Europäische Union

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0513. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lekommunikationsgesetz (nachfolgend TKG) vom 22. Juni 2004 muss jedoch eine beträchtliche Marktmacht des Sendernetzbetreibers festgestellt werden, bevor seitens der RegTP Maßnahmen zur Entgeltregulierung auferlegt werden können (§§ 10 bis 13 TKG). Bezogen auf das DVB-T-Netz hat die RegTP bislang jedoch noch keine Marktabgrenzung vorgenommen und folglich noch keine für die Entgeltregulierung vorausgesetzte beträchtliche Marktmacht festgestellt. (27) Eine Entgeltregulierung müsste bei festgestellter beträchtlicher Marktmacht eines Netzbetreibers gemäß §§ 30 bis 33 TKG dem Grundsatz der Einhaltung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung folgen. T-Systems hat angegeben, ihre Preissetzung diesem Grundsatz zu unterwerfen, auch wenn dazu derzeit keine rechtliche Verpflichtung besteht. (28) Die Mabb finanziert die Zuschüsse zu den Senderkosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der Mabb finanziert sich im Wesentlichen aus einem Anteil von zwei Prozent des auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommens (gemäß § 40 Rundfunkstaatsvertrag und § 15 Medienstaatsvertrag). (29) Die Mabb gewährt die beschriebene Förderung lediglich den privaten Rundfunkanbietern. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzieren ihre Aufwendungen für die DVB-T-Übertragung aus dem ihnen zustehenden Rundfunkgebührenaufkommen. Laut KEF-Berichten wendete die ARD im Zeitraum von 2001 bis 2004 für DVB-T bundesweit insgesamt 43,9 Mio. EUR auf, das ZDF insgesamt 35,6 Mio. EUR (38). Eine regionale Aufschlüsselung ist den KEF-Berichten nicht zu entnehmen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil dieser Mittel für die DVB-T-Übertragung in Berlin-Brandenburg zur Verfügung gestanden hat, da dies das erste und im beschriebenen Zeitraum am längsten laufende DVB-T-Projekt in Deutschland war. Nach dem Start der DVB-T-Übertragung in Berlin-Brandenburg am 1. November 2002 folgten erst am 24. Mai 2004 der Start in Nordrhein-Westfalen sowie in der zweiten Jahreshälfte 2004 der Start im Rhein-Main-Gebiet und in Norddeutschland. C.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (30) In ihrer Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission zunächst fest, dass die beschriebene Maßnahme alle Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfüllen scheint und damit als staatliche Beihilfe anzusehen wäre. Im Besonderen unterschied die Kommission zwischen zwei Arten von potenziell Begünstigten, den privaten Rundfunkanbietern als unmittelbar Begünstigten und dem Sendernetzbetreiber T-Systems als mittelbar Begünstigtem. (31) Die Kommission äußerte darüber hinaus Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag. Weder die Ausnahmen vom generellen Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 2 noch die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag schienen erfüllt zu sein. Als besonders problematisch hob der Kommission hervor, dass die Beihilfe das Gebot der Technologieneutralität zu verletzen scheint. Ferner warf die Kommission die Frage auf, ob die Beihilfe als Kompensation für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könnte. (32) Letztlich leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, um Deutschland und den beteiligten Parteien Gelegenheit zu geben, zur vorläufigen Einschätzung der Kommission hinsichtlich der beschriebenen Maßnahme Stellung zu nehmen und der Kommission sachdienliche Informationen zugänglich zu machen. III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (33) NSAB übermittelte zwei Stellungnahmen, in denen die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Einschätzungen generell unterstützt werden. Konkret teilt NSAB die Auffassung, dass die es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handele, für die zudem keine Ausnahmeregelung