Europäische Union

1999/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 über ein italienisches Beihilfevorhaben zugunsten der vom Konkurs der Sirap SpA betroffenen Unternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 584) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieferanten und die Gläubiger der Sirap SpA oder die Unternehmen, die für ihre Rechnung Arbeiten ausgeführt haben, zum Zeitpunkt des Konkurses der Sirap SpA aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. Dabei ist jedoch klar, daß das Ziel der Beihilfe darin besteht zu vermeiden, daß die Begünstigten, und insbesondere die Unternehmen, die für Rechnung der Sirap SpA Arbeiten ausgeführt haben, ebenfalls zahlungsunfähig werden. Dies wird auch von den italienischen Behörden bestätigt, die zugegeben haben, daß gegenüber den meisten Unternehmen, die für Rechnung der Sirap SpA Bauarbeiten ausgeführt haben, aufgrund der Verzögerungen bei der Durchführung der Beihilferegelung infolge der Einstellung der Zahlungen durch die Sirap SpA ebenfalls ein Konkursverfahren eingeleitet wurde. So gesehen könnte man die Beihilfe eher als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten betrachten. Doch wie bereits erwähnt, haben die italienischen Behörden nie die Anwendung dieser Gemeinschaftsleitlinien beantragt. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfen als Rettungsmaßnahme nicht gegeben, da die Darlehen nicht mit den geltenden Marktzinssätzen ausgestattet waren, die Region einen Teil der Zinsen übernommen hat, und die Laufzeiten über die Frist von sechs Monaten hinausgehen, die die Kommission normalerweise nach der Definition von Rettungsmaßnahmen für angebracht hält. Andererseits liegen auch keine Voraussetzungen zur Genehmigung der Beihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen vor, da u. a. der Kommission kein Umstrukturierungsplan zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität der Unternehmen vorgelegt wurde. Auch die beiden letzten Voraussetzungen sind in diesem Fall nicht erfuellt, doch allein schon die Tatsache, daß die anderen Voraussetzungen nicht erfuellt sind, schließt die Möglichkeit einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) aus. Auch die anderen Ausnahmeregelungen, beispielsweise gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), kommen nicht in Frage, da es sich im vorliegenden Fall weder um Beihilfen zur Förderung der Durchführung eines wichtigen Vorhabens im gemeinsamen europäischen Interesse noch um Beihilfen zur Vermeidung einer schwerwiegenden Störung der italienischen Wirtschaft handelt. Die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Kommission in diesem Zusammenhang keine Betriebsbeihilfen genehmigt. Und schließlich kommt auch die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) nicht in Betracht, da die Beihilfe nicht zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist. IX Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission darauf hingewiesen, daß die Begünstigten vermutlich ohne die Ausfallbürgschaft der Region Sizilien kein Bankdarlehen erhalten hätten. Die einzigen Sicherheiten, die die Unternehmen den Darlehensgebern vorweisen mußten, waren ihre Forderungen an die Sirap SpA, die sich bereits in Konkurs befand und gegen die bereits das Abwicklungsverfahren eingeleitet worden war. Daraus ist ersichtlich, daß die Gläubiger der Sirap SpA damit rechnen mußten, nur einen geringen Teil ihrer Forderungen honoriert zu bekommen. Folglich hatte die Kommission das Beihilfeelement in der Bürgschaft auch in Höhe des verbürgten Betrags festgesetzt. Die italienischen Behörden sind mit dieser Einschätzung der Lage durch die Kommission nicht einverstanden, doch liegen keine Argumente vor, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Sicht der Dinge bewegen könnten. Wie bereits erwähnt, besteht der Sinn und Zweck der staatlichen