Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/494 des Rates vom 11. März 2025 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, dessen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für dessen Zehnte Überprüfungskonferenz

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/494 12.3.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/494 DES RATES vom 11. März 2025 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, dessen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für dessen Zehnte Überprüfungskonferenz DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie der EU“) angenommen. (2) Die Union setzt die Strategie der EU aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung, Umsetzung und Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ). (3) Der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 nimmt Bezug auf die gegenwärtige Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln und bringt das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. (4) Im Rahmen der Strategie der EU hat der Rat zur Unterstützung des BWÜ die Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP (1) und 2008/858/GASP (2) des Rates und die Beschlüsse 2012/421/GASP (3), (GASP) 2016/51 (4), (GASP) 2019/97 (5), (GASP) 2021/2033 (6), (GASP) 2023/123 (7) und (GASP) 2024/349 (8) des Rates angenommen. Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden. (5) Die technische Durchführung dieses Beschlusses sollte dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), seines intersessionalen Programms sowie der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz (im Folgenden „Maßnahme“). (2)   Die Ziele der Maßnahme sind die Folgenden: a) Unterstützung des intersessionalen Programms des BWÜ, indem die Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppe zur Stärkung des BWÜ erleichtert werden, sowie Unterstützung der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz im Jahr 2027; b) Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens, indem auf den Ergebnissen früherer Beschlüsse des Rates (GASP) aufgebaut wird. (3)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten übernimmt das UNODA. (3)   Das UNODA nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung der Maßnahme (im Folgenden „Ausgaben“) beträgt 1 474 753,82 EUR. (2)   Die Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNODA (im Folgenden „Vereinbarung“). In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der Maßnahme zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums die Vereinbarung nicht geschlossen wurde. Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/184/oj). (2)  Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/858/oj). (3)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/421/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/51/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/97/oj). (6)  Beschluss (GASP) 2021/2033 des Rates vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 415 vom 22.11.2021, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2033/oj). (7)  Beschluss (GASP) 2023/123 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/123/oj). (8)  Beschluss (GASP) 2024/349 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (ABl. L, 2024/349, 17.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/349/oj). ANHANG Projektdokument für den Beschluss des Rates zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, dessen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitung für dessen Zehnte Überprüfungskonferenz 1.   HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG Das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (im Folgenden „BWÜ“) ist ein zentraler Bestandteil der Anstrengungen, die von der internationalen Gemeinschaft unternommen werden, um gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vorzugehen. Das BWÜ befindet sich derzeit an einem wichtigen Scheideweg, wie sich aus dem ehrgeizigen intersessionalen Programm, auf das sich die BWÜ-Vertragsstaaten auf der Neunten Überprüfungskonferenz im Jahr 2022 geeinigt haben, und der erneuten Aufnahme von Themen wie der Verifikation auf der Tagesordnung ablesen lässt. Die Unterstützung des intersessionalen Programms, einschließlich der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz, auf der Beschlüsse zur Stärkung des BWÜ gefasst werden könnten, ist daher von entscheidender Bedeutung. Zudem erhält die Gruppe für die Unterstützung der Durchführung des BWÜ (im Folgenden „BWÜ-ISU“ (BTWC Implementation Support Unit)) weiterhin Unterstützungsersuchen der Vertragsstaaten in Bezug auf gezielte Schulungen für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen, die die Kapazitäten und verfügbaren Mittel der BWÜ-ISU übersteigen. