Europäische Union

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)

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vaten Rundfunkanbieter als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Sie wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet und rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission in Kraft gesetzt. Sie sollte daher von den betroffenen privaten Rundfunkanbietern zurückgefordert werden. (136) Obwohl die Zuschüsse der Mabb auch T-Systems einen mittelbaren Vorteil auf der Ebene des Netzbetriebs verschafft haben dürften, kann nicht festgestellt werden, ob tatsächlich staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf T-Systems übertragen worden sind (88). Da sich ferner in erster Linie die Rundfunkanbieter als sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer hätten vergewissern müssen, ob die ihnen zur Verfügung gestellte Beihilfe angemeldet und genehmigt war, sieht es die Kommission als vorrangig an, die Beihilfe von den unmittelbar Begünstigten zurückzufordern — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Die Bundesrepublik Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen nach Absatz 2 werden gemäß Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet (89). Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (4)   Die Bundesrepublik Deutschland fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle in Artikel 1 bezeichneten Begünstigten dazu auf, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfe inklusive der fälligen Zinsen zu erstatten. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission unter Benutzung des im Anhang aufgeführten Fragebogens innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Die Bundesrepublik Deutschland unterbreitet innerhalb desselben Zeitraums alle Belege dafür, dass die Rückforderungsverfahren gegen die Begünstigten der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe eingeleitet worden sind. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 9. November 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 216 vom 28.8.2004, S. 5. Staatliche Beihilfe C 25/2004 (ex NN 36/04) — Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (2)  DVB-T bedeutet Digital-Video-Broadcasting über ein terrestrisches Netz. Weitere Formen des Digital-Video-Broadcasting sind DVB-S (Satellit) und DVB-C (Kabel). (3)  Sache E 3/2005 (ex CP 43/2003). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Mit Schreiben vom 29. September 2004 und vom 22. Oktober 2004. (6)  Jeweils mit Schreiben vom 30. September 2004. (7)  Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004. (8)  Mit Schreiben vom 25. April 2005, 4. Mai 2005, 1. Juni 2005 und 4. August 2005. (9)  Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004, 26. Januar 2005 und 11. Februar 2005. (10)  Mit Schreiben vom 21. Januar 2005, 26. Januar 2005, 29. April 2005 und 10. Juni 2005. (11)  Mit Schreiben vom 6. Mai 2005, 24. Mai 2005 und 4. August 2005. (12)  Mit Schreiben vom 31. Mai 2005. (13)  Jeweils am 22. November 2004, 2. März 2005, 12. April 2005 und 28. April 2005. (14)  Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) ist ein Zusammenschluss der größten deutschen Rundfunkanbieter zur Messung des Fernsehzuschauerverhaltens. (15)  SES/ASTRA ist der größte Satellitenanbieter in Deutschland und veröffentlicht jährlich den German Satellite Monitor zur Bedeutung der verschiedenen Fernsehübertragungswege. (16)  Siehe Media Perspektiven, 12/2003, S. 560; Media Perspektiven, 7/2004, S. 299 und ALM/GSDZ Digitalisierungsbericht 2005, S. 65. (17)  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2000): Einführung des digitalen Rundfunks in Deutschland, „Startszenario“, Sachstandsbericht und Empfehlungen der Initiative „Digitaler Rundfunk“ zur Digitalisierung von Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der Verbreitung über Kabel, Satellit und TV-Sender. (18)  Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1999 GVBl. S. 130, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2001, GVBl. S. 185 („Medienstaatsvertrag“ oder „MStV“). (19)  RBB ist Mitglied der ARD. Am 1. Mai 2003 schlossen sich ORB („Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg“) und SFB („Sender Freies Berlin“) zu RBB zusammen. (20)  Ein Multiplex entspricht einem digitalen Kanal (Frequenzblock) für die Rundfunkübertragung und beinhaltet in Berlin-Brandenburg vier Programmplätze. (21)  Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bundesnetzagentur umbenannt. (22)  Amtsblatt RegTP Nr. 13/2002, Vfg Nr. 22/2002, S. 1010. (23)  Siehe Randnummer 15. (24)  Der Versorgungsbereich Berlin 4 (Kanal 47) wurde wegen Koordinierungsproblemen mit Polen von der RegTP letztlich nicht zugeteilt. (25)  Amtsblatt RegTP Nr. 6/2002, Vfg Nr. 6/.2002, Punkt 1.6. (26)  Amtsblatt RegTP Nr. 23/2002, Vfg Nr. 36/2002, S. 1695. Als Mindestversorgungsbedarf innerhalb des bundesweiten Versorgungsbedarfs wurde Kanal 33 im Großraum Berlin-Potsdam mit Startdatum 28. Februar 2003 definiert. (27)  Amtsblatt RegTP Nr. 23/2002, Vfg Nr. 36/2002, S. 1695, II. Allgemeines. (28)  Berliner Amtsblatt S. 3538, Brandenburger Amtsblatt/AAnz. S. 1099. (29)  Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Rundfunkstaatsvertrag — RStV) in der Fassung vom 1. Juli 2002, GVBl. S. 162. (30)  Berliner Amtsblatt Nr. 25 vom 24.5.2002, S. 1875. (31)  Dieses Verfahren ist in § 28 Abs. 5 des Medienstaatsvertrages dargelegt. Vgl. z. B. Vertrag zwischen DSF und Mabb. Die Übertragung von 9Live im selben Multiplex (K56) erfolgt lediglich im Testbetrieb auf Initiative des Netzbetreibers T-Systems. (32)  Berliner Amtsblatt vom 16. April 2004. (33)  Der Vertrag mit der RTL-Gruppe wurde am 3. Juni 2003 unterzeichnet, der Vertrag mit ProSiebenSat.1 am 4. Dezember 2003. (34)  Die Bundesregierung hat angegeben, dass die Senderkosten der ProSiebenSat.1 höher ausfallen als die der RTL-Gruppe. Von T-Systems am 24. Mai 2005 vorgelegte Zahlen zeigen jedoch, dass die Übertragungskosten des ProSiebenSat.1-Multiplexes in den Jahren 2003 und 2004 unter denen des RTL-Multiplexes lagen. (35)  Die Verträge mit FAB wurden am 2. Juni 2003 und am 22. August 2003 unterzeichnet, der Vertrag mit BBC World am 2. Dezember 2003. (36)  Die Übertragung von 9Live im selben Multiplex erfolgt auf Initiative des Netzbetreibers T-Systems und mit Zustimmung der Mabb lediglich im Testbetrieb. Für 9Live gibt es bisher weder eine förmliche Kapazitätszuweisung noch eine Förderung durch die Mabb. (37)  Berliner Amtsblatt Nr. 25 vom 24. Mai 2002, S. 1875 und Berliner Amtsblatt vom 16. April 2004. (38)  14. Bericht der Kommission für die Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, S. 99 und S. 107. (39)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. (40)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1996, Rs. T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, S. II-2109 und Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Rs. C-482/99, France/Kommission, Stardust Marine Slg. 2002 S. I-4397. (41)  Medienstaatsvertrag, insbesondere § 7 und 8. (42)  Medienstaatsvertrag, § 18. (43)  Medienstaatsvertrag § 17. (44)  Siehe Randnummer 19. (45)  Medienstaatsvertrag, § 46 Absatz 3. (46)  Medienstaatsvertrag, § 46 Absatz 4. (47)  Rs. C-482/99, Randnummer 23 und darin genannte Verweise. (48)  Dies gilt beispielsweise für DSF, Eurosport und Viva Plus sowie für die Programme Super RTL, N24 und Kabel 1, die zu bisher im analogen terrestrischen Netz vertretenen Rundfunkanbietern zählen. (49)  Die analoge terrestrische Lizenz von RTL II lief am 30. September 2002 und die von ProSieben am 28. November 2002 aus. (50)  Obwohl RBB einen Teil des DVB-T-Netzes (zwei Multiplexe) aufbaut, kann er nicht als Begünstigter angesehen werden, da diese Multiplexe ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genutzt werden, die keine Zuschüsse