geltend gemacht werden könne. NSAB betont insbesondere den nicht-technologieneutralen Charakter der Maßnahme sowie die negativen Wettbewerbseffekte für Betreiber von Kabel- und Satellitennetzwerken, die durch die mittelbare Begünstigung von T-Systems verursacht werden. (34) Die Stellungnahme der ProSiebenSat.1 betont die Bedeutung der Förderung für den Erfolg des digitalen Umstiegs aus Unternehmenssicht. Ohne Förderung hätte ProSiebenSat.1 in Berlin-Brandenburg das ersatzlose Abschalten der terrestrischen Übertragung in Erwägung gezogen. Zudem berge der Umstieg das Risiko, dass die terrestrische Reichweite plötzlich abfalle und damit die Finanzierung der kommerziellen Rundfunkanbieter durch Werbeeinnahmen negativ beeinflusse. ProSiebenSat.1 weist zudem darauf hin, dass die Teilnahme der großen privaten Sendergruppen neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Umstieg notwendig war, um eine ausreichende Verbraucherakzeptanz zu erreichen. Des Weiteren führt ProSiebenSat.1 an, dass der durch die Förderung entstandene Vorteil durch die Zahlung der Übertragungsentgelte an den Sendernetzbetreiber T-Systems weitergereicht worden ist. Zuletzt gibt ProSiebenSat.1 an, dass die Förderung der Mabb den Wettbewerbsvorteil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verringere, denen für die Einführung von DVB-T eine erhebliche finanzielle Ausstattung mit Gebührenmitteln zur Verfügung stehe. (35) In der Stellungnahme von ECCA wird die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung geäußerte Einschätzung generell unterstützt. ECCA weist insbesondere darauf hin, dass die beschriebene Maßnahme die Betreiber anderer Rundfunkübertragungswege, die sich ausschließlich über die Kapitalmärkte finanzieren, benachteilige. (36) Die Stellungnahme von ESOA unterstützt gleichfalls die in der Eröffnungsentscheidung dargelegte Einschätzung der Kommission, dass die beschriebene Maßnahme eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare, staatliche Beihilfe darstellt. ESOA hebt zudem hervor, dass Satelliten in vielerlei Beziehung eine kostengünstigere und marktgerechtere Form der Rundfunkübertragung böten als die digitale Terrestrik. (37) Die DTAG übermittelte eine Stellungnahme, in der in Zweifel gezogen wird, dass die Förderung durch die Mabb staatliche Mittel und somit eine Beihilfe darstellen. Darüber hinaus führt die DTAG an, dass T-Systems nicht als mittelbar begünstigtes Unternehmen angesehen werden könne. T-Systems erhalte für die DVB-T-Übertragung ein marktgerechtes Entgelt und habe die Frequenzen zudem in einem offenen und transparenten Angebotsverfahren zugeteilt bekommen. Die Förderung müsse zudem als Ausgleichszahlung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen seitens der privaten Rundfunkanbieter angesehen werden. Diese hätten auf die analoge terrestrische Übertragung verzichtet und auf die DVB-T-Übertragung umgestellt. Damit sei auch das Vorliegen einer mittelbaren Beihilfe zugunsten von T-Systems ausgeschlossen. Zuletzt stellt die DTAG in Abrede, dass es zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den Übertragungswegen Terrestrik, Kabel und Satellit gekommen ist, da die drei Übertragungswege aus Sicht der Verbraucher nicht untereinander austauschbar seien. (38) Die Kommission stellt fest, dass die übrigen Stellungnahmen nach der vorgesehenen Frist von einem Monat eingegangen sind und die interessierten Parteien keine Fristverlängerung beantragt haben. Da diese Stellungnahmen jedoch dazu beigetragen haben, Form und Wirkung der vorliegenden Maßnahme vollumfänglich zu erfassen, werden sie im Folgenden im Interesse der Wahrung einer größtmöglichen Transparenz wiedergegeben. Sämtliche Stellungnahmen und Auskünfte sind Deutschland zudem mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden. (39) Der Deutsche Kabelverband äußert in seinen Stellungnahmen die Ansicht, dass die Maßnahme eine einseitige Förderung von DVB-T