Europäische Union

2006/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 200/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. November 2005 über die Staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3903) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/513/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Fax vom 16. Dezember 2002 reichte der Verband Privater Kabelnetzbetreiber e.V. (nachfolgend ANGA) eine informelle Beschwerde bezüglich der Finanzierung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg ein (2). Mit Schreiben vom 26. März 2003 forderte ANGA die Kommission dazu auf, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen und die Gewährung der Beihilfe auszusetzen. (2) Mit Schreiben vom 2. Mai 2003 forderte die Kommission von Deutschland Auskünfte an, die nach Fristverlängerung am 30. Juni 2003 erteilt wurden. Am 1. Oktober 2003 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und dem vermeintlichen Beihilfegeber, der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (nachfolgend Mabb), statt. Am 23. Oktober 2003 und am 4. Februar 2004 erteilte die Mabb zusätzliche Auskünfte. (3) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 kündigte die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG (nachfolgend Kabel BW) an, bezüglich der Finanzierung von DVB-T in Berlin-Brandenburg ebenfalls Beschwerde einzureichen. Dies geschah am 8. März 2004. Die Kommission entschied jedoch, diese Beschwerde nicht im Rahmen des vorliegenden förmlichen Prüfverfahrens zu untersuchen. Da der Gegenstand der Beschwerde die Preissetzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Vermietung ihrer terrestrischen Übertragungskapazitäten an private Rundfunkanbieter ist, wurde die Beschwerde der generellen Untersuchung der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zugeleitet (3). (4) Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der vorliegenden Maßnahme ein förmliches Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (nachfolgend Eröffnungsentscheidung). Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. August 2004 veröffentlicht (4). Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme zu der betreffenden Maßnahme auf. (5) Deutschland nahm nach Firstverlängerung mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 zur Eröffnungsentscheidung Stellung. Des Weiteren gingen bei der Kommission Stellungnahmen von folgenden interessierten Parteien ein: von Nordic Satellite AB (nachfolgend NSAB) (5), von der ProSiebenSat.1 Media AG (nachfolgend ProSiebenSat.1), vom Europäischen Kabelverband (nachfolgend ECCA) und von der Deutschen Telekom AG (nachfolgend DTAG) (6), vom Europäischen Verband der Satellitenbetreiber (nachfolgend ESOA) (7). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 17. November 2004 der Bundesregierung zu, die sich dazu mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 äußerte. (6) Zusätzliche Auskünfte erhielt die Kommission im Weiteren von der Mabb (8), vom Deutschen Kabelverband (9), von ANGA (10), von der DTAG (11), und von der im Auftrag der Kabel BW agierenden European Economic & Marketing Consultants GmbH (nachfolgend EE&MC) ein (12). Zudem fanden Treffen der Dienststellen der Kommission mit ECCA am 22. November 2004, mit der Mabb am 2. März 2005, mit EE&MC am 12. April 2005 und mit der DTAG am 28. April 2005 statt (13). Die Kommission brachte die vorgetragenen Bemerkungen Deutschlands mit Schreiben vom 14. Juni 2005 und 14. Juli 2005 zur Kenntnis, die sich dazu mit Schreiben vom 15. August 2005 äußerte. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE A.   