Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/860 der Kommission vom 7. Februar 2018 über die Beihilferegelung SA.45852-2017/C (ex 2017/N) Deutschlands zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 612) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0860. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Kapazitätsreserve für den ersten Erbringungszeitraum anzuwenden. (85) Viertens hat Deutschland zugesagt, die Größe der Reserve in den drei Erbringungszeiträumen auf höchstens 2 GW zu begrenzen. (86) Fünftens hat Deutschland zugesagt, die Parameter des „reasonable worst case scenario“ dahin gehend anzupassen, dass die Annahmen zum Umfang des Bilanzkreisbetrugs von 2,5 GW auf 1 GW reduziert werden. Deutschland begründete dies damit, dass durch das Strommarktgesetz (12) Vorkehrungen getroffen wurden, die Bilanzkreisbetrug eindämmen, wenn nicht ganz vermeiden sollten. Da eine Restunsicherheit verbleibe, sei es aus Gründen der Versorgungssicherheit erforderlich, Bilanzkreisbetrug weiterhin zu berücksichtigen. Ferner hat Deutschland darauf hingewiesen, dass es die Annahmen des „reasonable worst case scenario“ zum verfügbaren konventionellen Kraftwerkspark angesichts der zahlreichen bei der Bundesnetzagentur angemeldeten Stilllegungsvorhaben anpassen wird. Deutschland geht davon aus, dass die derzeitige Stilllegungsgeschwindigkeit anhalten wird und es somit zu zusätzlichen Stilllegungen im Umfang von 2 GW kommen wird. Diese angepassten Annahmen werden auch Teil der in Erwägungsgrund 84 genannten überarbeiteten Angemessenheitsbewertung sein. 7.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (87) Wie in Abschnitt 3 dargelegt, ist die Kommission im Einleitungsbeschluss zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt, dass die Kapazitätsreserve eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (88) Während Deutschland geltend machte, dass die im Rahmen der Kapazitätsreserve geleisteten Zahlungen als Ausgleich für die Erbringung einer DAWI anzusehen sind, der sämtliche im Altmark-Urteil festgelegten Voraussetzungen erfüllt und somit keine staatliche Beihilfe darstellt, äußerte die Kommission Zweifel an der Erfüllung des ersten und des vierten Altmark-Kriteriums. (89) Im Hinblick auf das erste Altmarkt-Kriterium wurden im Einleitungsbeschluss Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Regelung mit der Richtlinie 2009/72/EG geäußert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Regelung möglicherweise diskriminierend ist, da sie regelbare Lasten de facto und ausländische Kapazitätsanbieter de jure von einer tatsächlichen Teilnahme an der Reserve auszuschließen scheint. Ferner wurden Zweifel daran angemeldet, dass die Regelung zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erforderlich ist und mit dem Zweck der Gewährleistung der Versorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann. Schließlich wurde im Einleitungsbeschluss daran erinnert, dass eine DAWI nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Markt die gewünschte Leistung nachweislich nicht bereitstellen kann, und dass der Strommarkt in Deutschland ohne umfangreiche Reformen dazu nicht in der Lage ist. (90) Ferner hatte die Kommission angesichts der zuvor erwähnten mutmaßlichen Diskriminierung Zweifel daran, dass das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. Die Kommission stellt fest, dass zwar einige der im Einleitungsbeschluss genannten Zweifel ausgeräumt werden konnten, andere jedoch bestehen bleiben. (91) Erstens nimmt die Kommission die verbesserten Teilnahmevoraussetzungen für regelbare Lasten zur Kenntnis, die in Erwägungsgrund 83 und den Erwägungsgründen 118 bis 122 dargelegt und geprüft werden. Durch diese Änderungen wird die Diskriminierung zwischen den Betreibern regelbarer Lasten und anderen Kapazitätsanbietern beseitigt. Darüber hinaus führen diese Änderungen zu einer Zunahme der Anzahl potenzieller Teilnehmer an der Ausschreibung und somit zu einem stärkeren Wettbewerbsdruck und einer angemessenen