Europäische Union

2011/6/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n für portugiesischen Wein in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern (49) Hinsichtlich der von der Kommission in Bezug auf die Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Wein in den anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern geäußerten Zweifel haben die portugiesischen Behörden hervorgehoben, dass die Einnahmen aus der auf Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten erhobenen Abgabe im Zeitraum 1997 bis 2005 insgesamt nur einen Anteil von 15 % an den Gesamteinnahmen aus dieser Abgabe ausmachten. Jährliche Einnahmen aus der Erhebung der Absatzförderungsabgabe für Wein (Jahresdurchschnitt der Jahre 1998-2005  (12)) Herkunft Betrag (EUR) % Inländische Weine und Weinerzeugnisse 7 327 957 85  % Weine und Weinerzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern 1 293 169 15  % Gesamteinnahmen im Jahresdurchschnitt (1998-2005) 8 621 126 100  % (50) In diesem Zusammenhang haben die portugiesischen Behörden darauf verwiesen, dass die eingeführten Erzeugnisse nur anteilig zur Bezahlung der in Portugal durchgeführten allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen, von denen die inländischen Erzeugnisse und die aus Mitgliedstaaten kommenden Erzeugnisse gleichermaßen profitieren, beitragen. Außerdem wird nach Aussagen der portugiesischen Behörden die Restfinanzierung der Rahmenförderung durch den Teil der Abgaben, die auf inländische Erzeugnisse erhoben werden, die gleichermaßen von den aus der Förderung resultierenden Vorteilen profitieren, abgesichert. Andererseits haben die portugiesischen Behörden erläutert, dass die durchschnittlichen Ausgaben für die Rahmenförderung zum Absatz von Wein und Weinerzeugnissen weit höher sind, als die Viniportugal aus dem Anteil der Absatzförderungsabgabe, die auf Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, zugeteilte Summe. Nach Aussagen der portugiesischen Behörden haben die Viniportugal im betreffenden Zeitraum jährlich gewährten Beihilfen einen Anteil von 25 % bis 45 % am Aufkommen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein (siehe Erwägungsgrund 15). Von diesen Beträgen entfallen nur 15 % auf den Anteil der Abgabe, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse erhoben wird. Die verbleibenden 85 % entfallen auf den Anteil der Abgabe, der auf die inländischen Erzeugnisse erhoben wird (13). Die Tätigkeit von Viniportugal wird demzufolge überwiegend aus den Einnahmen des Anteils der Abgabe, der auf die inländischen Erzeugnisse erhoben wird, finanziert. (51) Die portugiesischen Behörden ergänzen, dass sich die Ausgaben von Viniportugal für Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung von Wein in Portugal im gleichen Zeitraum auf durchschnittlich 32 % der Gesamtausgaben dieses Verbandes belaufen haben. Ausgaben von Viniportugal (Jahresdurchschnitt der Jahre 1998-2005  (14)) Maßnahmen Betrag (EUR) % Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern 1 119 293 68  % Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung in Portugal 525 698 32  % Gesamtausgaben im Jahresdurchschnitt (1998-2005) 1 644 991 100  % (52) In Anbetracht der Tatsache, dass der Anteil der Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten an der Tätigkeit von Viniportugal nur 15 % der aus der Absatzförderungsabgabe stammenden Gesamteinnahmen dieses Verbandes ausgemacht hat, kommen die portugiesischen Behörden zu dem Schluss, dass diese Erzeugnisse lediglich einen Teil der Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung, die Viniportugal in Portugal durchgeführt hat, mitfinanziert haben. (53) Diese Maßnahmen, die nach Aussagen der portugiesischen Behörden die inländischen Erzeugnisse und die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gleichermaßen gefördert haben dürften, wurden daher zum einen über den Beitrag der Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten und zum anderen über den Beitrag der inländischen Erzeugnisse finanziert. (54) Der verbleibende Teil der auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabe für die Tätigkeit von Viniportugal war zur Finanzierung der gesamten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für portugiesische Weine in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern bestimmt, war also die einzige Finanzierungsquelle für diese Maßnahmen. (55) Abschließend erklären die portugiesischen Behörden, dass zwischen Wein und