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die sofortige praktische Umsetzung einiger Teile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen soll das vorliegende Projekt als operatives politisches Instrument zur Unterstützung des laufenden intersessionalen Programms, der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz und von gezielten Schulungen und Foren für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen dienen. 2.   ZIELE Mit dem vorgeschlagenen Ratsbeschluss werden zwei Hauptziele verfolgt. Das erste Hauptziel des Ratsbeschlusses wird darin bestehen, das intersessionale BWÜ-Programm zu unterstützen, indem die Beratungen innerhalb der im Rahmen der Neunten Überprüfungskonferenz im Jahr 2022 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Stärkung des BWÜ (siehe BTWC/CONF.IX/9) erleichtert werden, sowie die Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz im Jahr 2027 zu unterstützen. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, sich mit den folgenden sieben Themen zu befassen: a) Maßnahmen zur internationalen Zusammenarbeit und Hilfe im Rahmen von Artikel X; b) Maßnahmen zu neuen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind; c) Maßnahmen zu Vertrauensbildung und Transparenz; d) Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften und zur Verifikation; e) Maßnahmen zur nationalen Umsetzung des Übereinkommens; f) Hilfs-, Reaktions- und Vorsorgemaßnahmen im Rahmen von Artikel VII; g) Maßnahmen zu organisatorischen, institutionellen und finanziellen Regelungen. Die Konferenz beschloss ferner, einen Mechanismus zur Erleichterung und Unterstützung der vollständigen Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit und Hilfe im Rahmen von Artikel X und einen Mechanismus zur Überprüfung und Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, zu entwickeln und anschließend einzurichten und den Vertragsstaaten einschlägige Beratung zu bieten. Damit diese Mechanismen eingerichtet werden können, wird die Arbeitsgruppe zur Stärkung des Übereinkommens geeignete Empfehlungen abgeben. Die nachstehend vorgeschlagenen Maßnahmen werden es der Arbeitsgruppe ermöglichen, die oben aufgeführten Themen sowie die Einrichtung des Mechanismus zur Umsetzung der internationalen Zusammenarbeit und Hilfe und des Mechanismus zur Überprüfung und Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen auf flexible Weise zu erörtern. Das zweite Hauptziel des Ratsbeschlusses wird die verstärkte Umsetzung des Übereinkommens auf der Grundlage der Ergebnisse des Beschlusses (GASP) 2021/2072 sein. Diese Ergebnisse umfassen eine höherer Anzahl von Ernennungen nationaler BWÜ-Kontaktstellen und von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen. Aufbauend auf dieser Dynamik werden jährlich gezielte Schulungen für neu ernannte nationale BWÜ-Kontaktstellen angeboten, und es wird eine globale Veranstaltung der nationalen Kontaktstellen organisiert, um den Austausch und die Vernetzung zwischen den einzelnen nationalen Kontaktstellen zu fördern. Der vorgeschlagene Ratsbeschluss wird die laufenden Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/349 zur Unterstützung des BWÜ ergänzen, das von der Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) in Genf in enger Zusammenarbeit mit der BWÜ-ISU durchgeführt wird. Die wichtigsten Arbeitsbereiche des Beschlusses (GASP) 2024/349 sind, die Universalisierung des BWÜ im Pazifikraum zu erreichen, Hilfsprogramme zur Stärkung der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene aufzulegen, Netze für biologische Sicherheit zwischen jungen Wissenschaftlern aus dem Globalen Süden einzurichten, das intersessionale Programm durch Beiträge zum BWÜ-Sponsoring-Programm zu unterstützen sowie Outreach- und Bildungsmaterialien zu entwickeln. Die vorgeschlagene Unterstützung für das laufende intersessionale BWÜ-Programm und die Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz sowie die Durchführung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für die nationalen Kontaktstellen stellen somit ergänzende Arbeitsbereiche dar. Sofern abgebracht wird der vorgeschlagene Ratsbeschluss auf den Ergebnissen früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung des BWÜ aufbauen, ohne dass es zu Überschneidungen mit laufenden Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/349 kommt, wie oben dargelegt. Während der Durchführungsphase des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses werden mögliche Synergien mit dem Beschluss (GASP) 2024/349 optimal genutzt. Der vorliegende Ratsbeschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen: a) bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51, (GASP) 2019/97 und (GASP) 2021/2072 des Rates gewonnenen Erfahrung; b) Fokussierung auf die Ergebnisse der Neunten Überprüfungskonferenz, Unterstützung des neuen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz; c) Unterstützung der Vorsitzenden der BWÜ-Tagungen sowie bestmögliche Nutzung des Mandats der BWÜ-ISU; d) Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen; e) Beitrag zum Voranbringen der mit den Bereichen weltweiter Frieden, Sicherheit und Gesundheit verknüpften Ziele durch die wirksame Umsetzung des BWÜ durch seine Vertragsstaaten; f) Förderung einer ausgewogenen geografischen und geschlechtsspezifischen Vertretung bei allen Projektmaßnahmen im Einklang mit der Politik der Vereinten Nationen. 