Vergütung. (92) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausschluss ausländischer Anlagen gerechtfertigt sein kann, da die Importkapazität in den Extremsituationen, in denen die Kapazitätsreserve eingesetzt wird, wie in Erwägungsgrund 125 beschrieben, bereits voll ausgeschöpft ist. (93) Drittens nimmt die Kommission die in den Erwägungsgründen 84 und 85 dargelegte Verbesserung der Erforderlichkeitsbewertung zur Kenntnis, die in Abschnitt 7.3.2 geprüft wird. Die Kommission betont, dass eine Erforderlichkeitsbewertung, die realistische Schlüsse auf die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Extremsituation zulässt, für die Bestimmung des Umfangs der Maßnahme wichtig ist. (94) Allerdings bezweifelt die Kommission nach wie vor, ob die in Rede stehende Maßnahme als eine DAWI betrachtet werden kann. Ihrer Auffassung nach ist nur dann von einer DAWI auszugehen, wenn der Markt nicht in der Lage ist, das erforderliche Maß an Versorgungssicherheit bereitzustellen. Es wäre somit unangemessen, eine Tätigkeit, die unter normalen Marktbedingungen erbracht werden kann, als eine DAWI zu definieren. Bei der Prüfung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, werden auch mögliche Änderungen der Funktionsweise des Marktes berücksichtigt. (95) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland zwar in Betracht zieht, in den kommenden Jahren eine Reihe von Marktreformen und Infrastrukturprojekten durchzuführen, der Strommarkt jedoch nach wie vor ein erhebliches Marktversagen aufweist, das noch nicht behoben ist. So bestehen beispielsweise große regionale Ungleichgewichte zwischen Stromangebot und -nachfrage, die aus Engpässen in den Übertragungsnetzen zwischen dem Norden und dem Süden und den voneinander abweichenden Angebots- und Nachfragetrends in Nord- und Süddeutschland resultieren, die insbesondere auf den nach wie vor starken Ausbau der Windkraft in Norddeutschland und den beschlossenen Atomausstieg zurückzuführen sind, was sich vor allem auf Süddeutschland auswirkt. Folglich verstärken diese regionalen Ungleichgewichte das Problem des „missing money“ des deutschen Strommarkts, insbesondere was die Kapazität in Süddeutschland angeht, wo die Preise in der Regel niedriger sind, als es bei vollständiger Berücksichtigung einer regionalen Stromknappheit bei der Preissetzung der Fall wäre. In Süddeutschland besteht daher die Gefahr, dass Kapazitäten, die auf einem voll funktionsfähigen Markt rentabel sein könnten und die nach dem Atomausstieg unter Umständen gebraucht werden, aus dem Markt ausscheiden. Dies trägt zu einer verstärkten Gefährdung der Stromversorgungssicherheit bei. (96) Die Kommission stellt ferner fest, dass ein normal funktionierender Strommarkt selbst in der Lage sein sollte, die zur Deckung der Nachfrage erforderlichen Investitionen anzustoßen. Deutschland ergreift bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise des Marktes, z. B. durch die Verbesserung der Preissignale, um Investitionen in flexible Kapazitäten rentabler zu machen. Die Kommission begrüßt diese Maßnahmen und geht davon aus, dass sie einen Anreiz bieten dürften, künftig mehr in Kapazitäten zu investieren. Gleichzeitig wird es dauern, bis diese Reformen spürbare Auswirkungen auf den Markt haben, und ihr genauer Einfluss auf die Versorgungssicherheit in Deutschland ist schwer vorauszusehen. In jedem Fall ist der Markt derzeit nicht in der Lage, das erforderliche Maß an Versorgungssicherheit durch Anstoß der erforderlichen Investitionen in flexible Kapazitäten vollständig bereitzustellen. (97) Die Kommission bekräftigt, dass solange der Markt nicht in die Lage versetzt worden ist, in größtmöglichem Maße das gewünschte politische Ziel, d. h. die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, zu erreichen, eine DAWI nicht gerechtfertigt ist. Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme möglicherweise keine echte DAWI darstellt und daher nicht auszuschließen ist, dass sie den Empfängern einen Vorteil verschafft. (98) Die Kommission kommt im Einklang mit dem Einleitungsbeschluss angesichts der Bestimmungen des § 13e EnWG zu dem Schluss, dass die Regelung aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist. Die Regelung wurde vom deutschen Staat entwickelt, der per Gesetz festgelegt hat, dass die in ihrem Rahmen entstehenden Kosten über eine Erhöhung der Netzentgelte an alle Verbraucher weitergereicht werden können. Auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Vent de Colère geht die Kommission deshalb davon aus, dass staatliche Mittel eingesetzt werden und die Regelung dem Staat zuzurechnen ist. Zudem müssen die ÜNB nach der Kapazitätsreserveverordnung ihre durch die Regelung erzielten Erlöse von den ihnen durch die Regelung entstehenden Kosten abziehen. Folglich werden die ÜNB vom Staat per Gesetz mit der Zuweisung und Vereinnahmung der erforderlichen Mittel beauftragt. Die Mittel werden durch die Kapazitätsreserveverordnung generiert und von den ÜNB gemeinsam verwaltet. Die Mittel bleiben somit immer unter dem Einfluss der öffentlichen Hand. Da sich seit dem Einleitungsbeschluss weder am Finanzierungsmechanismus noch an den einschlägigen Rechtsvorschriften etwas in dieser Hinsicht geändert hat, bekräftigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung aus dem Einleitungsbeschluss, dass die Regelung aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist. (99) Im Einklang mit dem Einleitungsbeschluss vertritt die Kommission auch die Auffassung, dass die Regelung geeignet ist, sich auf Wettbewerb und Handel auf dem Strommarkt auszuwirken, da der deutsche Strommarkt, wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, für den Wettbewerb geöffnet und gut an die Strommärkte der Nachbarstaaten angebunden ist. (100) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Regelung den Empfängern einen Vorteil verschafft und die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, kann die Kommission nicht ausschließen, dass es sich bei der in Rede stehenden Regelung um eine Beihilfe handelt, und sie fährt daher mit der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt fort. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (101) Deutschland hat die Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet und sie bislang noch nicht durchgeführt. Damit ist Deutschland seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (102) Die Kommission vertrat im Einleitungsbeschluss die vorläufige Auffassung, dass es sich bei der Kapazitätsreserve um eine Beihilferegelung handelt, mit der eine angemessene Stromerzeugung und Versorgungssicherheit gewährleistet werden sollen, und dass für diese Regelung Abschnitt 3.9 der Leitlinien maßgeblich ist, in dem dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können. Eine Maßnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die unter Randnummer 27 der Leitlinien genannten Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind (13): a) Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (Abschnitt 7.3.1), b) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Abschnitt 7.3.2), c) Geeignetheit (Abschnitt 7.3.3), d) Anreizeffekt (Abschnitt 7.3.4), e) Angemessenheit (Abschnitt 7.3.5), f) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 7.3.6) und g) Transparenz (Abschnitt 7.3.7). 7.3.1.   Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (103) Im Einleitungsbeschluss wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass das Ziel der Kapazitätsreserve darin besteht, Probleme im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit zu beheben. Die Kommission forderte Beteiligte auf, zu der vorläufigen Auffassung Stellung zu nehmen, dass die Kapazitätsreserve voraussichtlich nicht dem Ziel der schrittweisen Abschaffung umweltgefährdender Subventionen zuwiderlaufen wird und deshalb andere Ansätze zur Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung vorrangig gewählt werden sollten, die keine umweltschädigenden Auswirkungen haben (Randnummer 220 der Leitlinien) (14). (104) Bei der Kommission sind keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingegangen, und sie vertritt daher auch weiterhin die Auffassung, dass die Kapazitätsreserve voraussichtlich nicht dem Ziel der schrittweisen Abschaffung umweltgefährdender Subventionen zuwiderlaufen wird, da sie erforderlich ist und die derzeitigen Anstrengungen Deutschlands beim Übergang zu einem nachhaltigeren Energiemix ergänzt. (105) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Versorgungssicherheit ein Ziel von gemeinsamem Interesse darstellt, zu dem die Kapazitätsreserve einen Beitrag leistet, da sie zur Bewältigung von Situationen dient, in denen nicht genug Strom zur Verfügung steht. 