Maßnahme in der Vermeidung der normalen Auswirkungen des Konkursverfahrens gegen die Sirap SpA um weitere Konkurse als Kettenreaktion zu vermeiden, da die Gläubiger dieser Gesellschaft nicht mehr in der Lage sind, ihren eigenen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, daß die Gläubiger der Sirap SpA zur Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank dieser die Forderungen an die Sirap SpA als Erstbürgschaft abtreten mußten. Angesichts der Liquidation der Sirap SpA ist es zweifelhaft, ob diese Forderungen noch einen effektiven Wert haben. Nach den im Laufe des Verfahrens gegenüber der Sirap SpA gewonnenen Erkenntnissen hatte diese Gesellschaft nämlich offenbar lediglich eine Vermittlerfunktion bei der Durchführung von Regionalentwicklungsvorhaben in Sizilien. Daher ist es auch zweifelhaft, ob diese Gesellschaft selbst über eigene erhebliche Ertragsquellen verfügte, die zur Begleichung der Forderungen der Gläubiger ausgeschöpft werden könnten. Doch selbst wenn dies der Fall wäre - was angesichts der Geschäftstätigkeit der Sirap SpA höchst unwahrscheinlich ist -, haben die italienischen Behörden dies im Laufe des Verfahrens nie vorgetragen. Und aus diesem Grund hat die Region Sizilien eine Ausfallbürgschaft bereitgestellt. Es ist wohlgemerkt nicht ausgeschlossen, daß die begünstigten Unternehmen bei guter finanzieller Gesundheit die betreffenden Kredite ganz normal auf dem Kapitalmarkt erhalten hätten, doch haben die italienischen Behörden auch nie nachgewiesen, daß die Gläubiger der Sirap SpA Finanzierungsmittel allein aufgrund der Erstbürgschaft oder ihrer finanziellen Lage und damit auch ohne die Ausfallbürgschaft der Region Sizilien erhalten hätten. Nach den Aussagen der Anwälte der FIME, die von den italienischen Behörden nicht dementiert wurden, soll die Zahlungsfähigkeit der Sirap SpA nämlich stark von den Beiträgen der Region Sizilien zur Erhaltung des Gesellschaftskapitals abhängig gewesen sein. Die Schwierigkeiten der Sirap SpA haben im übrigen auch zu dem Zeitpunkt begonnen, als die Region Sizilien sich weigerte, diese Beiträge für 1991 und 1992 zu leisten, was für die Einstellung der Zahlungen der Sirap SpA an die anderen Unternehmen und für die Einstellung der Arbeiten das ausschlaggebende Moment war. Außerdem behauptet die FIME, daß ihre Aktienbeteiligung am Kapital der Sirap SpA, die sich auf 2 Mrd. ITL belief, zum gegenwärtigen Zeitpunkt praktisch als wertlos gelten muß. Aus diesen Erwägungen ist zu schließen, daß die italienischen Behörden kein stichhaltiges Argument dafür vorgebracht haben, daß die Forderungen gegenüber der Sirap SpA, die als Sicherheit zur Gewährung von Finanzierungsdarlehen verwendet wurden, einen effektiven wirtschaftlichen Wert darstellen. Folglich sieht sich die Kommission gezwungen - ausgenommen im Fall der finanziell gesunden Unternehmen, die unter normalen Umständen Kapital auf den Kapitalmärkten hätten aufnehmen können (wobei die italienischen Behörden jedoch keinen einzigen Anhaltspunkt dafür geliefert haben, daß dieser Sachverhalt in der Regel zutraf) - bei ihrem Standpunkt zu bleiben, wonach das in der Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement der Höhe des Bürgschaftsbetrags gleichzusetzen ist. X Wie bereits erwähnt gingen der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens die Bemerkungen eines ehemaligen Aktionärs der Sirap SpA zu. In diesem Zusammenhang ist folgendes festzustellen: 1. Die Angaben zur Beschaffenheit und zur Geschäftstätigkeit der Sirap SpA wurden der Kommission von seiten der italienischen Behörden im Rahmen der verschiedenen Verfahren bezüglich zahlreicher Beihilfezusagen der Region Sizilien an verschiedene regionale Holdinggesellschaften übermittelt (Beihilfe Nr. C 12/92). In ihrem Schreiben vom 21. Juli 1992 behaupteten die italienischen Behörden, daß es sich im Fall der Sirap SpA um eine