Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/860 der Kommission vom 7. Februar 2018 über die Beihilferegelung SA.45852-2017/C (ex 2017/N) Deutschlands zur Einrichtung einer Kapazitätsreserve (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 612) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0860. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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runde gelegte Annahmen realistisch sind. 3.2.2.   Geeignetheit der Regelung (39) Die Kommission würdigte im Einleitungsbeschluss die Vereinbarkeit der Kapazitätsreserve auf der Grundlage der in den Randnummern 225 und 226 der Leitlinien dargelegten Kriterien. Sie stellte fest, dass eine vorübergehend vorgehaltene strategische Reserve die am besten geeignete Interventionsform darstellen dürfte, um vor dem Hintergrund der laufenden Reformen eine sichere Versorgung zu gewährleisten, betonte aber gleichzeitig, dass die Beihilferegelung nicht als vorübergehende Maßnahme konzipiert ist und zwei Aspekte — die separate Erstattung der bei Aktivierung der Reserve anfallenden variablen Kosten und die Teilnahmevoraussetzungen — Anlass zu Bedenken geben. (40) Hinsichtlich der gesonderten Erstattung der variablen Kosten im Falle einer Aktivierung der Kapazitätsreserve äußerte die Kommission Zweifel, ob die für eine gesonderte Erstattung vorgesehenen Kostenkategorien tatsächlich variable Kosten darstellen. Sie merkte an, dass es bei diesen Kosten keinen Wettbewerb geben wird, wenn sie gesondert und unabhängig von der Ausschreibung erstattet werden. (41) Hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen hatte die Kommission Bedenken, weil regelbare Lasten möglicherweise de facto ausgeschlossen waren und ihnen so ein Nachteil gegenüber Erzeugungsanlagen entstanden wäre. Die Kommission befürchtete, dass die unterschiedlichen Teilnahmevoraussetzungen die Betreiber regelbarer Lasten so stark entmutigen könnten, dass ihre Teilnahme sehr unwahrscheinlich wäre. Für die Teilnahme mussten unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Mindestgebotsmenge von 10 MW für regelbare Lasten, b) keine Bündelung mehrerer Lasten, c) direkter Anschluss der Anlage an ein Übertragungsnetz mit einer Spannung von 110 kV oder mehr, d) pro Jahr bis zu zehn Testfahrten möglich, e) Pflicht von regelbaren Lasten zur konstanten Leistungsaufnahme während des gesamten Erbringungszeitraums (d. h. zwei Jahre lang) und zur Beschaffung der gesamten elektrischen Energie vor Beginn des Erbringungszeitraums, f) keine Festlegung, wie lange die Leistung höchstens zu erbringen ist, und g) Verbot der Tätigkeit der Lasten auf dem Regelenergiemarkt nach Ablauf ihres Kapazitätsreservevertrags. (42) Die Kommission bat zudem Beteiligte um Stellungnahmen zum Ausschluss ausländischer Kapazitäten. 3.2.3.   Angemessenheit der Beihilfe (43) Im Hinblick auf die Angemessenheit der Beihilfe bekräftigte die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der restriktiven Teilnahmevoraussetzungen der Maßnahme und betonte, dass angesichts der unnötigen Teilnahmebeschränkungen nicht davon auszugehen ist, dass sich aus der Ausschreibung ein Gesamtbeihilfebetrag ergeben wird, der auf das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Minimum begrenzt ist. 3.2.4.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (44) Die Kommission vertrat im Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass die Ausgestaltung der Kapazitätsreserve die wirksame Trennung zwischen Reservekapazitäten und auf dem Markt verfügbaren Kapazitäten sicherstellt und somit übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten verhindert. (45) Allerdings betragen die vorgesehenen Ausgleichsenergieentgelte das Zweifache des technischen Preislimits auf dem Intraday-Markt. Die Kommission erklärte, dass dies wirtschaftlich weniger zweckmäßig sein könnte als die Festlegung des Intraday-Preislimits in Höhe des maximalen Ausgleichsenergieentgelts, das wiederum den VoLL widerspiegeln sollte. Sie vertrat daher die Auffassung, dass eine Definition des „VoLL“ erforderlich ist, um die Anwendung viel zu hoher Ausgleichsenergieentgelte zu verhindern, die den Wettbewerb verfälschen würden. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (46) Im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Einleitungsbeschluss gingen bei der Kommission 22 Stellungnahmen von Beteiligten ein. Dabei handelte es sich insbesondere um Interessenträger aus der Energiewirtschaft (z. B. konventionelle Erzeuger und Unternehmen, die mit erneuerbaren Energien Strom erzeugen, sowie Betreiber regelbarer Lasten und Branchenverbände), die Bundesnetzagentur, die deutschen ÜNB (die eine gemeinsame Stellungnahme abgaben) und die tschechischen Behörden. 4.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (47) Sehr wenige Marktteilnehmer gingen in ihrer Stellungnahme auf den Beihilfecharakter der Maßnahme ein. Die Tschechische Republik brachte jedoch vor, dass die Altmark-Kriterien für das Vorliegen einer DAWI nicht erfüllt sind, und schloss sich der Argumentation der Kommission im Einleitungsbeschluss an. Ferner teilte sie die Auffassung der Kommission, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zurechenbar ist. 4.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 4.2.1.   Bemerkungen zum Ziel der Regelung (48) Bei der Kommission gingen keine durch eine Begründung untermauerten Stellungnahmen zur Frage ein, ob die Regelung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt; einige Konsultationsteilnehmer bezweifelten jedoch, dass das Ziel hinreichend genau definiert ist. 4.2.2.   Bemerkungen zur Erforderlichkeit der Regelung 4.2.2.1.   Bemerkungen zur wirtschaftlichen Rechtfertigung der Erforderlichkeit und der Größe der Kapazitätsreserve (49) Eine Mehrheit der Konsultationsteilnehmer hielt die Beihilferegelung als solche für erforderlich. Ihrer Auffassung nach ermöglicht eine strategische Reserve eine Absicherung gegen die Risiken der Energiewende, die insbesondere durch den Ausstieg aus der Kernenergie, einen erheblichen Anstieg der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Unsicherheit bezüglich des Umfangs der Stilllegung konventioneller Kraftwerke gekennzeichnet ist. (50) Einige Befürworter der Kapazitätsreserve betonten, dass große Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Marktentwicklungen besteht und es deshalb sehr schwierig ist, die erforderliche Größe der Reserve zu bestimmen; die meisten Stellungnahmen enthielten jedoch keine spezifischen Bemerkungen zur Geeignetheit der Größe der Kapazitätsreserve. (51) Die Konsultationsteilnehmer, die an der Erforderlichkeit der Reserve zweifelten, betonten dagegen, dass man einen Zuverlässigkeitsstandard und einen Indikator für den wirtschaftlichen Wert der Reserve definieren muss, um ihre Erforderlichkeit zu prüfen. 4.2.2.2.   Bemerkungen zum „reasonable worst case scenario“ (52) Nur wenige Marktteilnehmer gingen darauf ein, ob die Annahmen in dem von Deutschland zur Rechtfertigung der Maßnahme vorgelegten Szenario realistisch waren. Drei Konsultationsteilnehmer erklärten, dass sie die Annahme bezüglich der Betrugsmöglichkeit für unrealistisch hielten. 4.2.2.3.   Bemerkungen zur Laufzeit der Regelung (53) Die meisten Konsultationsteilnehmer, die sich zur Dauer der Regelung äußerten, gaben an, die Kapazitätsreserve sollte vorübergehend angewendet werden. Ihrer Auffassung nach ist es notwendig, die Maßnahme schrittweise zu beenden, wobei das Enddatum entweder vorab festgelegt oder anhand vorab festgelegter Indikatoren für die Erforderlichkeit der Reserve bestimmt werden sollte. 4.2.3.   Bemerkungen zur Geeignetheit der Regelung 4.2.3.1.   