3.   ERWARTETE ERGEBNISSE UND TÄTIGKEITEN Die Union unterstützt die folgenden Tätigkeiten, die Maßnahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entsprechen: 3.1.   Maßnahme 1 — Unterstützung des intersessionalen BWÜ-Programms durch die Erleichterung von Konsultationen und die Einbeziehung wissenschaftlicher Perspektiven in die erörterten Themen 3.1.1.   Ziel der Maßnahme Ziel dieser Maßnahme ist es, das aktive Engagement der BWÜ-Vertragsstaaten und Beobachter im Rahmen des intersessionalen Programms von 2025 bis 2026 sowie die Bemühungen der Amtsträger des BWÜ, der Freunde des Vorsitzes und der BWÜ-ISU zu unterstützen. Angesichts der Einsetzung der Arbeitsgruppe zur Stärkung des BWÜ durch die Neunte Überprüfungskonferenz und der begrenzten Zahl offizieller Sitzungstage, die der Arbeitsgruppe eingeräumt werden, soll diese Maßnahme die Erörterung der Themen im Rahmen des Mandats der Arbeitsgruppe erleichtern. 3.1.2.   Beschreibung der Maßnahme Zu diesem Zweck werden Konsultationen in unterschiedlichen Formaten — z. B. regionale Workshops oder Klausurtagungen für BWÜ-Vertragsstaaten — zu Themen unterstützt, die in der Arbeitsgruppe erörtert werden, etwa zur Einhaltung der Vorschriften und zur Verifikation. Die Unterstützung dieser Konsultationen wird die Arbeit der Arbeitsgruppe erleichtern und dazu beitragen, auf flexible Weise Konsens über spezifische Themen zu erzielen. Welche Maßnahmen unterstützt werden, wird von UNODA/BWÜ-ISU in Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Delegation der Europäischen Union bei den VN und anderen internationalen Organisationen in Genf festgelegt. Darüber hinaus könnte die Teilnahme ausgewiesener Experten an Arbeitsgruppensitzungen bezuschusst werden, sofern nötig, um diese zu ermöglichen. Von diesen eingeladenen Experten wird erwartet, dass sie konstruktive Beiträge liefern und die Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppe bereichern. Diese Maßnahme zielt auch darauf ab, die intersessionalen Beratungen zur Überprüfung wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, einschließlich der Beratungen zur Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus, zu erleichtern und die Einbeziehung wissenschaftlicher Ansätze in andere Themen der Arbeitsgruppe, beispielsweise in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften und die Verifikation, zu verbessern. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Erfahrungen im Rahmen der mit Wissenschaft und Technologie zusammenhängenden Säule des Beschlusses (GASP) 2021/2072 wird bei dieser Maßnahme eine Reihe interaktiver und innovativer Veranstaltungen zum Thema „Wissenschaft für Diplomaten“ in Genf organisiert (möglichst in Verbindung mit offiziellen BWÜ-Tagungen, aber auch dazwischen). An den Veranstaltungen werden Vertreter der Wissenschaft, der Industrie, der Hochschulen, der Zivilgesellschaft sowie Vertreter der Vertragsstaaten und Beobachter teilnehmen. Das Projektteam wird weiterhin neue, auf die Prioritäten der Arbeitsgruppe abgestimmte Themenbereiche erkunden und gemeinsam mit der BWÜ-ISU an diesen Themen arbeiten, um den Wissensausbau für die Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ durch die Erarbeitung neuer Artikel, Produkte und Schulungsmaterialien zu fördern. Mit diesen Ressourcen sollen neue Herausforderungen und Chancen angegangen werden — auch solche, die es erst noch vollständig zu ermitteln gilt. 3.1.3.   Erwartete Ergebnisse der Maßnahme 1. Die Konsultationen in unterschiedlichen Formaten — z. B. regionale Workshops oder Klausurtagungen für Vertragsstaaten und Beobachter — zu Themen der Arbeitsgruppe sollen in die inhaltlichen Debatten einfließen, die im Rahmen der Arbeitsgruppe und während der Zehnten Überprüfungskonferenz stattfinden werden. 2. Von den eingeladenen Experten wird erwartet, dass sie konstruktive Beiträge leisten und die Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppe mit ihrem Fachwissen bereichern. 