durch öffentliche Gelder darstelle, die zu einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung unter den miteinander konkurrierenden Netzinfrastrukturen führe. Der Aufbau des DVB-T-Netzes erfolge ohne wirtschaftliches Risiko für den Netzbetreiber, da die Teilnahme der privaten Rundfunkanbieter durch die Zahlung der Fördergelder sichergestellt werde. Des Weiteren führt der Deutsche Kabelverband an, dass weder die Ausschreibung des DVB-T-Netzes durch die RegTP noch die Ausschreibung der Rundfunklizenzen durch die Mabb als offen und transparent bezeichnet werden können. Der Verband zieht darüber hinaus in Zweifel, dass die Förderung notwendig war, da die Markteilnehmer ein Eigeninteresse am Umstieg gehabt bzw. Alternativen zur vorgenommenen Förderung bestanden hätten. Letztlich führt der Verband an, dass die Förderung nicht angemessen ist, da die Fördermittel nicht nach den konkreten Kosten der Sender berechnet werde. (40) In ähnlicher Weise äußert sich ANGA, die gleichfalls auf die fehlende Ergebnisoffenheit der Ausschreibungen auf Ebene des Sendernetzbetriebs und der Rundfunklizenzen hinweist. Auch auf das Eigeninteresse des Sendernetzbetreibers und der Rundfunkanbieter am digitalen terrestrischen Umstieg wird hingewiesen. ANGA betont des Weiteren die gezielte Ausrichtung von DVB-T gegen Kabel und widerspricht Argumenten, wonach DVB-T zur Sicherung der Meinungsvielfalt bzw. aus sozialpolitischen Gründen zu rechtfertigen wäre. Letztlich argumentiert ANGA, dass mit der Erhebung von Kundenentgelten eine Alternative zur Förderung gegeben hätte. (41) Die Stellungnahme der Kabel BW führt an, dass die Förderung von DVB-T durch die Mabb zu einer Wettbewerbsverfälschung zum Nachteil der Satelliten- und Kabeldienste geführt habe. Mittels eines analytischen Kostenmodells versucht Kabel BW zudem zu belegen, dass eine Förderung des DVB-T-Netzes in Berlin-Brandenburg nicht nötig wäre, da die Gebühren des Sendernetzbetreibers ausreichend wären, um die Kosten der digitalen terrestrischen Übertragung zu decken. Die Kabel BW folgert daraus, dass eine Kompensation in Form der Förderung durch die Mabb nicht nötig ist, selbst wenn der Aufbau des DVB-T-Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkannt würde. IV.   BEMERKUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (42) Deutschland äußert in seiner Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung die Ansicht, dass die von der Mabb gewährten Fördermitteln keine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Zu ersten handele es sich bei diesen Fördermitteln nicht um staatliche Mittel, da die Gelder nicht staatlicher Kontrolle unterliegen, sondern die Mabb unabhängig über deren Verwendung entscheide. Zum zweiten erfülle die Förderung nicht den Tatbestand der Bestimmtheit der Begünstigung. Sowohl im Hinblick auf die privaten Rundfunkanbieter als unmittelbar Begünstigte als auch im Fall des Sendernetzbetreibers als mittelbar Begünstigtem scheide die Bestimmtheit aus, da die Förderung der betroffenen Unternehmen das Ergebnis von offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren sei. Damit sei eine Begünstigung zugunsten eines speziellen Unternehmens ausgeschlossen. Drittens führt Deutschland an, dass die Förderung nicht den Wettbewerb verfälsche. Auf Ebene der Rundfunkanbieter erhöhe der digitale Umstieg den Wettbewerb, da nun Kapazitäten für zusätzliche Programme zur Verfügung ständen. Auf Ebene der Sendernetzbetreiber bestehe keine ausreichende Austauschbarkeit der verschiedenen Übertragungswege, was eine notwendige Voraussetzung für eine Wettbewerbsverzerrung wäre. (43) Für den Fall, dass die Kommission die vorliegende Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifizieren sollte, macht die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d oder Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag geltend. (44) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c trage die