HINTERGRUND (7) Das vorliegende Verfahren ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu sehen. Die Digitalisierung betrifft alle derzeit gängigen Übertragungswege für Rundfunk, das heißt Kabel, Satellit und Terrestrik. (8) Die vorliegende Beihilfe betrifft den terrestrischen Übertragungsweg. Über die Terrestrik können im analogen Modus in der Regel weniger als zehn Fernsehprogramme übertragen werden. In Berlin konnten allerdings aufgrund der besonderen Lage vor dem Fall der Mauer bis zu 13 Programme analog terrestrisch übertragen werden. Nach der Digitalisierung können terrestrisch an die 30 Programme übertragen werden. (9) Seit dem Aufkommen von Kabel und Satellit in den 80er Jahren ist die Nutzung der Terrestrik in Deutschland stark zurückgegangen. Nach Angaben der AGF/GfK war die Empfangssituation der Fernsehhaushalte für Erstgeräte in ganz Deutschland am 1. Januar 2005 wie folgt: 5,2 % terrestrisch, 55,9 % Kabel und 38,9 % Satellit (14). Nach Angaben der ASTRA/Infratest war der Anteil der terrestrischen Haushalte in Deutschland noch geringer, nämlich 3,8 % (Jahresende 2004) (15). Für Berlin-Brandenburg schlüsselt ASTRA/Infratest den Fernsehempfang der Haushalte wie folgt auf (Jahresende 2004): 2,8 % terrestrisch, 67,5 % Kabel und 29,7 % Satellit. Zahlen von mit der Mabb verbundenen Einrichtungen beziffern für Berlin-Brandenburg den Anteil an Haushalten mit terrestrischem Empfang für das Erstgerät auf 5,3 % im Jahre 2004 (16). Im Jahre 2005 erreichte der Anteil an Haushalten in den städtischen Gebieten (50 % aller Haushalte im DVB-T-Gebiet, „DVB-T Kerngebiet“) jedoch 11,4 %, was die Bedeutung des DVB-T-Empfangs in diese Gebieten mit dem besten Empfang verdeutlicht. Schaubild 1 Marktanteil der Terrestrik bundesweit und in Berlin-Brandenburg Deutschland (AGF/GfK) Berlin-Brandenburg (RBB/GARV) Berlin-Brandenburg (ASTRA/Infratest) Berlin-Brandenburg Kerngebiet (GSDZ) (10) Um die Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu fördern, wurde Ende 1997 durch Beschluss des Bundeskabinetts unter Berücksichtigung eines Beschlusses der Ministerpräsidenten der Länder die „Initiative Digitaler Rundfunk“ (nachfolgend IDR) ins Leben gerufen. In der IDR erarbeiteten der Bund, die Länder und verschiedene Marktteilnehmer Empfehlungen zur Digitalisierung. Ein erster Bericht der IDR wurde im August 1998 vom Bundeskabinett gebilligt und von der IDR zu einem „Startszenario 2000“ weiterentwickelt (17). Darin wird unter anderem festgelegt, dass die Digitalisierung der Rundfunkübertragung bei Kabel, Satellit und Terrestrik bis spätestens 2010 abgeschlossen sein soll. (11) Bezogen auf den terrestrischen Übertragungsweg trafen die Bundesländer Berlin und Brandenburg als erste Region in Deutschland gemeinsam Vorkehrungen, um den Umstieg vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen (nachfolgend Umstieg) vorzunehmen. Die entsprechenden landesrechtlichen Voraussetzungen wurden zunächst mit der Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit beider Länder im Bereich des Rundfunks (nachfolgend Medienstaatsvertrag) im November 1998 geschaffen (18). Am 17. Dezember 2001 fasste der Medienrat der Mabb den Beschluss, den Umstieg finanziell zu fördern. In einer am 13. Februar 2002 geschlossenen Vereinbarung (nachfolgend Umstiegsvereinbarung) legten die Mabb, die öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD, ZDF und RBB („Rundfunk Berlin-Brandenburg“) (19) und die privaten Rundfunkanbieter RTL Television (nachfolgend RTL-Gruppe) und ProSiebenSat.1 die Grundzüge des Umstiegs fest, insbesondere einen Zeitplan für die einzelnen Stufen des Umstiegs und die Zuweisung eines Multiplexes an jeden der fünf Anbieter (20). (12) Der digital terrestrische Rundfunk betrifft generell zwei