Europäische Union

2006/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen zu beschränken haben. Die summarische Begriffsbestimmung der Verwertung von Beteiligungen im Gesetz vom 31. Juli 1929 wurde von der Administration de l'enregistrement et des domaines genauer gefasst; diese vertrat in einer extensiven Auslegung des Begriffs die Auffassung, dass er mehrere, unmittelbar oder mittelbar mit der Verwertung von Beteiligungen zusammen hängende wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen sollte, die ihren Ausdruck insbesondere in Finanzierungsaktivitäten finden. Damit sind die Holdinggesellschaften zur Gewährung von Vorschüssen und lang- und kurzfristigen Darlehen an die Unternehmen berechtigt, an denen sie direkt beteiligt sind (28). (78) Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 fallen die Stellung von Sicherheiten für Gläubiger der Gesellschaften, an denen die Exempt 1929 Holdings beteiligt sind, sowie die Absicherung ihrer Kapitalerhöhungen ebenfalls unter das Konzept der Verwertung von Beteiligungen. Weiterhin dürfen Exempt 1929 Holdings über ihre Beteiligungen in Aktien hinaus auch öffentliche, private, auf reglementierten oder nicht reglementierten Märkten notierte oder nicht notierte Schuldverschreibungen besitzen, die vom öffentlichen oder nicht öffentlichen Sektor ausgegeben wurden. Die Exempt 1929 Holdings dürfen somit nur Schuldverschreibungen besitzen, unabhängig oder in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Verwalter von Beteiligungen. Für Finanzholdings ist es damit möglich, den Kreis der potenziell Begünstigten der Finanzierungen zu erweitern und Darlehen allen zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften und damit allen Gesellschaften zu gewähren, die einen gemeinsamen Namen tragen und zu mindestens 25 % im Besitz einer gemeinsamen Muttergesellschaft sind. (79) Darüber hinaus gelten bestimmte Tätigkeiten als einer Beteiligung gleichwertig, selbst wenn die betreffende Exempt 1929 Holding gar keine Anteile hält. So kann eine Holding Patente besitzen und darf sie zwar nicht nutzen oder handeln, aber an andere Drittgesellschaften oder Gesellschaften der eigenen Gruppe Lizenzverträge vergeben und damit, ohne die Befreiung zu verlieren, Lizenzgebühren einnehmen. (80) Zu den für eine Exempt 1929 Holding zulässigen Tätigkeiten gehört auch die Beratung in Sachen Management und Anlagen von Investmentfonds. Es handelt sich hierbei um die Beratung von Organismen für gemeinsame Anlagen bei der Verwaltung des ihnen anvertrauten Portefeuilles. Üblicherweise wird diese Tätigkeit von einer Beratungsfirma erbracht, die grundsätzlich nach dem allgemeinen Steuerrecht zu besteuern ist. Bei Erfüllung bestimmter spezifischer Voraussetzungen kann sich eine Beratungsfirma jedoch für den Status einer Exempt 1929 Holding entscheiden (29). (81) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass die Tätigkeiten einer Exempt 1929 Holding durch das Gesetz vom 31. Juli 1929 streng begrenzt werden; sollten andere Tätigkeiten ausgeübt werden, wird dies mit dem Entzug der Steuerbefreiung sanktioniert. Nach Ansicht der Kommission bestätigen diese Einschränkungen den selektiven Charakter der Steuerbefreiung für Exempt 1929 Holdings. Wie es die Kommission in ihrem Beschluss vom 9. Februar 2006 dargelegt hat, genügt ferner die Feststellung, dass mehrere Wirtschaftszweige nicht in den Genuss der Vorteile dieser Regelung kommen können. So sind Unternehmen, die anderen Tätigkeiten als den in Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen zugelassenen nachgehen, sowie andere Sektoren wie Industrie, Landwirtschaft oder Handel von der Regelung ausgeschlossen. (82) Nach Auffassung der Kommission gibt es keine objektive Erklärung für eine derartige, nur den Exempt 1929 Holdings vorbehaltene steuerliche Behandlung, die auf einige Unternehmen beschränkt ist und diesen damit ihren Wettbewerbern gegenüber Vorteile verschafft. (83) Bestärkt wird sie in ihrer Einschätzung durch die Tatsache, dass die Regelung nur luxemburgischen Gesellschaften offen steht, die einer beschränkten Zahl von Tätigkeiten nachgehen. Um nämlich in den Genuss der Befreiungsregelung zu kommen, muss jedes Unternehmen, das seine Investitionen verwerten möchte, in Luxemburg eine eigene Einheit gründen, deren Ziel ausschließlich die Ausübung der im Gesetz von 1929 zugelassenen Tätigkeiten ist. Der Aufbau einer solchen Einheit bedeutet über die bei einer Investition entstehenden normalen Kosten hinausgehende Investitionen. In den Genuss dieser Regelung kommen also nur Unternehmen, die in eine Gruppe eingebettet sind