. DEM erzielt wurde, obwohl Verluste aus dem angeblich nichtsubventionierten Absatz in Höhe von 65 Mio. DEM im Jahr 1997 und in Höhe von 56,6 Mio. DEM im Jahr 1996 zu verzeichnen waren.

Deutschland behauptet überdies, die Beihilfen seien mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, da sie insbesondere Teil eines nationalen Programms zur Sicherstellung der Energieversorgung seien, das zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Deutschland und der Gemeinschaft beitrage, und die Entscheidung genehmige solche Maßnahmen explizit. Diesbezüglich weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, daß in der genannten Entscheidung ein solches Ziel nicht vorgesehen ist und es daher nicht als Kriterium für die Genehmigung von Beihilfen herangezogen werden kann. Die Berufung auf ein solches Kriterium steht auch im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 EGKS-Vertrag.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht fest, daß die im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sowie der Entscheidung 96/560/EGKS gewährten staatlichen Beihilfen es den begünstigten Unternehmen ermöglichten, Anthrazit-Nußkohle zu Preisen zu verkaufen, die die Produktionskosten nicht decken, und daß die genannten Verkäufe teilweise im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 2 sowie des Artikels 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag stehen.

Hinsichtlich der Grundlage für die Beihilfenberechnung teilt Deutschland mit, daß die Beihilfen auf der Basis der nach den Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau (RBS) (11) ermittelten Durchschnittskosten der Gesamtförderung berechnet werden. Deutschland begründet diesen Ansatz damit, daß die verschiedenen Steinkohlenarten und -sorten nur simultan gefördert werden können (Kuppelproduktion) und sich die Kosten daher nicht nach Absatzbereichen (Verstromungsmarkt und Wärmemarkt) berechnen lassen, so daß jedwede Kostenzurechnung (zum Beispiel nach technischen Kriterien oder Rentabilitätskriterien) letztlich willkürlich wäre. Deutschland zufolge ist im Rahmen dieses Systems ein Verschieben von Kostenelementen zwischen den verschiedenen Absatzbereichen nicht möglich. Ausgangspunkt für die Berechnung der Beihilfen sind die Durchschnittskosten der Gesamtproduktion.

Die Kommission vertritt ergänzend die Auffassung, daß aufgrund des homogenen Charakters des Rohproduktes und der nichtdifferenzierten Förderkosten die Anthrazit-Feinkohle sowie die Anthrazit-Nußkohle Kuppelprodukte sind. Der große Unterschied im Handelswert zwischen diesen beiden Produkten, der bis zu 500 % betragen kann, müßte grundsätzlich für eine Kostenzurechnung sprechen, die nicht nur die produzierten Mengen, sondern auch den Marktwert von Produkten mit einer so unterschiedlichen Qualität, wie sie bei der Anthrazit-Feinkohle und der Anthrazit-Nußkohle gegeben ist, berücksichtigt. Tatsächlich betragen die von den betreffenden deutschen Unternehmen in Rechnung gestellten Durchschnittspreise ab Zeche 60-70 DEM pro Tonne Anthrazit-Feinkohle und 190 DEM pro Tonne Anthrazit-Nußkohle.

Die Kommission ist der Ansicht, daß eine rein mengenbezogene Kostenzurechnung, aufgrund deren sich Durchschnittskosten von mehr als 300 DEM pro Tonne ergeben wobei bei diesen Kosten nicht zwischen den beiden Produkten differenziert wird-, wegen der Nichtberücksichtigung des durch die physikalischen Eigenschaften bedingten Marktwerts dieser Produkte dazu führt, daß die buchmäßigen Kosten der Anthrazit-Feinkohle, deren Wert gering ist, überproportional ins Gewicht fallen und somit das Beihilfevolumen zu hoch veranschlagt wird.

Daraus ließe sich schließen, daß eine Kostenzurechnung, die auf dem jeweiligen, zu Marktpreisen bewerteten Beitrag der Produkte zum Umsatz basierte - ein Grundsatz, der nicht nur den Mengen, sondern auch deren Wert je Einheit Rechnung trägt, einen logischeren Zusammenhang zwischen den Kosten je Einheit, dem Marktwert der Produkte und den erforderlichen Subventionen herstellen würde.