Bemerkungen zu Alternativmaßnahmen (54) Eine Mehrheit der Konsultationsteilnehmer erachtete eine strategische Reserve als geeignete Maßnahme zur Bewältigung der Risiken für den deutschen Strommarkt. Sie vertraten diese Auffassung, weil die Kapazitätsreserve im Verhältnis zu den Nachfragespitzen in Deutschland relativ klein sein wird, mit Blick auf möglichst geringe Auswirkungen auf den Strommarkt ausgestaltet ist, nur unter außergewöhnlichen Umständen aktiviert wird, leicht abgebaut werden kann, sobald sie nicht mehr benötigt wird, und weil sie die Entwicklung erneuerbarer Energien fördert, da sie im Gegensatz zu marktweiten Kapazitätsmechanismen keine konventionellen Kraftwerke subventioniert und im System hält. Eine Minderheit der Konsultationsteilnehmer vertrat jedoch die Auffassung, dass ein marktweiter Kapazitätsmechanismus geeigneter wäre, da er den Marktteilnehmern mehr Sicherheit bieten und so frühzeitige Investitionen fördern sowie die Kosten für Investitionskapital verringern würde. 4.2.3.2.   Bemerkungen zur Vergütung der reinen Verfügbarkeit (55) Zur Vergütungsstruktur erhielt die Kommission relativ gemischte Bemerkungen. Zwei Marktteilnehmer gaben an, dass variable Kosten beim Auswahlverfahren berücksichtigt werden müssten. Ein anderer betonte, dass variable Kosten erstattet werden sollten, da dies den Markt nicht verfälschen würde, weil die Reserve vom Markt getrennt ist. Nach Auffassung der ÜNB würde die Berücksichtigung von Kosten wie jenen für die Sicherstellung der Brennstoffversorgung bei der Ausschreibung den Vergleich der verschiedenen Gebote erleichtern, aber auch das Risiko einer Erhöhung der festgelegten Zahlungen bergen und könnte die Ermittlung der Zahl und Dauer der Abrufe auf der Grundlage spezifischer Szenarien erforderlich machen. Ein anderer Konsultationsteilnehmer merkte an, dass die Anforderung, die Brennstoffversorgung sicherzustellen, insbesondere für Gaskraftwerke sehr teuer werden könnte. Die Brennstoffbeschaffung — insbesondere die Reservierung von Gastransportkapazitäten — sollte nicht vor Vergabe der Verträge vorgenommen werden, damit den Bietern keine verlorenen Kosten entstehen, wenn sie den Zuschlag nicht erhalten. 4.2.3.3.   Bemerkungen zur Offenheit der Maßnahme und den Teilnahmevoraussetzungen a)   Offenheit für alle Betreiber regelbarer Lasten (56) Die meisten Bemerkungen zur Geeignetheit der Regelung bezogen sich auf die Offenheit der Kapazitätsreserve und die Teilnahmevoraussetzungen. (57) Die Kommentare bezüglich der restriktiven Teilnahmevoraussetzungen, die regelbare Lasten de facto ausgeschlossen hätten, fielen gemischt aus. Eine knappe Mehrheit der Konsultationsteilnehmer gab an, dass es keinen Grund gibt, regelbare Lasten von der Teilnahme an der Ausschreibung auszuschließen, da regelbare Lasten wertvolle Dienste als Kapazitätsreserve leisten könnten und die Maßnahme technologieneutral sein sollte. (58) Einige Teilnehmer betonten, dass für die Teilnahme regelbarer Lasten folgende von der Kommission im Einleitungsbeschluss dargelegten Hindernisse bestehen: a) hohe Mindestgebotsmenge, b) Anschluss an ein Übertragungsnetz mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr erforderlich, c) keine Möglichkeit zur Aggregation von Lasten, d) keine Erstattung der Opportunitätskosten, e) sehr viele Tests, f) Beschaffung der benötigten Strommengen für die gesamte Vertragslaufzeit erforderlich, g) keine Höchstdauer der Einsätze und der Nichtverfügbarkeiten festgelegt, und h) Betreiber regelbarer Lasten können nicht auf den Markt zurückkehren, obwohl sich ihr Verbrauchsmuster im Lauf der Zeit ändern kann. b)   Grenzüberschreitende Teilnahme (59) Während einige Konsultationsteilnehmer den Standpunkt vertraten, dass generell alle potenziellen Kapazitätsanbieter an der Kapazitätsreserve teilnehmen können sollten, wurde eine grenzüberschreitende Teilnahme in den meisten Stellungnahmen nicht befürwortet. Meistens wurde angegeben, dass ausländische Kapazitäten vor Einsatz der Kapazitätsreserve ausgeschöpft und nicht wie die Kapazitätsreserve als letztes Mittel reserviert werden sollten. Würde ausländischen Kapazitäten die Teilnahme gestattet, könnte dies ungeeignete Anreize schaffen. Außerdem müssten für ausländische Kapazitäten Verbindungsleitungen reserviert werden, sodass weniger Kapazitäten verfügbar wären, wenn die Reserve noch nicht eingesetzt wird, was negative Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel hätte. 4.2.4.   