Europäische Union

2006/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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emburgischen Behörden abgegeben hatte. Diesbezüglich wird mit dem neuen Gesetz eine Übergangsregelung eingeführt, mit der die bestehenden Vorteile für Gesellschaften mit dem Status einer Exempt 1929 Holding oder einer Exempt Billionaire Holding vom Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 1. Januar 2011 erhalten werden. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (38) In ihrem Beschluss vom 9. Februar 2006 vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass die Exempt 1929 Holdings Regelung eine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Nach Ansicht der Kommission verschafft diese Regelung nämlich nur den besagten Holdings mehrere wirtschaftliche Vorteile wie Befreiungen von der Körperschaftssteuer, der Quellensteuer, der Vermögenssteuer und der Grundsteuer. Die genannten Vorteile schlagen sich für Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Gruppen, denen sie angehören, in niedrigeren Steuerverbindlichkeiten gegenüber der luxemburgischen Finanzverwaltung nieder. (39) Nach Meinung der Kommission bedeuten diese Vorteile, dass aufgrund des Verlustes an Steuereinnahmen für die luxemburgische Finanzverwaltung staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Die Regelung ist selektiv, da sie Holdinggesellschaften vorbehalten ist, die ausschließlich bestimmte Geschäftstätigkeiten ausüben, und zwar hauptsächlich in den Bereichen Finanzierung, Verwaltung sowie Gewährung von Lizenzen und Liquidität. Die Regelung beschränkt sich außerdem auf konzerninterne Tätigkeiten, da die Begünstigten in einer Konzernstruktur tätig sein müssen, um in den Genuss der Regelung kommen zu können. Sie steht damit nicht allen Unternehmen offen, sondern nur denen, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen und in Luxemburg eine Beteiligungsgesellschaft gründen, die sich ausschließlich mit bestimmten Tätigkeiten wie der Finanzierung, der Verwaltung von Beteiligungen, der Koordinierung und der Vergabe von Lizenzen und Patenten befasst. (40) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dieser Vorteil führe zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Exempt 1929 Holdings ihren finanziellen und Verwaltungstätigkeiten im Allgemeinen auf internationalen Märkten nachgingen, auf denen intensiver Wettbewerb herrsche. Der Wettbewerb wird verfälscht, weil die Exempt 1929 Holdings gegenüber unabhängigen Dienstleistern und Finanzmittlern wie vor allem klassischen Banken und Beratungsunternehmen begünstigt werden. Auswirkungen auf den Handel sind vorhanden, weil die Vorteile für Exempt 1929 Holdings nur Gruppen eingeräumt werden, die im Wesentlichen grenzüberschreitenden Finanzaktivitäten nachgehen. (41) Es sei daher keine der in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen anwendbar, zumal die in Frage stehende Maßnahme eine nicht mit besonderen Projekten in Zusammenhang stehende Betriebsbeihilfe sei und lediglich die laufenden Ausgaben der Begünstigten senken solle, ohne jedoch einen Beitrag zu einem Ziel der Gemeinschaft zu leisten. (42) Ferner befand die Kommission, es handle sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. Die mit dem Gesetz von 2005 vorgenommenen Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung änderten nichts an der Tatsache, dass es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, da sie die Vorteile durch die Regelung unverändert ließen, gleichzeitig vorübergehend die Zahl der Begünstigten auf die Gesellschaften beschränkten, denen bestimmte, außerhalb Luxemburgs geringer besteuerte Dividenden nicht zuflössen. (43) Im Zuge der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die luxemburgischen Behörden aufgefordert, alle für eine Bewertung der Auswirkungen der Regelung auf den Handel und hier insbesondere auf den Sektor Finanzdienstleistungen erforderlichen Informationen vorzulegen. Des Weiteren forderte sie Luxemburg und beteiligte Dritte zur Abgabe von Stellungnahmen zu der Frage auf, ob die Begünstigten im Fall einer Forderung nach Abschaffung der Regelung unter Umständen ein berechtigtes Interesse an Übergangsmaßnahmen geltend machen können. IV.   