Europäische Union

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0513. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lisierung des terrestrischen Übertragungsweges gefördert werden sollte und nicht die von anderen Übertragungswegen. Die bloße Tatsache, dass die Maßnahme die Einführung einer neuen Technologie fördert, qualifiziert sie noch nicht als Projekt im Gemeinschaftsinteresse. (93) Nach Auffassung Deutschlands fördert die Beihilfe darüber hinaus die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs, nämlich des Rundfunksektors, der von der Digitalisierung der Übertragungswege profitiere. Die mit der Beihilfe geförderte wirtschaftliche Tätigkeit kann genauer gesagt als „digitale Übertragung terrestrischer Fernsehsignale“ beschrieben werden. (94) Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe hat die Kommission geprüft, ob bei dieser wirtschaftlichen Tätigkeit ein Marktversagen nachgewiesen werden kann. Mehrere Arten von Marktversagen kommen in Betracht. (95) Erstens kann die Entwicklung des digitalen terrestrischen Rundfunks durch Koordinierungsprobleme zwischen den Marktteilnehmern behindert werden. Da das Frequenzspektrum für eine gleichzeitige Übertragung analoger und digitaler Fernsehsignale („Simulcasting“) nicht ausreicht, müssen sich sämtliche Marktteilnehmer auf einen Zeitplan einigen, um möglichst kurze Umstiegsfristen zu erreichen. (96) Zweitens kann der Umstieg wegen der besseren Verwendung des Frequenzspektrums positive externe Effekte nach sich ziehen: der gesellschaftliche Nutzen eines größeren Programm- und Leistungsangebots überwiegt unter Umständen den privaten Nutzen des Umstiegs für die etablierten Rundfunkanbieter, da sie Gefahr laufen, sich einem verstärkten Wettbewerb um Einschaltquoten und Werbezeiten auszusetzen. Rundfunkanbieter könnten es daher ablehnen, am Umstieg teilzunehmen. (97) Drittens kann das Vorliegen von Marktmacht verhindern, dass der Wettbewerb zwischen den Anbietern in vollem Umfang dem Markt zugute kommt, und speziell im vorliegenden Fall, dass die Digitalisierung der Rundfunkübertragung allein durch die Marktkräfte vorangetrieben wird. (98) Da viertens die Infrastrukturinvestitionen nicht von den Rundfunkanbietern vorgenommen werden, läuft der Sendernetzbetreiber Gefahr, dass sich die privaten Rundfunkanbieter aus der terrestrischen Übertragung zurückziehen. Deutschland hat in der Tat angegeben, dass die analoge terrestrische Übertragung zunehmend an Bedeutung verliert und die Rundfunkanbieter in Erwägung ziehen, diese Plattform völlig aufzugeben. (99) Fünftens können Innovationen und die Entwicklung neuer Dienstleistungen in diesem Markt durch das Vorliegen von Unsicherheit beeinträchtigt werden. (100) In Bezug auf diese Punkte ist erstens zu prüfen, ob es sich um wirkliches Marktversagen handelt, die das wirtschaftlich effiziente Funktionieren des Marktes verhindern, zweitens, ob staatliche Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Marktversagen zu beheben, und drittens, ob die Beihilfe den zur Behebung notwendigen Mindestbetrag nicht überschreitet. Nur bei Erfüllung dieser drei Voraussetzungen sind Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, die Kriterien für eine Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, gewahrt. Das Koordinierungsproblem (101) Die Kommission erkennt an, dass Koordinierungsprobleme unter den Marktteilnehmern grundsätzlich als Marktversagen angesehen werden können. Das Problem entsteht, weil sich die Rundfunkanbieter auf gemeinsame Termine für das Abschalten der analogen und das Anschalten der digitalen Übertragung einigen müssen, um der Frequenzknappheit zu begegnen und die Kosten der parallelen Übertragung möglichst gering zu halten. Die Verbraucher werden möglicherweise erst auf die digitale Plattform umsteigen, wenn das Programmangebot dort einen entsprechenden Umfang erreicht hat. Manche Rundfunkanbieter werden daher mit ihrem eigenen Umstieg abwarten wollen, bis andere Anbieter auf die digitale Plattform umsteigen. Ohne Koordinierung kann