Arten von Betreibern, die unter Umständen vertikal integriert sein können: Sendernetzbetreiber, deren Aufgabe die Übertragung der Rundfunksignale ist, und Rundfunkanbieter, die inhaltliche Programme zusammenstellen. Die Entwicklung des digital terrestrischen Rundfunks erfordert die Anpassung der Übertragungseinrichtungen durch die Sendernetzbetreiber sowie die Zuteilung von Frequenzen für die Übertragung. Die folgenden Absätze beschreiben die Verfahren, mit denen die deutschen Behörden den Sendernetzbetreibern und Rundfunkanbietern die entsprechenden Lizenzen zugewiesen haben. Zuteilung der Netzlizenzen (13) Die Mabb meldete am 7. Mai 2002 den sich aus der Umstiegsvereinbarung ergebenden Bedarf an Frequenzen gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (nachfolgend RegTP) an (21). Der Gesamtversorgungsbedarf wurde in acht Versorgungsbedarfe (Berlin 1—5 und Brandenburg 1—3) aufgegliedert. Die RegTP eröffnete das Frequenzzuteilungsverfahren am 10. Juli 2002 (22). In der entsprechenden Verfügung wird bereits auf einen zusätzlichen, allerdings bundesweiten Versorgungsbedarf hingewiesen (23). Die DTAG Tochtergesellschaft T-Systems beantragte die Zuteilung der Frequenzen für die Versorgungsbereiche Berlin 1—5 und Brandenburg 3, RBB die Zuteilung der Frequenzen für die Versorgungsbereiche Brandenburg 1 und 2. Da für jeden der acht Versorgungsbereiche nur jeweils ein Zuteilungsantrag vorlag, teilte die RegTP die Frequenzen am 14. Oktober 2002 im so genannten Antragsverfahren zu und konnte davon absehen, die zweite Stufe des Frequenzzuteilungsverfahrens, das Ausschreibungsverfahren, zu eröffnen (24). Da T-Systems und RBB bereits Betreiber des analogen terrestrischen Netzes und somit Inhaber einer telekommunikationsrechtlichen Lizenz waren, war auch diese Voraussetzung für die antragsmäßige Zuteilung der Frequenzen erfüllt. In der Folge zahlten beide Sendernetzbetreiber entsprechend der Verfahrensregelung die notwendigen Gebühren für die Frequenzzuteilung. (14) In der Praxis betreibt T-Systems auch die beiden Multiplexe, die RBB zugeteilt wurden. RBB und T-Systems haben einen Vertrag geschlossen, wonach T-Systems für RBB die Bereitstellung und Überlassung sowie den Betrieb von technischen Einrichtungen zur Ausstrahlung von DVB-T übernimmt. Der Vertrag trat mit der zweiten Phase des Umstiegs am 28. Februar 2003 in Kraft und hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Darüber hinaus haben T-Systems und alle Rundfunkanstalten der ARD einen „Rahmenvertrag zur DVB-T-Versorgung in Deutschland“ geschlossen, der T-Systems mit dem technischen Betrieb der DVB-T-Netze beauftragt. Die Lizenzen für das DVB-T Netz sind befristet auf Ende 2025 (25). (15) Abweichend von dem für Berlin-Brandenburg regional durchgeführten Frequenzzuteilungsverfahren für acht Multiplexe meldeten alle Bundesländer gemeinsam einen bundesweiten Versorgungsbedarf an einem Multiplex an, der dem ZDF zur Verfügung stehen sollte. Die RegTP eröffnete das Frequenzzuteilungsverfahren für diesen Multiplex am 27. November 2002 (26). Die entsprechende Verfügung merkt an, dass das Verfahren eröffnet wird, auch wenn ausreichende Frequenznutzungsmöglichkeiten für das Gebiet der Bundesrepublik zu jenem Zeitpunkt noch nicht verfügbar sind und die Frequenzverteilungsgebiete im Einzelnen noch nicht bekannt sind (27). Die Verfügung weist zudem darauf hin, dass der bundesweite Bedarf über ein und denselben Netzbetreiber zu realisieren ist. Es war Bietern in anderen Worten nicht möglich, sich für den Betrieb dieses Multiplexes nur in bestimmten Regionen zu bewerben. Das einzige Unternehmen, das ein Angebot für den Betrieb dieses Multiplexes unterbreitete, war