Im Hinblick auf den von Deutschland vorgebrachten Grundsatz des Vertrauensschutzes ist festzustellen, daß dieser nicht geltend gemacht werden kann, da die Entscheidungen der Kommission den Mitgliedstaat dazu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden; sie beinhalten jedoch keine Vorgaben darüber, welche Mittel hierfür zu verwenden sind. Bezüglich der Regeln für die Kostenverrechnung hat die Kommission niemals geäußert, daß das in Deutschland geltende System ein hinreichender Nachweis für die bestimmungsgemäße Beihilfenverwendung ist. Daher können sich weder Deutschland noch die betreffenden Unternehmen hinsichtlich des Nichteingreifens der Kommission und der Forderung nach einer Rückzahlung von Beihilfen im Fall einer mißbräuchlichen Verwendung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

IV

In ihrem Fristsetzungsschreiben hat die Kommission hervorgehoben, daß die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer, insbesondere wenn die Käufer wegen ihrer Nationalität unterschiedlich behandelt werden, gemäß Artikel 60 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich EGKS-Vertrag verboten ist und somit gegen Artikel 4 Buchstabe b) verstößt.

Hinsichtlich des in Artikel 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag vorgesehenen Ausrichtungsmechanismus hat die Kommission in ihrem Fristsetzungsschreiben festgestellt, daß die direkte oder indirekte Anwendung staatlicher Beihilfen zur systematischen Ausrichtung eines Produktpreises auf die Preise von Produzenten, die solche Beihilfen nicht erhalten, nicht als mit dem EGKS-Vertrag konform angesehen werden kann.

Wie in den vorstehenden Ausführungen nachgewiesen wurde, hätten die Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH ohne die im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen ihre Preispolitik nicht langfristig beibehalten können, die darin bestand, im Vereinigten Königreich Anthrazit-Nußkohle zu anderen Preisen als in den übrigen Mitgliedstaaten und zu Preisen zu verkaufen, die unter denen der britischen Anthrazit-Nußkohlenproduzenten lagen.

Deutschland führt an, daß die Entscheidung Nr. 30/53 der Hohen Behörde vom 2. Mai 1953 über die innerhalb des Gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl durch Artikel 60 Absatz 1 des Vertrags verbotenen Praktiken (12), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS der Kommission (13), und die Entscheidung 72/443/EGKS die Genehmigung zur Preisausrichtung nicht davon abhängig machen, daß die Unternehmen generell keine Beihilfen erhalten. Ferner macht Deutschland geltend, daß ein generelles Verbot der Preisausrichtung für Unternehmen, die staatliche Beihilfen erhalten, seinen Niederschlag in den genannten Entscheidungen hätte finden müssen.

Die Kommission ist der Ansicht, daß die Verwendung von Beihilfen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährt wurden, zur Ausrichtung der Preise auf die der Konkurrenz im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag in der genannten Entscheidung nicht vorgesehen ist und nicht zur Verwirklichung eines der in ihrem Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele beiträgt.

In der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS heißt es im Abschnitt III der Erwägungsgründe, daß die in der Entscheidung festgelegten Ziele unter strenger Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu verwirklichen sind, damit die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, -abnehmern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. Desgleichen wird in Abschnitt I Absatz 4 der Erwägungsgründe als charakteristisches Merkmal der Beihilfenregelung herausgestellt, daß sie dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen müssen und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht stören dürfen.

Es ist darauf hinzuweisen, daß das Grundprinzip des EGKS-Vertrags im Bereich der staatlichen Beihilfen das totale Verbot der Beihilfen ist, Preisangleichungen jedoch zulässig sind (Artikel 60 ff.). Genauso trifft zu, daß die Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus lediglich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Käufern (Artikel 4 Buchstabe b)) und nicht auf die Artikel 60 ff. sowie auf die Preisangleichungsregeln Bezug nehmen. Es ist durchaus üblich, daß die Kommission in ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen Bedingungen hinsichtlich des Verhaltens von Subventionsempfängern vorsieht, um die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

Schließlich meint Deutschland entgegen der Auffassung der Kommission, daß Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag nicht gleichzeitig mit Artikel 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag angewendet werden kann. Diesbezüglich führt Deutschland das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92 (Banks) (14) an.