der Mabb erhalten. (51)  Media Perspektiven, Basisdaten: Daten zur Mediensituation in Deutschland 2004, S. 11 und 18, AGF/GfK Fernsehforschung und I-Punkt Deutschland, Nielsen Media Research. (52)  Dabei ist hervorzuheben, dass die Preisbildung von T-Systems im DVB-T-Netz nicht reguliert ist, da RegTP den Markt für Rundfunk-Übertragungsdienste im Rahmen des neuen Regulierungsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste noch nicht analysiert hat, d. h. „Markt 18“: Rundfunk-Übertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhalten für Endnutzer. Siehe Empfehlung der Kommission 2003/311/EG vom 11. Februar 2003. (53)  Medienstaatsvertrag, § 6a. (54)  Siehe Randnummern 16 und 17. (55)  Bei einem völlig transparenten und offenen Ausschreibungsverfahren wäre von den bietenden Rundfunkanbieter zu erwarten, dass sie einen zuschussbedingten Vorteil ganz oder teilweise in höhere oder qualitativ bessere Lizenzgebote umsetzen. (56)  Siehe Randnummer 13—15. (57)  Antwort der Bundesregierung vom 24. September 2004, Ziffer 1.3.2. S. 32 („ Der Umstieg hätte voraussichtlich […] ohne jede finanzielle Förderung realisiert werden können, wenn im Bereich der Organisation des Sendernetzbetriebes voll marktkonforme Bedingungen bestanden hätten.“) („ T-Systems als Nachfolger des früheren Fernmeldemonopols “). (58)  Der Anteil variiert nicht nur aufgrund von Unterschieden im absoluten Förderbetrag je DVB-T-Programmplatz, sondern auch aufgrund von Unterschieden in denen von T-Systems erhobenen Übertragungsgebühren je Programmplatz. (59)  Siehe jüngste Entscheidungen in Sachen Telenor/Canal+/Canal Digital (COMP/C.2/38.287 vom 29. Dezember 2003), Newscorp/Telepiù (COMP/M.2876 vom 2. April 2003), BSkyB/Kirch Pay TV (COMP/JV.37 vom 21. März 2000), Telefonica Endemol (COMP/M.1943 vom 11. Juli 2000) und TPS II (COMP/JV.57 vom 30. April 2002). (60)  European Commission, DG Competition, Market Definition in the Media Sector — Comparative Legal Analysis, Volume I, December 2002, S. 73. (61)  Dies gilt auch für BBC World, der sich selbst ausdrücklich als kommerziell finanzierten Sender beschreibt. (62)  Entscheidung der Kommission vom 4. September 2001 (Sache COMP/M.2558 — Havas/Tempus; ABl. C 319 vom 14.11.2001, Randnummer 9 und darin genannte Verweise). (63)  Für einen Überblick über neuere Fälle siehe Kommissionsentscheidung Telenor/Canal+/Canal Digital (COMP/C.2/38.287 vom 29. Dezember 2003, insbesondere Randnummern 32—50). (64)  Siehe TPS I (IV/36.237 vom 3. März 1999, Randnummer 30), British Interactive Broadcasting/Open (IV/36.539 vom 15. September 1999, ABl. L 312, Randnummer 26) und Telenor/Canal+/Canal Digital (COMP/C.2/38.287 vom 29. Dezember 2003, Randnummer 50). (65)  Ein „Lock-in-Effekt“ liegt vor, wenn Haushalte nicht bereit sind, in einen anderen Übertragungsmodus zu investieren, so dass ein Wechsel zwischen verschiedenen Plattformen unwahrscheinlich ist; siehe Kommissionsentscheidung MSG Media Service (ABl. L 364 vom 31. Dezember 1994, Randnummer 42). (66)  Auf die in Berlin-Brandenburg übertragenen DVB-T-Programme entfielen 2004 über 80 % der Zuschauer und über 90 % der Einnahmen aus der Fernsehwerbung in Deutschland, siehe Fußnote 51. (67)  Kurzfristig profitierten die Kabelbetreiber von den Zuschauern, die am analogen Empfang festhalten wollten; dies war jedoch ein einmaliger Effekt, der sich nach dem digitalen Umstieg nicht fortsetzte. Mittelfristig haben die Kabelbetreiber Kunden an die gebührenfreie DVB-T-Plattform verloren. (68)  Der negative Trend in der Zahl der Kabelkunden, der sich aus Schaubild 2 ergibt, wird durch Angaben anderer Kabelbetreiber weiter untermauert. Angaben eines anderen regionalen Kabelbetreibers zeigen, dass die absolute Zahl der Kunden im zweiten Quartal 2003 einen Höhepunkt erreicht hat, aber seitdem (bis zum zweiten Quartal 2005) ein stetiger Rückgang um insgesamt rd. 7 % festzustellen ist. Nach den Angaben eines dritten Kabelbetreibers in Berlin-Brandenburg stieg die Kündigungsrate 2004 um 50 % gegenüber 2003, doch ist dieser Anstieg zumindest teilweise auf eine Preiserhöhung im September 2004 zurückzuführen. (69)  Siehe „Berlin/Potsdam: Erste DVB-T-Region Deutschland“, in: Media Perspektiven 12/2003, S. 565. (70)  Insbesondere in Italien, Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich. (71)  Diese Argumente werden in dem Abschnitt betreffend Artikel 87, Absatz 3, Buchstabe c behandelt. (72)  KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2003) 541 endg. Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg. Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk. (73)  KOM(2005) 229 endg., 1. Juni 2005. (74)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. (75)  Diese langjährigen fundamentalen Prinzipien der Gemeinschaftspolitik hinsichtlich staatlicher Beihilfen sind kürzlich bestätigt worden im Aktionsplan Staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen. Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005—2009. http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/action_plan/ (76)  Urteil vom 24. Juli 2003, Rs. C-280/00, Altmark Trans GmbH, Slg. 2003, S. I-7747, Randnummern 88—94. (77)  Siehe Fußnote 72. (78)  Siehe Randnummer 59. (79)  Siehe Randnummer 57—61. (80)  Mabb (2003): Berlin goes digital, S. 14. (81)  Die Bundesregierung hat die starke Marktstellung der Kabelnetze in Berlin-Brandenburg hervorgehoben, die allerdings vor allem auf Gerichtsurteile zurückzuführen sei, wonach Vermieter die Mieter verpflichten können, im Rahmen der Miete die Kabelgebühr zu entrichten. Die Bundesregierung räumt selbst ein, dass DVB-T unter diesen Voraussetzungen kaum in der Lage sein wird, die Marktstellung der Kabelnetze anzugreifen. (82)  KOM(2003) 541 endg. (83)  Interaktivität kann lediglich durch Bereitstellung eines DVB-RCT (Return Channel Terrestrial, terrestrischer Rückkanal) unter zusätzlichen Kosten und mittels eines teureren Decoders oder durch herkömmliche Rückkanäle wie das Telefon- oder ein interaktives Fernsehkabel erreicht werden. (84)  Anders als digitales Kabel, das mit einem Rückkanal aufgerüstet werden kann, um parallel zur bloßen Rundfunkübertragung für fortschrittliche interaktive Dienste nutzbar zu sein. (85)  Für das DVB-Projekt wurde daher eine neue Übertragungsnorm entwickelt (DVB-Handheld, DVB-H), aber nach jüngsten Informationen werden bis zur Marktreife noch mehr als drei Jahre vergehen (siehe Analysys Study, August 2005). (86)  Entscheidungen der Kommission in den Sachen NN 88/98, BBC 24-stündiger werbefreier Nachrichtenkanal (ABl. C 78 vom 18.3.2000) und NN 70/98, „Kinderkanal und Phoenix“ (ABl. C 238 vom 21.8.1999). (87)  N 622/03 Digitalisierungsfonds — Österreich, Kommissionsentscheidung vom 16. März 2005, siehe http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/decisions/additional_docs.html (88)  In dieser Hinsicht unterscheidet sich der hier behandelte Fall von dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002 in der Sache C-382/99, Niederlande/Kommission, (Tankstellen), Slg. 2002 S. I-5163, Randnummern 60—69, in der die Mineralölgesellschaften als mittelbare Begünstigte einer den niederländischen Tankstellen gewährten Beihilfe betrachtet wurden. Diese Beihilfen befreiten nämlich die Mineralölgesellschaften von ihrer vertraglichen Pflicht, den Tankstellen bestimmte Rabatte zu gewähren. Im hier behandelten Fall besteht jedoch kein automatischer und quantifizierbarer Zusammenhang zwischen denen den privaten Veranstaltern gewährten Beihilfebeträgen und denen von T-Systems erhobenen Übertragungsgebühren. Nur bei einigen Rundfunkanbietern würde für den Fall einer Gebührenänderung ein solcher Zusammenhang hergestellt, jedoch sind die Übertragungsgebühren seit dem Umstieg unverändert geblieben. (89)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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