Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/860 der Kommission vom 7. Februar 2018 über die Beihilferegelung SA.45852-2017/C (ex 2017/N) Deutschlands zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 612) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0860. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass grundsätzlich alle Kapazitätsmechanismen auch ausländischen Kapazitäten offenstehen sollten, wurden keine Argumente vorgebracht, weshalb es zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt käme oder wie eine solche Teilnahme organisiert werden könnte. (125) Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass ausländische Kapazitäten in einer Knappheitssituation, die zum Einsatz der Kapazitätsreserve führt, keinen Mehrwert hätten, da in einem solchen Moment ohnehin sämtliche Verbindungskapazitäten für Importe verwendet werden. Zweitens ist durch die Ausgestaltung der Regelung sichergestellt, dass die Kapazitätsreserve vollständig außerhalb des Marktes vorgehalten wird, sodass sie weder das kurzfristige Marktgeschehen noch die langfristigen Investitionssignale verfälscht. Dadurch wird auch gewährleistet, dass ausländische Kapazitäten nicht von der Reserve beeinflusst werden, sodass ausländische Kapazitäten nicht an der Kapazitätsreserve teilnehmen müssen, damit Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, wie es z. B. bei einem marktweiten Kapazitätsmechanismus der Fall wäre. Daher hält es die Kommission für angemessen, dass sich nur inländische Kapazitäten an der Kapazitätsreserve beteiligen dürfen. (126) Folglich betrachtet die Kommission die Kapazitätsreserve als geeignet, um das angestrebt Ziel von allgemeinem Interesse zu erreichen. 7.3.4.   Anreizeffekt (127) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapazitätsreserve einen Anreizeffekt hat, der die Empfänger zur Änderung ihres Verhaltens veranlassen wird. Da zu diesem Punkt keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen sind, bekräftigt die Kommission diese Schlussfolgerung. 7.3.5.   Angemessenheit (128) Was die Angemessenheit der Maßnahme angeht, wurden im Einleitungsbeschluss Bedenken in Bezug auf die restriktiven Teilnahmevoraussetzungen geäußert. Eine unnötige Beschränkung der Teilnahmemöglichkeit an der Ausschreibung könnte dazu führen, dass die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum begrenzt wird. (129) Um sicherzustellen, dass nicht mehr Beihilfen als erforderlich gewährt werden, muss ferner nachgewiesen werden, dass die zusätzliche Kapazität in Form der strategischen Reserve wirtschaftlich sinnvoll ist und sie die Bereitschaft der Kunden, für Kapazität zu zahlen, widerspiegelt. Außerdem muss die Reserve schrittweise abgebaut werden, sobald die Marktreformen umgesetzt sind und gewisser ist, welche Auswirkungen die laufende Energiewende auf die Kapazität hat. (130) Die Bedenken der Kommission sind durch die in Abschnitt 6 beschriebenen Verpflichtungszusagen Deutschlands ausgeräumt worden. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die verbesserten Teilnahmemöglichkeiten für regelbare Lasten eine wettbewerbliche Ausschreibung und somit einen angemessenen Beihilfebetrag gewährleisten werden. Ferner ist sie der Auffassung, dass die überarbeitete Angemessenheitsbewertung sicherstellen wird, dass eine angemessene Strommenge beschafft wird. Darüber hinaus bekräftigt die Kommission, dass die Genehmigung der Maßnahme, wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, mit diesem Beschluss auf sechs Jahre befristet wird. (131) In Anbetracht dessen ist die Kommission davon überzeugt, dass die Ausgestaltung der Kapazitätsreserve die Angemessenheit der Beihilfe gewährleisten wird. 7.3.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (132) Im Einleitungsbeschluss wurde darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsenergieentgelte das Zweifache des technischen Preislimits auf dem Intraday-Markt betragen. Die Kommission erklärte, dass dies wirtschaftlich weniger zweckmäßig sein könnte als die Festlegung des Intraday-Preislimits auf die Höhe des maximalen Ausgleichsenergieentgelts, das wiederum den VoLL widerspiegeln sollte. Sie vertrat daher die Auffassung, dass eine Definition des „VoLL“ erforderlich ist, um die Anwendung viel zu hoher Ausgleichsenergieentgelte zu verhindern, die den Wettbewerb verfälschen würden. (133) Auf die Bedenken der Kommission erwiderte Deutschland, dass es sich bei dem Intraday-Preislimit von 10 000 EUR/MWh nicht um einen gesetzlich festgelegten Höchstpreis auf dem Intraday-Markt, sondern lediglich um das von den Börsen angewandte technische Preislimit handele. Zum Beispiel könnten die Preise im außerbörslichen Handel (OTC-Handel) auf bis zu 20 000 EUR/MWh steigen, was dem Preis entspricht, zu dem die Kapazitätsreserve eingesetzt wird. So könnten die Marktteilnehmer ihre Position bis zur Höhe des Betrags absichern, der ihrem Risiko entspricht. (134) Die Kommission stellt fest, dass die von Deutschland übermittelten Erläuterungen tatsächlich dazu beitragen, die Bedenken ausräumen, dass die Marktteilnehmer nicht in der Lage wären, sich bis zur Höhe der potenziellen Strafzahlungen abzusichern. Da der Preis bis zur Höhe des Ausgleichsenergieentgelts steigen darf, das im Falle eines Einsatzes der Kapazitätsreserve zu zahlen ist, können die Marktteilnehmer die zur Verfügung stehenden Ressourcen