Weinerzeugnissen aus Portugal und aus anderen Mitgliedstaaten kein benachteiligender Unterschied gemacht wurde, da i) beide zur Finanzierung der Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen beitragen und diese Maßnahmen den inländischen Erzeugnissen und den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen gleichermaßen zugute kommen, ii) die von Viniportugal in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, die nur dem portugiesischen Wein zugute kommen, ausschließlich aus dem Teil der Einnahmen aus der Abgabe finanziert werden, der auf die inländischen Weine und Weinerzeugnisse erhoben wird. (56) Nach Auffassung der portugiesischen Behörden ist der Finanzierungsmechanismus für die betreffenden Beihilfen als mit den Artikeln 107 und 110 AEUV vereinbar anzusehen. IV.   BEURTEILUNG 1.   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (57) Die Artikel 107 und 109 AEUV sind gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (15) auf die Herstellung der Erzeugnisse des Weinsektors und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. (58) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (59) Damit eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, müssen folglich nachstehende vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 1. die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, 2. sie muss selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffen, 3. sie muss einen wirtschaftlichen Vorteil für die begünstigten Unternehmen darstellen, 4. sie muss den Handel innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (60) Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Zweifel in Bezug auf die nachstehenden Sachverhalte geäußert: erstens hinsichtlich der Vereinbarkeit der Absatzförderungsmaßnahmen auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern mit Artikel 107 AEUV, zweitens hinsichtlich der Vereinbarkeit der vom IVV organisierten Ausbildungsmaßnahmen mit Artikel 107 AEUV und drittens hinsichtlich der Vereinbarkeit der Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern aus der parafiskalischen Abgabe mit Artikel 110 AEUV. Infolgedessen beschränkt die Kommission ihre Prüfung auf diese Sachverhalte. 1.1.   Staatliche Mittel (61) Die Beihilfen, die Gegenstand dieses Prüfverfahrens sind, wurden aus der parafiskalischen Abgabe zur Absatzförderung von Wein finanziert. (62) Bei der Feststellung, ob die Einnahmen aus den parafiskalischen Abgaben als staatliche Mittel angesehen werden können, muss darauf hingewiesen werden, dass in Bezug auf staatliche Mittel keinerlei Unterschied gemacht werden darf zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat gewährt wird, und jenen, in denen die Beihilfe durch vom Staat errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (16). (63) Der Europäische Gerichtshof hat am 15. Juli 2004 in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle (17) erklärt, dass Zwangsabgaben, die durch eine hiermit beauftragte öffentliche Einrichtung bei allen Unternehmen einer Branche erhoben werden, nicht als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn die nachstehenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Die betreffende Maßnahme wird von einem Branchenverband festgelegt, der die Unternehmen und Beschäftigten einer Branche vertritt, und dient nicht als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat bestimmten Politik. b) Die festgelegten Ziele werden vollständig durch die Beiträge der Unternehmen des Sektors finanziert. c) Die Art der Finanzierung und der prozentuale Anteil bzw. die Höhe der Beiträge werden im Branchenverband des Sektors durch die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ohne jegliches Eingreifen des Staates, festgelegt. d) Die Beiträge werden obligatorisch zur Finanzierung der Maßnahme verwendet, ohne dass der Staat eingreifen kann. (64) Die angemeldete Maßnahme scheint alle diese Bedingungen nicht zu erfüllen. Die Absatzförderungsabgabe für Wein ist durch die zuständige portugiesische Behörde durch einen Gesetzeserlass (siehe Erwägungsgrund 11) als Instrument zur Umsetzung einer von der portugiesischen Regierung bestimmten Politik, in diesem Fall die Absatzförderung von Wein, festgelegt worden. Die zuständige portugiesische Behörde hat darüber hinaus in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber die Möglichkeit, in die Festlegung der Finanzmodalitäten der Maßnahme und der Verwendung der Beiträge einzugreifen. Im vorliegenden Fall geht das Eingreifen des portugiesischen Staates eindeutig aus den Bestimmungen der Gesetzeserlasse Nr. 137/95 vom 14. Juni und Nr. 119/97 vom 15. Mai hervor. (65) Da die Bedingungen a, c und d des Pearle-Urteils nicht erfüllt sind, werden die Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein daher als „staatliche Mittel “betrachtet. 