Europäische Union

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0513. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hinaus in der Lage sein, von den privaten Rundfunkanbietern höhere Übertragungsgebühren zu verlangen als unter normalen Marktbedingungen (52) und möglicherweise eine Belastung der Endnutzer (Abonnentengebühren) für den Zugang zu DVB-T umgehen, wie dies beispielsweise in den Niederlanden und Schweden geschieht. Eine Festlegung, inwiefern die von der T-Systems gegenwärtig erhobenen, nicht preisregulierten Übertragungsgebühren marktgerechte Preise übersteigen, ist jedoch nicht möglich. Daher ist es auch nicht möglich, den Preis zu bestimmen, den die privaten Rundfunkanbieter ohne die Beihilfe zu zahlen bereit gewesen wären, und somit zu bestimmen, ob es eine Übertragung staatlicher Mittel gegeben hat. Wettbewerbsverfälschung Zuteilung der Netz- und Rundfunklizenzen (64) Deutschland macht geltend, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälscht, da sie weder den privaten Rundfunkanbietern noch dem Sendernetzbetreiber T-Systems einen selektiven Vorteil gewähre, da die Lizenzen mittels offener und transparenter Ausschreibungsverfahren erworben worden sind. Grundsätzlich habe jeder Rundfunkanbieter oder Sendernetzbetreiber von der Förderung profitieren können, so dass die Maßnahme nicht als selektiv angesehen werden könne. Insbesondere im Falle von mittelbar Begünstigten müsse eine Maßnahme selektiv sein, um als Beihilfe eingestuft werden zu können. (65) Die Kommission bezweifelt, dass die Ausschreibungsverfahren dergestalt waren, den selektiven wirtschaftlichen Vorteil des Mabb-Zuschusses auf ein Mindestmaß zu begrenzen bzw. sogar ganz aufzuheben und somit hinreichend, um einer Wettbewerbsverfälschung vorzubeugen. (66) Auf Ebene der Rundfunkanbieter wurden die meisten Lizenzen tatsächlich ohne jedes Ausschreibungsverfahren vergeben. Von den insgesamt vierzehn DVB-T-Programmplätzen, die privaten Rundfunkanbietern vorbehalten waren und für die ein Zuschuss der Mabb vorgesehen war, vergab die Mabb zehn ohne Ausschreibungsverfahren. Ausschlaggebend für die direkte Zuteilung dieser Programmplätze war, dass die jeweiligen Rundfunkanbieter (RTL-Gruppe, ProSiebenSat.1, BBC World und FAB) bereits im analogen terrestrischen Netz vertreten waren (53). Entgegen dem Argument Deutschlands gab es im Falle dieser Rundfunkanbieter keinerlei Ausschreibungsverfahren, das den durch die Förderung der Mabb gewährten selektiven Vorteil eventuell hätte aufheben können. (67) Für die verbleibende, für private Rundfunkanbieter vorgesehene Übertragungskapazität veröffentlichte die Mabb am 8. Mai 2002 eine erste Ausschreibung und am 16. April 2004 eine zweite Ausschreibung (54). Obgleich die Vergabe von Lizenzen durch Ausschreibungsverfahren der direkten Vergabe grundsätzlich vorzuziehen ist, kann nach Auffassung der Kommission aus verschiedenen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausschreibungsverfahren im vorliegenden Fall den wirtschaftlichen Vorteil der Mabb-Förderung auf ein Mindestmaß begrenzt oder sogar aufgehoben hätten und daher hinreichend gewesen wären, einer Wettbewerbsverfälschung vorzubeugen. Keine der beiden Ausschreibungen enthielt eine dahingehende verbindliche Zusage, dass die Mabb die Übertragungskosten subventionieren würde. In der ersten Ausschreibung hieß es ausdrücklich, dass die Förderung von verschiedenen mit dem Sendernetzaufbau verbundenen Bedingungen abhängen werde. Außerdem enthielten die Ausschreibungen keinen Hinweis auf die mögliche Höhe des Förderbetrags. In den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen wurde lediglich erwähnt, dass die jährlichen Übertragungskosten je Programmplatz voraussichtlich zwischen 150 000 EUR und 200 000 EUR liegen würden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die beiden Ausschreibungsverfahren nicht hinreichend transparent waren, um sicher zu stellen, dass der aus dem Mabb-Zuschuss erwachsende