Maßnahme zur Entwicklung des Rundfunksektors bei, dadurch dass DVB-T die Übertragung von mehr Fernsehsendern ermögliche und die Entwicklung neuer Dienste wie interaktive Fernsehdienste oder mobilen und portablen Empfang anrege. Zudem fördere die Maßnahme die Medienvielfalt, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen digitalen Übertragungswegen und eine effiziente Nutzung von Frequenzen. Deutschland argumentiert darüber hinaus, dass die Förderung in der vorliegenden Form notwendig und angemessen ist, da die Marktkräfte allein nicht ausgereicht hätten, um den Umstieg herbeizuführen und es sich bei der Förderung um eine verhältnismäßig geringe Anschubförderung handele. (45) Auf Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag argumentiert Deutschland, dass die vorliegende Maßnahme als Beihilfe zur Förderung der Kultur zu rechtfertigen sei. Die Förderung diene der Ausgestaltung eines pluralistischen Rundfunksystems und falle somit in die Kulturkompetenz der Mitgliedsstaaten. (46) Letztlich argumentiert Deutschland, dass es sich bei der Ausstrahlung der Fernsehprogramme über DVB-T um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handele und die Beihilfe nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genehmigungsfähig sei. Die privaten Rundfunkanbieter seien durch die Verträge mit der Mabb über die Zuweisung der Kapazitäten und die Förderung mit der Erbringung der Dienstleistung „Teilnahme am digitalen Übergang und Ausstrahlung der Programme über die digitale Terrestrik“ betraut worden. Ohne die Förderung hätte keine Bereitschaft der privaten Rundfunkanbieter bestanden, über das DVB-T-Netz zu senden, was die Überlebensfähigkeit dieses Übertragungsweges in Frage gestellt hätte, an deren Beibehaltung ein öffentliches Interesse bestehe. (47) In seiner Antwort zu den Stellungnahmen der interessierten Parteien weist Deutschland darauf hin, dass bei der Infrastrukturregulierung gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (39) in der Regel von unterschiedlichen Märkten für Kabel, Satellit und Terrestrik ausgegangen wird. Den Beleg einer konkreten Benachteiligung von Kabel oder Satellit durch den digitalen Umstieg in Berlin-Brandenburg seien die Betreiber dieser Netzwerke zudem bislang schuldig geblieben. Kein Rundfunkanbieter habe bislang die Verbreitung via Satellit aufgegeben, weil die Mabb den Umstieg zu DVB-T fördere. Andererseits führt die Bundesregierung an, dass sie mit der Maßnahme einen „lebensfähigen infrastrukturbasierten Wettbewerb“ erreichen will, von dem — wie im Falle des Breitbandsektors — eine positive Wirkung erwartet werden könne. (48) In seiner Antwort zu weiteren Stellungnahmen von interessierten Parteien weist Deutschland insbesondere Argumente zurück, die die Offenheit und Transparenz der Frequenzzuteilung in Zweifel ziehen. Darüber hinaus stellt Deutschland in Frage, dass die von Kabelnetzbetreibern vorgelegten Kundenzahlen eine Wettbewerbsbeeinträchtigung der Kabelnetzbetreiber durch den Start von DVB-T belegen. Deutschland betont hingegen die starke Wettbewerbsposition der Kabelnetzbetreiber. V.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG V.1   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (49) Die Kommission hat geprüft, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wonach „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Staatliche Mittel (50) In der Eröffnungsentscheidung stellt die Kommission fest, dass die von einer vom Staat benannten oder errichteten privaten oder öffentlichen Einrichtung gewährten Vorteile ebenfalls in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen (40). Weiter heißt es, die Mabb könne als eine solche vom Staat benannte oder errichtete öffentliche Einrichtung angesehen werden, die eine öffentliche Aufgabe erfülle, und die von dieser Einrichtung geleisteten Zahlungen seien als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen (41). (51) Deutschland