Gesellschaft handle, die gemäß Artikel 53 des Regionalgesetzes Nr. 105 vom 5. August 1983 mit dem Auftrag gegründet worden sei, technische Planungsarbeiten für öffentliche Bauvorhaben und/oder Dienstleistungen für Rechnung öffentlicher Stellen (Regionen, Gemeinden usw.) zu übernehmen, also nicht auf eine am Markt bewertbare Produktion ausgerichtet sei. In ihrer abschließenden Entscheidung in diesem Fall (Schreiben SG(94) D/4720) war die Kommission zu der Ansicht gelangt, daß die Aktivitäten der Sirap SpA nach der von den italienischen Behörden gegebenen Beschreibung dem Bereich "Engineering" zuzuordnen sind. Dies entspricht im übrigen auch der Definition im Panorama der EU-Industrie 1997, wonach Engineering-Dienstleistungen als geistige Dienstleistungen zur Optimierung von Investitionsvorhaben der Industrie in Bau- und Infrastrukturvorhaben in sämtlichen Phasen eines industriellen Vorhabens von der Planung bis hin zur Ausführung zu betrachten sind. Die Kommission vertrat dabei die Auffassung, daß der Beihilfebetrag angesichts der im allgemeinen geringen Dimensionen von Engineering-Unternehmen aufgrund seiner Höhe durchaus Auswirkungen auf andere private Mitbewerber der Sirap SpA in dem Sinn haben konnte, daß diese beim Marktzugang behindert wurden und zum Austritt aus dem Markt gezwungen wurden, und zwar sowohl in Italien als auch in den anderen Mitgliedstaaten, da sie nicht auf öffentliche Beihilfen zur Absicherung ihrer eventuellen Verluste rechnen konnten. 2. Die von den Anwälten der FIME der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Bemerkungen bestätigen, daß die Geschäftstätigkeit der Sirap SpA zumindest zum Teil aus den vorstehend genannten Tätigkeiten bestand, wie dies die Kommission in ihrer Entscheidung von 1994 bereits festgestellt hatte. 3. Dabei ist zu bedenken, daß weder die Sirap SpA noch ihre Aktionäre oder Anwälte und auch nicht die italienischen Behörden die einschlägige Entscheidung der Kommission von 1994 innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen beanstandet haben. Die Entscheidung ist damit endgültig. 4. Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Punkt stellt die Kommission fest, daß sich die italienischen Behörden nicht zu den im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Bemerkungen geäußert haben, obwohl sie dazu ausdrücklich aufgefordert worden waren. Dies ist eine weitere Bestätigung des im vorstehenden Punkt Gesagten. XI Aufgrund obiger Erwägungen stellen die Maßnahmen zugunsten der durch den Konkurs der Sirap SpA betroffenen Unternehmen gemäß Regionalgesetz DDL 1182-1210 - verabschiedet am 24. März 1996 und als Regionalgesetz Nr. 8 verkündet am 22. März 1997 - in Form von Bürgschaften und Zinsvergütungen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Da die entsprechenden Mittelansätze für fünf Jahre ab dem Jahr 1996 genehmigt wurden, sind diese Beihilfen für den Teil unrechtmäßig, der nicht unter die Mitteilung der Kommission über die "de-minimis"-Regelung(5) fällt, die eine Schwelle von 100000 ECU über drei Jahre vorsieht, da die italienischen Behörden nicht bestätigt haben, daß die Maßnahmen nicht schon vor der Mitteilung der Kommission in Kraft waren. Derartige Beihilfen sind im übrigen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie nicht von der "de-minimis"-Regel abgedeckt werden, da sie aus den bereits erläuterten Gründen nicht unter die Ausnahmen des Vertrags fallen (siehe Abschnitt VIII). Im Falle der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere seiner Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72(6), vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85(7) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89(8) ist die Kommission gehalten, von dem betroffenen Mitgliedstaat die Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfe zu verlangen. Folglich müssen die Beihilfen für den nicht