Europäische Union

2006/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erungen vorgenommen wurden. Auch wenn eine so lange Laufzeit (76 Jahre) keine Garantie für den Fortbestand der Regelung und ihre Konformität mit den staatlichen Beihilferegeln bieten kann, hat sie doch den Begünstigten das Gefühl vermittelt, dass sich die steuerliche Behandlung ihrer Tätigkeiten nicht über Nacht grundlegend ändern würde und sie im Hinblick auf ihre Tätigkeiten Anspruch auf eine vernünftige Kontinuität hätten. Zu den Tätigkeiten der Exempt 1929 Holdings gehört unter anderem die Gewährung mittel- und langfristiger Finanzierungen. Diese Tätigkeit unterscheidet sich vom kurzfristigen Finanz-Trading und kann auf eine gewisse Stabilität im Zeitverlauf nicht verzichten. (111) Ansonsten trifft es zu, dass die bestehenden Exempt 1929 Holdings innerhalb der multinationalen Konzerne, zu denen sie gehören, tatsächlich erhebliche Investitionen getätigt haben. Bei diesen Investitionen geht es im Wesentlichen um den Auf- und Ausbau der Infrastrukturen der multinationalen Konzerne mit dem Ziel einer Koordinierung und Förderung der Entwicklung ihrer Handelsaktivitäten. Sollte der Status der Gesellschaften in Frage gestellt werden, würden heikle und schwierige Umorganisationen erforderlich, die relativ viel Zeit erfordern würden. (112) Gleichermaßen wurden mittel- und langfristige Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und externen Dienstleistern eingegangen, damit die Holdings ihren Tätigkeiten innerhalb der multinationalen Konzerne nachkommen können, denen sie angehören. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nach Angaben der luxemburgischen Behörden derzeit fast 13 000 Exempt 1929 Holdings in Luxemburg tätig sind und die Attraktivität des Landes, dessen erwerbstätige Bevölkerung sich im Übrigen auf nur 110 000 Personen beläuft, als internationaler Finanzplatz steigern. Die Kommission hat also sorgfältig die relativ gewichtigen Konsequenzen einer Entscheidung zu bedenken, die sich aus einer sofortigen Abschaffung der Exempt 1929 Holdings Regelung auf die Beschäftigungslage und die wirtschaftliche Entwicklung Luxemburgs ergeben könnten. (113) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen hält es die Kommission für sinnvoll, den zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehenden steuerbefreiten Holdings einen Übergangszeitraum einzuräumen. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2010. Die Gesellschaften, die die Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen jedoch während des gesamten Übergangszeitraums ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern, da sie sich aufgrund ihres Status als Beteiligungsgesellschaften bei einer Übertragung ihrer Anteile nicht mehr auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Steuerbefreiung berufen könnten. Ab dem 1. Januar 2011 ist die Anwendung der Regelung zur Einkommensteuerbefreiung von Exempt 1929 Holdings somit ungesetzlich und kann zur einer Rückforderung sämtlicher gewährten Vorteile führen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die derzeit in Luxemburg bestehende steuerliche Regelung zugunsten der nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 befreiten Holdinggesellschaften (im Folgenden „Exempt 1929 Holdings“ genannt) ist eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilferegelung. Artikel 2 Luxemburg ist gehalten, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2006 aufzuheben oder so abzuändern, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ab dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung dürfen die Vorteile dieser Regelung oder ihrer Bestandteile neuen Begünstigten nicht mehr zuerkannt werden. Für die zum Datum dieser Entscheidung die in Artikel 1 genannte Regelung in Anspruch nehmenden Exempt 1929 Holdings kann die Regelung bis spätestens 31. Dezember 2010 verlängert werden. Die Gesellschaften, die die in Artikel 1 genannte Befreiungsregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch nehmen wollen, dürfen allerdings während des gesamten Übergangszeitraums für die Regelung ihr Kapital weder ganz noch teilweise gegen Entgelt veräußern. Artikel 3 Luxemburg teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 78 vom 31.3.2006, S. 2. (2)   ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (5)  SG(2005) D/205866 (6)  Vgl. Fußnote 1. (7)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6), geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003, und Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49). (8)  In Luxemburg ansässige Gesellschaften und feste Niederlassungen ausländischer Gesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer (impôt sur le revenu des collectivités) mit einem Satz von höchstens 22 % sowie der kommunalen Unternehmenssteuer (impôt commercial communal), deren Satz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ausfällt, im Durchschnitt jedoch bei 7,5 % liegt, und die auf das Einkommen erhoben wird, das dem Bruttoeinkommen abzüglich der Ausgaben (mit Ausnahme nicht abzugsfähiger Ausgaben wie direkte Steuern, versteckte Dividendenausschüttungen und Tantiemen) entspricht. (9)  Bei inländischen Körperschaften und festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften erhebt Luxemburg jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Vermögenssteuer in Höhe von 0,5 % des Werts der Aktiva oder der Differenz zwischen den zu ihrem üblichen Marktwert eingeschätzten Aktiva und den Verbindlichkeiten Dritten gegenüber. (10)  Kommunale Abgabe auf den Wert der im Unternehmensbesitz befindlichen Grundstücke. (11)  Steuer in Höhe von 0,2 % des Grundkapitals und der Emissionsprämien. (12)  Luxemburg hat generell zum 1. Januar 2004 die Quellensteuer auf Lizenzgebühren (abgesehen von Zahlungen ins Ausland) abgeschafft. (13)  Auf von nicht steuerbefreiten Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden wird eine Quellensteuer von 20 % des ausgezahlten Bruttobetrags erhoben (25 %, wenn die Kosten für die Erhebung an der Quelle von der ausschüttenden Gesellschaft übernommen werden), falls nicht die Richtlinie 90/435/EWG zur Anwendung kommt oder es sich um qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 147 LIR handelt. Diese Quellensteuer kann aufgrund von Abkommen verringert werden. Auf Zinsen wird im Allgemeinen keine Quellensteuer erhoben, falls es sich nicht um versteckte Dividenden handelt. Bei den meisten an nicht inländische Empfänger gezahlten Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer von 10 % erhoben (11,11 %, wenn die Kosten für die Erhebung an der Quelle von der ausschüttenden Gesellschaft übernommen werden). Erst kürzlich hat Luxemburg die in der Richtlinie 2003/49/EG vorgesehene Steuerbefreiung in seine Steuergesetze aufgenommen. Diese Quellensteuer kann aufgrund von Abkommen verringert oder gar nicht erhoben werden. (14)   ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). (15)  Bei jeder Bar- oder Sacheinlage in eine luxemburgische Gesellschaft wird eine Einlagensteuer von 1 % fällig. (16)  Schüttet eine Exempt 1929 Holding Dividenden aus, die 10 % des eingezahlten Kapitals zum Abschlussdatum des für die Ausschüttung relevanten Geschäftsjahrs übersteigen, wird die Zeichnungssteuer des folgenden Geschäftsjahrs anhand einer Besteuerungsgrundlage erhoben, die das Zehnfache der betreffenden Dividende ausmacht. (17)  Hierbei handelt es sich um Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften. (18)  Vgl. Fußnote 1. (19)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 129. (20)  Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001, H.J. Banks/The Coal Authority, C-390/98, Slg. S. I-6117, Randnrn. 49 und 50. (21)  Die Exempt 1929 Holdings sind somit von der Zahlung indirekter Steuern wie der Gesellschaftssteuer, der Eintragungssteuer und der Mehrwertsteuer nicht befreit. (22)  Für die Zwecke dieses Verfahrens sind z. B. die tatsächlichen Steuern, gestützt auf die Transaktionsart, nicht relevant. (23)  Ziffern 46 bis 54 des Beschlusses der Kommission vom 9. Februar 2006. (24)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 14. (25)  Vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnr. 24 und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. S. I-7907, Randnrn. 40 und 41. Vgl. auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. S. II-3207, Randnr. 39. (26)  Vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline/Finanzlandesdirektion, C-143/99, Slg. 2001, S. I-8365, Randnr. 41. (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg.. S. I-1487, Randnr. 52, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. S. II-1385 , Randnr. 60 und zitierte Rechtsprechung. (28)  Die Gewährung von Darlehen hat mit der Verwertung von Beteiligungen zu tun und ist mit dem Status einer reinen Holding vereinbar, doch muss es sich um eine Nebentätigkeit in Zusammenhang mit der Beteiligung handeln. Der Aspekt „Nebentätigkeit“ wird weder an der Höhe des Darlehens noch am Preis für den Erwerb einer Beteiligung oder dem Wert von Beteiligungen gemessen. Die Verwaltung fordert vielmehr, dass die Exempt 1929 Holding eine wesentliche Beteiligung an der finanzierten Gesellschaft hält. Eine Beteiligung gilt als wesentlich, wenn sie 25 % des Kapitals der finanzierten Gesellschaft ausmacht. Bei börsennotierten Gesellschaften hingegen schließt eine geringere Beteiligung die Gewährung von Darlehen nicht aus, wenn ein Großteil der Papiere auf dem Markt verfügbar ist (vagabundierendes Kapital). Es sei darauf hingewiesen, dass jegliche Finanzierung vor oder bei Veräußerung der Beteiligung zu enden hat. (29)  Um den Status einer Exempt 1929 Holding zu erlangen, hat die Beratungsgesellschaft eine Reihe von Vorschriften einzuhalten, die die Steuerbehörden in der Entscheidung des Finanzministeriums Nr. 12.061 vom 17. Oktober 1968 festgehalten hat. Ziel der Gesellschaft muss insbesondere die Aufsicht und Beratung einer einzigen SICAV (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital) oder SICAF (Investmentgesellschaft mit festem Kapital) sein, und sie muss mindestens 5 % ihres Kapitals mit einem Mindestbetrag bei 50 000 EUR in der von ihr beratenen Gesellschaft anlegen; der Rest kann in anderen Wertpapieren bei Drittgesellschaften angelegt werden. Das Grundkapital der Beratungsgesellschaft muss sich auf 76 000 EUR belaufen. (30)  Vgl. Urteil Diputación Foral de Álava e.a./Kommission des Gerichts erster Instanz, bereits in Fußnote 27 zitiert, Randnrn. 38 bis 40. (31)  Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. S. I-8365, Randnr. 38; vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. S. I-6717, Randnr. 90, und zitierte Rechtsprechung; vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 77 und Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, bereits in Fußnote 19 zitiert, Randnr. 131, und zitierte Rechtsprechung. (32)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 14. (33)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Commission, Slg. S. II-717. (34)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. S. 2671, Randnr. 11. (35)  Urteil Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, bereits in Fußnote 19 zitiert, in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 112. (36)  Vgl. Interview mit Carlo Thelen, Mitglied der luxemburgischen Handelskammer, erschienen in der International Herald Tribune am 9. Februar 2006. (37)  Urteil der Gerichtshofes vom 21. September 1999, Saint-Gobain, C-307/97, Slg. S. I-6161. (38)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C-159/01, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnr. 51, und zitierte Rechtsprechung. (39)  Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. S. I-6857. (40)  Vgl. Fußnote 2. (41)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 Asbl/Kommission, C-182/03 und C-217/03, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnrn. 150 bis 154.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.