T-Systems. Zuteilung der Rundfunklizenzen (16) Die beschriebene telekommunikationsrechtliche Vergabe der Multiplexe an Sendernetzbetreiber ist zu unterscheiden von der medienrechtlichen Vergabe der Programmplätze an Rundfunkanbieter. Für Vergabe der Programmplätze ist die Mabb zuständig. Das entsprechende Vergabeverfahren wurde in der am 9. Juli 2001 erlassenen DVB-T Satzung geregelt (28). Darin wird im Einklang mit § 52 a Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (29) und § 6 a Abs. 1 Medienstaatsvertrag insbesondere geregelt, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten diejenigen Programme vorrangig zu berücksichtigen sind, die in Berlin und Brandenburg bereits analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. Im Falle von privaten Senderfamilien, soweit diese mehr als ein Fernsehprogramm analog terrestrisch ausstrahlen, sieht die Satzung nicht die Zuweisung einzelner Programmplätze sondern ganzer Multiplexe vor. Tabelle 1 Programmbelegung und Netzbetreiber während des digitalen Umstiegs Kanäle Analog TV Versorgungsgebiete Belegung ab 11/2002 Belegung ab 3/2003 Belegung ab 8/2003 K 05 (TV Berlin) Berlin 1 ARD/ZDF/ORB/SFB TV-Bouquet BBC World/FAB/WDR/SWR K 07 Das Erste Brandenburg 1 Das Erste ARD Bouquet ARD Bouquet K 22 FAB   FAB FAB X K 25 SAT.1 Berlin 2 SAT.1 RTL Bouquet RTL Bouquet K 27 ORB Brandenburg 2 ORB RBB Bouquet RBB Bouquet K 29 VOX   VOX Erste — Simulcast X K 33 ZDF bundesweit ZDF ZDF Bouquet ZDF Bouquet K 39 SFB/B1 Berlin 3 SFB/B1 SFB/B1 Andere Mediendienste K 41 BBC World   BBC World BBC World X K 44 Pro7 Brandenburg 3 Pro7/Sat.1/RTL/RTLII Pro7Sat.1 Bouquet Pro7Sat.1 Bouquet K 47 RTL II Berlin 4 RTLII → Pro7 Simulcast ZDF — Simulcast X (nicht zugeteilt) K 51     RTLII — Simulcast ORB — Simulcast X K 56 RTL Berlin 5 RTL TV — Bouquet Eurosport/Viva/DSF/9Live Erklärungen: Die Kanäle K 05, K 25, K 33, K 39, K 44 und K 56 werden von T-Systems betrieben, die Kanäle K 07 und K 27 wurden der RBB zugeteilt, werden jedoch in der Praxis ebenfalls von T-Systems betrieben. Der Kanal K 47 wird wegen Koordinierungsproblemen mit Polen von der RegTP derzeit nicht zugeteilt. Die kursive Schrift steht für eine analoge Übertragung der jeweiligen Sender zum jeweiligen Zeitpunkt. (17) Die gesamte Übertragungskapazität für Rundfunk umfasste sieben Multiplexe. Diese wurden letztlich wie folgt zugeteilt: drei ganze Multiplexe (K 07, K 27, K 33) und ein Programmplatz auf einem vierten Multiplex (K 05) an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD und ZDF). Zwei Programmplätze auf dem vierten Multiplex wurden an die Rundfunkanbieter FAB (Fernsehen aus Berlin) und BBC World vergeben, die bereits im Analognetz vertreten waren. Jeweils ein ganzer Multiplex wurde den zwei privaten Sendergruppen RTL-Gruppe (K 25) und ProSiebenSat.1 (K 44) zugewiesen. All diese Programmplätze wurden durch Beschluss der Mabb ohne offenes Vergabeverfahren vergeben. Die übrige Übertragungskapazität wurde durch Beschluss vom 8. Mai 2002 für jeden Programmplatz einzeln ausgeschrieben (30). Aus Mangel an geeigneten Bewerbern wurden diese Programmplätze zunächst ohne Ausschreibung für die Dauer eines Jahres an die folgenden Rundfunkanbieter vergeben (31): Eurosport, Viva Plus, Deutsches Sportfernsehen (DSF) und SWR. Nachdem sich die genannten Unternehmen an einer zweiten, am 16. April 2004 veröffentlichten Ausschreibung beteiligt hatten (32), wurden die Lizenzen für die entsprechenden Programmplätze auf fünf Jahre verlängert. Die restliche Übertragungskapazität (K 39) wurde für Anbieter anderer Nutzungsformen reserviert, wobei insbesondere die mobile Fernsehübertragung (DVB-H) erprobt werden soll. Phasen des