diese Haltung den Umstieg verzögern. Daher besteht ein Interesse daran, die Simulcast-Phase möglichst kurz zu halten und die Rundfunkanbieter zur gleichzeitigen Umstellung anzuhalten. (102) Eine staatliche Beihilfe zur Verringerung der Übertragungskosten scheint aber nicht das geeignete Mittel zu sein, um dieses Problem zu lösen. Die Rundfunkanbieter sind nicht Eigentümer der Frequenzen, sondern nutzen sie auf Lizenzgrundlage. Die Lizenzen für die analoge terrestrische Übertragung wurden für einen begrenzten Zeitraum vergeben, der im Falle des Landes Berlin-Brandenburg sieben Jahre betrug. Die Behörden hätten das Koordinierungsproblem somit durch Festsetzung eines einheitlichen Auslauftermins für alle analoge Lizenzen lösen können (78). Positive externe Effekte (103) Die Beschleunigung des Umstiegs mit dem Ziel, das freiwerdende Frequenzspektrum besser zu nutzen, kann staatliches Eingreifen grundsätzlich rechtfertigen. Allerdings ist zu prüfen, inwieweit die staatliche Förderung der Übertragungskosten der Rundfunkanbieter zur Verwirklichung dieses Ziels notwendig und angemessen ist. (104) Deutschland hat geltend gemacht, dass der Zuschuss notwendig ist, um die privaten Rundfunkanbieter für die Aufgabe der analogen terrestrischen Lizenzen zu entschädigen und so die Freigabe des Frequenzspektrums zu erreichen. Wie unter Randnummern 57—61 näher ausgeführt (79), sprechen jedoch eine Reihe von Gründen gegen diese Argumentation. So hätte die Mabb sicherstellen können, dass die analogen terrestrischen Lizenzen zum Umstellungstermin auslaufen; ferner wurden die im analogen terrestrischen Fernsehen vertretenen privaten Anbieter bereits durch die Vergabe von DVB-T-Lizenzen entschädigt, und der Zuschuss wurde auch nicht als Entschädigungszahlung konzipiert oder berechnet. (105) Wird die Beihilfe nicht als Entschädigungszahlung betrachtet, sondern als Anreiz zur Entwicklung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit, wäre darauf hinzuweisen, dass die Übertragungskosten für DVB-T generell niedriger sind als für die analoge terrestrische Übertragung, und dass mit DVB-T mehr Programme übertragen und bessere Zusatzleistungen angeboten werden können. Einem Bericht der Mabb zufolge hatten die privaten Rundfunkanbieter zudem selbst ein Interesse am Erhalt der Terrestrik als drittem Übertragungsweg, „einerseits um nicht allein in die Abhängigkeit von Kabel und Satellit zu geraten, zum anderen um mobile und portable Nutzungen entwickeln zu können“ (80). Insbesondere der zweite Punkt veranschaulicht, dass die privaten Rundfunkanbieter durchaus in der Lage sein können, die positiven externen Effekte des digitalen Umstiegs teilweise zu internalisieren. Ohnedies hat Deutschland keine Erläuterungen oder Berechnungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe sich auf den für den DVB-T-Umstieg der Rundfunkanbieter notwendigen Mindestbetrag beschränkt. (106) Überdies ist anzumerken, dass die Beihilfe durch die Verringerung der Übertragungskosten für die Rundfunkanbieter den Prozess der Frequenzzuteilung verzerrt: Das Ziel, zu einer effizienteren Frequenznutzung zu kommen, müsste dadurch erreicht werden, dass die Frequenzen in einer Weise zugeteilt werden, die ihren wirtschaftlichen Wert widerspiegelt, ohne dass die Entscheidungen der Marktteilnehmer durch die Gewährung von Beihilfen beeinflusst werden. (107) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall Beihilfen zu den Übertragungskosten der Rundfunkanbieter kein geeignetes Mittel sind, um eine zügige Abschaltung der analogen terrestrischen Übertragung herbeizuführen und Frequenzen freizumachen. Das gleiche Ziel wäre mit weniger wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen erreichbar gewesen, wie zum Beispiel einer entsprechenden regulatorischen Handhabung der Rundfunklizenzen. Stärkung des Wettbewerbs zwischen Übertragungswegen (108) Deutschland hat angeführt, dass die Bereitstellung einer zusätzlichen Übertragungsplattform den Wettbewerb bei der Übertragung von Rundfunksignalen intensiviert und Anreize