Europäische Union

2006/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den Exempt 1929 Holding Companies und den Exempt Billionaire Holding Companies gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Text von Bedeutung für den EWR)

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21.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 366/47 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 2006 über die Beihilferegelung C 3/2006, die Luxemburg den„Exempt 1929 Holding Companies“ und den „Exempt Billionaire Holding Companies“ gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2956) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/940/EG) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1997 verabschiedete der Rat einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs (2). Aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen dieses Kodex veröffentlicht die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (3), in der sie ihre Entschlossenheit bekundete, diese Vorschriften streng anzuwenden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Dieses Verfahren ist vor dem Hintergrund dieser Mitteilung zu sehen. I.   VERFAHREN (2) Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) forderte die Kommission Luxemburg auf, ihr erste Informationen über die „nach einem Gesetz von 1929 von Steuern befreiten Unternehmen“ vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. März 1999 (A/32604) reichten die luxemburgischen Behörden bei ihr eine Beschreibung der Regelung für befreite Finanzbeteiligungsgesellschaften (Holdinggesellschaften) aus dem Jahr 1929 (im Folgenden als „Exempt 1929 Holdings“ bezeichnet) in der durch das „Gesetz vom 29. Dezember 1971 “ und das „Gesetz vom 30. November 1978 “ geänderten Fassung ein. (3) Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 (D/53671) forderte die Kommission von Luxemburg ergänzende Angaben zu den Exempt 1929 Holdings und insbesondere zum „Gesetz vom 17. Dezember 1938 über die Regelung für die so genannten Billionaire Holding Companies“ (im Folgenden als „Exempt Billionaire Holdings“ bezeichnet). Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 (A/36150) legten die luxemburgischen Behörden die angeforderten ergänzenden Angaben vor. (4) Mit Schreiben vom 26. März 2001 (D/51279) forderte die Kommission weitere Informationen an, darunter insbesondere den Wortlaut der Gesetze über die steuerlichen Regelungen für Exempt 1929 Holdings und Exempt Billionaire Holdings. Mit Schreiben vom 11. Mai 2001 (A/33928) legten die luxemburgischen Behörden die angeforderten Informationen vor. (5) Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 (D/50571) setzte die Kommission die luxemburgischen Behörden davon in Kenntnis, dass sie diese Maßnahme vorläufig als Beihilfe betrachtet und forderte sie auf, sich gemäß dem Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [nunmehr Artikel 88] des EG-Vertrags zu äußern (4). Nach einer Sitzung zwischen der Kommission und den luxemburgischen Behörden am 19. April 2002 übermittelten diese mit dem Schreiben A/33288 vom 2. Mai 2002 die gewünschten Informationen. Am 17. Oktober 2002 fand eine weitere Sitzung zwischen den luxemburgischen Behörden und der Kommission statt. (6) Mit Schreiben vom 9. März 2004 (A/51743) forderte die Kommission Luxemburg auf, alle die fragliche Regelung betreffenden Informationen auf den neuesten Stand zu bringen und ihr alle neuen Bestimmungen zu übermitteln, die sich noch in der Vorschlagsphase befinden oder auch bereits angenommen sind und die steuerliche Behandlung der Exempt 1929 Holdings betreffen, damit die vorläufige Prüfung der Regelung gemäß dem Verfahren von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.o659/1999 abgeschlossen werden kann. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 übermittelte Luxemburg der Kommission die gewünschten Informationen. (7) Am 15. September 2004 fand eine dritte Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der die Kommission einige Einzelheiten des Gesetzentwurfs Nr. 5231 mit einigen Änderungen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die steuerliche Behandlung der Exempt 1929 Holdings erfuhr. (8) Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 (D/53536) forderte die Kommission im Hinblick auf den Abschluss der vorläufigen Bewertung der Regelung umfassende Informationen über die Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 5231 am 19. April 2005 an. Mit den beiden Schreiben vom 1. Juni 2005 (A/34536) bzw. vom 23. Juni 2005 (A/35047) übermittelten die luxemburgischen Behörden der Kommission die gewünschten Informationen. (9) Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 (D/55311) setzte die Kommission Luxemburg insbesondere über die Tatsache in Kenntnis, dass nach ihrer vorläufigen Einschätzung die in Frage stehende Regelung (geändert durch die am 19. April 2005 erfolgte Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 5231 durch das Parlament, der damit zum Gesetz vom 21. Juni 2005 zur Änderung von Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die steuerliche Behandlung von Finanzbeteiligungsgesellschaften wurde) eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. (10) Am 25. Juli 2005 fand eine vierte Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der das Dossier im Lichte insbesondere der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 an der Regelung vorgenommenen Änderungen geprüft wurde. (11) Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (D/55780) teilte die Kommission Luxemburg mit, ihrer vorläufigen Einschätzung nach handle es sich bei dem Gesetz vom 31. Juli 1929 in der durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 geänderten Fassung um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe und forderte Luxemburg zur Stellungnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf. (12) Mit Schreiben vom 5. September 2005 (D/56729) und vom 19. September 2005 (D/57172) forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden zur Übermittlung der Stellungnahme auf. (13) Da innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort einging, schlug die Kommission mit Schreiben vom 25. November 2005 (5) und in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Luxemburg folgende zweckdienliche Maßnahmen vor: (a) Verweigerung des Status luxemburgischer Exempt 1929 Holdings allen neuen Antragstellern innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen; (b) Ergreifen aller gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die luxemburgische Exempt 1929 Holdings Regelung aufzuheben bzw. alle daraus resultierenden Elemente einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entfernen; (c) Mitteilung aller von den luxemburgischen Behörden in Zusammenhang mit Buchstabe a) geplanten Änderungen an der Exempt 1929 Holdings Regelung an die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999; (d) innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen Abgabe einer öffentlichen Erklärung über die Einarbeitung der erforderlichen Änderungen in das Steuerrecht. (14) Mit gleichem Schreiben forderte die Kommission die luxemburgischen Behörden ferner auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags schriftlich unter Angabe des endgültigen Termins der Aufhebung der Regelung mitzuteilen, ob Luxemburg gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 diesen zweckdienlichen Maßnahmen insgesamt vorbehaltlos und unmissverständlich zustimmt. Andernfalls könnte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung einleiten. (15) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 (A/40451) teilte Luxemburg der Kommission mit, es lehne die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ab. In Anbetracht der Weigerung Luxemburgs und unter Berücksichtigung der Bemerkungen der luxemburgischen Behörden in dem oben genannten Schreiben