STELLUNGNAHMEN DER LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN UND VON DRITTEN (44) Offiziell hat kein beteiligter Dritter nach der Bekanntmachung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (18) eine Stellungnahme eingereicht. Allerdings haben mehrere Vertreter von Exempt 1929 Holdings informell Kontakt zur Kommission aufgenommen, um sich vor allem über die rechtlichen Folgen des von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens für natürliche Personen sowie die Rechtmäßigkeit der diesen gewährten Steuerbefreiungen zu informieren. (45) Die luxemburgischen Behörden gaben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 13. April 2006 ab. Darin erklärten sich die luxemburgischen Behörden mit der Einstufung der Steuerbefreiungsregelung für Exempt 1929 Holdings als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht einverstanden. Zur Frage der Vereinbarkeit der Steuerbefreiungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt äußerte sich Luxemburg nicht. (46) In seinem Schreiben vom 13. April 2006 lehnte Luxemburg es ferner ab, alle für eine Bewertung der fraglichen Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Aktivitäten innerhalb der Gruppe und Verwaltung immaterieller Rechte erforderlichen Informationen vorzulegen. Zu den von den Exempt 1929 Holdings verwalteten Investitionen wurden keine Informationen geliefert, auch nicht die Liste der Exempt 1929 Holdings. Hierzu trugen die luxemburgischen Behörden vor, die Exempt 1929 Holdings müssten nicht behördlich zugelassen werden; es sei daher unmöglich, eine Liste dieser Holdings zu erstellen. (47) Bezüglich der Frage schließlich, ob die Begünstigten der Steuerbefreiungsregelung unter Umständen ein berechtigtes Vertrauen in Übergangsmaßnahmen für den Fall einer abschlägigen endgültigen Entscheidung setzten könnten, führten die luxemburgischen Behörden aus, dass eine eventuelle Abschaffung der Exempt 1929 Holdings Regelung sich so stark auf das luxemburgische Steuersystem auswirken würde, dass das Vertrauen der unter diese Regelung fallenden Wirtschaftsbeteiligten zu schützen wäre. Diese dürften nicht damit rechnen müssen, dass eine rechtliche Stellung „über Nacht“ aufgehoben wird. (48) Im Wesentlichen stellen die luxemburgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 die Einstufung der Steuerregelung als Beihilfe in Frage. (49) Erstens sei die Exempt 1929 Holdings Regelung nicht vorteilhafter als die Regelung für die allgemeinrechtliche Besteuerung von Holdinggesellschaften. Sie hebe lediglich auf die Vermeidung einer steuerlichen Mehrfachbelastung der von Betriebsgesellschaften ausgeschütteten Gewinne ab. Ohne die Steuerbefreiungsregelung würden die Exempt 1929 Holdings steuerlich bestraft, da die Gewinne einer Betriebsgesellschaft zum ersten Mal als Gewinne dieser Gesellschaft, dann ein zweites Mal bei der Ausschüttung als Beteiligungsgewinne der Holding, und schließlich — bei einer weiteren Ausschüttung — als Dividende beim Anteilseigner der Holding besteuert würden. (50) Zweitens sei die Exempt 1929 Holdings Regelung nach Auffassung der luxemburgischen Behörden nicht selektiv und verfälsche daher nicht den Wettbewerb und beeinträchtigt auch nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Alle Gesellschaften in einer insbesondere bezüglich des Erwerbs, der Verwaltung, Finanzierung und Verwertung von Beteiligungen an kontrollierten Gesellschaften faktisch und rechtlich vergleichbaren Lage könnten nämlich die Regelung in Anspruch nehmen. (51) Schließlich könne die Exempt 1929 Holdings Regelung den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Gemeinschaft gar nicht verfälschen und beeinträchtigen, da die begünstigten Holdings ausschließlich Empfänger passiver Einkünfte seien und sich nicht in einer Situation befänden, die mit der von als unabhängige Dienstleister auftretenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar wäre. Die Kommission habe jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Regelung die Stellung der Exempt 1929 Holdings gegenüber anderen Formen von Holdinggesellschaften gestärkt hat. V.   