und über umfangreiche (30) und ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen, um in Luxemburg eine Gesellschaft für die Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen zu betreiben. Dabei handelt es sich beispielsweise um Exempt Billionaire Holdings. Staatliche Mittel (84) Bezüglich des staatlichen Ursprungs der Vorteile aus der Anwendung der Regelung sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beihilfe weiter ist als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (31). Daraus folgt, dass eine Regelung wie die hier in Frage stehende, mit der die staatlichen Stellen bestimmte Unternehmen von üblicherweise zu entrichtenden Steuern befreien, und die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt (32). Im vorliegenden Fall sind die Befreiungen nach der Exempt 1929 Holdings Regelung zwar keine Übertragungen staatlicher Mittel, doch lässt sich nicht abstreiten, dass sie zu einem Verlust an Steuermitteln führen und somit eine staatliche Finanzierung darstellen. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (85) Nach Ansicht Luxemburgs kann die Exempt 1929 Holdings Regelung den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft gar nicht verfälschen und beeinträchtigen, da die begünstigten Holdings ausschließlich Empfänger passiver Einkünfte sind und sich nicht in einer Situation befinden, die mit der von als unabhängige Dienstleister auftretenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar wäre. Ferner habe die Kommission nicht belegen können, dass die Regelung die Position der Exempt 1020 Holdings gegenüber anderen Holdings stärke. (86) Die Kommission weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften es zum einen ausreicht, dass eine Maßnahme den Wettbewerb verfälscht, so dass der Beihilfeempfänger mit anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb offenen Märkten in Wettbewerb steht (33), und dass zum anderen eine Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel berührt, wenn die vom Staat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt (34). (87) Nach Auffassung der Kommission gehören die Exempt 1929 Holdings dem Finanzsektor an, innerhalb dessen sie spezifischen Tätigkeiten wie der Gewährung von Darlehen an andere Mitglieder der Gruppe, der Ausgabe von Schuldverschreibungen und der Diskontierung von Rechnungen nachgehen und Bareinlagen für von ihnen direkt und indirekt kontrollierte Gesellschaften und für andere Gesellschaften einer Gruppe, zu der eine Exempt 1929 Holding gehört, verwalten oder das Management von Investmentfonds beraten. Wie bereits ausgeführt, genießen die steuerbefreiten Finanzholdings und die Exempt Billionaire Holdings nach dem Gesetz von 1929 bei der Ausübung derartiger finanzieller Tätigkeiten größere Freiheiten. Die Exempt 1929 Holdings sind ebenfalls im Erwerb und der Verwaltung von Patenten sowie in der Vergabe von Lizenzen an Tochtergesellschaften tätig, die sie direkt oder indirekt oder für andere Gesellschaften der Gruppe besitzen. (88) Der Deregulierung auf dem gemeinschaftlichen Markt für Finanzdienstleistungen entsprechend gründet sich der Wettbewerb in dieser Branche in der Hauptsache auf der Beseitigung aller institutionellen Beschränkungen bei der Ausübung finanzwirtschaftlicher Tätigkeiten im Gemeinsamen Markt und auf der Transparenz und Gleichheit der Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten, sofern sie vergleichbar sind. Durch die Regelung wird jedoch der Wettbewerb verfälscht, da die Exempt 1929 Holdings vollkommen von den direkten Steuern befreit sind, die in Luxemburg normalerweise auf die aus diesen Tätigkeiten stammenden Einkünfte erhobenen werden, während diese Tätigkeiten steuerbar sind, wenn sie von unabhängigen Dienstleistern oder Unternehmen angeboten werden, die nicht die spezifische Form einer Exempt 1929 Holding haben. (89) Ferner wird aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsform einer Exempt 1929 Holding häufig von Gruppen gewählt wird, die international agieren oder deren Tätigkeiten sich auf mehrere Wirtschaftszweige und hier insbesondere den Handel erstrecken, wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund der Steuervorteile für multinationale Handelskonzerne beeinträchtigt, die die Dienste von Exempt 1929 Holdings in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erbringen die Exempt 1929 Holdings konzerninterne Dienstleistungen und können sich, mit gewissen Beschränkungen, in das Industrie- und Handelsgeschäft der Gesellschaften einmischen, an denen sie beteiligt sind; dies ist, wie es der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil Fondazione Cassa di Risparmio di Firenze (35) festgestellt hat, eine eigenständige Wirtschaftstätigkeit. Aus allen diesen Gründen sind auch auf Ebene der Konzerne, zu denen die Exempt 1929 Holdings gehören, und aufgrund der Wirtschaftstätigkeit dieser Konzerne eine Beeinträchtigung des Handels und eine Verfälschung des Wettbewerbs gegeben. (90) Gestützt werden diese Schlussfolgerungen noch durch die Feststellung, dass die fraglichen Steuerbefreiungen erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung für Luxemburg als bevorzugten Finanzplatz haben. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Presseartikel (36), denen zufolge das luxemburgische Finanzsystem auf der Steuerbefreiungsregelung für Holdings beruht. Dieses Element legt die Feststellung nahe, dass die multinationalen Finanzkonzerne die Holdingstrukturen in Luxemburg, darunter die Exempt 1929 Holdings, zu einer Minimierung ihrer Steuerlast nutzen. Besagten Presseartikeln ist zu entnehmen, dass es in Luxemburg fast 15 000 eingetragene Exempt 1929 Holdings gibt. (91) Auch wenn die luxemburgischen Behörden keinerlei Zahlenmaterial vorgelegt haben, anhand dessen sich der Gesamtumsatz der Exempt 1929 Holdings ermitteln ließe, lassen sich nach Ansicht der Kommission weder die Bedeutung dieser Regelung für den Finanzsektor in Luxemburg noch der Umfang der daraus resultierenden Verzerrungen von Wettbewerb und Handel abstreiten. Vereinbarkeit (92) Nach Auffassung der Kommission kann die staatliche Beihilfe für die Exempt 1929 Holdings nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Es sei in diesem Zusammenhang betont, dass die luxemburgischen Behörden keinerlei Argument vorgetragen haben, dem zufolge eine der Ausnahmen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen könnte. (93) Im vorliegenden Fall können die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen, bei denen es um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und um Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundsrepublik Deutschland geht, ganz offensichtlich nicht herangezogen werden. (94) Gleiches gilt für die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag; die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten zulässt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Regelung kann aber auch nicht als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag angesehen werden. Ihr Zweck ist auch nicht die Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag. (95) Im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag schließlich, der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässt, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, stellt die Kommission fest, dass die den Exempt 1929 Holdings gewährten Steuervorteile nicht an Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen oder spezifische Vorhaben gebunden sind. Sie dienen lediglich einer Verringerung der Belastungen, die die betroffenen Gesellschaften normalerweise bei Ausübung ihrer Tätigkeiten tragen müssten, und müssen daher als staatliche Betriebsbeihilfen angesehen werden. Gemäß der Praxis der Kommission können derartige Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie nicht die Entwicklung gewisser Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige fördern und wenn sie nicht befristet, degressiv oder im richtigen Verhältnis zu dem stehen, was zur Behebung spezifischer wirtschaftlicher Störungen erforderlich ist. (96) Die Kommission merkt hierzu an, dass schon die Tatsache, dass die fraglichen Steuervorteile ausschließlich den in Luxemburg als Exempt 1929 Holdings eingetragenen Gesellschaften vorbehalten sind, der Niederlassungsfreiheit der ebenfalls in diesem Land niedergelassenen Unternehmen zu widersprechen scheint, auch wenn sie in anderen Mitgliedstaaten gegründet wurden (37). (97) Hierzu merkt die Kommission an, dass nur die als Gesellschaft in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen die vom luxemburgischen Steuersystem den Exempt 1929 Holdings gewährten Vorteile nutzen können, und dass sich dieser Umstand nicht mit dem Wesen des luxemburgischen Steuersystems begründen lässt. Offensichtlich werden ausländischen Unternehmen, die Tätigkeiten nachgehen, die denen der Exempt 1929 Holdings ähnlich sind, insbesondere mit Hilfe einer festen Niederlassung, einer Agentur oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nach Artikel 43 EG-Vertrag, die Vorteile der Exempt 1929 Holdings Regelung nicht zugestanden. In diesem Zusammenhang kann die Kommission die Zusage der luxemburgischen Behörden nicht akzeptieren, sich der Ausdehnung des Steuerbefreiungen nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 auf in Luxemburg ansässige feste Niederlassungen der ausländischen Gesellschaften, die die Bedingungen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 erfüllen, nicht zu widersetzen. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (38). Die Kommission bekräftigt also ihre vorläufige Einschätzung, der zufolge die in Frage stehende Regelung zuallererst die in Luxemburg tätigen ausländischen Gesellschaften, die keine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht sind, gegenüber den Holdings benachteiligt, die als in Luxemburg niedergelassene Gesellschaft gegründet wurden. Diese Diskriminierung kann also ein dem Vertrag zuwiderlaufendes Hindernis für die Niederlassungsfreiheit ausländischer Gesellschaften in Luxemburg und damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein. (98) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Verfahren nach Artikel 88 EG-Vertrag niemals ein Ergebnis erbringen darf, das anderen spezifischen Bestimmungen des EG-Vertrags zuwiderläuft. Staatliche Beihilfen, bei denen bestimmte Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoßen, können daher von der Kommission nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (39). Wie bereits ausgeführt, käme im vorliegenden Fall die Regelung einer in Luxemburg tätigen ausländischen Gesellschaft nicht zugute, die in Gestalt einer Zweigniederlassung in Form einer in Luxemburg steuerpflichtigen festen Niederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft nach Artikel 43 EG-Vertrag aufträte. Sollte ein Mitgliedstaat auch nur mittelbar Unternehmen mit Sitz auf seinem Hoheitsgebiet einen Steuervorteil gewähren und eben diesen Vorteil Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, aber einer Zweigniederlassung in Luxemburg, verweigern, dann wäre diese unterschiedliche Behandlung dieser beiden Kategorien von Begünstigten grundsätzlich vom EG-Vertrag untersagt, sofern sich ihre Situation nicht objektiv unterscheidet. (99) Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden kann. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (100) Die Kommission stellt fest, dass die steuerliche Regelung für die Exempt 1929 Holdings in Luxemburg eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag hierauf Anwendung findet. Die Kommission stellt ferner fest, dass ungeachtet der mit dem Gesetz vom 21. Juli 2005 an der Exempt 1929 Holdings Regelung vorgenommenen Änderungen diese weiterhin alle fraglichen Steuervorteile gewährt, und dies, obwohl sich die Zahl der Begünstigten dieser Regelung auf die Holdings beschränkt, die weniger als 5 % ihrer Dividenden von ausländischen Gesellschaften beziehen, die einer Körperschaftssteuer von weniger als 11 % unterliegen, sowie auf Holdings, die Dividenden von ausländischen Gesellschaften, die einer Körperschaftssteuer von mindestens 11 % unterliegen, oder von luxemburgischen Gesellschaften beziehen. Die Kommission schlussfolgert hieraus, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung in der durch das Gesetz vom 12. Juni 2005 geänderten Fassung eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und keine der Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag hierauf Anwendung findet. (101) Die Kommission stellt fest, dass die durch das Gesetz von 1929 gewährte Befreiungsregelung seit Inkrafttreten des EG-Vertrags nicht wesentlich geändert wurde. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Regelung eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist. Nach Auffassung der Kommission enthalten die mit dem Gesetz vom 21. Juni 2005 vorgenommenen Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung keine neuen Beihilfeelemente und vergrößern auch nicht den Kreis der Begünstigten, so dass die Maßnahme auch weiterhin eine bestehende Beihilfe ist. (102) Die luxemburgischen Behörden haben argumentiert, die Kommission habe die mit dem Gesetz vom 21. Juni 2005 eingeführten Änderungen in der Gruppe „Verhaltenskodex“ des Rates gebilligt, die sich mit der Prüfung schädlicher steuerlicher Maßnahmen gemäß dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (40) befasst, weshalb die Exempt 1929 Holdings Regelung mit dem EG-Vertrag vereinbar sei. Hierzu stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass Artikel 87 keinerlei steuerliche Maßnahmen von seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Dann stellt die Kommission fest, dass sie weder über das Gesetz vom 31. Juli 1929 noch über irgendeine Änderung dieses Gesetzes einschließlich der mit dem Gesetz vom 31. Juli 2005 vorgenommenen Änderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden ist. Folglich hat die Kommission keine Gelegenheit gehabt, über die Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit den Regeln über staatliche Beihilfen zu befinden. (103) Es könne somit keinerlei Schlussfolgerung aus der Teilnahme der Kommission an den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ gezogen werden, deren Aufgabe die Prüfung des schädlichen Charakters der betreffenden steuerlichen Maßnahme gewesen sei. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass das Verfahren zur Prüfung der steuerlichen Regelungen aus der Perspektive staatlicher Beihilfen rechtlich unabhängig von den Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ abläuft. Des Weiteren war der Geltungsbereich der von der Gruppe „Verhaltenskodex“ geprüften Exempt 1929 Holdings Regelung kleiner als der der in dieser Entscheidung geprüften Regelung. Bei der Prüfung in dieser Gruppe ging es nämlich ausschließlich um die Befreiung der von den Exempt 1929 Holdings bezogenen Dividenden. (104) Hieraus folgt, dass diese Prüfung die Kommission nicht an der vorliegenden Bewertung hindern noch die Schlussfolgerung der Kommission in Frage stellen kann, der zufolge die Exempt 1929 Holdings Regelung gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1929 in der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 geänderten Fassung eine gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe darstellt. (105) Nach Ansicht der Kommission ist der Gewährung der verschiedenen von der Steuerregelung für Exempt 1929 Holdings vorgesehenen Vorteile durch ihre Aufhebung oder ihre Änderung mit dem Ziel, sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu gestalten, ein Ende zu setzen. Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die in dieser Regelung oder ihren Bestandteilen vorgesehenen Vorteile keinen neu als Exempt 1929 Holdings registrierten Gesellschaften mehr zugute kommen. Die luxemburgischen Behörden werden ihre Rechtsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend ändern. (106) Bezüglich der bestehenden Exempt 1929 Holdings, die derzeit in den Genuss der in dieser Entscheidung beschriebenen Steuerbefreiungsregelung kommen, erkennt die Kommission an, dass der Charakter der Regelung als einer bestehenden Beihilfe einer Wiedereinziehung aller vor dem Datum dieser Entscheidung gewährten Beihilfen entgegensteht. (107) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Dritte keine Bemerkungen oder andere sachdienliche Elemente vorgelegt haben, mit denen zu bestimmen wäre, ob die Begünstigten der Regelung berechtigtes Vertrauen in besondere Übergangsmaßnahmen vor Abschaffung der Beihilferegelung haben können. Im Übrigen hat die Kommission die von den luxemburgischen Behörden zu den Finanzierungsaktivitäten der Exempt 1929 Holdings sowie die übrigen von ihnen vorgelegten Elemente bezüglich des berechtigten Vertrauens der derzeitigen Begünstigten geprüft. Sie zielen auf eine weitere Gewährung der Vorteile an die Begünstigten während eines Übergangszeitraums vor der völligen Streichung der Regelung ab. (108) Diesbezüglich ist die Kommission erstens der Auffassung, dass sich in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006 (41) weder Luxemburg noch die Begünstigten der Regelung auf ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der Exempt 1929 Holdings Regelung während des vom Rat (im Rahmen der Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“) für den Abbau der als schädlich bezeichneten Elemente der Regelung festgelegten Übergangszeitraums berufen können. Die Beihilferegelung nach Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, unterscheidet sich nämlich von den Maßnahmen des Rates im Rahmen der oben genannten Arbeiten. (109) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der Exempt 1929 Holdings Regelung um eine ständige Regelung handelt. Dennoch können sich die Begünstigten nicht grundsätzlich auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Regelung über das von der Befreiung betroffene Rechnungsjahr hinaus berufen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung nicht von spezifischen Investitionen durch die Begünstigten abhängt, sondern nur die Einkünfte von der Steuer befreit, die die besagten Holdings im betreffenden Rechnungsjahr erzielt haben. (110) Es ist jedoch anzuerkennen, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung noch immer dem Gesetz vom 31. Juli 1929 unterliegt, an dem seit seiner Verkündung keine wesentlichen Änd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.