Zwar trifft zu, daß nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 4 Buchstabe b) nur dann selbständig anwendbar ist, wenn es an spezielleren Normen fehlt; haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des Vertrages Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Texte, die sich auf ein und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den "spezielleren Normen" um Entscheidungen über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, die nur auf den Artikel 4 Buchstabe b) Bezug nehmen und speziell eine Diskriminierung zwischen Käufern und Verbrauchern ausschließen, um die aus den Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, die jedoch aufgrund dieser Logik eine Verwendung gewährter Beihilfen zur Preisangleichung nicht zulassen.

Außerdem ist der Preisausrichtungsmechanismus eng mit dem Absatz der Produktion auf dem Gemeinschaftsmarkt verbunden. Da Absatzbeihilfen im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht vorgesehen sind, kann man sich nicht auf sie berufen, um eine Angleichung an die Preise von Mitbewerbern der Gemeinschaft vorzunehmen.

Ferner darf eine Bestimmung, die geschaffen wurde, um die Markttransparenz und die Einhaltung der im EGKS-Vertrag festgelegten Rechtsvorschriften sicherzustellen, nicht herangezogen werden, um gegen die Grundsätze zu verstoßen, die durch eben diese Bestimmung geschützt werden.

Schließlich ist die Kommission nicht nur aus den dargelegten rechtlichen Gründen der Ansicht, daß sich die Begünstigten nicht auf die Preisangleichungsregeln berufen können. Sie stellt ferner fest, daß hinsichtlich des Hauptbeschwerdepunktes zumindest das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH die Preisangleichungsregeln nicht befolgt hat. Selbst wenn dieses Unternehmen sich unter Umständen in abstracto auf sie berufen könnte, stuende das Verhalten dieses Begünstigten in concreto aufgrund der tatsächlichen Verwendung der staatlichen Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang.

In ihrem Fristsetzungsschreiben an Deutschland hatte die Kommission dargelegt, weshalb Grund zu der Annahme besteht, die Geschäftspolitik der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH könne zur Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte führen.

Deutschland erwiderte darauf, daß die Markt- und Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes zeitlich und regional schwanken. Außerdem bezögen sich die Angebote auf Produkte unterschiedlicher Qualität. Deutschland sei daher der Ansicht, daß die Anthrazit-Verkäufe der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht vergleichbar seien.

In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 30-53 heißt es, daß es als ein durch Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen ist, wenn ein Verkäufer im Gemeinsamen Markt auf vergleichbare Geschäfte ungleiche Bedingungen anwendet. In den Erwägungsgründen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist ebenfalls festgelegt, daß die staatlichen Beihilfen keine Diskriminierung zwischen Kohleabnehmern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen dürfen.

Im Rahmen ihrer Nachprüfungen hat die Kommission festgestellt, daß bei Produkten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH mit der gleichen Qualität und mit den gleichen Lieferzeiten große Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen. Das Ausmaß dieser Preisunterschiede läßt sich nicht allein durch unterschiedliche Transportpreise erklären.

Gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 30-53 liegen vergleichbare Geschäfte im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 vor, wenn sie mit Käufern abgeschlossen wurden, die die gleiche kommerzielle Funktion ausüben, und die Geschäfte identische oder ähnliche Produkte betreffen, deren übrige wesentlichen kommerziellen Eigenschaften sich nicht deutlich voneinander unterscheiden.

Deutschland trägt ferner vor, daß das Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und die Verkäufer von Anthrazit-Nußkohle des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH bei ihren für den britischen Markt bestimmten Exporten seit Jahren die Preisausrichtung praktizieren, wobei sie nie Preise angeboten haben, die unter denen ihrer Konkurrenten lagen, so daß es nie zur Marktstörungen gekommen ist.