für die etablierten Betreiber der anderen Plattformen schafft, ihre Leistungen zu verbessern und zu modernisieren. (109) Deutschland hat jedoch nicht überzeugend belegt, dass die Rundfunkübertragung in Berlin-Brandenburg durch strukturelle Probleme beeinträchtigt wird oder DVB-T zur Beseitigung bestimmter Marktstarrheiten beitragen könnte (81). Selbst wenn man die terrestrische Übertragung außer Acht lässt, bieten Kabel und Satellit eine große Bandbreite frei empfangbarer Fernsehprogramme und sind generell verfügbar. Es gibt zudem Wettbewerb zwischen verschiedenen Kabelbetreibern um den Anschluss von Haushalten. Zusätzlicher Wettbewerb entsteht durch Fernsehen über Breitband (z. B. DSL), das im Begriff ist, sich als weitere Plattform für die Rundfunkübertragung zu etablieren. (110) Unter diesen Umständen — die es offensichtlich mehreren Plattformen erlauben, gleichzeitig am Markt zu bestehen — ist die Verwendung von Beihilfen zur Steuerung des Marktes in eine bestimmte Richtung nicht erforderlich und könnte die Entwicklung von Alternativen wie DSL hemmen. Wie in der Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) (82) dargelegt, „sollte prinzipiell jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen“. Damit soll gewährleistet werden, dass selektive Beihilfen nicht bereits getätigte und künftige Investitionen in andere Netze gefährden. (111) Im Falle eines Wettbewerbsproblems auf Netzebene wäre außerdem eine Beihilfe an den Netzbetreiber ein transparenteres Mittel gewesen, um die Entwicklung der digitalen terrestrischen Plattform zu unterstützen. Ob und inwieweit zum Ausbau eines terrestrischen Netzes Beihilfen benötigt wurden, hätte durch ein offenes Verfahren zur Vergabe der Netzlizenzen geklärt werden können. (112) Daher weist die Kommission die Auffassung zurück, dass staatliche Beihilfen an die Rundfunkanbieter geeignet sind, den Wettbewerb zwischen Übertragungswegen zu stimulieren. Risiko für den Netzbetreiber (113) Mit Blick auf das vom Netzbetreiber getragene Risiko ist darauf hinzuweisen, dass der Umstieg in Berlin-Brandenburg der erste seiner Art in Europa war und sein Erfolg daher besonderen Risiken unterlag. (114) Wie die Einführung anderer Übertragungsplattformen (Satellit, DSL) zeigt, gibt es jedoch keinen besonderen Grund zur Annahme, dass der Markt mit diesem Risiko nicht zurechtkommt. Ferner wurde DVB-T in anderen Bundesländern — beispielsweise in Hessen — ohne öffentliche Förderung eingeführt, als der Erfolg des Umstiegs in Berlin-Brandenburg noch ungewiss war. Förderung von Innovation und spezifische Vorteile der terrestrischen Plattform (115) Dem DVB-T-Netz wird zugute gehalten, dass es durch Interaktivität und zusätzliche Kapazität für neue Medien- und Telekommunikationsdienste zur Förderung der Innovation beitrage. Zudem zeichne es sich durch spezifische Vorteile wie Portabilität und Mobilität aus. (116) Interaktive Dienste benötigen einen inhaltetauglichen Rückkanal. Vergleichbar der Satellitenplattform bietet DVB-T jedoch keinen Rückkanal, sondern lediglich einen Kanal, auf dem das Signal zum Endnutzer übertragen wird (83). Demnach ist Interaktivität kein intrinsisches Merkmal von DVB-T (84). (117) Was die sonstigen Dienste betrifft, ist festzuhalten, dass in Berlin-Brandenburg weder die Kapazitätszuteilung noch die öffentliche Förderung gezielt auf innovative Medien- oder Telekommunikationsdienste ausgerichtet sind. Als Kapazität wird derzeit nur ein Multiplex bereitgestellt und hinsichtlich der öffentlichen Förderung wird lediglich die Übertragung von Fernsehprogrammen unterstützt, nicht aber die Erbringung anderer Dienste. (118) Schließlich wird der DVB-T-Technologie zugute gehalten, dass sie auch mobil empfangen werden kann. Die hierfür erforderlichen Geräte weisen jedoch einen sehr hohen, weit über die Kapazität der heutigen Mobilfunkgeräte hinausgehenden Energieverbrauch auf und werden allenfalls in Kraftfahrzeugen, Zügen oder auf Schiffen funktionieren (85). Versuche haben überdies beträchtliche Probleme beim Empfang von