Vorteil in den Geboten der Rundfunkanbieter hinreichend berücksichtigt bzw. dass jegliche Selektivität ausgeschlossen werden konnte (55). (68) Auf Netzebene leitete die RegTP am 10. Juli 2002 ein erstes Frequenzzuteilungsverfahren für acht regionale Multikomplexe ein und am 27. November 2002 ein zweites Verfahren für einen bundesweiten Multikomplex (56). Diese Verfahren reichten nach Auffassung der Kommission nicht aus, um einen möglichen durch die Förderung der Mabb gewährten wirtschaften Vorteil für den Sendernetzbetreiber T-Systems aufzuheben, und können deshalb den Wettbewerb verfälscht haben: a) Erstens wiesen die Ausschreibungsbedingungen nicht auf die von der Mabb für die Nutzung des DVB-T-Netzes gewährte finanzielle Unterstützung zugunsten der Rundfunkanbieter hin; ferner stand der genaue Förderbetrag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen noch überhaupt nicht fest. Da die Bieter über der Existenz der Beihilfe im Unklaren waren, konnten sie kein entsprechend höheres oder besseres Lizenzgebot abgeben. Das Argument der Bundesregierung, die Bieter hätten die geplante finanzielle Unterstützung der Mabb aus der am 13. Februar 2002 unterzeichneten Umstiegsvereinbarung herleiten können, ist nicht plausibel. In der Umstiegsvereinbarung wurde nicht ausgeführt, wie die Mabb den Ausbau des DVB-T Netzes fördern würde noch enthält sie einen Hinweis auf den möglichen Förderbetrag. b) Zweitens, als Betreiber und Eigentümer des analogen terrestrischen Netzes und als Teilnehmer an dem früheren DVB-T-Pilotprojekt in Berlin-Brandenburg war T-Systems bei der Einreichung eines Angebots gegenüber Neuanbietern im Markt im Vorteil. Selbst wenn Wettbewerber einen Teil der terrestrischen Infrastruktur von T-Systems anmieten könnten, um ein DVB-T-Netz aufzubauen, ist davon auszugehen, dass T-Systems als etablierter Betreiber des terrestrischen Netzes in ganz Deutschland einen komparativen Vorteil gegenüber jedem Neuanbieter hat. c) Drittens betreibt T-Systems die DVB-T-Multiplexe, die formell der regionalen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RBB zugewiesen wurden. Dies verschafft T-Systems den zusätzlichen Vorteil, den für die Übertragung der RBB- und ARD-Programmplätze vorbehaltenen Teil des DVB-T-Netzes zu betreiben. Im Gegensatz zu Wettbewerbern kann T-Systems somit Größen- und Verbundvorteile nutzen. d) Viertens heißt es, wie bereits in Randnummer 15 erwähnt, in der RegTP-Verfügung über die Zuteilung des bundesweiten Multiplexes, dass dieser von ein und demselben Sendernetzbetreiber betrieben werden muss, wodurch regionale Mitbieter praktisch ausgeschlossen wurden. Des Weiteren heißt es, dass die Frequenzen für diesen Multiplex im Einzelnen noch nicht bekannt sind, wodurch die Unsicherheit bei der DVB-T-Einführung noch erhöht wurde. (69) Auf Netzebene waren die Ausschreibungsverfahren demnach durch ein hohes Maß an Unsicherheit und mangelnde Transparenz verbunden mit einer starken Position des etablierten terrestrischen Sendernetzbetreibers T-Systems gekennzeichnet. Diese Gemengelage machte es für jedes andere Unternehmen als den etablierten terrestrischen Sendernetzbetreiber T-Systems schwierig, ein Angebot für den Netzbetrieb abzugeben. Tatsächlich reichte als einziges Unternehmen T-Systems ein Angebot für den Betrieb der fraglichen Multiplexe ein. In ihrer Antwort auf die Eröffnungsentscheidung hat Deutschland eingeräumt, dass im Bereich der Organisation des Sendernetzbetriebs keine voll marktkonformen Bedingungen bestanden. Dabei wird auf die starke Stellung des Netzbetreibers T-Systems als Nachfolger des früheren Fernmeldemonopols verwiesen (57). Aufgrund dieser günstigeren Ausgangslage für den Betrieb des DVB-T-Netzes hat T-Systems ein Angebot unterbreitet, das dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus dem Betrieb des Sendernetzes ergibt, möglicherweise nicht in vollem Umfang gerecht wird. Die Ausschreibungsverfahren müssen daher als unzureichend angesehen