3. Mit der Veranstaltungsreihe „Wissenschaft für Diplomaten“ soll das Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger dafür geschärft werden, dass der technologische und wissenschaftliche Fortschritt für das Übereinkommen sowohl nützlich als auch herausfordernd sein kann; gleichzeitig werden ihnen die wissenschaftlichen Ansätze zu den Themen der Arbeitsgruppe vorgestellt und erklärt. Die Veranstaltungsreihe wird auch der wissenschaftlichen und technologischen Gemeinschaft und der Industrie die Gelegenheit bieten, zu den diplomatischen Bemühungen zur Stärkung des BWÜ beizutragen und diese zu unterstützen. Die Veranstaltungen würden eng mit dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, den Freunden des Vorsitzes und der EU-Delegation in Genf abgestimmt und böten eine zusätzliche Möglichkeit, informelle Konsultationen mit den Vertragsstaaten zu führen und Beiträge und Rückmeldungen vielfältiger Akteure einzuholen. 3.2.   Maßnahme 2 — Kapazitätsaufbau für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen, Unterstützung der intersessionalen Beratungen zur nationalen Umsetzung und Maßnahmen zu Vertrauensbildung und Transparenz 3.2.1.   Ziel der Maßnahme Diese Maßnahme soll auf den Ergebnissen des Beschlusses (GASP) 2021/2072 aufbauen, in dessen Rahmen ein gezielter Schulungskurs für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen und E-Learning-Tools entwickelt sowie eine Reihe von sechs regionalen Schulungen für die nationalen Kontaktstellen (für Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum, in Zentralasien, Europa, Lateinamerika und der Karibik sowie im Nahen Osten und Nordafrika) durchgeführt wurden. Dies führte während des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2021/2072 zu zahlreicheren Ernennungen nationaler Kontaktstellen, mehr Interaktion zwischen UNODA/BWÜ-ISU und den nationalen Kontaktstellen bei der Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene sowie zu einem verstärkten Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Kontaktstellen, sowohl innerhalb der Regionen als auch regionenübergreifend. Die Schulungseinheiten des gezielten Kurses zur Erstellung von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass die Zahl der eingereichten Berichte seit 2021 stetig angestiegen ist. Das Projekt soll die Umsetzung des BWÜ stärken, indem weiterhin gezielt Kapazitäten für die Kontaktstellen aufgebaut werden und der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihnen auf regionaler und internationaler Ebene intensiviert werden. 3.2.2.   Beschreibung der Maßnahme Die vorgeschlagene Maßnahme umfasst die Veranstaltung eines Schulungskurses pro Jahr für neu ernannte nationale BWÜ-Kontaktstellen. Der Kurs wird in Genf in Verbindung mit einer offiziellen BWÜ-Tagung stattfinden. Außerdem sollen weiterhin Gelegenheiten für Dialog und Informationsaustausch zur nationalen Umsetzung des BWÜ zwischen den nationalen Kontaktstellen sowie zu Maßnahmen zur Vertrauensbildung und Transparenz, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, geschaffen werden; zu diesem Zweck soll ein globales Treffen veranstaltet werden, an dem alle nationalen BWÜ-Kontaktstellen teilnehmen. Dieses globale Treffen wird in Genf stattfinden, möglichst in Verbindung mit einer offiziellen BWÜ-Tagung. Der jährliche Schulungskurs und das jährliche globale Treffen aller nationalen Kontaktstellen werden auch zur Unterstützung des intersessionalen Programms genutzt, da sie dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe sowie den Freunden des Vorsitzes wertvolle Gelegenheiten bieten, sich mit einzelnen erörterten Themen zu befassen, insbesondere in Bezug auf Vertrauensbildung und Transparenz sowie auf die nationale Umsetzung des Übereinkommens. Insbesondere gilt es, regionale Herausforderungen bei der Umsetzung zu ermitteln, z. B. für Vertragsstaaten in Afrika, und die Delegationen aus diesen Regionen zu ermutigen, sich aktiver an den BWÜ-Tagungen zu beteiligen. Der Schulungskurs wird es dem Vorsitzenden und den Freunden des Vorsitzes ermöglichen, die Rückmeldungen der nationalen Kontaktstellen sowie die von ihnen vorgeschlagenen Ansätze und Perspektiven einzuholen und diese Erkenntnisse wiederum in die Beratungen der Arbeitsgruppe einfließen zu lassen. 3.2.3.   Erwartete Ergebnisse der Maßnahme 1. Als positive Folge dieses Schulungskurses wird erwartet, dass durch die fortgesetzte Verfügbarkeit gezielter Schulungsmöglichkeiten für neue nationale Kontaktstellen mehr Vertragsstaaten solche Kontaktstellen ernennen werden. 2. Es wird außerdem erwartet, dass die angebotenen Schulungen weiterhin zu einer höheren Anzahl und erhöhten Qualität der jährlich vorgelegten Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen führen werden, die zusätzliche Informationen über den Stand der weltweiten Umsetzung des Übereinkommens enthalten werden. 3. Darüber hinaus soll diese Maßnahme den Austausch von Information

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.