beschloss die Kommission die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. (16) Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 (SG D/200621) und vom 28. März 2006 (SG D/201345) teilte die Kommission Luxemburg ihren Beschluss bezüglich der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sowie ein Corrigendum zu diesem Beschluss mit. (17) Der (berichtigte) Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Kommission hat in ihrem Beschluss die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Die Kommission hat in dieser Sache keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. (18) Mit Schreiben vom 13. April 2006 (A/32917) gab Luxemburg seine Bemerkungen ab. (19) Am 6. Juli 2006 fand eine weitere Sitzung der luxemburgischen Behörden und der Kommission statt, bei der die luxemburgischen Behörden zusätzliche Informationen über das Finanzierungsgeschäft der Exempt 1929 Holdings und deren möglicherweise gegebenes berechtigtes Interesse an einer weiteren Inanspruchnahme der Steuerbefreiung während eines Übergangszeitraums vorlegten. II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME (20) Mit dem Gesetz (loi organique) vom 31. Juli 1929 über befreite Holdinggesellschaften wurde ein Steuerinstrument geschaffen, um die Ausschüttung der von Betriebsgesellschaften multinationaler Konzerne akkumulierten Gewinne zu fördern und eine Mehrfachbesteuerung der von den begünstigten Holdinggesellschaften erzielten und an ihre Aktionäre ausgeschütteten Gewinne zu vermeiden. 1937 führte Luxemburg nach Änderungen des Gesetzes von 1929 eine weitere Befreiung für Billionaire Holdings ein, deren Anfangskapital sich auf mindestens eine Milliarde luxemburgischer Francs (LUF) belief. Des weiteren führte Luxemburg Steuerbefreiungen für Beteiligungen ein, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen Dividenden, Lizenzgebühren, Gewinne und Erträge aus dem Verkauf von Anteilen von Gesellschaften, an denen die Holding Beteiligungen hält, nicht zu versteuern sind. Damit besteht gegenwärtig in Luxemburg neben der allgemeinen Regelung zur Steuerbefreiung von Beteiligungen nach allgemeinem Recht (früher Artikel 166 des Einkommenssteuergesetzes(Loi sur l'Impôt des Revenus (LIR)), mit der die Mutter-/Tochter-Richtlinie und die Richtlinie über „Zinsen und Lizenzgebühren“ (7) umgesetzt werden, eine spezifische Regelung zur Befreiung der Exempt 1929 Holdings und der Exempt Billionaire Holdings. (21) Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1929 unterliegen die Exempt 1929 Holdings in Luxemburg keiner direkten Steuer wie insbesondere der Körperschaftssteuer (impôt sur le revenu des collectivités), der Unternehmenssteuer der Gemeinden (impôt commercial communal) (8) und der Vermögenssteuer (taxe sur la valeur nette) (9). Hingegen unterliegen sie Kapitalsteuern wie der Grundsteuer (impôt foncier) (10) und der jährlichen Zeichnungssteuer (taxe d'abonnement annuelle) (11). Die von einer Exempt 1929 Holding eingenommenen Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gewinne sind somit in Luxemburg nicht zu versteuern. Zahlungen von Dividenden, Lizenzgebühren (12) und Zinsen durch eine Exempt 1929 Holding sind von Quellensteuern befreit (13). Schließlich werden auf von Exempt 1929 Holdings sowie jeder anderen luxemburgischen Gesellschaft im Ausland ausgeschüttete Zinsen keine Quellensteuern erhoben, während die von nicht steuerbefreiten Inlandsgesellschaften erhaltenen Zinszahlungen als steuerpflichtiges Einkommen gelten. (22) Es ist darauf hinzuweisen, dass Zinszahlungen von Exempt 1929 Holdings (wie von jeder luxemburgischen Gesellschaft) an natürliche Personen — wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (14) –, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind, nach dieser Richtlinie in Luxemburg der Quellensteuer unterliegen. Seit dem 1. Januar 2006 gibt es Luxemburg eine vergleichbare Zinsabschlagsteuer von 10 % auf Zinszahlungen