Europäische Union

2011/6/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891)

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Quellenkennung: 32011D0006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te genehmigungsfähige Gesamtbeihilfebetrag 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten, und bei gewährten Beihilfen für Unternehmen, die gemäß Definition der Kommission unter die Kategorie KMU fallen, sollte der Beihilfesatz 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags gilt der Empfänger der Leistungen als Begünstigter. (99) Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass es sich hier um Rahmenmaßnahmen mit allgemeinem Charakter handelt, die tatsächlich und vollständig allen Marktteilnehmern des Weinsektors zugute kommen, und die Höhe der Beihilfe pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren daher unter dem Grenzbetrag von 100 000 EUR liegt. (100) Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Ziffer 114) hat die Kommission festgestellt, dass die in diesem Fall bis zum 1. Januar 2002 zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlten öffentlichen Beihilfen die Kriterien erfüllen, die in den auf diesen Fall anwendbaren gemeinschaftlichen Regelungen festgelegt sind. (101) Unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden im Verlauf des Verfahrens übermittelten Informationen und der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine gegenteiligen Stellungnahmen von Dritten eingegangen sind, bestätigt die Kommission ihre bei Einleitung des Verfahrens (22) vertretene Position hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Viniportugal in Portugal durchgeführten allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung von Wein mit den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften. — Bei ihrer Stellungnahme hat die Kommission die Zusicherungen der portugiesischen Behörden berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf: die Ziele der Maßnahme: Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, Förderung bestimmter Regionen, Förderung hochqualitativer Erzeugnisse und gesunder Nahrungsmittel (Punkt 32 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung); — den Charakter der Kampagnen: die durch die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen vermittelten Botschaften haben allgemeinen Charakter, wobei diese Maßnahmen hauptsächlich in der Durchführung von Ausstellungen, der Teilnahme an Messen, der Herausgabe von Katalogen und anderen Werbeträgern bestehen und auch nicht das Ziel haben, die Verbraucher davon abzuhalten, Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen oder ein negatives Bild dieser Erzeugnisse zu vermitteln, und sie dienen auch nicht dazu, eine Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers zu fördern (Punkt 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung); — die Begrenzung der Zuschüsse: die Maßnahmen werden vollständig durch steuerähnliche Abgaben finanziert, wobei die Unternehmen bestimmungsgemäß mit 50 % an den Kosten der Maßnahmen beteiligt werden. Außerdem handelt es sich hier um Rahmenmaßnahmen mit allgemeinem Charakter, die tatsächlich und vollständig allen Marktteilnehmern des Weinsektors zugute kommen, so dass die Höhe der Beihilfe pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren unter dem Grenzbetrag von 100 000 EUR liegt. 3.2.   Absatzförderungs- und Werbekampagnen für portugiesischen Wein auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten und von Drittländern (102) Hinsichtlich der von Viniportugal insbesondere nach dem 1. Januar 2002 durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung geäußert. (103) In Übereinstimmung mit Abschnitt 4.1 der genannten Leitlinien sind Werbekampagnen, die von einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats organisiert werden, um den Verbrauchern die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Region vorzustellen, akzeptabel. Diese Kampagnen müssen jedoch Informationen über die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse vermitteln und dürfen keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten. (104) Die Kommission verfügte bei Einleitung des Verfahrens jedoch nicht über genügend Informationen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass diese Kampagnen, obwohl sie die Herkunft des Weines angegeben, nur über die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse informieren und nicht subjektive Äußerungen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten. Sie hat daher die portugiesischen Behörden aufgefordert nachzuweisen, dass eventuelle Angaben zur Herkunft der Erzeugnisse diesen Bedingungen tatsächlich entsprechen. (105) Die Kommission hat die Zusicherungen der portugiesischen Behörden berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf: i) den Rahmencharakter der Absatzförderungskampagnen von Viniportugal (siehe Erwägungsgrund 37), ii) die Tatsache, dass die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen von Viniportugal sowohl in Portugal als auch in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern sich weder auf spezielle Marken beziehen, noch die Förderung von bestimmten Unternehmen oder Einzelerzeugern zum Ziel haben (siehe Erwägungsgrund 37); iii) die Tatsache, dass diese Kampagnen nicht das Ziel haben, die Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu diffamieren oder die Verbraucher davon abzuhalten, diese zu kaufen, und dass diese Maßnahmen den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen (insbesondere den Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür) (siehe Erwägungsgrund 38); iv) die Tatsache, dass diese Maßnahmen das Ziel haben, den Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten die portugiesischen Weine vorzustellen und dadurch die Durchführung von Maßnahmen des