DVB-T-Signalen in sich mit höherer Geschwindigkeit bewegenden Fahrzeugen ergeben. (119) DVB-T stellt folglich keine, anderen Plattformen eindeutig überlegene Technologie dar, und es gibt keinen Grund zur Annahme, dass seine Entwicklung durch Marktversagen behindert wird. Vielmehr sind die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen in Berlin-Brandenburg derart, dass sich unter Marktbedingungen mehrere konkurrierende Lösungen entwickeln können. Die öffentliche Förderung von DVB-T stellt somit ein ungerechtfertigtes Abweichen vom Grundsatz der Technologieneutralität dar und kann den Ausbau anderer Plattformen wie DSL behindern, die im Hinblick auf Innovation und Technologie über andere Vorteile verfügen und sich selbständig entwickeln können. Schlussfolgerung im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (120) Die Prüfung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag hat zwei potenzielle Marktversagen beim digitalen Umstieg der terrestrischen Plattform identifiziert: Koordinierungsprobleme zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern, die einen reibungslosen Umstieg erschweren könnten, und positive externe Effekte durch die Freigabe von Frequenzspektrum. Diese Marktversagen könnten zwar grundsätzlich ein Abweichen vom Grundsatz der Technologieneutralität rechtfertigen, nicht aber die Gewährung einer Beihilfe im vorliegenden Fall. Die Kommission ist daher nicht davon überzeugt, dass es sich bei der Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur eines Marktversagens und zur Förderung von DVB-T handelt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich in absoluten Zahlen um einen relativ geringen Beihilfebetrag handelt und die Wettbewerbsverzerrung zwischen den Rundfunkanbietern eher begrenzt ist, ist in Rechnung zu stellen, dass die Beihilfe bei einigen Programmen fast die Hälfte der Übertragungskosten ausmacht und somit die Plattformwahl der Rundfunkanbieter zugunsten von DVB-T beeinflusst und zu einer erheblicheren Wettbewerbsverzerrung auf der Netzebene geführt haben kann. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (121) Nach Auffassung Deutschlands ist die Errichtung eines pluralistischen Rundfunksystems Teil der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten, der die Gemeinschaft gemäß Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag in Beihilfeverfahren Rechnung tragen muss. (122) Die Kommission stimmt darüber ein, dass, wie in Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag niedergelegt, die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit kulturellen Aspekten und insbesondere der Förderung kultureller Vielfalt, Rechnung tragen soll. Nach Ansicht der Kommission ist diese „kulturelle“ Ausnahmebestimmung, dargelegt in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag, jedoch wie jede Ausnahme eng auszulegen und betrifft Fälle, in denen das Kulturgut eindeutig identifiziert oder identifizierbar ist (86). Im vorliegenden Fall soll die Beihilfe die Übertragung von Rundfunksignalen fördern und steht in keinerlei Zusammenhang mit einem bestimmten Kulturinhalt, der andernfalls nicht ausgestrahlt würde. Zudem ist die Beihilfe auch nicht auf eine bestimmte Art von Rundfunkanbieter, z. B. kleine lokale Anbieter, beschränkt, die ansonsten nicht auf der terrestrischen Plattform vertreten wären. Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags (123) In ihrer Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung hat Deutschland kurz auf das Argument verwiesen, dass es sich bei der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen über DVB-T um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele. Eine solche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bestehe darin, den Umstieg von der analogen zur digitalen Übertragung zu erreichen, technische Innovationen des mobilen und portablen Empfangs zu unterstützen, den Infrastrukturwettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen zu erhalten und Angebots- und Meinungsvielfalt zu fördern. (124) Als