an gebietsansässige natürliche Personen, der die von den Exempt 1929 Holdings ausgeschütteten Zinsen unterliegen. (23) Normalerweise sind die Exempt 1929 Holdings von den von Luxemburg abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuerhinterziehung ausgenommen. (24) Bezüglich der Kapitalbesteuerung unterliegt eine Exempt 1929 Holding einer Gesellschaftssteuer von 1 % auf Bareinlagen oder Einlagen von Unternehmensteilen (15). Darüber hinaus unterliegen sie einer jährlichen Zeichnungssteuer von 0,2 % des eingezahlten Grundkapitals und des Werts der Emissionsprämien, der bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres festgelegt wurde (16). Eine Exempt 1929 Holding kann sich Mittel bei ihren Aktionären, bei Banken oder anderen Kreditinstituten beschaffen und Schuldverschreibungen ausgeben. Es gelten die Regeln für unzureichende Kapitalausstattung, wenn die Finanzierung durch Verschuldung und nicht durch die Ausgabe von Anteilen bestimmte Finanzkennzahlen zur Vermeidung der Zeichnungssteuer übersteigt. Schließlich werden die an die inländischen und an die nicht gebietsansässigen Mitglieder des Board of Directors, an die Führungskräfte oder an die Abschlussprüfer einer Exempt 1929 Holding gezahlten Tantiemen mit einer Quellensteuer von 20 % belegt. Bedingungen (25) Nur in Luxemburg eingetragene Gesellschaften (17) könne die Exempt 1929 Holdings Regelung nutzen, nicht jedoch Personengesellschaften, Konsortien, die nicht die Rechtsform einer Gesellschaft haben, feste Niederlassungen und lokale Zweigniederlassungen oder Agenturen ausländischer Gesellschaften. Die Kapitalausstattung einer Exempt 1929 Holding hängt von der Gesellschaftsform ab. Nach einem Großherzoglichen Erlass vom 29. Juli 1977 muss eine Exempt 1929 Holding über ein Grundkapital von mindestens 24 000 Euro verfügen. (26) Gesellschaften mit Sitz in Luxemburg können sich als Exempt 1929 Holdings unter der Voraussetzung eintragen lassen, dass sie lediglich Beteiligungen jeder Art an anderen luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften erwerben, halten und verwerten, und zwar insbesondere durch die Gewährung von Darlehen, den Besitz von Patenten und die Vergabe urheberrechtlicher oder technischer Lizenzen an die Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen halten. Eine Exempt 1929 Holding darf auf eigene Rechnung keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen oder ein der Öffentlichkeit zugängliches Handelsgeschäft betreiben. Überschreitet ihre Geschäftstätigkeit diese Grenzen, verliert sie ihren Status und wird als normale Handelsgesellschaft behandelt. (27) Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Exempt 1929 Holding gehören insbesondere a) der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von Kapitalbeteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung; b) der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von luxemburgischen oder ausländischen Schuldverschreibungen, Depositenzertifikaten und ungesicherten Schuldverschreibungen; c) der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften; d) die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder Sicherheiten in jedweder Form an die Gesellschaften, an deren Kapital sie direkt beteiligt ist. Für eine Besicherung dieser Darlehen ist eine Mindestbeteiligung von 25 % am Kapital dieser Gesellschaften erforderlich; e) der Besitz von Gold oder goldgebundenen Handelspapieren; f) die Ausgabe von Schulverschreibungen oder Depositenzertifikaten (börsennotiert oder privat emittiert); g) der Erwerb und der Besitz von Patenten, deren Nutzung durch die Gewährung von Lizenzen an die eigenen Tochtergesellschaften und die Einnahme von Lizenzgebühren als Gegenleistung für diese Lizenzen (Lizenzen dürfen auch Dritten angeboten werden, doch darf damit nicht gehandelt werden); h) der Besitz von Marken und Lizenzen als Ergänzung zum Besitz eines Patents und deren Verwertung durch die