7.3.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (106) Eine zentrale Anforderung der Leitlinien besteht darin, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme auf der Grundlage einer sogenannten Angemessenheitsbewertung nachgewiesen werden muss. Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, wurde im Einleitungsbeschluss infrage gestellt, ob die Maßnahme erforderlich ist, da a) grundlegende Parameter für die objektive Beurteilung der Maßnahme (insbesondere der wirtschaftliche Indikator VoLL und der Zuverlässigkeitsstandard) fehlten und b) Zweifel an der Angemessenheit einiger der Annahmen des Worst-Case-Szenarios bestanden. (107) Wie in Abschnitt 6 dargelegt, hat Deutschland zugesagt, diese Bedenken durch eine Verbesserung seiner Methodik der Angemessenheitsbewertung und durch eine Überarbeitung seiner Annahmen auszuräumen. (108) Die Kommission nimmt die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, seine Methodik zur Berechnung der Erforderlichkeit der Kapazitätsreserve zu überarbeiten (vgl. Erwägungsgrund 84. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Überarbeitung der Methodik zur Berechnung der Auswirkungen des Worst-Case-Szenarios, die ab der zweiten Ausschreibung zur Anwendung kommen wird, zu einer objektiveren Bestimmung der Erforderlichkeit und künftigen Größe der Kapazitätsreserve führen wird. Insbesondere begrüßt die Kommission die Berechnung eines Zuverlässigkeitsstandards als wirtschaftliche Benchmark für die Versorgungssicherheit, die die Kosten-Nutzen-Analyse eines zusätzlichen Schutzes gegen Versorgungssicherheitsrisiken ermöglicht. Die Kommission stellt fest, dass sich Deutschland zwar nicht dazu verpflichtet hat, die VoLL-Methode zur Berechnung der Zahlungsbereitschaft der Verbraucher für die Versorgungssicherheit zu verwenden, es jedoch zugesagt hat, die weiter gefassten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Kapazitätsreserve zu berechnen. Das Ziel dieser Berechnungen besteht darin, eine kostspielige Beschaffung von Überkapazitäten zu vermeiden. Dadurch soll verhindert werden, dass der Staat für ein Niveau der „Absicherung“ zahlt, das über die Zahlungsbereitschaft der Verbraucher für die Versorgungssicherheit hinausgeht. Die Kommission ist der Auffassung, dass der von Deutschland verfolgte Ansatz eine kostspielige überdimensionierte Beschaffung verhindern wird. (109) Was die wichtigsten Annahmen des Worst-Case-Szenarios betrifft, nimmt die Kommission die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, die Annahmen zum Bilanzkreisbetrug, wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, nach unten zu korrigieren. Die Kommission stimmt der Bundesregierung zu, dass Bilanzkreisbetrug mit größerer Wahrscheinlichkeit dann auftritt, wenn das Angebot knapp ist und die Preise hoch sind. Die Kommission hält es jedoch für angemessen, den angenommenen Umfang der Annahme nach unten zu korrigieren, da ein solcher Betrug durch neue Rechtsvorschriften erschwert wird. Angesichts der jüngsten Informationen zu den bei der Bundesnetzagentur angemeldeten Stilllegungen konventioneller Kraftwerke in Deutschland stellt die Kommission eine erhöhte Stilllegungsgeschwindigkeit fest. Die Zahlen zeigen, dass im Zeitraum zwischen der Erstellung des Worst-Case-Szenarios, das der Kommission vor dem Einleitungsbeschluss übermittelt wurde, (d. h. November 2016) und September 2017 weitere Stilllegungen im Umfang von 1,4 GW bei der