Rechtfertigung der Beihilfe speziell an die privaten Rundfunkanbieter führt Deutschland an, dass diese als Ausgleich für die „Teilnahme am digitalen Übergang und Ausstrahlung der Programme über die digitale Terrestrik“ diene. Die privaten Anbieter seien durch öffentlich-rechtliche Verträge über die Zuweisung der Übertragungskapazitäten und die Festlegung der finanziellen Förderung mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden. Ohne die Förderung hätte keine Bereitschaft der privaten Rundfunkanbieter bestanden, die digitale Terrestrik zu nutzen bzw. aufzubauen, was die Zukunft der Terrestrik gefährdet hätte, an deren Beibehaltung aber ein öffentliches Interesse bestehe. (125) Die Kommission ist der Ansicht, dass Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von den Behörden eindeutig zu definieren und ausdrücklich einem bestimmten Unternehmen zu übertragen sind. Im vorliegenden Fall scheint Deutschland dieses Argument auf ad hoc Basis gemacht zu haben. Der so bezeichnete Ausgleich für eine Leistung im öffentlichen Interesse wird nämlich an private Rundfunkanbieter gezahlt, die im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mit öffentlichen Aufgaben betraut sind. Die Finanzierung der Übertragungskosten verschafft den privaten Anbietern stattdessen einen Vorteil bei ihrer regulären kommerziellen Tätigkeit. (126) Das Argument, die Beihilfe sei zur Digitalisierung der Rundfunkübertragung und zur Förderung der Meinungsvielfalt notwendig, gilt nicht nur für die terrestrische Plattform. Auch Kabel und Satellit können zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Da diese alternativen Plattformen über größere Übertragungskapazitäten verfügen, sind sie für einen zügigen und reibungslosen Übergang und zur Gewährleistung der Meinungsvielfalt mittels einer Vielzahl unterschiedlicher Rundfunkprogramme sogar besser geeignet. (127) Die wichtigsten Argumente zur Förderung der Innovation mittels DVB-T wurden bereits unter Randnummern 115—119 behandelt. So wird zwar die Förderung innovativer Dienste als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezeichnet; diese werden aber weder unmittelbar finanziell unterstützt, noch von den durch die Beihilfe geförderten privaten Rundfunkanbieter erbracht, noch mit hinreichender Klarheit definiert. (128) Mit Blick auf die Sicherung des Infrastrukturwettbewerbs und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt gibt es, wie in Randnummern 108—112 erwähnt, bei der Übertragungsinfrastruktur in Berlin-Brandenburg keinerlei Hinweise auf wirtschaftliche Faktoren, die ein strukturelles Wettbewerbsproblem oder die Gefahr eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verursachen, wodurch die Verteilung von Inhalten beeinträchtigt oder die Meinungsvielfalt bedroht würde. Das Argument, dass die privaten Rundfunkanbieter unterstützt werden müssten, damit DVB-T ein wirtschaftlicher Erfolg wird, kann als Rechtfertigung für seine Unterstützung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hingegen nicht akzeptiert werden. VI.   PRAKTISCHE ANWENDUNG DER BEIHILFEREGELN AUF DIE ÖFFENTLICHE FÖRDERUNG DES DIGITALEN UMSTIEGS (129) Vor Ausführung der Schlussfolgerungen möchte die Kommission den öffentlichen und wirtschaftlichen Akteuren einige Hinweise zur praktischen Durchsetzung ihre Politik bezüglich der staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs geben. Diese Hinweise sind aus der Anwendung der Prinzipien des in Randnummer 86 zitierten Aktionsplans und der dort zitierten Mitteilungen auf spezifische Fallbeispiele abgeleitet. Die Mitgliedsstaaten unterliegen selbstverständlich weiterhin der Verpflichtung, alle unten erwähnten Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, vor ihrer Inkraftsetzung bei der Kommission anzumelden. Die Kommission prüft dann, ob die nachfolgend vorgebrachten generellen Überlegungen gänzlich auf die angemeldeten Maßnahmen anwendbar sind. (130) Die Mitgliedstaaten haben zahlreiche Möglichkeiten einer aktiven Förderung der Digitalisierung des Rundfunks in einer