vollumfänglich nutzen, um einen Einsatz der Kapazitätsreserve zu vermeiden. (135) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland nicht zugesagt hat, den VoLL zu berechnen oder zu definieren. Im Einleitungsbeschluss wurde darauf hingewiesen, dass die Definition des VoLL sowohl für die Erforderlichkeitsbewertung als auch für die Festsetzung eines Höchstpreises auf dem Markt von Bedeutung ist. In Erwägungsgrund 108 erklärt die Kommission, dass mit dem Ansatz Deutschlands, die weiter gefassten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Kapazitätsreserve zu berechnen, ebenfalls das Ziel erreicht wird, eine kostspielige Beschaffung von zu viel Kapazitäten zu verhindern. Dieser Ansatz ist daher zufriedenstellend, denn er beschränkt die Auswirkungen der Reserve auf Extremsituationen, sodass der Wettbewerb auf dem Strommarkt nicht beeinflusst wird. Da es keinen Höchstpreis gibt, kann der Preis im Prinzip bis zum VoLL steigen, ganz gleich, ob dieser definiert wurde oder nicht. Nach Auffassung der Kommission ist es angesichts eines Ausgleichsenergieentgelts von 20 000 EUR/MWh unwahrscheinlich, dass die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit benötigte Kapazität nicht zur Verfügung stehen wird, wenn sie gebraucht wird. (136) Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass eine strikte Trennung zwischen dem Markt und der Kapazitätsreserve erreicht wird, da die Reserve nur dann eingesetzt wird, wenn eine Markträumung ausbleibt. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass die Regelung den Wettbewerb und den Handel auf dem Strommarkt nicht beeinflusst. (137) Angesichts der von Deutschland übermittelten Erklärungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat. 7.3.7.   Transparenz (138) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, wird Deutschland die Transparenzvorschriften des Abschnitts 3.2.7 der Leitlinien anwenden, soweit sie für die auf der Grundlage der Kapazitätsreserve gewährten Beihilfen gelten. Diese Voraussetzung ist somit erfüllt. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (139) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der von Deutschland gemachten Verpflichtungszusagen (Abschnitt 6) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit Abschnitt 3.9 der Leitlinien vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland geplante Beihilferegelung zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve ist auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV während insgesamt dreier aufeinanderfolgender zweijähriger Erbringungszeiträume bis zum 30. September 2025 mit dem Binnenmarkt vereinbar. Somit darf die Regelung durchgeführt werden. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 159 vom 19.5.2017, S. 6. (2)  Beschluss der Kommission vom 7. April 2017 über die staatliche Beihilfe SA.45852 (2017/N) — Deutschland — Kapazitätsreserve — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 159 vom 19.5.2017, S. 6). (3)  Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (Kapazitätsreserveverordnung — KapResV). (4)  Dies gilt aber nicht für Märkte, auf denen ein Preis pro Kilowatt gezahlt wird, d. h. in der Praxis die Regelung für abschaltbare Lasten, die in der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) verankert ist, und den Regelenergiemarkt. (5)  D. h. ein Jahr nach dem ursprünglich für Oktober 2018 vorgesehenen Beginn des ersten Erbringungszeitraums. (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, und Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! Fédération nationale u. a./Ministre de l'Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement und Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851. (8)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (9)   ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1. (10)  Die folgenden Regeln gelten im Einklang mit der in Erwägungsgrund 12 enthaltenen, auch für Stromerzeuger geltenden allgemeinen Regel pro Anlage und nicht pro Betreiber. Ein Betreiber, der hinter seinem Netzanschluss mehrere Anlagen betreibt, kann mit mehreren Anlagen auf verschiedenen Märkten teilnehmen. (11)  In Fällen, in denen regelbare Lasten einen Teil des von ihnen verbrauchten Stroms selbst erzeugen, gilt diese Verpflichtung nur für den Teil des Stroms, den sie aus dem Netz beziehen, und nicht für den Teil, den sie selbst erzeugen. Sie können sich jedenfalls nur mit der Kapazität an der Kapazitätsreserve beteiligen, die ihrem stabilen Stromverbrauch aus dem Netz entspricht. (12)  Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarkts (Strommarktgesetz) vom 26. Juli 2016. Das Strommarktgesetz wurde am 29. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2016 Nr. 37, S. 1786). (13)  Nähere Angaben zu Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung sind den Abschnitten 3.9.1 bis 3.9.6 der Leitlinien zu entnehmen. (14)  Die Kommission weist darauf hin, dass derzeit ein Vorschlag für eine neue Verordnung über den Elektrizitätsbinnenmarkt (COM(2016) 861 final vom 30. November 2016) verhandelt wird, die in Rede stehende Regelung aber von den künftigen Regeln für die Gestaltung des Strommarkts unberührt bleibt. (15)  Abschnitt 3.2.2.3 Buchstabe a des Einleitungsbeschlusses enthält eine ausführliche Erörterung des Fehlens eines Enddatums für die Kapazitätsreserve.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.