Bundesnetzagentur angemeldet worden sind. Dies ist eine deutliche Zunahme im Vergleich zu der im „reasonable worst case scenario“ erwarteten Stilllegungsrate, bei der von der Stilllegung von 670 MW pro Jahr zusätzlich zum Basisszenario von ENTSO-E ausgegangen wurde. Daher hält es die Kommission für angemessen, diese Annahme angesichts der vorgelegten Nachweise nach oben zu korrigieren. (110) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Größe einer strategischen Reserve anhand der Berechnung eines Worst-Case-Szenarios bestimmt werden kann, solange bei dieser Berechnung die Kosten eines zusätzlichen Schutzes im Vergleich zu seinem gesellschaftlichen Nutzen berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kommission steht die Kapazitätsreserve dank der Verpflichtungszusagen Deutschlands mit diesem Ansatz im Einklang. (111) Was die Laufzeit der Regelung angeht, wurden im Einleitungsbeschluss Bedenken darüber geäußert, dass kein Enddatum vorgesehen ist. Die Kommission stellt fest, dass Deutschland erklärt hat, alle zwei Jahre Angemessenheitsbewertungen durchführen zu wollen, um festzustellen, ob die Kapazitätsreserve nach wie vor benötigt wird. Deutschland weist darauf hin, dass die Größe der Kapazitätsreserve auf Grundlage dieser Berechnungen angepasst werde. (112) Die Kommission ist der Auffassung, dass die überarbeitete Angemessenheitsbewertung geeignet sein wird, die Erforderlichkeit und Größe der Kapazitätsreserve zu bestimmen, und dass die Erforderlichkeit der Reserve nachgewiesen worden ist. (113) Die Kommission bekräftigt ihr Argument aus dem Einleitungsbeschluss (15), dass strategische Reserven zum Beispiel geeignete vorübergehende Maßnahmen sind, um Marktreformen zu begleiten, bis der Markt ordnungsgemäß funktioniert und die Marktteilnehmer mit dessen Funktionsweise vertraut sind. (114) Auf Grundlage dieser Erwägungen beschränkt die Kommission ihre Genehmigung auf einen Zeitraum von sechs Jahren, d. h. auf drei aufeinanderfolgende zweijährige Erbringungszeiträume ab der ersten Ausschreibung, bei der am 1. Oktober 2019 der Zuschlag erteilt werden soll, bis zum Ende des dritten Erbringungszeitraums, der am 30. September 2025 enden wird. 7.3.3.   Geeignetheit (115) Im Hinblick auf die Geeignetheit der Kapazitätsreserve wurden im Einleitungsbeschluss Bedenken hinsichtlich der gesonderten Erstattung der bei Aktivierung der Reserve anfallenden variablen Kosten und der Teilnahmevoraussetzungen geäußert. 7.3.3.1.   Gesonderte Erstattung variabler Kosten (116) Hinsichtlich der gesonderten Erstattung variabler Kosten im Falle einer Aktivierung der Kapazitätsreserve äußerte die Kommission Zweifel, ob alle für eine gesonderte Erstattung vorgesehenen Kostenkategorien tatsächlich variable Kosten darstellten. Sie merkte an, dass eine von der Ausschreibung getrennte und unabhängige Erstattung dieser Kosten bedeuten würde, dass es kein wettbewerbliches Verfahren gäbe, mit dem sichergestellt würde, dass die Kosten auf das erforderliche Minimum begrenzt werden. (117) Die Kommission nimmt die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, die gesonderte Erstattung der variablen Kosten, wie in Erwägungsgrund 82 beschrieben, für alle Teilnehmer zu untersagen. Die Kommission geht davon aus, dass diese Änderung zu mehr Wettbewerb in der Ausschreibung führen wird, da die Teilnehmer einen Anreiz erhalten, alle bei ihnen anfallenden Kosten in ihrem Gebot zu berücksichtigen. Bei der Veranschlagung ihrer variablen Kosten müssen die Teilnehmer Annahmen darüber machen, wie oft die Kapazitätsreserve zum Einsatz kommen wird, da die variablen Kosten nur dann anfallen, wenn die Reserve in Anspruch genommen wird. Die Kommission stellt fest, dass durch den Wegfall der gesonderten Erstattung der Kosten für eine sichere Brennstoffversorgung dieses Kostenelement in das wettbewerbliche Verfahren aufgenommen wird und für alle Kapazitätsanbieter gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Daher ist sie der Auffassung, dass ihre diesbezüglichen Bedenken ausgeräumt wurden. 7.3.3.2.   