Europäische Union

1999/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 über ein italienisches Beihilfevorhaben zugunsten der vom Konkurs der Sirap SpA betroffenen Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 584) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0678 1999/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 über ein italienisches Beihilfevorhaben zugunsten der vom Konkurs der Sirap SpA betroffenen Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 584) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 269 vom 19/10/1999 S. 0029 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. März 1999 über ein italienisches Beihilfevorhaben zugunsten der vom Konkurs der Sirap SpA betroffenen Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 584) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/678/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 9. März 1999 haben die italienischen Behörden gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfemaßnahmen zugunsten der Unternehmen notifiziert, die vom Konkurs der Sirap SpA betroffen waren, eines öffentlichen Unternehmens zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region Sizilien. Diese Notifizierung war unvollständig; die italienischen Behörden kündigten jedoch an, der Kommission so bald wie möglich eine beschreibende Aufstellung der für die Unternehmen vorgesehenen Beihilfen zu übermitteln. Die Kommissionsdienststellen bestätigten den Erhalt dieses Schreibens und teilten den italienischen Behörden mit, daß die zweimonatige Frist, innerhalb deren sich die Kommission zu den Beihilfen äußern muß, ab Erhalt der zugesagten Informationen gelten werde. Ungeachtet verschiedener Erinnerungsschreiben seitens der Kommission haben die italienischen Behörden die angeforderten Informationen nie geliefert. In einem letzten Erinnerungsschreiben vom 20. November 1995 wies die Kommission darauf hin, daß - sofern nicht innerhalb der folgenden zehn Arbeitstage eine Antwort eingehe - die Beihilfe aus dem Verzeichnis der notifizierten Beihilfen gestrichen und in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen würde, da der Gesetzesentwurf Nr. 835 der Region Sizilien eine erste Beihilfetranche für das Jahr 1995 vorsah. In Ermangelung einer Antwort wurde die Beihilfe unter der Nummer NN 196/95 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen. Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 und vom 3. Juni 1996 teilten die italienischen Behörden mit, daß der Gesetzesentwurf am 24. März 1996 verabschiedet worden war, und übermittelten einige der angeforderten Informationen. Am 3. März 1996 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die italienischen Behörden wurden mit Schreiben vom 17. Juli 1997 über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet. Nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) ging die Reaktion eines betroffenen Dritten ein, des Anwalts eines Aktionärs der Sirap SpA. Seine Bemerkungen wurden den italienischen Behörden am 14. März 1997 zugeleitet. Ungeachtet mehrerer Erinnerungsschreiben teilten die italienischen Behörden der Kommission erst am 5. Mai 1997 bzw. am 22. September 1997 ihren Standpunkt mit. Am 8. Oktober 1997 schließlich haben die italienischen Behörden der Kommission eine neue Beihilferegelung hinsichtlich der Erschließung und Ausstattung von Gebieten übermittelt, womit die Sirap SpA beauftragt gewesen war. Diese Unterlagen werden von der Kommission gesondert geprüft. Da die neue Beihilfemaßnahme auch finanzielle Beihilfen zugunsten von Unternehmen und/oder Personen vorsieht, die für Rechnung der Sirap SpA Arbeiten ausgeführt haben, hat die Kommission die italienischen Behörden nach dem Zusammenhang zwischen der neuen und der alten Regelung gefragt, die Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die Antwort darauf ging der Kommission mit Schreiben vom 15. Januar 1998 zu. II Die Argumente der Kommission zur Einleitung des Verfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nach der neuen Regelung können die Lieferanten und Gläubiger sowie die Unternehmen, die für Rechnung der Sirap SpA Arbeiten ausgeführt haben, Bankdarlehen bis zu einem Hoechstbetrag von 700 Mio. Lire aufnehmen; der Betrag darf jedoch keinesfalls höher liegen als ihre tatsächlichen Forderungen an die Sirap SpA. Die Darlehen werden bei einer Laufzeit von fünf Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von einem Jahr zu einem Zinssatz von 4 % gewährt. Die Differenz gegenüber den in den jeweiligen Sektoren angewandten Bezugszinssätzen wird von der Region finanziert. Die betreffenden Unternehmen treten den Banken als Sicherheit ihre Forderungen an die Sirap SpA ab. Da sich diese jedoch in Liquidation befindet, gewährt die Region eine Ausfallbürgschaft. Die Bürgschaft der Region Sizilien muß als Beihilfe an die betroffenen Unternehmen gewertet werden, da die Unternehmen ohne diese Bürgschaft die entsprechenden Finanzmittel wahrscheinlich nicht erhalten hätten. Da sich die Sirap SpA erklärtermaßen in Konkurs befindet, ist zu bezweifeln, daß die gesamten Forderungen beglichen werden bzw. von den Banken beigetrieben werden können. Nach Auffassung der Kommission entspricht das in der Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement dem Bürgschaftsbetrag. Das in den Darlehen enthaltene Beihilfeelement läßt sich jedoch derzeit nicht beziffern, da die für die einzelnen Sektoren geltenden Bezugszinssätze nicht bekannt sind. Unter Zugrundelegung des für die Berechnung von Regionalbeihilfen geltenden Bezugszinssatzes kam die Kommission zu einer Bruttobeihilfeintensität von 20 %. Die italienischen Behörden wurden daher aufgefordert, weitere Angaben zu übermitteln, da es anhand der bisherigen Angaben nicht möglich war, für diese Beihilfen eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen zu gewähren. III Im Rahmen dieses Verfahrens haben die italienischen Behörden der Kommission bislang lediglich die Auflistung der Forderungen der Unternehmen übermittelt, die Arbeiten für Rechnung der Sirap SpA ausgeführt haben. Außerdem haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, daß die Forderungen den im Regionalgesetz als Ausgabengrenze vorgesehenen Betrag bei weitem übersteigen. Ferner wiesen sie darauf hin, daß die Ausfallbürgschaft der Region zugunsten der Gläubigerunternehmen der Sirap SpA gewährt worden war und nicht zugunsten der in Liquidation befindlichen SIRAP selbst. Allein dieser Sachverhalt reicht nach Auffassung der italienischen Behörden aus, die Behauptung der Kommission in Zweifel zu ziehen, daß die Regionalbürgschaft ein Nettosubventionsäquivalent in Höhe des verbürgten Finanzierungsbetrags im Zusammenhang mit dem Konkurs der Sirap SpA darstellt. In ihrem jüngsten Schreiben vom 15. Januar 1998 erläuterten die italienischen Behörden, daß die beanstandeten Maßnahmen eine direkte Beihilfe an die Gläubigerunternehmen seien, die für Rechnung der Sirap SpA. Arbeiten ausgeführt haben. Da diese Unternehmen wegen des Konkurses der Sirap SpA nicht in den Genuß ihrer Forderungen kommen konnten, waren sie ihrerseits auch nicht in der Lage, den Forderungen ihrer eigenen Gläubiger zu begleichen. Angesichts der Verzögerungen bei der Anwendung der Beihilferegelung sind mittlerweile die meisten der Unternehmen, die Arbeiten für Rechnung der Sirap SpA ausgeführt haben, selbst in Konkurs geraten, da sie aufgrund der Zahlungseinstellung der Sirap SpA selbst zahlungsunfähig wurden. Die Gläubiger dieser Unternehmen wiederum müssen noch auf die Abwicklung ihrer Schuldner warten, bevor ihre eigenen Forderungen honoriert werden können. Schließlich haben sich die italienischen Behörden nicht zur einzigen Stellungnahme eines Dritten gegenüber der Kommission geäußert. IV Der Kommission wurden im Rahmen dieses Verfahrens die Bemerkungen des Anwalts eines Aktionärs der Sirap SpA der Gesellschaft Finanziaria Meridionale SpA (nachstehend FIME) zugeleitet. Damit wollte die FIME die