werden, um die Selektivität der Maßnahme auszuschließen und somit einer Wettbewerbsverfälschung vorzubeugen. (70) Selbst wenn T-Systems im Laufe des Ausschreibungsverfahrens ein Angebot eingereicht hätte, das alle sich für den Bieter ergebenden direkten und indirekten wirtschaftlichen Vorteile berücksichtigt hätte, hätte dies nichts daran geändert, dass die Maßnahme Elemente einer sektoriellen Beihilfe aufweist, wie in Randnummern 74 bis 83 erläutert. Unterschiede in der öffentlichen Förderung privater Rundfunkanbieter (71) Auf Ebene der Rundfunkanbieter verfälscht die Maßnahme insofern den Wettbewerb, als der durch den Zuschuss gedeckte Anteil an den Übertragungskosten nicht für alle privaten Rundfunkanbieter gleich ist. Der Anteil variiert zwischen 28 % und 50 % pro DVB-T-Programmplatz (58). Ein weiteres Element der Wettbewerbsverzerrung zwischen den einzelnen privaten Rundfunkanbietern ist, dass der RTL-Gruppe und ProSiebenSat.1 im DVB-T-Netz mehr jeweils geförderte Programmplätze zugewiesen worden sind als sie zuvor im analogen terrestrischen Netz innehatten. Hingegen haben FAB und BBC World weiterhin nur jeweils einen terrestrischen Programmplatz inne und erhalten die Förderung folglich auch nur für diesen einen Programmplatz. (72) Die unterschiedliche Bezuschussung der privaten Rundfunkanbieter verfälscht den Wettbewerb, da diese auf demselben relevanten Markt für frei empfangbares Fernsehen konkurrieren. Nach ständiger Auffassung der Kommission stellt Bezahlfernsehen einen vom frei empfangbaren Fernsehen getrennten Markt dar (59). Diese Abgrenzung basiert insbesondere auf Unterschieden in der Art der Geschäftsbeziehung zwischen dem Rundfunkanbieter und der Einnahmequelle (wie zum Beispiel Abonnenten oder Werbekunden) sowie auf Unterschieden in der Art der Finanzierung, denn Bezahlfernsehen wird in erster Linie durch Abonnentengebühren finanziert, während frei empfangbares Fernsehen von staatlicher Seite und/oder durch Werbeeinnahmen finanziert wird (60). Im vorliegenden Fall konkurrieren die Empfänger des Mabb-Zuschusses im Besonderen um Werbe- oder sonstige kommerzielle Einnahmen, da sie kommerziell finanziert werden (61). (73) Obwohl die Maßnahme im Falle der privaten Rundfunkanbieter zu einer gewissen Wettbewerbsverzerrung führt, scheint dadurch keine Benachteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorzuliegen, die allerdings nicht von der Mabb gefördert werden. Der Grund hierfür ist, dass die DVB-T-Übertragung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus der Rundfunkgebühr finanziert wird. Sektorielle Beihilfe (74) Nach Auffassung der Kommission ist die untersuchte Maßnahme insofern selektiv, als der Zuschuss Rundfunkanbietern gewährt wird, die das von T-Systems ausgebaute DVB-T-Netz nutzen, während beispielsweise Rundfunkanbieter, die andere Übertragungswege nutzen, nicht unterstützt werden. Wie in der Eröffnungsentscheidung festgestellt, kann die Maßnahme daher als „sektorielle Beihilfe“ angesehen werden. (75) Auf Ebene der Rundfunkanbieter können sektorielle Beihilfen Anbietern dazu verhelfen, mehr Zuschauer zu erreichen und so deren Attraktivität für Werbekunden zum Nachteil anderer Medien zu steigern. In Fusionsfällen hat die Kommission einen Produktmarkt für „Medienkauf“ („media buying“) definiert, der eine große Bandbreite unterschiedlicher Medien umfasst (62). „Medienkauf“ wird definiert als Planung und Einkauf von Zeiten und/oder Flächen in verschiedenen Medien, einschließlich Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen, Zeitschriften, Plakatwerbung und dem Internet. Aus dieser Sicht können sektorielle Beihilfen für die Fernsehübertragung via DVB-T den Wettbewerb in verschiedenen anderen Mediensektoren verfälschen. (76) Auf Ebene der Sendernetzbetreiber verfälscht die Maßnahme den Wettbewerb auf zweierlei Weise. Erstens ermöglicht die Bezuschussung dem Betreiber des DVB-T-Netzes auf dem Großkundenmarkt von den Rundfunkanbietern höhere Übertragungsgebühren