portugiesischen Weinbausektors gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (siehe Erwägungsgrund 39) zu erleichtern; und schließlich v) die Tatsache, dass die von Viniportugal außerhalb von Portugal durchgeführten Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Grundeigenschaften des portugiesischen Weines bekannt zu machen und die Konsumenten anderer Mitgliedstaaten und in Drittländern einzuladen, diese Erzeugnisse, die ihnen unbekannt sind, zu verkosten, sowie die Tatsache, dass diese Maßnahmen keinerlei subjektive Äußerungen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten (siehe Erwägungsgrund 40). (106) Auf Grund der zusätzlich von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen und der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine gegenteiligen Stellungnahmen von Dritten eingegangen sind, ist die Kommission in der Lage festzustellen, dass die Zweifel, die sie bei der Einleitung des Verfahrens über den objektiven Charakter der auf den Märkten der Mitgliedstaaten oder von Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen geäußert hat, ausgeräumt worden sind. (107) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe zur allgemeinen Förderung des Weinabsatzes in Portugal sowie die Beihilfe für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern mit den in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung festgelegten positiven und negativen Kriterien vereinbar sind. 4.   Finanzierung der Beihilfen (108) Da es sich um staatliche Beihilfen handelt, die durch eine parafiskalische Abgabe finanziert werden, müssen die durch Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst von der Kommission geprüft werden. Tatsächlich würde eine eventuelle Unvereinbarkeit der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dazu führen, dass auch die Beihilfen selbst unvereinbar werden, selbst wenn bei der Gewährung der Beihilfe die geltenden Wettbewerbsregeln eingehalten wurden. (109) Nach der ständigen Rechtsprechung fallen die Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme erhoben werden und somit Bestandteil dieser Maßnahme sind (23). Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (24) zwangsläufig ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe bestehen, so dass das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe bestimmt ist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe (25) und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (26). (110) Es muss daher überprüft werden, ob die Absatzförderungsabgabe für Wein die oben genannten Bedingungen erfüllt. 4.1.   Die Absatzförderungsabgabe für Wein als Bestandteil der Beihilfen für Absatzförderung (111) In erster Linie muss geprüft werden, ob das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass sowohl der Gesetzeserlass Nr. 137/95 als auch der davon abweichende Gesetzeserlass Nr. 119/97 bestimmen, dass „vom Aufkommen aus der Erhebung der Absatzförderungsabgabe ein jährlich vom Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei festzulegender Prozentsatz, der niemals unter 25 % liegen darf, für die Durchführung von allgemeinen Aktionen zur Absatzförderung für Wein und Weinerzeugnisse eingesetzt werden muss “(Artikel 11, Abs. 2 des Gesetzerlasses Nr. 119/97). Aus diesem Grunde wird ein Teil des Abgabenaufkommens — nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften — zwangsläufig zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen, die Gegenstand der Beihilfe sind, verwendet. (112) In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzeserlasses Nr. 119/97, der den Anwendungsbereich der Abgabe definiert, wird außerdem festgelegt, dass „auf Weine und Weinerzeugnisse […] eine Absatzförderungsabgabe erhoben wird, die eine Gegenleistung für die vom Institut für Weinbau und Wein (IVV) erbrachten Dienstleistungen zur Rahmenförderung und Gesamtkoordination des Sektors darstellt“. In zweiter Linie muss geprüft werden, ob das Abgabenaufkommen den Umfang der Beihilfe unmittelbar beeinflusst. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass die Absatzförderungsabgabe die einzige Finanzierungsquelle für die Beihilfen zur Absatzförderung und Werbung, die Gegenstand dieser Prüfung sind, darstellt, sodass eine Verringerung des Abgabenaufkommens zu einer Verringerung der Mittel zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen führt. (113) Demzufolge stellt die Kommission im vorliegenden Fall fest, dass das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe eingesetzt wird, und dass das Abgabenaufkommen den Umfang der Beihilfe unmittelbar beeinflusst. Abschließend ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes festzustellen, dass es nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einen Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe gibt, und dass die Absatzförderungsabgabe für Wein Bestandteil der betreffenden Beihilfemaßnahme ist. Infolgedessen muss auch die Finanzierung der Maßnahmen über die Abgabe Gegenstand der Prüfung durch die Kommission sein. 4.2.   Erhebung der Abgabe auf ausgeführte Erzeugnisse (114) Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, wird die Abgabe sowohl auf für den Konsum in Portugal bestimmte portugiesische Erzeugnisse als auch auf für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse erhoben. (115) Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Ziffer 143) hat die Kommission jedoch darauf verwiesen, dass bei den Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, die außerhalb Portugals durchgeführt werden, keine Diskriminierung zwischen den für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnissen und den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen zu bestehen scheint. (116) Im Zuge der Ermittlung, ob die allgemeinen Maßnahmen zur Absatzförderung in Portugal den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen in gleichem Maße zugute kommen, und unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden im Verlauf des Verfahrens übermittelten Informationen und der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine gegenteiligen Stellungnahmen von Dritten eingegangen sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle aus der Abgabe resultierenden Vorteile den Erzeugnissen dieser Kategorie in hohem Maße zugute kommen und sie umfassend von den Absatzförderungsmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern profitieren. 