Kommission auf den wirtschaftlichen Schaden hinweisen, der ihr durch die ablehnende Entscheidung der Kommission von 1994 zu verschiedenen von der Region Sizilien einzelnen regionalen Holdinggesellschaften zugesagten Beihilfen entstanden war (Beihilfe Nr. C 12/92, Schreiben SG(94) D/4720). In dieser ablehnenden Entscheidung erklärte die Kommission eine Beihilfe von 4 Mrd. ITL zugunsten der Ente Siciliano per la Promozione Industriale (nachstehend ESPI) für den Ausgleich von Verlusten ihrer Tochter Sirap SpA mit dem Vertrag für unvereinbar und untersagte der italienischen Regierung ihre Gewährung. Die FIME behauptet nun, die Kommission sei bei ihrer Entscheidung von falschen Überlegungen ausgegangen, ohne weitere Klarstellungen der Region Sizilien abzuwarten. Ihrer Auffassung nach habe die Kommission fälschlicherweise angenommen, die Sirap SpA sei eine auf dem Engineering-Sektor tätige Gesellschaft, wohingegen es sich nach Auffassung der FIME um eine Gesellschaft gehandelt habe, deren Auftrag lautete: "Förderung der industriellen Entwicklung in der Region Sizilien durch Gründung und Ansiedlung von Unternehmen". Im einzelnen beschränkte sich die Sirap SpA auf die Planung, Ausführung und Bauaufsicht bei Infrastrukturvorhaben und anderen Erschließungsarbeiten zur Förderung der Ansiedlung von Unternehmen. Außerdem bot sie spezialisierte Beratungsdienste hinsichtlich Produktion, Organisation und Betriebsführung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an. Die Sirap SpA war mit einem zu gleichen Teilen von der FIME und der ESPI gezeichneten Kapital gegründet worden. Die Region Sizilien hatte dieses Kapital in der gesamten Höhe verbürgt und sich verpflichtet, die der Gesellschaft im Zuge ihrer Tätigkeit entstehenden Ausgaben zu decken. Die FIME ist der Ansicht, daß die Sirap SpA zwar de jure eine Aktiengesellschaft war, jedoch aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht als ein normales Unternehmen betrachtet werden kann, da sie im Namen und für Rechnung der Region Sizilien tätig war. Die Entscheidung der sizilianischen Regionalregierung von 1991/1992, das Kapital nicht mehr in vollem Umfang zu verbürgen, sowie die ablehnende Entscheidung der Kommission von 1994 hätten für die Sirap SpA das Ende bedeutet. Daher sei auch die Aktienbeteiligung der FIME inzwischen wirtschaftlich wertlos. Deshalb fordert die FIME die Kommission auf, ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit gegebenenfalls zu überdenken oder andernfalls Maßnahmen einzuleiten, die es der Region Sizilien gestatten, ihren Interventionspflichten aus den Jahren 1992 und 1993 so weit wie möglich nachzukommen, um für das Kapital der Sirap SpA in vollem Umfang bürgen zu können. V Bei den notifizierten Maßnahmen handelt es sich um Beihilfen zugunsten der Zulieferer der Sirap SpA oder der Unternehmen, die für Rechnung der Sirap SpA Arbeiten ausgeführt haben, sowie ihrer Gläubiger. Sie stellen im Grunde einen Versuch zur Begrenzung des durch den Konkurs der Sirap SpA diesen Personen und/oder Gesellschaften entstandenen Schadens dar. Praktisch handelt es sich um eine Übergangsmaßnahme, um zu vermeiden, daß die Begünstigten dieser Maßnahmen nicht auch zahlungsunfähig werden, da die von der Sirap SpA oder von seiten der Unternehmen, die für Rechnung der Sirap SpA Arbeiten ausgeführt haben, geschuldeten Beträge entweder zu spät oder überhaupt nicht beigetrieben werden können. Die getroffene Maßnahme zielt demnach auf eine Milderung der zwangsläufig eintretenden Folgen des Konkursverfahrens gegen die Sirap SpA ab, in dem die Gläubiger und Lieferanten erst den Abschluß der Liquidation abwarten müßten, um ihre Forderungen vollständig oder teilweise erfuellt zu sehen. Bis dahin sind diese Unternehmen selbst nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, so daß eine Insolvenzkettenreaktion droht. Nach Aussagen der italienischen Behörden wurde wegen der Verzögerung bei der Anwendung der Maßnahme gegen die meisten Unternehmen, die