Teilnahmevoraussetzungen Teilnahme regelbarer Lasten (118) Hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen der Kapazitätsreserve hatte die Kommission Bedenken, dass den regelbaren Lasten aufgrund bestimmter Teilnahmevoraussetzungen ein Nachteil gegenüber Erzeugungsanlagen entstehen könnte und sie daher de facto von der Reserve ausgeschlossen würden. (119) Die Kommission hat die von Deutschland in dieser Hinsicht gemachten Zusagen, die in Erwägungsgrund 83 wiedergegeben sind, zur Kenntnis genommen und vertritt die Auffassung, dass die geänderten Teilnahmevoraussetzungen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber regelbarer Lasten und andere Kapazitätsanbieter gewährleisten. (120) Durch die Verpflichtungszusagen wird die Wettbewerbsposition der regelbaren Lasten in zweierlei Hinsicht verbessert. Durch die erste Reihe von Zusagen werden die Teilnahmevoraussetzungen für regelbare Lasten gelockert, sodass Lasten, die nach den ursprünglich angemeldeten Bedingungen nicht hätten teilnehmen dürfen, nun für eine Teilnahme infrage kommen. Dies ist der Fall bei kleineren Lasten (von 5 MW bis 10 MW), bei Lasten, die einen Aggregator benötigen, um aktiviert zu werden, sowie bei Lasten, die an ein Mittelspannungsnetz und nicht an das Übertragungsnetz angeschlossen sind. Durch eine zweite Reihe von Zusagen wird es für regelbare Lasten finanziell attraktiver und weniger riskant, an der Kapazitätsreserve teilzunehmen. Insbesondere durch die Reduzierung der Höchstzahl von Tests und des Zeitraums, für den sie den Strom im Voraus beschaffen müssen, werden die Kosten für Betreiber regelbarer Lasten verringert, wodurch diese bei der Ausschreibung im Vergleich zu Erzeugungsanlagen wettbewerbsfähiger werden. (121) Während diese Änderungen dazu beitragen, dass regelbare Lasten unter den gleichen Bedingungen teilnehmen können wie Erzeuger, akzeptiert die Kommission, dass bestimmte Beschränkungen für regelbare Lasten gelten. Die Bestimmung, die die Teilnahme regelbarer Lasten auf unflexible Lasten beschränkt, dient ausschließlich dazu, zu vermeiden, dass vorhandene flexible Ressourcen, die ihre Flexibilität bereits auf dem Markt anbieten, den Markt verlassen, um an der Kapazitätsreserve teilzunehmen. Nach Auffassung der Kommission verhindert diese Bestimmung, dass flexible Lasten den Markt wegen der Kapazitätsreserve verlassen, und stellt gleichzeitig sicher, dass unflexible Lasten flexibel werden. Ebenso ist die Begrenzung des Zeitraums der Teilnahme gerechtfertigt, da regelbaren Lasten, die flexibel geworden sind, dadurch Anreize geboten werden, nach ihrem Ausscheiden aus der Kapazitätsreserve auf dem Strommarkt aktiv zu werden, wodurch die Erforderlichkeit der Kapazitätsreserve auf lange Sicht verringert werden könnte. (122) Auf Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Bedenken bezüglich der De-facto-Diskriminierung von Betreibern regelbarer Lasten in der Kapazitätsreserve ausgeräumt wurden. Beteiligung ausländischer Kapazitäten (123) Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, wurden im Einleitungsbeschluss Bedenken in Bezug auf den Ausschluss ausländischer Erzeuger geäußert und Beteiligte aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die deutschen Behörden hatten im Rahmen der Vorabkontakte vor Erlass des Einleitungsbeschlusses erklärt, dass es zwei Hauptgründe für den Ausschluss ausländischer Kapazitäten gebe. Erstens müssten für eine Teilnahme ausländischer Kapazitäten Verbindungskapazitäten reserviert werden. Zweitens würde die Reservierung ausländischer Kapazitäten für die Kapazitätsreserve bedeuten, dass diese Kapazitäten auf ihren heimischen Märkten keinen Strom erzeugen oder verkaufen dürften und ausschließlich den deutschen ÜNB zur Verfügung stehen müssten. (124) Die Kommission stellt fest, dass die von Marktteilnehmern eingegangenen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss keine neuen Argumente enthielten. Während in zwei Stellungnahmen darauf hingewiesen wurde,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.