zu verlangen als unter normalen Marktbedingungen. Zweitens, und dies ist bedeutsamer, beeinträchtigt die selektive Förderung und „künstliche“ Entwicklung einer konkurrierenden Übertragungstechnologie auf dem Endverbrauchermarkt die Entscheidung der Zuschauer zwischen den verschiedenen Übertragungswegen, insbesondere zwischen DVB-T, Kabelanschluss und Satellitenempfang. (77) In Kartell- und Fusionsfällen ist die Austauschbarkeit zwischen verschiedenen Übertragungswegen auf dem Endverbrauchermarkt bisher fallabhängig entschieden worden (63). In jüngster Zeit besteht jedoch die Tendenz, ungeachtet der Übertragungsplattform einen einzigen Markt für Übertragungsdienste zu definieren (64). Dies spiegelt unter anderem das Aufkommen von DVB-T wider, wodurch sich die Kapazität der terrestrischen Plattform erhöht hat, sowie den Rückgang der Preise für Empfangsgeräte wie Satellitenschüsseln oder Set-Top-Boxen, wodurch sich der Lock-in-Effekt verringert hat (65). (78) In Deutschland bieten alle drei Übertragungsplattformen eine große Zahl frei empfangbarer Fernsehprogramme, woraus sich eine gewisse Ähnlichkeit des Angebots ergibt. Dabei liefert DVB-T in Berlin-Brandenburg mit seinen derzeit insgesamt 28 Programmen ein fast ebenso umfassendes Angebot wie das analoge Kabelfernsehen (mit ca. 34 Programmen), der in Berlin-Brandenburg am weitesten verbreiteten Übertragungsplattform. Vor allem umfasst DVB-T alle gemessen an Zuschaueranteil und Werbeeinnahmen bedeutenden Fernsehprogramme (66). Die von Satelliten- und Kabelbetreibern eingegangenen Beschwerden lassen darüber hinaus darauf schließen, dass die Plattformen als austauschbar wahrgenommen werden. (79) Für Berlin-Brandenburg liegen zudem empirische Daten über die Austauschbarkeit der verschiedenen Übertragungswege und insbesondere über den Wettbewerbseffekt der DVB-T-Einführung auf das Kabel vor. Die während und nach dem Umstieg in Berlin-Brandenburg erfassten Daten zeigen, dass die terrestrische Übertragung seit dem Umstieg an Bedeutung gewonnen hat und das Kabel in gewissem Umfang durch die terrestrische Übertragung ersetzt worden ist, wenngleich die Substitution anfänglich, d. h. während des Umstiegs, stärker in die entgegengesetzte Richtung verlief (67). Schaubild 1 verdeutlicht, dass in jüngster Zeit der Anteil an Berliner und Brandenburger Haushalten mit terrestrischem Fernsehempfang sehr stark gestiegen ist, von 5,3 % im Jahre 2004 auf 11,4 % im Jahre 2005. (80) Darüber hinaus haben Kabelbetreiber Daten vorgelegt, wonach ihre Kündigungsrate (Anteil der Kunden, die ihren Vertrag kündigen, „churn rate“) seit dem digitalen Umstieg signifikant gestiegen ist (siehe Schaubild 2) (68). Gründe dafür, warum sich die Zuschauer für DVB-T statt Kabel entschieden haben, liegen einer Umfrage nach vor allem darin, dass der DVB-T-Empfang kostenlos ist, während für den Kabelempfang eine monatliche Gebühr zu entrichten ist (69). Schaubild 2 Veränderung der Nettokundenzahl eines regionalen Kabelbetreibers in Berlin Basis: ungefähr 70 000 Abonnenten Veränderung der Nettokundenzahl Umstiegsperiode 1.11.2002—27.2.2003 (81) Nach Auffassung Deutschlands spricht gegen eine Substituierbarkeit der Plattformen, dass im Anschluss an die DVB-T-Einführung in Berlin-Brandenburg kein Rundfunkanbieter die Übertragung via Satellit oder Kabel eingestellt hat. Dieses Argument bezieht sich allerdings auf den Großkunden-Übertragungsmarkt, auf dem die Rundfunkanbieter die verschiedenen Übertragungswege in der Tat eher als komplementär denn als substituierbar ansehen. Es muss jedoch klar unterschieden werden zwischen dem Großkundenmarkt, auf dem die Rundfunkanbieter von den Netzbetreibern Übertragungskapazität kaufen, und dem Endkundenmarkt, auf dem die Zuschauer von den Netzbetreibern Rundfunkinhalte beziehen. Im Endkundenmarkt betrachten die Zuschauer die verschiedenen Übertragungswege als substituierbar, und Wechselbewegungen zwischen den Plattformen schwächen die jeweils betroffenen