Die Kommission weist darauf hin, daß Unternehmen, die diesen Preisausrichtungsmechanismus in Anspruch nehmen wollen, die Kommission nach den im Artikel 60 Absatz 2 EGKS-Vertrag und im davon abgeleiteten Recht vorgesehenen Modalitäten hiervon unterrichten müssen, was eines der beiden Unternehmen, Preussag Anthrazit GmbH, nicht tat.

Hinsichtlich des Verhaltens der Verkäufer der vom Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH geförderten Anthrazit-Nußkohle, auf das Deutschland Bezug nimmt, heißt es in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 30-53, daß bei Zuwiderhandlungen der Vertreter, Verkaufsorganisationen oder Kommissionäre die (Erzeuger-) Unternehmen haften. Daraus ergibt sich, daß die Verantwortung für die Preisausrichtungen, auf die sich Deutschland bezüglich der Verkäufe des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH beruft, voll und ganz bei diesem Unternehmen liegt.

Wie bereits dargelegt, geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervor, daß dieses Unternehmen die Preise seiner Mitbewerber unterboten hat.

Da überdies die Preisausrichtung, auf die sich dieses Unternehmen beruft, nicht notifiziert wurde, konnte die Kommission die in Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen.

Die Kommission ist der Ansicht, daß Diskriminierungen, wie sie in der Hauptsache festgestellt wurden, unter den Artikel 4 EGKS-Vertrag fallen und sich nicht durch die Preisangleichungsregeln rechtfertigen lassen. Dadurch, daß die Unternehmen die Beihilfen wie dargestellt verwendet haben, haben sie gegen die besonderen Bedingungen der Entscheidungen Nr. 3632/93/EGKS und 96/560/EGKS verstoßen und können die Beihilfen daher als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

V

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italien/Kommission) (15) wird der Grundsatz festgelegt, daß die Beweislast hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen bei dem Mitgliedstaat liegt, der die Ausnahmeermächtigung beantragt.

Aufgrund der von Deutschland und den Begünstigten vorgetragenen Argumente, der Feststellung der Kommission, daß es an Nachweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen durch die Unternehmen fehlt, sowie des Preisgebarens der Unternehmen war es der Kommission nicht möglich, die im Fristsetzungsschreiben dargelegten Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen auszuräumen und zu dem Schluß zu gelangen, daß die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und keine unsachgemäße Verwendung der Beihilfen vorliegt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß die von ihr in der Entscheidung 96/560/EGKS für das Jahr 1996 genehmigten Beihilfen in Höhe von 99,5 Mio. DEM, von denen 42,9 Mio. DEM auf das Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und 56,6 Mio. DEM auf das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH entfielen, der Produktion sowie dem Absatz von Anthrazitkohle für die Sektoren Industrie und Hausbrand zugute kamen, wobei der Absatz zu Preisen erfolgte, die die Produktionskosten nicht deckten.

Aufgrund der Nachprüfungen der Kommission, der abgesetzten Anthrazitmengen und der praktizierten Preise steht fest, daß ein Teil dieser Beihilfen - 13,55 Mio. DEM, d. h. 3,75 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH und 9,8 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH - auf dem Anthrazit-Nußkohlenmarkt für die Bereiche Industrie und Hausbrand der Gemeinschaft zu mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben und daher im Widerspruch zu den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stehen. Die betreffenden Unternehmen müssen daher diese Beträge an Deutschland zurückzahlen.

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 98/687/EGKS der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1997 (16) hat die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich einer Betriebsbeihilfe nach Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 65 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH sowie hinsichtlich einer Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 12 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH, insgesamt 77 Mio. DEM, zurückgestellt. Indem sich die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich dieser Beträge vorbehalten hat, hat sie ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß diese Beträge der Produktion von Anthrazitkohle für die Bereiche Industrie und Hausbrand in der Gemeinschaft sowie dem Absatz dieser Kohle zu Preisen, die die Produktionskosten nicht decken, zugute kommen.