WÜRDIGUNG DER REGELUNG (52) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt: […] „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Beihilfeart der Regelung (53) Die Kommission hat die Exempt 1929 Holdings Regelung im Lichte der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden sorgfältig geprüft. Ungeachtet der zahlreichen Einwände kann die Kommission ihre bisherige Einschätzung nicht revidieren, der zufolge die mit der Regelung diesen Gesellschaften gewährten Steuervorteile Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. (54) Es sei darauf hingewiesen, dass vor einer Einstufung einer einzelstaatlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1) Die Maßnahme verschafft einen Vorteil; 2) dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 3) dieser Vorteil ist selektiv; und 4) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (19). (55) Im vorliegenden Fall ist die Kommission im Wesentlichen der Auffassung, dass das Gesetz von 1929 Steuervorteile gewährt, die sich nicht auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkünften von anderen Holdinggesellschaften in Luxemburg beschränken, nämlich der Gesellschaften, die grundsätzlich steuerpflichtig sind, denen aber aufgrund der bereits entweder in Luxemburg oder im Ausland gezahlten Steuern Nachlässe gewährt werden. (56) Nach Ansicht der Kommission gewährt die Regelung mehrere vom Allgemeinrecht abweichende Steuervorteile und kommen diese Vorteile bestimmten Unternehmen zugute, die in Luxemburg einer begrenzten Anzahl von Tätigkeiten überwiegend im Finanzwesen nachgehen. Folglich sei die Regelung selektiv. In Anbetracht der umfangreichen Einwände Luxemburgs hält es die Kommission für angebracht, die genauen Gründe darzulegen, aus denen man schließen kann, dass die oben beschriebene Regelung insgesamt die im Erwägungsgrund (53) aufgeführten Bedingungen erfüllt. Vorliegen eines Vorteils (57) In seiner Stellungnahme vom 13. April 2006 vertrat Luxemburg die Auffassung, das System zur Besteuerung der Exempt 1929 Holdings sei eine allgemeine steuerliche Regelung für Gesellschaften, die nur passive Einkünfte verzeichneten, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung besteuert worden seien, und zwar unabhängig von der Größe, Branche oder Rechtsform dieser Unternehmen. Ferner führte Luxemburg an, die Regelung sei durch den Aufbau des luxemburgischen Steuersystems gerechtfertigt, das eine Doppelbesteuerung zu vermeiden suche, zumal vollständig der Steuer unterliegende Gesellschaften Zugang zu anderen, vergleichbaren Formen der Vermeidung der Doppelbesteuerung hätten. Für Luxemburg böte die Regelung im Wesentlichen aus zwei Gründen keinerlei Vorteile. (58) Erstens sehe das luxemburgische System für vergleichbare Situationen für die Unternehmensbesteuerung mehrere Alternativregelungen vor, die unterschiedslos allen Wirtschaftsbeteiligten offen stünden. Ein solches System könne daher keine Vorteile im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten, wie es auch der Gerichtshof im Urteil Banks (20) anerkannt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich die Auffassung vertreten, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn verschiedene Besteuerungsformen betreffend eventuelle Vorteile der von den Wirtschaftsteilnehmern tatsächlich getroffenen Entscheidungen allen Wirtschaftsteilnehmern unterschiedslos zur Verfügung stehen. (59) Zweitens müsste nach Ansicht der luxemburgischen