4.3.   Erhebung der Abgabe auf eingeführte Erzeugnisse (117) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (27) vertritt die Kommission normalerweise die Auffassung, dass die Finanzierung einer Beihilfe über Pflichtabgaben Auswirkungen auf die Beihilfe haben kann, da der Schutzeffekt über die eigentliche Beihilfe hinausgeht. Die betreffende Abgabe stellt also in der Tat eine Pflichtabgabe dar. Entsprechend derselben Rechtsprechung stellt die Kommission fest, dass eine Beihilfe für inländische Erzeuger nur durch parafiskalische Abgaben finanziert werden kann, die auch auf Einfuhren des gleichen Produktes von Erzeugern aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben werden, und wenn gewährleistet ist, dass ihnen alle genannte Vorteile in gleichem Maße zugute kommen wie den inländischen Erzeugern. (118) Entsprechend hat die Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf verwiesen, dass wenn die aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Erzeuger ebenfalls diese Abgabe zu zahlen haben, die portugiesischen Behörden noch nachweisen müssen, dass es keinerlei Diskriminierung zwischen den inländischen und den eingeführten Erzeugnissen gegeben hat, und dass demzufolge die aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Erzeugnisse, für die die Abgabe ebenfalls zu zahlen war, in der gleichen Art und Weise und in gleichem Maße wie die inländischen Erzeugnisse von allen daraus resultierenden Vorteilen profitieren (28). (119) Es wurde bereits festgestellt, dass die von Viniportugal durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse mit einem Teil der Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein finanziert werden. (120) In ihren Stellungnahmen und zusätzlichen Informationen haben die portugiesischen Behörden versichert, dass der Anteil der Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe ausschließlich auf die Finanzierung eines Teils der Kosten für die allgemeinen Maßnahmen zur Absatzförderung, die Viniportugal in Portugal durchgeführt hat, beschränkt war. Sie verweisen außerdem darauf, dass die auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Wein und Weinerzeugnisse ausschließlich durch die Einnahmen aus der auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabe finanziert werden. (121) Die von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen zeigen, dass die allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung in Portugal die eingeführten Erzeugnisse anteilmäßig begünstigen. Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 aufgeführt, besteht das Hauptziel der inländischen Werbekampagnen tatsächlich darin, jungen erwachsenen Verbrauchern beiderlei Geschlechts den moderaten Weinkonsum als Alternative zu Bier und anderen alkoholischen Getränken nahezubringen. Die portugiesischen Behörden haben darüber hinaus Musterbelege für die mit der Abgabe finanzierten Werbekampagnen und veröffentlichten Werbeanzeigen vorgelegt. Da die Absatzförderungskampagnen das Ziel haben, den Weinkonsum im Allgemeinen zu fördern, kommen die betreffenden Maßnahmen gleichermaßen den eingeführten Erzeugnissen zugute. (122) Die übermittelten Informationen reichen jedoch nicht aus, um nachzuweisen, dass die Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe nicht auch zur Finanzierung der auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen, die ausschließlich den portugiesische Wein begünstigen, verwendet werden. Nach den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Zahlen beliefen sich die durchschnittlichen Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe insbesondere im Zeitraum zwischen 1998 und 2005 auf 1 293 169 EUR, während Viniportugal im gleichen Zeitraum durchschnittlich 525 698 EUR im Jahr für allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung in Portugal eingesetzt hat (siehe Erwägungsgründe 36 und 38). (123) Aber selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein prozentualer Anteil des Abgabenaufkommens, der niemals unter 25 % liegen darf, für allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen zu verwenden ist, fehlt eine getrennte Buchführung für die beiden Teile des Abgabenaufkommens. Die portugiesischen Behörden konnten nur Schätzungen über den Anteil am Aufkommen der Abgabe, die auf die eingeführten Erzeugnisse erhoben wird und für die Rahmenförderung bestimmt ist, vorlegen. (124) Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 116 angeführten Rechtsprechung und weil die mit der Abgabe finanzierten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 AEUV darstellen und die Abgabe einen diskriminierenden Charakter hat, der Artikel 110 AEUV widerspricht, da sie auch für die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden muss, ohne dass jene von den daraus resultierenden Vorteilen profitieren, vertritt die Kommission die Ansicht, dass im Ergebnis die aus den anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse mit der Abgabe belastet werden, um von Viniportugal auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführte Absatzförderungsmaßnahmen zu finanzieren, und die Abgabe daher eine mit den Regeln des freien Warenverkehrs unvereinbare Beihilfenfinanzierung darstellt, was bedeutet, dass die auf diese Art finanzierten staatlichen Beihilfen gleichermaßen