Umstiegsprozesses (18) Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Umstiegs ist das von August 1997 an laufende DVB-T-Pilotprojekt zu erwähnen, in dem die DTAG zusammen mit der Mabb und dem SFB den Betrieb eines DVB-T-Netzes in Berlin-Brandenburg erprobte. Am 1. November 2002 begann mit der Aufnahme des Regelbetriebes die erste Stufe des Umstiegs, die die Aufschaltung von zwei digitalen Multiplexen (K 05 und K 44) beinhaltete, welche von der T-Systems betrieben wurden. Am 28. Februar 2003 wurde mit der Beendigung der analogen Ausstrahlung der überregionalen privaten Fernsehprogramme die DVB-T Übertragung wesentlich ausgeweitet (zweite Phase des Umstiegs). Diese Programme wurden somit nach einem nur vier Monate währenden Parallelbetrieb (Simulcast) gänzlich auf die digitale terrestrische Übertragung umgestellt. Am 4. August 2003 wurde die analoge terrestrische Übertragung aller anderen Sender eingestellt. B.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (19) Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist die finanzielle Förderung des Umstiegs vom analogen zum digitalen terrestrischen Fernsehen durch die Mabb. Rechtliche Grundlage dieser Förderung sind § 40 des Rundfunkstaatsvertrages (Abs. 1, Nr. 2) bzw. § 8 des Medienstaatsvertrages (Abs. 1, Nr. 8), wonach die Landesmedienanstalten, respektive die Mabb, die Aufgabe haben, aus ihrem Anteil an der Rundfunkgebühr unter anderem die technische Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zu fördern. Auf dieser rechtlichen Grundlage erließ die Mabb, wie bereits oben erwähnt, die DVB-T-Satzung und schloss mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Sendergruppen ProSiebenSat.1 und der RTL-Gruppe die Umstiegsvereinbarung ab. (20) Die wesentlichen Ziele der Förderung bestehen nach Aussage Deutschlands in der Sicherstellung von pluralistischer Medienvielfalt in einem zunehmend konvergenten Umfeld, in der Gewährleistung von Infrastrukturwettbewerb bei digitalen Übertragungswegen, in der effizienten Nutzung von Frequenzen sowie in der Entwicklung neuer Dienste und Nutzungen. (21) Die Mabb schloss mit den privaten Sendergruppen ProSiebenSat.1 und der RTL-Gruppe Verträge mit den folgenden wesentlichen Eckpunkten der Förderung (33): a) Die Mabb weist den beiden Sendergruppen für die Dauer von sieben Jahren jeweils einen Multiplex mit je vier Programmplätzen zu. b) Die Sendergruppen verpflichten sich, ihre wichtigsten Fernsehprogramme ab dem 1. März 2003 fünf Jahre lang unabhängig von der tatsächlichen Reichweite digital terrestrisch zu verbreiten. c) Die Mabb erteilt den beiden Sendergruppen einen Zuschuss zu den Senderkosten der digitalen terrestrischen Übertragung. Im Fall der RTL-Gruppe beträgt der Zuschuss 265 000 EUR jährlich, was 66 250 EUR je Programmplatz entspricht. Im Fall von ProSiebenSat.1 beträgt der Zuschuss 330 000 EUR jährlich, was 82 500 EUR je Programmplatz entspricht. Die Förderung beginnt am 1. März 2003 und erstreckt sich über fünf Jahre. Erhöhen oder vermindern sich die den Sendern vom Netzbetreiber berechneten Ausstrahlungskosten, trägt die Mabb in der Regel die Hälfte des Differenzbetrages, das heißt die Hälfte der Mehr- oder Minderkosten. d) In den Vereinbarungen mit der ProSiebenSat.1-Gruppe wurde ein reichweitenbezogener Faktor aufgenommen (34). Die Förderung von 330 000 EUR jährlich wird nach Ablauf der beiden ersten Förderjahre für die restlichen drei Jahre der Laufzeit auf 250 000 EUR jährlich reduziert, wenn die digitale terrestrische Reichweite im Empfangsgebiet über 200 000 Haushalte beträgt. (22) Nach Angaben Deutschlands entsprechen die Zuschüsse ca. einem Drittel des Entgeltes, das die Sendergruppen dem