Behörden eine Bewertung der steuerlichen Belastung der Exempt 1929 Holdings unter Berücksichtigung aller Aspekte der Regelung erfolgen, und zwar der positiven wie der negativen. Diesen Weg habe die Kommission jedoch offensichtlich nicht beschritten. In diesem Zusammenhang führen die luxemburgischen Behörden an, in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 drei Beispiele von Exempt 1929 Holdings genannt zu haben, denen durch Anwendung der Regelung im Vergleich zu besteuerten Holdings Nachteile entstanden seien. (60) Die Kommission kann sich den Schlussfolgerungen der luxemburgischen Behörden nicht anschließen. Im Gegensatz zu deren Behauptungen ist nämlich die Regelung durch mehrere Steuerbefreiungen charakterisiert, insbesondere bei der Körperschaftssteuer, der Unternehmenssteuer der Gemeinden und der Vermögenssteuer. Diese Befreiungen weichen von der Regel der Besteuerung der betroffenen Unternehmen ab. Darüber hinaus heben diese Ausnahmen nicht einfach auf die Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung der Einkünfte ab, sondern auf geringere Steuerzahlungen bestimmter, im Gesetz vom 31. Juli 1929 genannter und von den Exempt 1929 Holdings ausgeübter Wirtschaftstätigkeiten. (61) Es trifft zwar zu, dass die Befreiungsregelung von 1929 für die Exempt Holdings nicht alle Steuern abdeckt, die luxemburgische Gesellschaften grundsätzlich zahlen müssen (21), doch bleibt festzuhalten, dass sich dieses Verfahren auf bereits festgestellte steuerliche Ausnahmen beschränkt und mehrere personenbezogene Steuern betrifft, bei denen eine Befreiung gewährt wurde (22). Bei den direkten Steuern und insbesondere bei der Einkommenssteuer, der Unternehmenssteuer der Gemeinde und der Vermögenssteuer sind die Exempt 1929 Holdings völlig von der Steuer befreit. (62) Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen gibt die Kommission zu, dass die Exempt 1929 Holdings bei der Grundsteuer nach dem Gesetz vom 1. Dezember 1936 besteuert werden und hier, anders als in ihrer Entscheidung vom 9. Februar 2006 behauptet, keinerlei Vorteil genießen. (63) Bezüglich der Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Unternehmenssteuer der Gemeinden geht die den Exempt 1929 Holdings bei Beteiligungseinkünften (Dividenden und Gewinne) eingeräumte Ausnahme klar über die den nicht steuerbefreiten Holdings zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingeräumte Befreiung von Dividenden und Gewinnen aus Beteiligungen hinaus. So sind insbesondere die Exempt 1929 Holdings davon befreit, und dies unabhängig von der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die gemeinsame Befreiungsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfüllen (23). Im Gegensatz zu den steuerpflichtigen Unternehmen kommen sie also automatisch in den Genuss dieser Befreiungen. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Befreiung den Exempt 1929 Holdings einen Vorteil durch eine Verringerung der Belastungen verschafft, die die Unternehmen normalerweise zu tragen haben (24). (64) Zum Thema Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer der Gemeinden weist die Kommission ferner darauf hin, dass im Gegensatz zur allgemeinrechtlichen Besteuerung der anderen Beteiligungsgesellschaften in Luxemburg die Einkünfte der Exempt 1929 Holdings aus Zinsen und Lizenzgebühren von diesen Steuern völlig befreit sind. Diese Befreiung lässt sich also nur durch die Absicht rechtfertigen, eine Doppelbesteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden, zumal insbesondere die entsprechenden Aufwendungen vorher von den Personen abgezogen werden, die sie tragen. Die Befreiung dieser Einkünfte gemäß dem Gesetz vom 31. Juli 1929 stellt also eine Ausnahme dar und steht im Widerspruch zum Grundsatz, nach dem auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren mindestens einmal Einkommenssteuer zu erheben ist. In Anbetracht des Ausnahmecharakters dieser