Einnahme von Lizenzgebühren bei den eigenen Tochtergesellschaften sind ebenfalls zulässig, jedoch nur als Nebentätigkeit; i) der Besitz von Beteiligungen an Personengesellschaften unter der Voraussetzung, dass die Exempt 1929 Holding einen Grundkapitalanteil von mindestens 1 240 000 EUR hält und ihre finanzielle Haftung auf ihre Einlage begrenzt ist. (28) Untersagt sind insbesondere folgende Tätigkeiten: a) Die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen; b) der Betrieb eines des Öffentlichkeit zugänglichen Handelsgeschäfts; c) das Eigentum an Grundstücken, die nicht für die eigenen Räumlichkeiten genutzt werden; d) die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit einer Agentur, Bank oder Verwaltung für eine andere Gesellschaft (ausgenommen hiervon sind Tochtergesellschaften); e) die Ausgabe von Handelspapieren mit kurzer oder mittlerer Laufzeit; f) die Gewährung von Darlehen, Vorschüssen oder Sicherheiten in jedweder Form an andere Einheiten als die eigenen Tochtergesellschaften; g) der Erwerb nicht patentfähiger Rechte am geistigen Eigentum; h) die unmittelbare Beteiligung an den Geschäften der eigenen Tochtergesellschaften. (29) Die Exempt 1929 Holdings unterliegen der Aufsicht durch die luxemburgische Administration de l'enregistrement et des domaines, die zur Prüfung ihrer Bücher befugt ist, allerdings nur zur Klärung der Frage, ob die von den Holdings ausgeübten Tätigkeiten die im Gesetz von 1929 festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Exempt Billionaire Holding Companies (30) Bei den Exempt 1929 Holdings gibt es eine Sonderform, nämlich die Exempt Billionaire Holdings. Sie kann entweder durch die Einlage von Anteilen ausländischer Gesellschaften oder durch Aufstockung des Grundkapitals und der Rückstellungen auf einen Betrag von mindestens 24 Mio. EUR (1 Mrd. LUF) gebildet werden. Die Exempt Billionaire Holdings können für eine steuerliche Regelung optieren, bei der die Zeichnungssteuer durch eine so genannte „Einkommenssteuer“(impôt sur le revenu) ersetzt wird. Nach dem Großherzoglichen Erlass von 1937 über die Exempt Billionaire Holdings wird diese Einkommenssteuer auf Zinsausschüttungen an die Inhaber von Schuldverschreibungen und Wertpapieren, auf an die Aktionäre ausgeschüttete Dividenden und an die Geschäftsleitung, die Abschussprüfer und die Liquidatoren einer solchen Gesellschaft gezahlte Tantiemen erhoben. (31) Beträgt der Gesamtbetrag der an die Inhaber von Schuldverschreibungen oder Wertpapieren ausgeschütteten Zinsen im betreffenden Rechnungsjahr mindestens 2,4 Mio. EUR, wird die Steuer nach einer Formel berechnet, die 3 % der gezahlten Zinsen, 1,8 % der Dividenden, Tantiemen und Vergütungen bis zu einem ausgeschütteten Gesamtbetrag von 1,2 Mio. EUR und 0,1 % des diese Schwelle überschreitenden Betrags an Dividenden, Tantiemen und Vergütungen umfasst. Liegt der Gesamtbetrag der für das Rechnungsjahr an die Inhaber von Schuldverschreibungen und Wertpapieren ausgeschütteten Zinsen unter 2,4 Mio. EUR, wird die Steuer nach einer anderen Formel berechnet, die 3 % der ausgeschütteten Zinsen, 3 % der Dividenden, Tantiemen und Vergütungen bis zu einem Betrag in Höhe der Differenz zwischen 2,4 Mio. EUR und dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten Zinsen, 1,8 % des über dieser Schwelle liegenden Dividendenanteils bis zu einem Betrag von 1,2 Mio. EUR und 0,1 % des diese Schwelle übersteigenden Restbetrags an Dividenden, Tantiemen und Vergütungen umfasst. Die Exempt Billionaire Holdings unterliegen also nicht den üblichen, zur Bestimmung der Zeichnungssteuer anzuwenden Regeln bei unzureichender Kapitalausstattung, und auf Tantiemen und Vergütungen wird keine Quellensteuer erhoben. (32) Zu den zulässigen Tätigkeiten einer Exempt Billionaire Holding gehören insbesondere a) die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften, die sie direkt oder indirekt faktisch kontrolliert; b) die finanzielle