Bemerkungen zur Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (60) In einigen Stellungnahmen wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, den VoLL zu definieren und diesen Wert als Obergrenze für den Intraday-Preis und für die Festlegung des Ausgleichsenergieentgelts heranzuziehen. Diesbezüglich wurden in den Stellungnahmen jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einige Konsultationsteilnehmer betonten, dass der VoLL definiert und dass diese Schätzung der Zahlungsbereitschaft der Verbraucher für die Versorgungssicherheit bei der Gestaltung des Strommarkts berücksichtigt werden müsse. Andere Marktteilnehmer vertraten dagegen die Auffassung, dass ein hohes Ausgleichsenergieentgelt, wie es im geplanten Marktdesign vorgesehen ist, den Marktteilnehmern unabhängig vom tatsächlichen VoLL Anreize bieten würde, ausgeglichen zu ein. 5.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS (61) In diesem Abschnitt werden die Stellungnahmen Deutschlands vom 17. Mai 2017 (Abschnitt 5.1) und vom 14. Juli 2017 (Abschnitt 5.2) zusammengefasst. (62) Deutschland übermittelte die Stellungnahmen, bevor es die in Abschnitt 6 beschriebenen Verpflichtungen zusagte. 5.1.   Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss (63) Am 17. Mai 2017 reagierte Deutschland mit einem Schreiben auf den Einleitungsbeschluss der Kommission. Die Stellungnahme gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil legt die gemeinsamen Ziele Deutschlands und der Europäischen Kommission hinsichtlich des Strombinnenmarkts dar und erläutert, wie sich die Kapazitätsreserve in dieses gemeinsame Zielsystem einfügt. Der zweite Teil behandelt die konkreten Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der geplanten Regelung mit den Beihilfevorschriften. In diesem Abschnitt wird der zweite Teil der deutschen Stellungnahme zusammengefasst, der sich unmittelbar auf das von der Kommission eingeleitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezieht. (64) Deutschland erachtet die Kapazitätsreserve grundsätzlich als kleine, aber effiziente flankierende Maßnahme zur Energiewende in Deutschland. Es betont, dass die Maßnahme das Funktionieren des Marktes nicht beeinträchtigt. Eine mathematisch exakte Herleitung der Reservegröße sei aber nicht möglich. 5.1.1.   Bemerkungen zur Erforderlichkeit (65) In Bezug auf die Erforderlichkeit der Maßnahme betont Deutschland, dass die Kapazitätsreserve im Gegensatz zu einem marktweiten Kapazitätsmechanismus auf außergewöhnliche Umstände ausgerichtet ist, die nur vorliegen, wenn ein „reasonable worst case scenario“ eintritt. Die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines solchen Szenarios oder der zugrunde liegenden Annahmen sei schwer und definitionsgemäß nicht so genau zu bestimmen wie im Rahmen einer bei marktweiten Mechanismen durchgeführten probabilistischen Modellierung der Auswirkungen einer Vielzahl von Szenarien. (66) In Bezug auf die Annahmen im „reasonable worst case scenario“ erklärt Deutschland, dass die angenommene Reduktion des konventionellen Kraftwerksparks um 10 GW bis 2020 eine konservative Annahme ist. Zur Untermauerung dieses Arguments zeigt Deutschland auf, dass zwischen 2013 und 2015 die Prognosen des Europäisches Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) („ENTSO-E“) zur insgesamt verfügbaren Leistung an konventionellen Kraftwerken im Jahr 2020 von – 35 GW auf – 41 GW nach unten angepasst wurden. (67) Bezüglich der Annahme zum Bilanzkreisbetrug erklärt Deutschland, dass die Wahrscheinlichkeit eines weiteren schwerwiegenden Bilanzkreisbetrugs durch künftige Rechtsvorschriften verringert werden dürfte, es jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden könnte, dass es in Zukunft wieder einen solchen Betrug gebe. (68) Hinsichtlich der Bedenken der Kommission aufgrund der fehlenden Kosten-Nutzen-Analyse zur Untermauerung der wirtschaftlichen Effizienz der Kapazitätsreserve erklärt Deutschland, dass der Nutzen der Reserve schwer zu berechnen ist, weil die Kapazitätsreserve auf unvorhersehbare Umstände ausgerichtet ist, deren Art und Häufigkeit nicht bekannt sind. (69) Deutschland teilte ferner mit, dass die Bundesregierung das Monitoring der Versorgungssicherheit derzeit weiterentwickelt. (70) Hinsichtlich der Dauer der Maßnahme betonte Deutschland, dass gemäß dem EnGW regelmäßig ermittelt werden müsse, ob die Kapazitätsreserve weiterhin erforderlich ist, und die Kapazitätsreserve nur dann und nur soweit vorgehalten werden darf, wie dies nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission möglich ist. 5.1.2.   