Netzbetreiber, insbesondere die Kabelbetreiber, die unmittelbare Einkommensverluste infolge rückläufiger Kundengebühren hinnehmen müssen. (82) In Hinblick auf künftige DVB-T-Anwendungen dürfte die Wettbewerbsverzerrung weit über die derzeitige Marktstruktur hinausgehen und neben dem frei empfangbaren Fernsehen auch neu entstehende Märkte betreffen. DVB-T kann Pay-TV-Dienste anbieten, wie dies die Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten zeigen (70). Ist das DVB-T-Netz erst einmal aufgebaut, kann die Rundfunkübertragung auch mit Telekomdiensten kombiniert werden. (83) Schließlich hat Deutschland ausdrücklich festgestellt, dass eines der Ziele der Maßnahme darin besteht, den Wettbewerb zwischen verschiedenen Infrastrukturen für die Fernsehübertragung, insbesondere Kabel, Satellit und Terrestrik, zu fördern. Demnach vergrößert die Maßnahme die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und verhindert, dass die Kabelbetreiber in großen Teilen von Berlin-Brandenburg eine Monopolstellung erreichen. Ohne an dieser Stelle auf diese Richtigkeit dieser Argumente einzugehen (71), stellt die Kommission fest, dass Deutschland damit einzuräumen scheint, dass zwischen den verschiedenen Rundfunkübertragungswegen ein gewisser Grad an Wettbewerb besteht. Auswirkungen auf den Handel (84) Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Private Rundfunkanbieter wie die RTL-Gruppe und ProSiebenSat.1 agieren international auf den Märkten für Fernsehwerbung und Filmrechte, wo sie mit anderen Rundfunkanbietern und Telekomgesellschaften im Wettbewerb stehen. Terrestrische Sendernetzbetreiber wie das Tochterunternehmen der Deutschen Telekom T-Systems konkurrieren mit Kabelbetreibern und Medienkonzernen wie UPC (Liberty Media), mit Satellitenbetreibern wie SES Astra, NSAB und Eutelsat und mit anderen, die Infrastrukturdienste für Rundfunksender anbieten. Dieselben international tätigen Anbieter stehen auf dem Endkundenübertragungsmarkt im Wettbewerb um Zuschauer. V.2   Würdigung der Vereinbarkeit Prinzipen, die bei der Würdigung der Vereinbarkeit einer staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs zu beachten sind (85) Der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (‚digitaler Umstieg‘) bringt große Vorteile in Form einer effizienteren Frequenznutzung und gestiegener Übertragungsmöglichkeiten. Diese werden zu neuen und besseren Diensten sowie zu einer größeren Auswahl für die Konsumenten führen. (86) Die Kommission unterstützt den digitalen Umstieg aktiv und hat diese Vorteile im Aktionsplan eEurope 2005 und in zwei Mitteilungen zum digitalen Umstieg herausgestellt (72). In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (73) hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Zugang zu Frequenzen erleichtern wird. Die staatliche Regulierung sollte die Nutzung eines bestimmten digitalen Übertragungsweges wie Kabel, Satellit, Terrestrik oder Fernsehen via DSL weder vorgeben noch begünstigen und somit dem Prinzip der „Technologieneutralität“ folgen. Wie in der Rahmenrichtlinie ausgeführt, schließt dies nicht aus, dass ein Mitgliedsstaat angemessene Schritte unternimmt, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums (74). Dies bedeutet, dass prinzipiell jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen sollte, aber dass Eingriffe in Betracht gezogen werden können, die darauf abzielen, speziell ein Netz betreffende Marktversagen zu beheben. Letztlich sollten sich diejenigen Netze am Markt durchsetzen, die den Konsumenten den größten Nutzen bringen. (87) Die Kommission erkennt an, dass sich der digitale Umstieg unter Umständen verzögert, wenn er gänzlich den Marktkräften überlassen wird. Sie hat daher in diesem Bereich keine prinzipiellen Bedenken gegenüber staatlichen Eingriffen. Die staatlichen Behörden haben verschiedene Möglichkeiten, um den digitalen Umstieg zu erleichtern und zu fördern, zum Beispiel regulatorische Mittel, finanzielle Förderung oder