Art, die mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist und somit dem übergeordneten Ziel von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und sozialem Zusammenhalt dient. (131) Im vorliegenden Fall prüfte die Kommission nicht weiter Subventionen zum Kauf von Endgeräten, die an 6 000 von der Sozialhilfe abhängige Haushalte gezahlt wurden. (132) Die Kommission hat auch den Digitalisierungsfonds in Österreich genehmigt, der mehrere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung des Rundfunks beinhaltet (87). Die Maßnahmen umfassen: a) Pilotversuche und Forschungsvorhaben beispielsweise zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und interaktiver Anwendungen; b) Förderung der Anschaffung von Endgeräten durch Verbraucher unabhängig vom Übertragungsweg, um dem Ausschluss einkommensschwacher Haushalte vom Fernsehempfang vorzubeugen und eine kritische Masse von Nutzern zu erreichen; c) Zuschüsse an Unternehmen zur Entwicklung von innovativen digitalen Diensten wie zum Beispiel elektronischen Programmführern und mobilen Anwendungen; d) Förderung von Rundfunkanbietern als Entschädigung für die zusätzlichen Übertragungskosten während der parallelen Übertragung von analogem und digitalem Fernsehen („Simulcastphase“). (133) Abgesehen von solchen Maßnahmen, zu denen die Kommission bereits Stellung genommen hat, können die Mitgliedsstaaten auch andere Formen der Förderung in Erwägung ziehen, sofern die Maßnahmen keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursachen. Unter diesen Bedingungen können die Mitgliedsstaaten zum Beispiel folgende Maßnahmen in Erwägung ziehen: a) Subventionen an Verbraucher für den Kauf von digitalen Endgeräten. Solche Subventionen sollten wie oben beschrieben technologieneutral sein. Durch die Gewährung der Subventionen können die Behörden die Nutzung offener Standards für Interaktivität fördern. Offene Standards ermöglichen es den Verbraucher, interaktive Dienste von unterschiedlichen Anbietern zu nutzen. Beispiele für interaktive Dienste sind elektronische Programmführer, die Nachrichtensuche, Spiele oder Internethandel; b) Förderung des Aufbaus eines Übertragungsnetzes in Gebieten, die andernfalls einen unzureichenden Fernsehempfang aufweisen würden; c) Finanzmittel an die öffentlichen Rundfunkanstalten, damit diese über alle Übertragungswege gesendet werden können, um die gesamte Bevölkerung erreichen zu können. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten jegliche den Rundfunkanstalten auferlegte Verpflichtungen hinsichtlich der Nutzung bestimmter Übertragungswege klar definieren; d) Finanzielle Förderung als eine gebührende Entschädigung der Rundfunkanbieter, die die analoge Frequenznutzung vor Ablauf ihrer Lizenzen aufgeben müssen. Die Entschädigung sollte die tatsächlichen Kosten der Rundfunkanbieter für den Umstieg in Rechnung stellen, einschließlich der Kosten, um die Einrichtungen an die digitale Übertragung anzupassen und gegebenenfalls um auf einem anderen Kanal bzw. Multiplex zu senden sowie die Frequenzkosten. Beim Berechnen der Frequenzkosten sollte die Zuteilung von digitaler Übertragungskapazität in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten haben den Beweis zu erbringen, dass dies so geschehen ist. (134) Die Kommission bekräftigt, dass die Digitalisierung des Rundfunks ein Ziel von gemeinsamen Interesse ist. Mittels der vorliegenden Entscheidung möchte sie jedoch herausstellen, dass das Gewähren von staatlichen Beihilfen stets so ablaufen sollte, dass das anzugehende Problem eindeutig identifiziert und das zu seiner Lösung am wenigsten verzerrende Mittel gewählt wird. Lediglich zielgerichtete Beihilfen sind mit dem übergeordneten Ziel vereinbar, einen fairen Wettbewerb zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit und die technologische Entwicklung in Europa zu fördern. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (135) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zuschuss der Mabb an die pri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.