Arbeiten für Rechnung der Sirap SpA ausgeführt haben, bereits das Konkursverfahren eröffnet, da sie infolge der Zahlungseinstellung durch die Sirap SpA selbst zahlungsunfähig geworden sind. Aufgrund der bisher vorliegenden Angaben muß davon ausgegangen werden, daß es sich bei den Beihilfen um Betriebsbeihilfen handelt, die zur Sicherstellung des Überlebens der Beihilfeempfänger gedacht sind, so daß sie ihren Verbindlichkeiten im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit nachkommen können. Außerdem haben die italienischen Behörden nie behauptet, daß es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Regionalbeihilfen für Investitionen oder zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß die italienischen Behörden ungeachtet der Tatsache, daß gegen zahlreiche Begünstigte das Konkursverfahren eingeleitet wurde, im Rahmen dieses Verfahrens nie die Anwendung der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(2) verlangt haben. Außerdem haben die italienischen Behörden auch keinerlei Angaben übermittelt, aus denen hervorging, daß die Bestimmungen dieser Leitlinien eingehalten wurden, z. B. durch Übermittlung von Umstrukturierungsplänen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Begünstigten. Wie aus dem Wesen der Maßnahme, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, eindeutig hervorgeht, gehören die direkten Beihilfebegünstigten den verschiedensten Sektoren an. So wird die Zinsvergütung nach den in den einzelnen Sektoren geltenden Bezugszinssätzen gewährt. Die Kommission aber verfügt nicht über Angaben zur Zugehörigkeit der begünstigten Unternehmen zu einem bestimmten Sektor. Allerdings kann sie aufgrund der von den italienischen Behörden übermittelten Angaben schließen, daß es sich bei den Gläubigern der Sirap SpA um Unternehmen des Sektors Bau und öffentliche Arbeiten handelt, da sie für Rechnung der Sirap SpA tätig waren. Ferner ist festzustellen, daß nach den der Kommission vorliegenden Angaben zu den staatlichen Beihilfen N 693/97 in bezug auf die Erschließung von Gewerbegebieten für Handwerksbetriebe - womit die Sirap SpA beauftragt war - zu den Gläubigern dieses Unternehmens auch Freiberufler, Architekten und Ingenieure gehören, die mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben betraut waren. Bei den Beihilfen zugunsten der Gläubiger der Sirap SpA handelt es sich demnach um sektorale Beihilfen, da sie auf einen oder mehrere Sektoren beschränkt sind. Keinerlei Angaben liegen jedoch über die Zulieferer und Gläubiger derjenigen Unternehmen vor, die Arbeiten für Rechnung der Sirap SpA ausgeführt haben. VI Da es sich also um öffentliche Beihilfen handelt, gilt es zu prüfen, ob diese Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben und ob sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Nach dem Panorama der EU-Industrie(3) ist das Bauwesen naturgemäß eine lokal und regional ausgeübte Tätigkeit von in geringer Entfernung niedergelassenen Unternehmen. Grenzübergreifende Aktivitäten führen in aller Regel nicht zur Ausfuhr von Gütern, sondern eher zur Ausfuhr von Kapital und Dienstleistungen im Wege von Fusionen, Übernahmen und internationalen Gemeinschaftsunternehmen. Tatsache ist jedoch, daß sich zwar die kleinen Unternehmen in der Regel nicht sehr weit von ihrem Standort entfernt engagieren, die Großunternehmen dies aber durchaus tun. Im vorliegenden Fall scheint die geographische Entfernung kein Hemmnis gewesen zu sein. Der örtliche Charakter der Aktivitäten ist damit zum Teil widerlegt, da es sich bei den Unternehmen, die an der Ausführung der Arbeiten für Rechnung der Sirap SpA beteiligt waren, auch um italienische Unternehmen handelte, deren Sitz relativ weit von Sizilien entfernt liegt - vor allem in Bologna und in Udine. Diese Unternehmen haben für ihre Teilnahme an diesen Aufträgen vorübergehend Konsortien auch mit Unternehmen aus Sizilien gebildet. Das Interesse dieser Unternehmen erklärt sich nach eigenen Angaben durch den