durch die "de-minimis"-Regel abgedeckten Teil gestrichen oder, falls sie bereits ausgezahlt wurden, von den italienischen Behörden zurückgefordert werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Bürgschaft, deren Beihilfeelement bis zu 100 % des Darlehensbürgschaftsbetrags ausmachen kann, wobei der Darlehensbetrag selbst wiederum ein Beihilfeelement in Form einer Zinsvergütung enthält, deren Beihilfeintensität auf 20 % geschätzt wird, wie dies zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits ausgeführt wurde. Da die italienischen Behörden der Kommission nicht die von ihnen bei der Berechnung der Zinsvergütung zugrunde gelegten sektoralen Bezugszinssätze mitgeteilt haben, kann sie nicht prüfen, inwieweit diese Sätze den zur Berechnung der Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Zinssätzen entsprechen. Für den Fall, daß die Unternehmen aufgrund ihrer gesunden Finanzlage in der Lage gewesen wären, sich die entsprechenden Darlehen auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen, d. h. ohne Rückgriff auf die staatliche Bürgschaft, bestuende das Beihilfeelement lediglich aus der Zinsvergütung. Ansonsten besteht das Beihilfeelement aus dem Bürgschaftsbetrag und der Zinsvergütung. Angesichts vorstehender Erwägungen und zur Einhaltung der in der "de-minimis"-Regelung vorgesehenen Hoechstbeträge kann sich die Bürgschaft lediglich auf einen Hoechstbetrag von 83333 ECU erstrecken, denn unter Hinzurechnung des in der Zinsvergütung enthaltenen Beihilfeelements ergibt sich bereits ein Gesamtbetrag von 100000 ECU für einen Zeitraum von drei Jahren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen zugunsten der vom Konkurs der Sirap SpA betroffenen Unternehmen gemäß Gesetz der Region Sizilien, verabschiedet am 24. März 1996 und später verkündet als Regionalgesetz Nr. 8 vom 22. März 1997, in Form von Bürgschaften und Zinsvergütungen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Diese Beihilfen sind für den Teil unrechtmäßig, der über den gemäß der "de-minimis"-Regelung geltenden Hoechstsatz von 100000 EUR für drei Jahre hinausgeht, falls diese Beihilfen bewilligt wurden, bevor sich die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu ihnen geäußert hat. Artikel 2 Für den nicht unter die "de-minimis"-Regelung fallenden Teil sind die Beihilfen gemäß Artikel 1 außerdem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf diese Beihilfen anwendbar ist. Artikel 3 Italien wird aufgefordert, die fragliche Beihilferegelung für den nicht unter die "de-minimis"-Regelung fallenden Teil aufzuheben und geeignete Maßnahmen zu treffen, um alle unrechtmäßig gezahlten Beihilfen nach Artikel 1 dieser Entscheidung zurückzufordern. Sofern sich herausstellt, daß das durch die Beihilfen nach Artikel 1 dieser Entscheidung begünstigte Unternehmen aufgrund seiner finanziellen Lage, auf normalem Wege ohne staatliche Bürgschaft Zugang zum Kapitalmarkt erhalten hätten, bezieht sich die Rückforderung ausschließlich auf die Zinsvergütung. Sofern sich herausstellt, daß der Begünstigte ohne die staatliche Bürgschaft nicht in der Lage gewesen wäre, das entsprechende Darlehen aufzunehmen, erstreckt sich die Rückforderung auf die gesamte Beihilfe. Artikel 4 Die Rückforderung erfolgt in Übereinstimmung mit den italienischen Verfahren und Rechtsvorschriften. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. Artikel 5 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 3. März 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 359 vom 28.11.1996, S. 3. (2) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (3) Herausgegeben vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. (4) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (5) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (6) Slg. 1973, S. 813. (7) Slg. 1987, S. 901. (8) Slg. 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.