Steuerbefreiung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Exempt 1929 Holdings auch in diesem Fall geringere Belastungen als üblich zu tragen haben. (65) Bezüglich des Quellenabzugs der Steuer auf ausgeschüttete Einkünfte und die von den Exempt 1929 Holdings gezahlten Dividenden und Lizenzgebühren stellt die Kommission fest, dass diese Holdings in Luxemburg bei Zahlungen an nicht gebietsansässige Begünstigte nicht der normalerweise anzuwendenden Quellensteuer unterliegen, und dies gilt — bei den Exempt Billionaire Holdings — auch für Tantiemen. Nach Ansicht der Kommission müssen folglich die Exempt 1929 Holdings auch in diesem Fall geringere Belastungen als üblich tragen. (66) Selbst wenn diese Befreiung vom Quellenabzug unmittelbar den Beziehern der Einkünfte und nur mittelbar den Exempt 1929 Holdings zugute kommen sollte, hat sie nach Ansicht der Kommission trotzdem zur Folge, dass die Holdings von Aufwendungen entlastet werden, die in Luxemburg steuerpflichtige ausschüttende Unternehmen üblicherweise zu tragen haben. Diese Einschätzung wird noch durch die Tatsache bestätigt, dass bei einem Abzug an der Quelle der Steuersatz höher ist, wenn die entsprechenden Kosten vom ausschüttenden Unternehmen übernommen werden, und dass in einem solchen Fall dieses rechtlich nicht verpflichtet ist, die Steuer auf den Bezieher der Einkünfte abzuwälzen. Des Weiteren kommen die Exempt 1929 Holdings in den Genuss eines indirekten Vorteils, weil sie aufgrund der Steuerbefreiung der Anleger und der damit verbundenen höheren Erträge leichter Zugang zu Risikokapital/Anleihekapital erhalten. (67) Schließlich zahlen die Exempt 1929 Holdings, anders als die in Luxemburg steuerbaren Unternehmen, keine Vermögenssteuer. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Befreiung nur von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung ist, entlastet sie doch die Exempt 1929 Holdings von Aufwendungen, die Gesellschaften in Luxemburg normalerweise zu tragen haben. (68) Aus den bisherigen Ausführungen geht nach Ansicht der Kommission hervor, dass die fraglichen Vorteile Ausnahmen darstellen, die geeignet sind, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Regelung, nämlich Vermeidung einer Doppelbesteuerung, de facto und de iure in einer vergleichbaren Lage befinden, zu begünstigen. In diesem Zusammenhang hält die Kommission den Verweis der luxemburgischen Behörden auf das Urteil Banks für nicht relevant. In dieser Rechtssache erschien a priori keine der verschiedenen Möglichkeiten der Anwendung bestimmter Besteuerungen als vorteilhafter. Im vorliegenden Fall muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Befreiung grundsätzlich vorteilhafter als eine Besteuerung der Einkünfte ist. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Exempt 1929 Holdings mit Sicherheit und nicht nur eventuell Belastungen nicht zu tragen haben, die sie üblicherweise zu tragen hätten. (69) Die drei von den luxemburgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 13. April 2006 aufgeführten Beispiele sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, der zufolge die strittige Regelung Vorteile gewährt, die vom allgemeinen Steuerrecht abweichen und durch die Art des Steuersystems in Luxemburg nicht gerechtfertigt sind. Zum einen handelt es sich dabei um Hypothesen, die für die tatsächliche Anwendung der Exempt 1929 Holdings Regelung nicht repräsentativ sind. Zum anderen werden in diesen Beispielen nur Situationen geschildert, in denen die allgemeinrechtliche Regelung bereits eine völlige Befreiung von den Einkommensteuern vorsieht. Luxemburg zieht hingegen nicht Situationen in Betracht, in denen die Befreiung nicht nach dem Allgemeinrecht erfolgt, obwohl, wie bereits ausgeführt, nur in solchen Situationen die Regelung den Begünstigten der Regelung die Möglichkeit einräumt, sich gegenüber der allgemeinrechtlichen Regelung einen Vorteil zu verschaffen. (70) Nach Auffassung der Kommission müssen also