Aufgrund der Nachprüfungen der Kommission steht fest, daß ein Teil dieser Beihilfen, d. h. 6,8 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH, auf dem Anthrazit-Nußkohlenmarkt für die Bereiche Industrie und Hausbrand der Gemeinschaft zu mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben und daher im Widerspruch zu den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stehen. Da die Beihilfen im Jahr 1997 im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission bereits gezahlt wurden, muß Deutschland den Betrag in Höhe von 6,8 Mio. DEM von dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung zurückfordern.

Der Differenzbetrag der zugunsten der Unternehmen Sophia Jacoba GmbH und Preussag Anthrazit GmbH für das Jahr 1997 vorgesehenen Beihilfe - 70,2 Mio. DEM - kann als mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - insbesondere mit den Artikeln 3 und 4 unter Berücksichtigung der in den jährlichen positiven Entscheidungen betreffend die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus in bezug auf diese Artikel dargelegten Begründung - vereinbar angesehen werden.

Aufgrund der von Deutschland vertretenen Grundsätze, nach denen die Gewährung von Beihilfen auf die für die Stromerzeugung und die Stahlindustrie der Gemeinschaft bestimmte Steinkohlenproduktion zu beschränken ist, verpflichtet sich Deutschland, dafür Sorge zu tragen, daß die in den Sektoren Industrie und Hausbrand abgesetzte Anthrazit-Nußkohlenproduktion zu Preisen verkauft wird, die die Produktionskosten decken -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen an das Unternehmen Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 3,75 Mio. DEM und an das Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH in Höhe von 9,8 Mio. DEM, die Deutschland aufgrund der Entscheidung 96/560/EGKS gezahlt hat, wurden unter Verstoß gegen die Entscheidung 96/560/EGKS fehlverwendet.

Artikel 2

Die von Deutschland im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission für das Jahr 1997 gezahlten Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten des Steinkohlenbergbaus in Höhe von 70,2 Mio. DEM, d. h. Betriebsbeihilfen nach Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 58,2 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH sowie Beihilfen gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 12 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH, werden genehmigt.

Eine Beihilfe in Höhe von 6,8 Mio. DEM, die Deutschland dem Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH im Vorgriff auf eine Entscheidung der Kommission gewährt hat, wurde unter Verstoß gegen die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fehlverwendet.

Artikel 3

Deutschland fordert die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten Beträge von den begünstigten Unternehmen zurück.

Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat einschließlich Zinsen in Höhe des bei der Bewertung von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugsatzes ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zur vollständigen Rückerstattung.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Bei der jährlichen Abrechnung der aufgrund der vorliegenden Entscheidung tatsächlich gezahlten Beihilfen übermittelt Deutschland gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sämtliche Informationen, die für die Überprüfung der in den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kriterien sowie für die Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Entscheidung erforderlich sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1998

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12.

(2) ABl. C 258 vom 23. 8. 1997, S. 2.

(3) ABl. L 297 vom 30. 12. 1972, S. 45.

(4) Die Klassifizierung der Anthrazit-Nußkohle reicht von einer Korngröße von 5/12 mm (Nuß V, "grains") bis zu einer Korngröße von 45/74 mm ("large nuts"). Die Kategorie Nuß IV entspricht einer Korngröße von 10/15 bis 14/22 mm. Die Bezeichnung Nuß II bezieht sich auf eine Korngröße von 30/50 mm bis 35/55 mm.

(5) Preussag Anthrazit, Geschäftsbericht Oktober 1994/September 1995, S. 13.

(6) Sophia Jacoba GmbH, Geschäftsbericht 1995, S. 5.

(7) Preussag Anthrazit, Geschäftsbericht Oktober 1995/September 1996, S. 13.

(8) ABl. L 244 vom 25. 9. 1996, S. 15.

(9) BGBl. 1995 I, S. 1638.

(10) Jahresabschlüsse und Hinterlegungsbekanntmachungen, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 8. Mai 1998.

(11) Herausgegeben vom Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus.

(12) ABl. 6 vom 4. 5. 1953, S. 109/53.

(13) ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 7.

(14) Slg. 1994, S. I-1209.

(15) Slg. 1993, S. I-2097.

(16) ABl. L 324 vom 2. 12. 1998, S. 30.