antwortete darauf, dass eine Maßnahme nur dann als staatliche Mittel anzusehen sei, wenn sie die staatlichen Haushalte belaste. Da der Zuschuss keine finanzielle Belastung für die Haushalte der Länder Berlin und Brandenburg mit sich bringe, sondern über die Rundfunkgebühr finanziert werde, erfolge die Förderung nicht aus staatlichen Mitteln. Außerdem entscheide die Mabb in Eigenverantwortung und entsprechend ihrer staatsunabhängigen Organisationsstruktur darüber, welche konkreten Maßnahmen notwendig seien, um den digitalen Umstieg zu fördern. Eine direkte Einflussnahme des Staates liege somit nicht vor. (52) Nach Auffassung der Kommission werden die von der Mabb geleisteten Zahlungen mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt und sind dem Staat zuzurechnen. Die Zahlungen werden aus den Haushaltsmitteln der Mabb finanziert. Ungeachtet dessen, ob die deutschen Rundfunkgebühren, aus denen sich der Haushalt der Mabb finanziert, als staatliche Mittel einzustufen sind oder nicht, müssen diese Gelder von dem Zeitpunkt an als staatliche Mittel betrachtet werden, ab dem sie in den Haushalt der Mabb einfließen. Die Tatsache, dass diese Gelder von Privatpersonen eingezogen werden, wie Deutschland argumentiert, steht in jedem Fall nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Haushaltsmittel der Mabb als staatliche Mittel anzusehen sind. Entsprechend gelten von Privatpersonen erhobene Steuern als staatliche Mittel, wenn die Steuern vom Staat erhoben und eingezogen worden sind. Die der Mabb durch die Gewährung des Vorteils entstandenen Kosten stellen eindeutig eine Belastung für den Haushalt der Mabb dar. (53) Darüber hinaus handelt es sich bei der Mabb um eine öffentliche Einrichtung, die durch den Medienstaatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg begründet worden ist. Der Vertrag legt die Organisationsstruktur der Mabb fest und weist ihr eine breite Palette öffentlicher Aufgaben im Bereich Rundfunk- und Frequenzmanagement zu. Außerdem untersteht die Mabb der staatlichen Rechtsaufsicht, die von der Landesregierung von Brandenburg und von der Berliner Senatsverwaltung ausgeübt wird (42), die Haushaltsführung wird vom Rechnungshof von Berlin geprüft (43). Die im vorliegenden Fall relevante öffentliche Aufgabe ist im Medienstaatsvertrag sowie im Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt und wird als Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken beschrieben (44). Speziell in Bezug auf den digitalen Umstieg weist der Medienstaatsvertrag der Mabb die Aufgabe zu, die Umstellung auf die digitale Übertragungsweise zu überwachen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls durch Satzung festzulegen (45). So ist die Mabb berechtigt, besondere Regelungen für die Vergabe digitaler terrestrischer Frequenzen zu treffen. Hierzu kann sie Verträge schließen, in denen die Entwicklung der digitalen Technologie und des Gesamtangebots festgelegt wird (46). Die Mabb berief sich auf diese Bestimmungen des Medienstaatsvertrags, als sie am 9. Juli 2001 die DVB-T-Satzung annahm, am 13. Februar 2002 mit mehreren terrestrischen Rundfunkanbietern die Umstiegsvereinbarung schloss und im Laufe des Jahres 2003 mit den einzelnen privaten Rundfunkanbietern die Vereinbarungen über die jeweiligen DVB-T-Lizenzen und die entsprechende Förderung abschloss. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die vorliegende Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (54) Schließlich kann es gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig sein, dass Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (47). Obwohl der Medienstaatsvertrag ein gewisses Maß an Unabhängigkeit zulässt, werden die von der Mabb zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben klar definiert und ihr bei der Verwendung der Haushaltsmittel kaum Ermessensspielraum zugestanden. Die der Mabb zugestandene Unabhängigkeit schließt insbesondere