Informationskampagnen. In ihrem jüngsten Aktionsplan Staatliche Beihilfen erläutert die Kommission ihre generelle Herangehensweise hinsichtlich staatlicher Beihilfen zur Förderung von nachhaltigem Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und sozialem Zusammenhalt. Sie hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren können, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder um den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten. In diesen Fällen muss jedoch gezeigt werden, dass Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren (75). (88) Es ist allgemein anerkannt, dass bestimmte Arten von Marktversagen den Übergang zum digitalen Fernsehen beeinträchtigen können. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass nicht alle Teile der Bevölkerung von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen Zusammenhalts). Diese Probleme betreffen eher das terrestrische Fernsehen als die anderen Übertragungswege, da das terrestrische Fernsehnetz über relativ wenig Kapazität verfügt und es in vielen Mitgliedstaaten bislang für die Erfüllung der Verpflichtung zur flächendeckenden Versorgung genutzt worden ist. Wie in Randnummern 101—107 genauer erläutert, besteht ein Marktversagen beispielsweise dann, wenn die Marktteilnehmer nicht bereit sind, sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für den Übergang zum digitalen Fernsehen zu einigen, da sie auf warten, dass die anderen den ersten Schritt tun (Koordinationsproblem), oder wenn die Marktteilnehmer nicht die positiven Wirkungen des digitalen Umstiegs auf die Gesellschaft als Ganzes berücksichtigen, da sie dazu nicht die richtigen Anreize haben (positive externe Effekte). (89) Im Hinblick auf den sozialen Zusammenhalt werden die Mitgliedstaaten sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der digitale Umstieg für die Konsumenten gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, möchten die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen Hilfe gewähren, wie zum Beispiel älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Menschen in entlegenen Gebieten. Es besteht die Gefahr, dass in einigen Gebieten der Empfang von einigen regionalen und lokalen Programmen verloren geht und dass im hohen Norden von Europa der Fernsehempfang ganz ausfällt, wenn das analoge Fernsehen abgeschaltet wird. Die Mitgliedstaaten können daher auch Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass sämtliche geographischen Gegenden weiterhin über einen gebührenden Fernsehempfang verfügen. Wie jedoch weiter unten gezeigt, rechtfertigen diese Überlegungen nicht die im vorliegenden Fall gewährten Beihilfen. Rechtliche Grundlagen für die Würdigung der Vereinbarkeit (90) Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird im vorliegenden Fall nicht durch die Anwendung der Kriterien des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Sache Altmark in Frage gestellt (76). Keines der vier Kriterien (Definition und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, vorherige Festlegung der Parameter für den Ausgleich, keine Überkompensierung und Wahl eines effizienten Leistungserbringers) wird erfüllt. Die Bundesregierung hat jedoch die Vereinbarkeit der Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d sowie Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag geltend gemacht. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (91) In seiner Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung führt Deutschland an, dass die Maßnahme mit dem EG-Vertrag vereinbar ist, da sie im Gemeinschaftsinteresse liegt wie dies insbesondere im Aktionsplan eEurope 2005 und in den Übergangsmitteilungen Ausdruck gefunden hat (77). (92) Die Kommission merkt an, dass die von Deutschland zitierten Berichte die Digitalisierung des Rundfunks im Allgemeinen voranbringen wollen, sie liefern jedoch keine allgemeingültige Rechtfertigung dafür, dass lediglich die Digita

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.