Sendernetzbetreiber für die Übertragung zu entrichten haben. Die Förderung ist so bemessen, dass die beiden Sendergruppen für einen Multiplex dasselbe Entgelt an den Netzbetreiber zu entrichten haben wie zuvor für einen analogen Kanal. Die Förderung von einem Drittel der Kosten der digitalen Übertragung reflektiert somit die Tatsache, dass die Übertragung eines Multiplexes etwa 50 % teurer ist als die Übertragung eines analogen Kanals. Bereits an dieser Stelle weist die Kommission darauf hin, dass dabei jedoch in Rechnung gestellt werden muss, dass ein Multiplex die vierfache Übertragungskapazität eines analogen Kanals aufweist, das heißt vier Programmplätze statt nur eines Programmplatzes. (23) Mit FAB und BBC World, die vor dem Umstieg ebenfalls analog terrestrisch ausgestrahlt wurden und somit Anspruch auf einen Programmplatz im DVB-T-Netz hatten, schloss die Mabb Verträge mit ähnlichem Inhalt (35). Auch im Falle dieser Sender gewährt die Mabb einen Zuschuss zu den Senderkosten für die Dauer von fünf Jahren. Der Zuschuss entspricht einem Drittel des an den Sendernetzbetreiber zu entrichtenden Entgeltes. Grundlage für die Berechnung des Förderbetrages ist die Rechnung des Sendernetzbetreibers. Der Förderbetrag beträgt jedoch höchstens 68 167 EUR im Jahr. (24) Im Falle der Sender, die bis zum Umstieg nicht terrestrisch übertragen wurden, das sind Eurosport, Viva plus und DSF, schloss die Mabb eine dritte Art von Vertrag (36). Diesen Sendern wurden Programmplätze für die Dauer nur eines Jahres beginnend am 1. August 2003 zugewiesen. Während dieser Zeit gewährte die Mabb den Sendern einen Zuschuss in Höhe von je 65 000 EUR. Sofern die Ausstrahlungskosten des Sendernetzbetreibers und damit die von den Sendern an den Betreiber zu entrichtenden Kosten sinken, wird der Förderbetrag entsprechend reduziert. Eine Erhöhung des Zuschusses ist nicht vorgesehen. Nach einer zweiten Ausschreibung der Programmplätze durch die Mabb am 16. April 2004 wurden die DVB-T-Senderlizenzen und die Förderung auf fünf Jahre verlängert. (25) In ihrer Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung hat die Bundesregierung angegeben, dass die Programmplätze der genannten privaten Rundfunkanbieter derzeit mit einem Zuschuss von jährlich jeweils rund 60 000 EUR gefördert werden. Im Fall der beiden Sendergruppen RTL und ProSiebenSat.1 entspräche dies einer jährlichen Gesamtförderung von rund 240 000 EUR je Sendergruppe. In der Antwort zu einem späteren Auskunftsersuchen hat die Bundesregierung diese Angaben jedoch berichtigt. Die öffentliche Förderung entspricht faktisch den aus den Verträgen mit den einzelnen Rundfunkanbietern ersichtlichen Beträgen. Demnach hat die Mabb im ersten vollen Jahre der Förderung 2004 die privaten Rundfunkanbieter mit den folgenden Beträgen gefördert: die ProSiebenSat.1 Gruppe mit 330 000 EUR, die RTL-Gruppe mit 265 000 EUR, FAB und BBC World jeweils mit 68 167 EUR und DSF, Eurosport und Viva Plus jeweils mit 65 000 EUR. Auf Basis dieser Angaben beläuft sich der gesamte von der Mabb an die privaten Rundfunkanbieter gewährte Förderbetrag auf ungefähr 4 Mio. EUR. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Mabb bereits ungefähr die Hälfte dieses Betrages ausgezahlt. (26) Wie aus den Vereinbarungen zwischen der Mabb und den jeweiligen Rundfunkanbietern ersichtlich, entrichten die Rundfunkanbieter dem Sendernetzbetreiber für die Übertragung ihrer Programme über das DVB-T-Netz ein Entgelt. Gemäß der ursprünglichen Ausschreibungen (A.6.) der Programmplätze durch die Mabb unterliegen diese Entgelte der Regulierung durch die RegTP (37). Gemäß dem bundesdeutschen Te

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.