öffentlichen Charakter der Aufträge und die entsprechenden Finanzierungsmodalitäten sowie durch die Ausschaltung jeglichen Risikos im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit der Sirap SpA. Aufgrund der Tatsache, daß einige Unternehmen wegen des Fehlens jeglichen Risikos weite Entfernungen in Kauf nahmen, läßt sich nicht ausschließen, daß auch ausländische Unternehmen an einer Beteiligung an diesen Aufträgen interessiert gewesen wären und daß der entsprechende Auftragsmarkt Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sein könnte. Allerdings haben die italienischen Behörden keine Angaben vorgelegt, anhand deren sich nachweisen ließe, daß der innergemeinschaftliche Handel nicht existiert. Was die Planungsarbeiten angeht, ist dem Panorama der EU-Industrie zu entnehmen, daß Architekten, obwohl es noch keine ausreichenden wirtschaftlichen Beobachtungsdaten gibt, um sich einen fundierten Überblick über das weitreichende und vielgestaltige Betätigungsfeld dieser Berufsgruppe zu verschaffen, durchaus auch Aufträge in anderen Ländern der Gemeinschaft ausführen. Ferner geht aus dem Panorama hervor, daß bei Engineering-Dienstleistungen in der Gemeinschaft im Durchschnitt 25 % des Jahresumsatzes im Wege von Aufträgen erwirtschaftet werden, die außerhalb des Niederlassungslandes ausgeführt werden; im Falle Italiens und des Vereinigten Königreichs ist dieser Prozentsatz sogar noch höher. Dies läßt folglich nicht den Schluß zu - allerdings haben die italienischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht das Gegenteil behauptet -, daß eine Beihilfe zugunsten dieser Kategorie von Begünstigten nicht den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälscht. Aufgrund der beanstandeten Maßnahmen brauchen sich die Begünstigten zum Teil keine Sorgen um die Folgen des Konkurses des Auftraggebers zu machen. Damit sind die Unternehmen künstlich günstiger gestellt als andere in Italien oder in anderen Mitgliedstaaten tätige Unternehmen, die sich in solchen Fällen nicht auf staatliche Unterstützung verlassen können. Daher ist davon auszugehen, daß die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Da die Beihilfemaßnahme den Bedingungen von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entspricht, stellt sie demnach eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels dar. Es gilt nun, die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit mit dem Vertrag zu prüfen. VII Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beihilfe wird noch einmal die Reihenfolge der verschiedenen rechtlich relevanten Unterlagen in Erinnerung gerufen. Die italienischen Behörden haben die Kommission dahingehend unterrichtet, daß der notifizierte Gesetzesentwurf am 24. März 1996 von der Region Sizilien verabschiedet wurde, allerdings vom zuständigen Commissario dello Stato angefochten wurde. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte demnach erst am 22. März 1997 (Gesetz Nr. 8/97) und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Sizilien am 29. März 1997. Diese zweite Fassung des Gesetzestextes weicht von der ersten insofern ab, als sie keinen Hinweis mehr auf die Übernahme des Personals der ITALTER durch die Regionalregierung enthält, was allerdings in keinem Zusammenhang mit den Maßnahmen steht, die Gegenstand dieses Verfahrens sind (in diesem zweiten Text entfiel der entsprechende Artikel "per Verfügung des Verfassungsgerichts vom 26. Februar - 4. März 1997, Nr. 60"). Aus den vorstehend genannten Gründen hat die Kommission die notifizierte Beihilfe in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen. Obwohl die italienischen Behörden die Kommission später über die Verabschiedung des Gesetzes unterrichtet haben und auch über die Verkündung ein Jahr später, haben sie die Eintragung der Beihilfemaßnahme als nicht notifizierte Beihilfe nie beanstandet. Ferner haben die italienischen Behörden nie bestätigt, daß die Durchführung der Maßnahme in Erwartung einer Stellungnahme