zur Beantwortung der Frage, ob den Exempt 1929 Holdings tatsächlich ein Steuervorteil entsteht, nicht alle geltenden direkten und indirekten Steuern herangezogen werden, da das Vorliegen eines solchen Vorteils bereits ausführlich nachgewiesen wurde. Ferner hält die Kommission fest, dass eine solche Analyse in Anbetracht der unendlich großen Zahl zu berücksichtigender Situationen unmöglich wäre. (71) Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass die fragliche Regelung einen Vorteil für die Exempt 1929 Holdings darstellt. Selektivität (72) Es sei daran erinnert, dass das Spezifikum einer staatlichen Maßnahme, nämlich ihre Selektivität, eines der Elemente ist, anhand derer sie als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft wird. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, ob die fragliche steuerliche Regelung Vorteile ausschließlich für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige mit sich bringt (25). Im vorliegenden Fall ist die Exempt 1929 Holdings Regelung nach Aussage der luxemburgischen Behörden nicht selektiv, weil sie allen Unternehmen in vergleichbarer Situation, die also ausschließlich Beteiligungen an kontrollierten Gesellschaften verwalten und verwerten und Einkünften aus diesen Tätigkeiten erzielen, zugute kommen könnte. (73) Die Kommission schließt sich den luxemburgischen Behörden in der Auffassung an, dass die Selektivität einer Maßnahme wie der Steuerbefreiung für die Tätigkeit einer Holding unbedingt mit Blick auf vergleichbare Situationen zu bewerten ist (26). Im vorliegenden Fall müssen nach Ansicht der Kommission jedoch zum Vergleich Gesellschaften mit Einkünften herangezogen werden, die denen der Exempt 1929 Holding vergleichbar sind. Die Kommission hat festgestellt, dass von den luxemburgischen Gesellschaften nur die Exempt 1929 Holdings völlig von der Besteuerung ihrer sämtlichen Einkünfte befreit sind, und dies unabhängig davon, ob zuvor die Gesellschaften, an denen sie eine Beteiligung halten, diese Einkünfte möglicherweise bereits versteuert haben. (74) Unter diesen Voraussetzungen kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass eine solche Befreiungsregelung selektiv ist, denn sie begünstigt von allen Unternehmen und Tätigkeiten, die dem Risiko einer Doppelbesteuerung ausgesetzt sind, nur bestimmte Unternehmen, die ausschließlich bestimmten Tätigkeiten nachgehen. (75) Diese Einschätzung wird im Übrigen noch durch die Tatsache bestätigt, dass nach Auskunft der luxemburgischen Behörden mit dem Gesetz vom 31. Juli 1929 eine übermäßige Ausdehnung dieser Begünstigung auf andere Unternehmen als die Exempt 1929 Holdings verhindert werden soll, damit sich hieraus keine übermäßige Belastung des Staatshaushalts ergibt. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraussetzt, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems in Einklang steht (27). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da Luxemburg die nur für die Exempt 1929 Holdings geltende Ausnahmeregelung nicht mit dem Wesen oder dem Aufbau des nationalen Steuersystems begründet hat. (76) Des Weiteren hat die Kommission festgestellt, dass die Gewährung der Befreiung nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 von der Erfüllung mehrerer miteinander verbundener Bedingungen abhängt, zu denen in der Hauptsache das Vorhandensein eines Registrierungssystems unter behördlicher Aufsicht und die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben bezüglich des Mindestvermögens und der tatsächlichen und ausschließlichen Ausübung bestimmter, genau umrissener Tätigkeiten gehören. Nach Ansicht der Kommission wird mit diesen strengen Kriterien das selektive Wesen der Regelung noch verstärkt. (77) Die Kommission verweist an dieser Stelle noch einmal darauf, dass die Exempt 1929 Holdings ihre Tätigkeit auf Beteiligungen jedweder Form an anderen Unternehmen sowie auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.