Bemerkungen zur Geeignetheit (71) Bezüglich der variablen Kosten erklärte Deutschland, dass die Kosten der gesicherten Brennstoffversorgung getrennt erstattet werden, um Anlagen, die an der Netzreserve teilnehmen, und Anlagen, die nicht daran teilnehmen, gleich zu behandeln. Anlagen der Netzreserve wurden diese Kosten möglicherweise bereits erstattet, sodass sie einen Vorteil gegenüber anderen Teilnehmern hätten. (72) Deutschland führt weiter aus, dass variable Kosten seiner Ansicht nach im Vergleich zu den Festkosten für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Verfügbarkeit der Anlagen nur eine untergeordnete Rolle spielen. (73) In Bezug auf die Teilnahme regelbarer Lasten erklärt Deutschland, die Achtung des Grundsatzes einer strikten Trennung zwischen dem Markt und der Kapazitätsreserve impliziere, dass regelbare Lasten nicht an der Kapazitätsreserve teilnehmen dürfen sollten, sondern stattdessen ganz dem Markt zur Verfügung stehen sollten. (74) Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Teilnahme widerspricht Deutschland der im Einleitungsbeschluss dargelegten Auffassung der Kommission, die grenzüberschreitende Teilnahme solle zulässig sein. Es betont, dass das von der Kommission in Erwägungsgrund 146 des Einleitungsbeschlusses vorgeschlagene De-Rating-Konzept derzeit nicht auf strategische Reserven angewendet werden könne, die erst nach Ausschöpfung aller auf dem Markt angebotenen Ressourcen aktiviert werden. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die über die Interkonnektoren fließenden Strommengen durch Anwendung des Marktkopplungs-Algorithmus bestimmt und somit nicht von Deutschland beeinflusst würden. 5.1.3.   Bemerkungen zu den Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (75) Deutschland teilt die Auffassung der Kommission, dass für Bilanzkreisverantwortliche ein Anreiz bestehen sollte, dass ihr Bilanzkreis stets ausgeglichen ist und dass es für sie nie finanziell vorteilhaft sein sollte, wenn der ÜNB ihr Ungleichgewicht ausgleicht. Daher seien die bei Aktivierung der Kapazitätsreserve anfallenden Ausgleichsenergieentgelte auf das Doppelte des technischen Gebotslimits im Intraday-Handel festgesetzt worden. 5.2.   Stellungnahme Deutschlands zu den Bemerkungen der Beteiligten (76) Am 14. Juli 2017 äußerte sich Deutschland zu den von der Kommission übermittelten Stellungnahmen der Beteiligten. Das Schreiben Deutschlands umfasste allgemeine Anmerkungen, Anmerkungen zur Erforderlichkeit der Regelung, zu den Teilnahmevoraussetzungen und zur grenzüberschreitenden Öffnung der Regelung. 5.2.1.   Allgemeine Anmerkungen (77) Deutschland erklärte, dass die eingereichten Stellungnahmen überwiegend eine Zustimmung zu der Regelung und ihrer Ausgestaltung zeigen und nur sehr wenige Konsultationsteilnehmer die Regelung grundsätzlich ablehnen. 5.2.2.   Anmerkungen zur Erforderlichkeit der Regelung (78) Deutschland zufolge sehen die meisten Konsultationsteilnehmer die Kapazitätsreserve als sinnvolles Absicherungsinstrument während der derzeit in Deutschland erfolgenden Energiewende. Von 22 eingereichten Stellungnahmen kritisierten nur vier überhaupt die Einführung der Kapazitätsreserve und nur zwei davon verlangten stattdessen einen Kapazitätsmarkt. 5.2.3.   