nicht mit dem Vertrag vereinbar sind. (125) Auf der Grundlage der Informationen und Zusicherungen der portugiesischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 104 dieses Beschlusses) kann die Kommission verbindlich feststellen, dass die Beihilfen für in Portugal durchgeführte allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung den Erzeugern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten in gleichem Maße wie den portugiesischen Erzeugern zugute kamen. (126) Die portugiesischen Behörden haben dagegen nicht bestritten, dass die Erzeuger und Händler nicht von den Beihilfen für im Ausland ausschließlich zugunsten von portugiesischem Wein durchgeführte Absatzförderungs- und Werbekampagnen profitieren können. (127) Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes das Aufkommen aus einer Abgabe auf inländische und eingeführte Erzeugnisse auf der Grundlage einheitlicher Kriterien tatsächlich dafür verwendet wird, Maßnahmen umzusetzen, die insbesondere besteuerten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, kann das dazu führen, das der nach einheitlichen Kriterien erhobene Beitrag trotzdem eine diskriminierende Abgabe darstellt, wenn die steuerliche Belastung für die inländischen Erzeugnisse durch die mit diesem Beitrag finanzierten Vorteile ausgeglichen wird, während die auf die eingeführten Erzeugnisse anfallende Abgabe eine Belastung ohne Ausgleich darstellt (29). (128) Somit kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es in Bezug auf die eingeführten Erzeugnisse zu Diskriminierungen gekommen ist. Aus den von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen ergibt sich im Gegenteil, dass auf die eingeführten Erzeugnisse die gleiche Abgabe wie auf die inländischen Erzeugnisse erhoben wurde, ihnen aber die mit dieser Abgabe finanzierten Vorteile nicht in dem Maße zugute gekommen sind wie den inländischen Erzeugnissen. Wie in der vorstehenden Ziffer 122 aufgeführt, beliefen sich nach den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Zahlen die durchschnittlichen Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe im Zeitraum zwischen 1998 und 2005 auf 1 293 169 EUR, während Viniportugal im gleichen Zeitraum durchschnittlich 525 698 EUR im Jahr für Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung in Portugal eingesetzt hat. Es fehlt eine getrennte Buchführung, die den Nachweis ermöglicht, dass das Abgabenaufkommen aus den eingeführten Erzeugnissen ausschließlich für die Rahmenförderung in Portugal bestimmt ist. Die steuerähnlichen Abgaben und das Aufkommen aus diesen Abgaben verstoßen daher gegen Artikel 110 AEUV. (129) Auf der Grundlage der ihr infolge der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen kann die Kommission nicht folgern, dass die Beihilfen zur Absatzförderung für portugiesischen Wein und Weinerzeugnisse auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern nicht auch nur teilweise mit den Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Absatzförderungsabgabe für Wein finanziert werden. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Kommission, ihr vorgelegte Angaben systematisch zu untersuchen, aber die Kommission muss einerseits alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und andererseits muss sie sich auf die Informationen stützen, die ihr zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses vorliegen (30). Die Kommission stellt fest und entscheidet demzufolge, dass die Finanzierung dieser Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden muss. (130) Daraus folgt, wenn die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe als mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags unvereinbar angesehen wird, dass auch die so finanzierte Beihilfe, solange die vorschriftswidrige Finanzierung fortbesteht, von der Kommission als unvereinbar angesehen werden muss, denn die Rechtmäßigkeit der Finanzierung einer Beihilfe ist eine notwendige Voraussetzung für die Erklärung ihrer Vereinbarkeit (31). V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (131) Die Kommission bedauert, dass Portugal diese Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. (132) Die Kommission stellt fest: — Portugal hat mit der rechtswidrigen Finanzierung der allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung für Wein gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, da die Kampagnen über eine Abgabe finanziert wurden, die auf die inländischen Erzeugnisse und auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse erhoben wird. — Die einzige mit den Einnahmen aus der parafiskalischen Abgabe finanzierte Ausbildungsmaßnahme stellt keine Beihilfe dar. — Die Beihilfen für von Viniportugal in Portugal durchgeführte allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. — Die Beihilfen für Maßnahmen zur Absatzförderung und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse portugiesischer Herkunft in den anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, die über eine Abgabe auf die Weinherstellung und Weinerzeugnisse finanziert wurden, mit der auch die Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten belastet werden, entsprachen in Bezug auf die genannten Begünstigten den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften. Die Kommission muss aber auch feststellen, dass in Bezug auf die Finanzierung der Beihilfen ein Verstoß gegen Artikel 110 AEUV vorliegt. Aus diesem Grund kann die Kommission die betreffende Regelung nicht als vereinbar verklären, da diese zu einer Diskriminierung zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen geführt hat. (133) Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Überprüfung der Erhebung der parafiskalischen Abgabe ab dem Tag ihres Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2006

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.