1.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils (66) Es ist daher zu prüfen, ob dieser Mechanismus „den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht“. Ob eine Beihilfe vorliegt, muss auf der Ebene der durch die Absatzförderung von Wein und deren Finanzierung potenziell Begünstigten beurteilt werden. (67) Eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 liegt dann vor, wenn der durch den Einsatz von staatlichen Mitteln gewährte Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erzielt werden können, wobei dieser Vorteil selektiv sein muss. Das Selektivitätskriterium gilt als erfüllt, wenn der betreffende Vorteil nur einigen Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig gewährt wird. Diese Bedingung gilt im vorliegenden Fall folglich als erfüllt, da es sich eindeutig um den Sektor zur Herstellung von Wein und Weinerzeugnissen handelt. (68) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission eindeutig festgestellt, dass die Wirtschaftsunternehmen die Begünstigten der vom IVV und Viniportugal erbrachten Dienstleistungen sind. Unabhängig davon, ob die Finanzierung der Tätigkeit des IVV eine staatliche Beihilfe für diese Einrichtung darstellt, stellt sich außerdem die Frage der möglichen Einstufung der von dieser Einrichtung für den Weinsektor erbrachten Leistungen und Dienstleistungen als „staatliche Beihilfen“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Es steht jedoch außer Frage, dass es sich bei den Marktbeteiligten dieses Sektors (Erzeuger, Verarbeiter, Lagerhalter, Einzelhändler usw.) um Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. (69) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten diejenigen Maßnahmen als Beihilfen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (18). (70) Daher ist zweitens die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die aus „staatlichen Mitteln“ finanzierten Maßnahmen, also die dem Sektor vom IVV angebotenen Dienstleistungen und die von Viniportugal organisierten Absatzförderungsmaßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für die Marktbeteiligten des Sektors darstellen. (71) Hinsichtlich der Leistungen des IVV muss auch untersucht werden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße bei Nichterbringung der vom IVV zugesicherten Leistungen die Marktbeteiligten des Weinsektor in Portugal die Kosten für die genannten Leistungen tragen müssten, wenn diese Leistungen Belastungen darstellen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Daher muss hier zwischen drei verschiedenen Leistungsgruppen unterschieden werden: 1.2.1.   Dienstleistungen des IVV als Gesamtkoordinator des Sektors (72) Die Kommission stellt fest, dass die Dienstleistungen und Maßnahmen des IVV als Gesamtkoordinator des Weinsektors, insbesondere die Funktionen zur Überwachung, Kontrolle, Zertifizierung, Überprüfung und Verwaltung der Marktmechanismen eine Folge der Umsetzung der Forderungen der gemeinschaftlichen und staatlichen Gesetzgebung sind und als solche keine Maßnahmen darstellen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, sondern Maßnahmen, die zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören. 1.2.2.   Ausbildungsdienstleistungen (73) Hinsichtlich der Finanzierung der Ausbildungsmaßnahmen, die die Marktbeteiligten des Sektors in Anspruch nehmen können, ist es eindeutig, dass diese dadurch begünstigt werden, da die Ausbildung eine Maßnahme ist, die die Unternehmen normalerweise selbst zu tragen haben. (74) Nach den Aussagen der portugiesischen Behörden bei Einleitung des Prüfverfahrens, sind, mit Ausnahme einer Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem 2000“, deren Gesamtkosten sich auf 367,12 EUR beliefen, alle vom IVV organisierten Bildungsmaßnahmen vom Europäischen Sozialfonds kofinanziert und folglich nicht aus den Einnahmen der parafiskalischen Abgabe finanziert worden. Daher sind diese Bildungsmaßnahmen nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens. (75) Hinsichtlich der einzigen Ausbildungsmaßnahme, die mit Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein finanziert wurde, gemeint ist hier die Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem — 2000“, stellt die Kommission fest, dass neue Informationen die Einstufung als staatliche Beihilfe geändert haben. Nach den aktuellen Informationen sei diese Maßnahme ausschließlich für Beamte der regionalen Landwirtschaftsämter und Mitarbeiter der regionalen Weinkommissionen, die für die Kontrolle und Überprüfung der Echtheit und der Qualität der Weine aus den definierten Qualitätsweinregionen zuständig sind, bestimmt gewesen. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass es sich nicht um eine an Begünstigte der vom IVV erbrachten Dienstleistungen gerichtete Beihilfemaßnahme handelt, sondern um eine interne Ausbildungsmaßnahme der öffentlichen Verwaltung. (76) Folglich stellt diese Ausbildungsmaßnahme keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. 1.2.3.   Dienstleistungen zur Durchführung von Absatzförderungskampagnen (77) Hinsichtlich der Durchführung der Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen durch Viniportugal gibt es tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil für die Marktbeteiligten des Sektors und ganz besonders für die des Weinsektors in Portugal. Die Organisation der Absatzförderung für diese Erzeugnisse stellt eine Belastung dar, die ein Unternehmen normalerweise selbst zu tragen hat. (78) Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Erbringung von Dienstleistungen, deren Inhalt die Durchführung von Absatzförderungskampagnen ist, eine selektive Begünstigung der Marktbeteiligten des Weinsektors in Portugal durch staatliche Mittel darstellt. 1.3.   Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbsverzerrung (79) Um festzustellen, ob die betreffenden Beihilfen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, ist es schließlich erforderlich zu ermitteln, ob sie geeignet sind, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen drohen. (80) Der Gerichtshof hat erklärt, dass immer, wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Kategorie von Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, dieser als durch den Vorteil beeinflusst betrachtet werden muss (19). (81) Die betreffenden Beihilfen sind geeignet den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie die inländischen Erzeugnisse gegenüber den Erzeugnissen der anderen Mitgliedstaaten begünstigen. In der Tat ist der Weinsektor dem gemeinschaftsweiten Wettbewerb besonders ausgesetzt und daher äußerst empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in dem einen oder anderen Mitgliedstaat. (82) Die Tatsache, dass es im Weinsektor einen regen Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt, wird durch die Existenz einer gemeinsamen Marktorganisation noch untermauert. (83) Die nachstehende Tabelle zeigt dies am Beispiel des innergemeinschaftlichen Handelsvolumens dieser Erzeugnisse zwischen 1999 und 2004 (20).   1 000 hl Jahr Einfuhren aus der EU Ausfuhren in die EU 1999 (EU15) 35 595 40 921 2000 (EU15) — — 2001 (EU15) 32 699 35 558,4 2002 (EU15) 31 810,3 35 002,9 2003 (EU15) 33 024,7 35 343 2004 (EU15) 35 513,3 38 696,4 (84) Hinsichtlich der Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Wein und Weinerzeugnisse mit einem Teil der Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein bekräftigt die Kommission daher ihre Position in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Marktbeteiligten des Sektors für Wein und Weinerzeugnisse gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 1.4.   Schlussfolgerungen des Charakters der „Beihilfe “im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (85) Aus den oben genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen für die Marktbeteiligten des Sektors für Wein und Weinerzeugnisse diesen einen mit staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil verschaffen, der anderen Marktbeteiligten nicht zugute kommt. Dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige zu verfälschen, und ist damit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Infolgedessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen. 2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfen für Absatzförderung- und Werbung (86) Die portugiesischen Behörden haben die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV weder über die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung dieser parafiskalischen Abgabe noch über die Finanzierung der Maßnahmen für den Weinsektor informiert. 3.   Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (87) Artikel 107 Absatz 1 AEUV sieht jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit vor. (88) Insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie den Handelsverkehr nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (89) In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln sind alle gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrigen Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Regeln zu beurteilen. (90) Somit muss die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen anhand der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht im Anhang I des EG-Vertrags (21) genannte Erzeugnisse überprüft werden. Die nach diesem Datum gewährten Beihilfen sind, unbeschadet der gleichzeitig mit den genannten Leitlinien erlassenen besonderen Durchführungsvorschriften, anhand der bereits erwähnten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung zu überprüfen (91) Die Rahmenregelung von 1987 und die genannten Leitlinien enthalten jedoch im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Diese Instrumente enthalten negative und positive Kriterien, die bei allen nationalen Beihilferegelungen einzuhalten sind. Die Werbemaßnahmen dürfen daher weder gegen Artikel 28 des Vertrags (jetzt Artikel 34 AEUV) noch gegen das abgeleitete Gemeinschaftsrecht verstoßen und nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet sein. 3.1.   Allgemeine Kampagnen zur Absatzförderung in Portugal (92) Die von den portugiesischen Behörden gelieferten Informationen erlauben die Schlussfolgerung, dass diese Maßnahmen Ziele haben, die verschiedene der in den vorstehenden Regelungen festgelegten positive Kriterien in sich vereinen, da sie das Ziel haben, kleinere und mittlere Unternehmen und bestimmte Regionen oder auch hochwertige Erzeugnisse und gesunde Nahrungsmittel zu fördern. (93) Die portugiesischen Behörden haben außerdem erklärt, dass die durch die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen vermittelten Botschaften allgemeinen Charakter haben, und dass diese Maßnahmen hauptsächlich in der Durchführung von Ausstellungen, der Teilnahme an Messen, der Herausgabe von Katalogen und anderen Werbeträgern bestehen und auch nicht das Ziel haben, die Verbraucher davon abzuhalten, Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen, oder deren Erzeugnisse zu diffamieren, und dass diese Maßnahmen nicht dazu dienen, eine Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers zu fördern. (94) Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Ziffer 108) hat die Kommission festgestellt, dass die in diesem Fall bis zum 1. Januar 2002 zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlten öffentlichen Beihilfen die Kriterien erfüllen, die in der auf diesen Fall anwendbaren gemeinschaftlichen Regelung festgelegt sind. (95) Ab 1. Januar 2002 ist in Ziffer 8 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse festgelegt, dass Absatzförderungsmaßnahmen, wie die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Organisation von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme an solchen und ähnliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Marktsondierung und -studien, nicht als Werbung betrachtet werden. Die staatlichen Beihilfen für diese Absatzförderung sind im weiteren Sinne Gegenstand der Ziffern 13 und 14 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. (96) Ziffer 13.2 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sieht vor, dass Beihilfen für Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen, einschließlich technischer Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktstudien für Maßnahmen in Verbindung mit der Förderung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, gewährt werden können. Ziffer 14 erlaubt darüber hinaus die Gewährung von Beihilfen zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor. Beihilfen zum Einsatz neuer Technik werden vorrangig genehmigt. (97) Die vorstehend beschriebenen Beihilfen können in die eine oder die andere dieser Kategorien eingeordnet werden, wenn sie letztendlich technische Hilfe bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen und der allgemeinen Bekanntmachung der Eigenschaften dieser Erzeugnisse leisten. (98) In diesen Fällen sind Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten zulässig. Um zu verhindern, dass großen Gesellschaften hohe Beträge gewährt werden, darf der auf der Grundlage dieser zwei Punk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.