Unterstützung von Gesellschaften, an denen von ihr kontrollierte Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 25 % halten und zu denen dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen bestehen; c) die finanzielle Unterstützung von Tochtergesellschaften, die faktisch von Gesellschaften kontrolliert werden, an denen sie eine Beteiligung von 25 % hält. Steuerbefreite Finanzholdinggesellschaften (33) Die weiter oben beschriebene Steuerbefreiung wurde unter bestimmten Voraussetzungen auf steuerbefreite Finanzholdings ausgedehnt, die eine Untergruppe der Exempt 1929 Holdings sind. Ihre Aufgabe ist die Finanzierung der Tätigkeiten von Tochtergesellschaften einer Gruppe von Unternehmen oder verbundenen Unternehmen. In diesem Zusammenhang gilt eine Gesellschaft als zu einer Gruppe gehörig, wenn sie einen gemeinsamen Namen als Symbol gegenseitiger Abhängigkeit verwendet oder wenn die Unternehmen ein- und derselben Gruppe erhebliche Beteiligungen (von mindestens 25 %) an ihrem jeweiligen Gesellschaftskapital halten und untereinander dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen pflegen. (34) Wie die Exempt Billionaire Holdings können auch die steuerbefreiten Finanzholdings bei Finanzierungsfragen innerhalb der Gruppe vielfältiger aktiv werden als die Exempt 1929 Holdings. Während Exempt 1929 Holdings nur Gesellschaften finanzieren können, an denen sie eine direkte Beteiligung halten, können steuerbefreite Finanzholdings allen zu ihrer Gruppe gehörenden Gesellschaften Darlehen gewähren. Zu den zulässigen Tätigkeiten einer steuerbefreiten Finanzholding gehören insbesondere a) die Finanzierung anderer Mitglieder der Gruppe durch Darlehen an Gesellschaften, an denen sie keine direkte Beteiligung halten, sowie an Gesellschaften, an denen sie eine solche Beteiligung halten; b) die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Ertrag zur Finanzierung der Tätigkeiten aller anderen Mitglieder der Gruppe verwendet wird; c) die Skontierung von Rechnungen als Factoring-Gesellschaft innerhalb der Gruppe; d) die Entgegennahme von Bareinlagen anderer Gesellschaften der Gruppe zwecks Gewährung von Vorschüssen an andere Gesellschaften. Änderungen in den Rechtsvorschriften über die Exempt 1929 Holdings Regelung (35) Am 6. November 2003 brachte die luxemburgische Regierung im Parlament den Gesetzentwurf Nr. 5231 für eine Änderung des Gesetzes vom 31. Juli 1929 über die Exempt 1929 Holdings Regelung ein. Auf seiner Sitzung vom 19. April 2003 verabschiedete das luxemburgische Parlament diesen Entwurf mit einigen Änderungen. Das neue Gesetz wurde am 21. Juni 2005 verkündet und im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom 22. Juni 2005 veröffentlicht. Das Gesetz vom 21. Juni 2005 trat am 1. Juli 2005 in Kraft. (36) Nach diesem Gesetz verlieren Holdings, die mindestens 5 % aller im Verlauf des Rechnungsjahrs ausgeschütteten Dividenden von nicht gebietsansässigen Gesellschaften einnehmen, die keiner der luxemburgischen Einkommenssteuer vergleichbaren Einkommenssteuer unterliegen, den Status einer Exempt 1929 Holding und werden zu Gesellschaften, die der allgemeinrechtlichen Besteuerung unterliegen. In den Unterlagen des Parlaments zum Gesetzentwurf heißt es erläuternd, dass eine Einkommenssteuer, um als mit der luxemburgischen Einkommenssteuer vergleichbar zu gelten, mit einem Satz von mindestens 11 % (also 50 % der luxemburgischen Körperschaftssteuer) erhoben werden muss, und ihre Bemessungsgrundlage der in Luxemburg geltenden ähnlich sein muss. (37) Aus den Kommentaren zu diesem Gesetz geht hervor, dass die Änderungen vorgenommen wurden, um die steuerliche Regelung für die Exempt 1929 Holdings mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen, die der Rat am 3. Juni 2003 im Rahmen der Bewertung auf der Grundlage des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung gegenüber den lux

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.