Anmerkungen zu den Teilnahmevoraussetzungen (regelbare Lasten und ausländische Kapazitäten) (79) Deutschland zufolge wurde diesbezüglich fast ausschließlich zur Teilnahme regelbarer Lasten Stellung genommen. In seinem Schreiben geht Deutschland auf die wichtigsten Probleme oder Anliegen ein, die von den Betreibern regelbarer Lasten und von Aggregatoren vorgebracht wurden. Da Deutschland zugesagt hat, die meisten der umstrittenen Teilnahmevoraussetzungen für regelbare Lasten zu ändern, wird dieser Bereich in Abschnitt 6 über die Verpflichtungszusagen Deutschlands ausführlich behandelt. (80) Deutschland entnimmt den übermittelten Stellungnahmen ferner, dass eine Mehrheit der Konsultationsteilnehmer mit Deutschland darin übereinstimmt, dass die Teilnahme ausländischer Kapazitäten in der Praxis schwierig ist und angesichts des Ziels und der Ausgestaltung der Kapazitätsreserve wenig zusätzlichen Nutzen bringt. Deutschland betont, dass die drei Konsultationsteilnehmer, die sich für die grenzüberschreitende Teilnahme ausgesprochen haben, keine konkreten Vorschläge zur praktischen Umsetzung gemacht haben. 6.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DEUTSCHLANDS (81) Im Zuge der eingehenden Prüfung der Kommission und angesichts der Stellungnahmen von Beteiligten hat sich Deutschland bereit erklärt, die Modalitäten der Kapazitätsreserve in mehrerlei Hinsicht zu ändern, um die verbleibenden Bedenken auszuräumen. (82) Erstens hat Deutschland zugesagt, die Regeln für die Erstattung variabler Kosten zu überarbeiten. Deutschland wird diese Kosten nicht mehr erstatten, sodass die Kapazitätsanbieter in ihrem Gebot für die Teilnahme an der Kapazitätsreserve sowohl die fixen als auch die variablen Kosten berücksichtigen müssen. Daher muss eine Einschätzung vorgenommen werden, wie oft die Kapazitätsreserve voraussichtlich zum Einsatz kommen wird. (83) Zweitens hat Deutschland im Hinblick auf die regelbaren Lasten zugesagt, die Beihilferegelung wie folgt zu ändern (10): a) An Mittelspannungsnetze angeschlossene Lasten dürfen nun teilnehmen, wodurch sich die Anzahl der infrage kommenden Betreiber regelbarer Lasten potenziell erhöht; b) eine Aggregation von Lasten (d. h. die Kombination mehrerer Lasten in einer regelbaren Last) wird zulässig sein, wodurch eine verbesserte und wirksamere Laststeuerung erreicht und die Teilnahme regelbarer Lasten deutlich erleichtert wird; c) kleinere Lasten können nun einfacher auch einzeln teilnehmen, da die Mindestgröße von 10 MW auf 5 MW reduziert wurde; d) der Zeitraum, für den die gesamte Energie bereits im Voraus beschafft werden muss, wurde von zwei Jahren auf sechs Monate verkürzt, wodurch die Teilnahme regelbarer Lasten weniger risikoreich und somit weniger kostspielig wird (11); e) die Anzahl der Tests wurde von zwölf auf zwei pro Jahr reduziert. Da Tests für regelbare Lasten relativ kostspielig sind (hohe variable Kosten bei Aktivierung), ermöglicht dies den regelbaren Lasten, bei der Ausschreibung wettbewerbsfähigere Gebote einzureichen und somit den Wettbewerbsdruck zu erhöhen; f) nur unflexible Lasten dürfen an der Reserve teilnehmen, was dadurch sichergestellt wird, dass die Lasten in den vorangegangenen 36 Monaten weder an der AbLaV-Regelung beteiligt noch auf den Regelleistungsmärkten tätig gewesen sein dürfen; und g) um regelbaren Lasten einen Anreiz zu bieten, ihre Flexibilität letztlich direkt am Strommarkt zu verkaufen, können sie nur für einen begrenzten Zeitraum teilnehmen. Nach der Teilnahme an der Reserve (entweder zwei Jahre lang oder vier Jahre mit einer Karenzzeit von einem Jahr) können sie wieder am Marktgeschehen teilnehmen (nicht aber an der AbLaV-Regelung). Die Betreiber müssen sich vor ihrer Teilnahme an der Ausschreibung für eine dieser beiden Optionen entscheiden (Teilnahme zwei Jahre lang oder vier Jahre mit Karenzzeit). (84) Drittens hat Deutschland zugesagt, die Methode zur Ermittlung des „reasonable worst case scenario“ zu überarbeiten, um dem Stand der Technik bei der Bewertung der Angemessenheit der Stromerzeugung Rechnung zu tragen. Diese Überarbeitung umfasst auch die Berechnung eines Zuverlässigkeitsstandards, der die weiter gefassten Kosten und den breiteren Nutzen eines erhöhten Grades an Versorgungssicherheit für die Gesellschaft berücksichtigt. Deutschland hat zugesagt, diese überarbeitete Methode und den Zuverlässigkeitsstandard bei der Bestimmung der Erforderlichkeit und der Größe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.