Europäische Union

2011/6/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891)

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, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, ungeachtet der etwaigen künftigen Position der Kommission hinsichtlich der Erhebung der Absatzförderungsabgabe über diesen Zeitpunkt hinaus. (134) Die Kommission hält es für angemessen, im vorliegenden Fall von der Möglichkeit des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates Gebrauch zu machen, wonach die Kommission einen Positivbeschluss mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, die es ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihres Beschlusses zu überwachen, und einen solchen mit Auflagen verbundenen Beschluss zu erlassen. (135) Um den Verstoß gegen Artikel 110 wieder gutzumachen und damit rückwirkend die Diskriminierung abzustellen, muss Portugal einen Teil der Abgabe, die auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist und unter von ihr vorgegebenen Bedingungen zurückzahlen. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die Beihilfen mit Artikel 107 AEUV vereinbar. (136) Die Bedingungen für diese Erstattung werden von der Kommission festgelegt. Portugal hat demnach den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem Beginn der Abgabenerhebung und dem 31. Dezember 2006 auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen: — wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Absatzförderungsabgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung von ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommenden Absatzförderungsleistungen bestimmt war, in einer auf Grundlage des nationalen Rechtes festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung beträgt, fordern; — Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum das Finanzäquivalent zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen; — die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen; — die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum ab Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung zu verzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (32); — die portugiesischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten entfiel; — der Erstattungsanspruch darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben; — sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung von eventuell in diesem Zusammenhang anfallenden Verzugszinsen; — Portugal verpflichtet sich, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt; — wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe für die gleichen Produkte festgesetzt hat, die in Portugal der Absatzförderungsabgabe für Wein unterlagen, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt; — Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Abgabepflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die einzige mit den Einnahmen aus der parafiskalischen Abgabe finanzierte Ausbildungsmaßnahme über einen Betrag von 367,12 EUR stellt keine Beihilfe dar. Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen für die allgemeine Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen im Inland, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer durch den Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni festgelegten parafiskalischen Abgabe rechtswidrig gewährt hat, stellen für den Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem 31. Dezember 2006 im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen dar. Artikel 3 (1)   Die staatlichen Beihilfen für die allgemeine Absatzförderung von und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse portugiesischer Herkunft in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer durch den Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni festgelegten parafiskalischen Abgabe rechtswidrig gewährt hat, stellen unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 für den Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem 31. Dezember 2006 im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen dar, sofern Portugal die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt. (2)   Portugal hat den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem Beginn der Abgabenerhebung und dem 31. Dezember 2006 auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen: — wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Absatzförderungsabgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung von ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommenden Absatzförderungsleistungen bestimmt war, in einer auf Grundlage des nationalen Rechtes festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung beträgt, fordern; — Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum das Finanzäquivalent zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen; — die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen; — die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung zu verzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (33); — die portugiesischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten entfiel; — der Erstattungsanspruch darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben; — sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung von eventuell in diesem Zusammenhang anfallenden Verzugszinsen; — Portugal verpflichtet sich, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt; — wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe für die gleichen Produkte festgesetzt hat, die in Portugal der Absatzförderungsabgabe für Wein unterlagen, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt; — Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Abgabepflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Artikel 4 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 2010 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)  Ab 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu Artikel 107 und 108 AEUV. Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben im Wesentlichen identisch. Im Sinne dieser Entscheidung sind bei Bedarf Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV als Verweise auf Artikel 87 und/oder 88 des EG-Vertrags zu verstehen. (2)   ABl. C 92 vom 16.4.2005, S. 12. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Gesetzeserlass Nr. 99/97 vom 26. April (Staatsanzeiger Nr. 97 I-A vom 26.4.1997). (6)  Siehe „Verzeichnis der mit der Kontrolle und Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten nationalen Stellen“ (ABl. C 46 vom 19.2.1999, S. 169). (7)   ABl. C 179 vom 14.7.99, S. 1. (8)  Dieser Anteil belief sich auf 25 % für das Jahr 1997, auf 25 % für das erste Halbjahr 1998 und 30 % für das zweite Halbjahr 1998, auf 35 % für das erste Halbjahr 1999 und 40 % für das zweite Halbjahr 1999, auf 45 % im Jahr 2000,45 % im Jahr 2001,25 % im Jahr 2002, 27,5 % im Jahr 2003,30 % im Jahr 2004 und 30 % im Jahr 2005. (9)  Im Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni (Staatsanzeiger Nr. 136 I-A vom 14.6.1995), geändert durch den Gesetzeserlass Nr. 119/97 vom 15. Mai (Staatsanzeiger Nr. 112 I-A vom 15.5.1997), festgelegte Abgabe. (10)  Für 2002 legt der Ministerialerlass Nr. 1428/2001 vom 15. Dezember die nachstehenden Beträge fest: für Erzeugnisse, die in Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von bis zu 60 Litern und weniger zwischen 0,0034 EUR/Einheit, wenn das Fassungsvermögen 0,25 Liter oder weniger beträgt, und 0,0135 EUR/Liter, wenn das Fassungsvermögen 2 Liter oder mehr beträgt, und andererseits für an Einzelhändler, Verbraucher, für den Export oder direkt durch den Erzeuger in unterschiedlichen Verpackungen verkaufte Erzeugnisse zwischen 0,0034 EUR/Einheit, wenn das Fassungsvermögen 0,25 Liter oder weniger beträgt, und 0,0135 EUR/Liter, wenn das Fassungsvermögen mehr als 1 Liter beträgt. (11)   ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5. (12)  Da die durch den Gesetzeserlass Nr. 119/97 festgelegte Beihilferegelung erst im zweiten Halbjahr 1997 in Kraft trat, hat Viniportugal in Wirklichkeit erst 1998 mit der Umsetzung der Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen begonnen. Somit werden für die Zwecke dieser Entscheidung nur die Einnahmen des IVV seit 1998 berücksichtigt. (13)  Wenn daher beispielsweise 200225 % der Einnahmen aus der Abgabe für die Absatzförderung eingesetzt wurden und durchschnittlich nur 15 % dieser Einnahmen auf den Anteil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten erhoben wird, entfallen, sind die betreffenden Erzeugnisse in jenem Jahr nur mit 3,75 % der Gesamteinnahmen aus der Abgabe an der Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen beteiligt. (14)  Da die durch den Gesetzeserlass Nr. 119/97 festgelegte Beihilferegelung erst im zweiten Halbjahr 1997 in Kraft trat, hat Viniportugal in Wirklichkeit erst 1998 mit der Umsetzung der Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen begonnen. (15)  Wurde aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1). (16)  Siehe Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Slg. 2001, I-02099, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 23. (17)  Urteil des Gerichthofes vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, Slg. 2004 I-07139. (18)  Siehe Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998 I-7907, Randnr. 34, und von 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999 I-3671, Randnr. 23. (19)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 19802671, Randnr. 11. (20)  Quelle: Eurostat. Keine Daten für 2000 vorhanden. (21)   ABl. C 302 vom 12.11.1987. (22)  Siehe Ziffern108 und 114 der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (23)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C 174/02, Slg. 2005 I85, Randnr. 25. (24)  Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, o.g., Randnr. 26, und vom 27. Oktober 2005, Nazairdis SAS verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005 I-9481, Randnr. 46-49. (25)  Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide, verbundene Rechtssachen C-393/04 und C 41/05, Slg. 2006 I-5293, Randnr. 46, und vom 13. Januar 2005, Streekgewest, o.g., Randnr. 28. (26)  Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, 47/69, Slg. 1970487, Randnr. 17, 20 und 21. (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970, Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, S. 487. (28)  Siehe Ziffer 135 der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (C(2004)4522 vom 1. Dezember 2004). (29)  Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 2002, Nygard, C-234/99, Slg. 2002 I-3657, Randnr. 22, vom 17. September 1997, Fricarnes SA, C-28/96, Slg. 1997 I-4939, Randnr. 23; vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980 S. 1533, Randnr. 15, und vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l’Ouest e.a., C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992 I-1847, Randnr. 26. (30)  Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, (noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 195 und folgende). (31)  Urteile des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, van Calster, C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003 I-12249, Randnr. 48, und vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980 S. 1533, Randnr. 11. (32)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.). (33)  Siehe Fußnote 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.