nicht aus, dass ihre Tätigkeit und vor allem die Verwendung ihrer Finanzmittel von politischen Überlegungen und nicht nur wirtschaftlichen Überlegungen geleitet werden. Das Fehlen wirtschaftlicher Überlegungen ist im vorliegenden Fall beispielsweise daran ablesbar, dass die Förderung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse ohne direkten Nutzen für die Mabb gewährt wird. Wirtschaftlicher Vorteil (55) In der Eröffnungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme offensichtlich zwei Gruppen von Begünstigten zugute kommt, erstens privaten Rundfunkanbietern als unmittelbar Begünstigten und zweitens dem Betreiber des DVB-T-Netzes T-Systems als mittelbar Begünstigtem. (56) Auf Ebene der Rundfunkanbieter deckt der von Mabb gewährte Zuschuss für einen Zeitraum von fünf Jahren einen Teil der Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter über das DVB-T-Netz. Die Förderung entlastet sie somit von Aufwendungen, die Teil ihrer normalen Betriebskosten sind. (57) Deutschland hat geltend gemacht, dass der Mabb-Zuschuss als Ausgleich für den Verzicht der Rundfunkanbieter auf ihre bisherigen analogen terrestrischen Lizenzen anzusehen sei und diese daher nicht begünstigt werden. Eine Reihe von Gründen spricht jedoch gegen diese Argumentation. (58) Erstens berücksichtigt der Zuschuss in keiner Weise die Restlaufzeit der verschiedenen analogen terrestrischen Lizenzen. Tatsächlich wird der Zuschuss auch Programmen gewährt, die vorher nicht im terrestrischen Netz vertreten waren (48) oder deren Lizenz kurz vor der Analogabschaltung am 28. Februar 2003 ausliefen (49). In den Vereinbarungen mit privaten Rundfunkanbietern ist der Zuschuss in jedem Fall ausschließlich und ausdrücklich an die Übertragungskosten im neuen DVB-T-Netz und nicht an den Verzicht auf die analogen terrestrischen Lizenzen gebunden. (59) Da zweitens der Umstieg mehrere Jahren im Voraus geplant wurde, hätte die Mabb die Laufzeit der analogen terrestrischen Lizenzen bis zum Umstiegsdatum befristen können, um etwaigen Kompensationsansprüchen seitens der privaten Rundfunkanbieter vorzubeugen. Derart wurde beispielsweise in Bayern und dem Vereinigten Königreich verfahren. (60) Drittens wurden die im analogen terrestrischen Netz vertretenen privaten Rundfunkanbieter bereits dadurch für ihre Analogabschaltung — falls nicht ganz, so doch zumindest teilweise — entschädigt, dass ihnen DVB-T-Programmplätze zugewiesen wurden. Die RTL-Gruppe und ProSiebenSat.1 erhielten effektiv mehr DVB-T-Programmplätze als sie zuvor im analogen terrestrischen Netz innehatten. (61) Hinsichtlich der Übertragungskosten ist viertens anzumerken, dass der Zuschuss nicht als befristete Förderung konzipiert ist, um die Umstellung während der Simulcast-Phase zu erleichtern (die im Falle der privaten Rundfunkanbieter nur vier Monate dauerte), sondern er erstreckt sich auf fünf Jahre nach dem Umstieg. Darüber hinaus liegen die Übertragungskosten je Programmplatz bei DVB-T unter denen der analogen Übertragung, so dass die Rundfunkanbieter beim Umstieg auf DVB-T sogar ohne jede Förderung pro Programmplatz Kosteneinsparungen erzielen. (62) Auf Netzebene deutet vieles darauf hin, dass der Sendernetzbetreiber T-Systems einen indirekten Vorteil aus dem Mabb-Zuschuss zieht (50). Gemäß den Vereinbarungen zwischen der Mabb und den privaten Rundfunkanbietern — deren integraler Bestandteil die finanzielle Förderung ist — hat T-Systems die Zusicherung, dass insbesondere die beiden größten privaten Rundfunkanbieter in Deutschland, auf die rund 90 % der gesamten Fernsehwerbeeinnahmen und nahezu die Hälfte der Fernsehzuschauer entfallen (51), fünf Jahre lang das DVB-T-Netz nutzen werden. Die garantierte Teilnahme der privaten deutschen Rundfunkanbieter ist für T-Systems daher als Einkommensgarantie wichtig. (63) Verglichen mit einer Situation ohne Förderung könnte T-Systems darüber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.