der Kommission ausgesetzt sei, obwohl es dazu zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine ausdrückliche einschlägige Anfrage gegeben hat. Darüber hinaus geht aus dem letzten Schreiben zur Beihilfe N 693/97 hervor, daß aufgrund der verspäteten Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 8/97 die Absichten des Gesetzgebers zunichte gemacht wurden. Dies alles ist jedenfalls nicht ausreichend, um völlig auszuschließen, daß die Maßnahmen, auf die sich das gegenständliche Verfahren bezieht, bereits umgesetzt wurden, bevor sich die Kommission dazu äußern konnte, in welchem Falle sie als unrechtmäßig einzustufen wären. VIII Was die Vereinbarkeit der Beihilfe angeht, ist darauf hinzuweisen, daß das gesamte Gebiet der Region Sizilien zwecks Förderung der regionalen Entwicklung im Sinn von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag beihilfefähig ist. Die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen können jedoch nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden, da sie nicht auf die Investitionsförderung abzielen. Demnach sind derartige Maßnahmen als Betriebsbeihilfen zu prüfen. In ihrer Mitteilung über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen(4) hat die Kommission die Möglichkeit zugelassen, Betriebsbeihilfen unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren: 1. die Beihilfe muß zeitlich begrenzt und zur Überwindung der strukturellen Benachteiligung von Unternehmen in Regionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt sein; 2. die Beihilfe muß zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und darf nicht zu sektoralen Überschußkapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen, damit die sektoralen Probleme auf Gemeinschaftsebene nicht schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; 3. die Beihilfen müssen im Einklang mit den Regeln gewährt werden, die für Beihilfen an Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gelten; 4. der Kommission ist ein Jahresbericht über die Durchführung vorzulegen, in dem die Gesamtausgaben nach Art der Beihilfe und der betroffenen Sektoren aufgeschlüsselt sind; 5. Beihilfen zur Förderung der Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten sind nicht zulässig. Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist festzustellen, daß die Beihilfen zwar befristet, jedoch nicht zur Überwindung struktureller Nachteile von in Sizilien niedergelassenen Unternehmen bestimmt waren. Zunächst sind zumindest zwei Unternehmen, die sich an vorübergehenden Konsortien zur Vertragsausführung beteiligt haben, außerhalb der betroffenen Region niedergelassen. Die Gewährung von Beihilfen an diese Unternehmen würde die Unterscheidung zwischen Fördergebieten und Nicht-Fördergebieten zum Zweck der Regionalentwicklung irrelevant werden lassen. Außerdem bezweckt die Beihilfe nicht einen Ausgleich für die strukturellen Nachteile der sizilianischen Wirtschaft, da sie lediglich darauf abstellt, Unternehmen für die Dauer des Abwicklungsverfahrens am Leben zu erhalten, die Opfer des Konkurses ihres Auftraggebers geworden sind. Eine derartige Situation kann sich überall in der Gemeinschaft ergeben, und aus keiner der von den italienischen Behörden übermittelten Angaben geht hervor, daß dieser Fall strukturell deswegen schwerwiegender ist, weil es sich um Sizilien handelt. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, daß weder Gegenstand noch Wirkung der Beihilfe als zur Förderung der dauerhaften und ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung geeignet betrachtet werden können. So handelt es sich nicht um Vermarktungsbeihilfen oder um Beihilfen zum Ausgleich zusätzlicher Transport- oder Kommunikationskosten, die unter Umständen auf die Abgelegenheit Siziliens zurückzuführen sind und die Unternehmen daran hindern könnten, sich am Binnenmarkt der Gemeinschaft zu beteiligen. Was die dritte Voraussetzung angeht, konnten die L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.