Europäische Union

2011/6/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891)

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8.1.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 5/11 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Juli 2010 über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (2011/6/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem oben genannten Artikel (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 2003 die portugiesischen Behörden zu einer vom Institut für Weinbau und Wein (Instituto da Vinha e do Vinho) erhobenen parafiskalischen Abgabe zur Absatzförderung von Wein sowie zu den mit den Einnahmen aus diesen Abgaben finanzierten Maßnahmen befragt. (2) Die ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union hat der Kommission mit Schreiben vom 14. März 2003 geantwortet. In Beantwortung der von den Dienststellen der Kommission am 14. Mai und 22. Dezember 2003 formulierten und per Fax zugestellten Fragen wurden mit Schreiben vom 4. August und 2. September 2003 und vom 24. Februar und 15. Juli 2004 ergänzende Informationen übermittelt. (3) Da die betreffenden Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission seit 1995 durchgeführt worden sind, wurden diese in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. Als neue und nicht bei der Kommission angemeldete Beihilfen sind die von Portugal durchgeführten Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 AEUV) rechtswidrig (3). (4) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 [C(2004)4522] hat die Kommission Portugal über ihre Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des AEUV einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme abzugeben. (5) Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 11. und 13. Januar 2005 ihre Stellungnahmen abgegeben und ihre Erwiderung mit Schreiben vom 24. Mai 2006 ergänzt. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten. II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Dieses Kapitel enthält in zusammengefasster Form die wichtigsten Inhalte und Fakten der in diesem Beschluss geprüften Maßnahmen. Die Einzelheiten der betreffenden Fakten sind Bestandteil des Beschlusses zur Einleitung des in Erwägungsgrund 4 genannten Verfahrens. 1.   Institut für Weinbau und Wein (Instituto da Vinha e do Vinho — IVV) (7) Das IVV ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die 1986 gegründet wurde, um die umfassende Kontrolle und Koordination des Weinsektors in Portugal sicherzustellen. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzeserlasses Nr. 99/97 vom 26. April zum Rahmengesetz des IVV (5) werden diesem Institut umfassende Aufgaben zur Überwachung, Untersuchung, Kontrolle, Aufsicht und Förderung der Produktion und Vermarktung der Weine und Weinerzeugnisse übertragen, wobei es für diesen Zweck administrative und finanzielle Autonomie genießt. (8) Diese Stelle nimmt die ihr durch die nationale und die EU-Gesetzgebung für den Weinsektor übertragenen Aufgaben wahr. Das heißt, sie ist die vom portugiesischen Staat benannte nationale Stelle (6), die für die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Weinsektor gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (7) verantwortlich ist. (9) Die dem IVV übertragene Gesamtkoordination der weinwirtschaftlichen Maßnahmen umfasst zwei Tätigkeitsschwerpunkte: — Förderung der in Portugal produzierten Weine und Weinerzeugnisse, insbesondere durch die Führung des Weinkatasters und die Sicherung des Markenschutzes der Weine sowie durch die Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme für die in bestimmten Anbaugebieten produzierten Qualitätsweine (VQPRD) und die regionalen Weine (durchschnittlich 2,8 % des Haushaltes des IVV), und — Tätigkeiten, die gleichermaßen auf die Weine und Weinerzeugnisse mit Ursprung in Portugal und die in Portugal vermarkteten Weine und Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Mitgliedstaaten und/oder Drittländern ausgerichtet sind, insbesondere Tätigkeiten zur Verwaltung und Koordinierung des Weinmarktes und zur Kontrolle und Überwachung des Weinsektors gemäß den nationalen und gemeinschaftlichen Gesetzgebungen (Tätigkeiten, auf die fast der gesamte Haushalt des IVV entfällt). (10) Zu den Aufgaben des IVV gehört auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für Dritte, insbesondere: i) Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Marktteilnehmer, Berufs- oder Branchenverbände des Weinsektors und Beamte des IVV, ii) Bereitstellung von Lagerkapazität für die Marktbeteiligten des Sektors aus der Infrastruktur des IVV und iii) Durchführung von Untersuchungen im Labor des IVV und Ausbildung des eigenen Personals und anderer im Weinsektor Beschäftigter (zum großen Teil aus gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Förderprogrammen finanziert). 2.   Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein (11) Das IVV befasst sich darüber hinaus mit der Organisation des Weinabsatzes. Es gewährt Zuschüsse an anerkannte Branchenverbände des Weinsektors, die beabsichtigen, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse durchzuführen. Diese Förderung wird mit einem Teil der Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe, die für inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, finanziert. Deren Höhe wird jährlich durch die portugiesischen Behörden festgelegt, die gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Zuwendungsempfänger definieren (8). (12) Nach einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren wurde 1997 ein anerkannter portugiesischer Branchenverband des Weinsektors, Viniportugal, mit der Rahmenförderung zum Absatz von Wein und Weinerzeugnissen beauftragt. Da Viniportugal 1997 der einzige Bewerber war, war er auch der Zuwendungsempfänger des gesamten für diesen Zweck vorgesehenen Anteils am Aufkommen der parafiskalischen Abgabe. (13) Dieser Anteil aus der Abgabe war für die Finanzierung von zwei verschiedenen Kampagnenarten zur Absatzförderung bestimmt: — erstens, allgemeine Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen ohne Berücksichtigung ihrer Herkunft in Portugal, — zweitens, Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen aus Portugal in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern. 2.1.   Allgemeine Förderung des Weinabsatzes in Portugal (14) Hinsichtlich der allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung von Wein in Portugal weisen die portugiesischen Behörden darauf hin, dass Viniportugal die Aufgabe hat, Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen zu organisieren und durchzuführen, wie z. B. die Förderung von kulturellen und wissenschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Weinsektor. In diesem Zusammenhang fördert Viniportugal die Weinkultur durch die Organisation von Fachmessen und -ausstellungen, die Herausgabe von Publikationen zu diesem Thema und die Organisation von Vorstellungs- und Verbreitungsaktionen sowie Werbekampagnen. Ziel dieser Maßnahmen zur Förderung des Weinabsatzes ist die direkte Einflussnahme auf den Weinkonsum in Portugal. (15) Die portugiesischen Behörden verweisen darauf, dass die von Viniportugal durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen in keinem Fall darauf abzielen, die Verbraucher davon abzuhalten, Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen, oder deren Erzeugnisse zu diffamieren. Diese Maßnahmen dienen nicht der Förderung einer Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers. (16) Das Hauptziel der inländischen Werbekampagnen besteht darin, jungen erwachsenen Verbrauchern beiderlei Geschlechts den moderaten Weinkonsum als Alternative zu Bier und anderen alkoholischen Getränken nahezubringen. (17) Außerdem fördert Viniportugal die Herausgabe von fachbezogenen Büchern, Prospekten und Führern über Wein, um die Weinkultur bekannt zu machen, schließt Verträge mit Hochschuleinrichtungen, um die Ausbildung von Weinfachleuten und Gastronomiefachpersonal zu fördern, und unterstützt die portugiesische Sommeliervereinigung, um die Qualität der in der Gastronomie angebotenen Weine zu erhöhen und umfassendes Wissen über die Weineigenschaften zu vermitteln. Darüber hinaus setzt sich Viniportugal für einen gemäßigten und verantwortungsbewussten Weinkonsum ein und arbeitet dafür bei der Organisation von Seminaren zur Bekämpfung des Alkoholismus und Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr sowie bei der Erarbeitung eines Verhaltenskodexes zur Weinwerbung mit Gesundheitseinrichtungen zusammen, um so eine seriöse Weinförderung zu betreiben und die Förderung des Alkoholkonsums vor dem Erwachsenenalter zu verhindern. Die portugiesischen Behörden haben außerdem Muster von Werbemitteln vorgelegt, die die Einhaltung der genannten Prinzipien belegen. 2.2.   Absatzförderung für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern (18) Andererseits haben die portugiesischen Behörden hinsichtlich der Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern angegeben, dass die auf Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführten Aktivitäten das Ziel haben, den Absatz der portugiesischen Weine zu fördern und ihre Umsetzung über die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in Fachzeitschriften, die Verbreitung von Rundschreiben (Newsletter), die Teilnahme an Fachmessen und die Durchführung von Journalistenreisen in Portugal erfolgt. Dieselben Behörden versichern, dass diese Kampagnen nicht darauf abzielen, die Verbraucher davon abzuhalten, Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen, oder deren Erzeugnisse zu diffamieren, und dass sie nicht nur eine Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers fördern. Zum Beweis haben die portugiesischen Behörden Beispiele und Muster der in der ausländischen Fachpresse durchgeführten Werbekampagnen vorgelegt. 3.   Ausbildungsmaßnahmen (19) Um die Qualität der Weine und Weinerzeugnisse zu sichern, ist das IVV für die Organisation und Durchführung von technischen Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Markteilnehmer des Weinsektors verantwortlich. Im Zeitraum von 1997 bis 2002 hat dieses Institut verschiedene Ausbildungsmaßnahmen für die Beamten des IVV (1 449 Beamte), andere öffentliche Bedienstete und in geringerem Maße für die Beschäftigten im Weinsektor (135 Beschäftigte) organisiert. (20) Die portugiesischen Behörden heben hervor, dass die Kosten für die vom IVV in diesem Zeitraum organisierten Ausbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme einer Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem 2000“, deren Gesamtkosten sich auf 367,12 EUR beliefen, vollständig aus den Förderprogrammen zur Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft (PAMAF) 6 und dem Programm Agrarentwicklung 7, die beide durch den Europäischen Sozialfonds kofinanziert sind, bezahlt wurden. Dieselben Behörden verweisen darauf, dass sich aus diesem Grund weder das IVV noch die Marktbeteiligten an der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen mussten. 4.   Absatzförderungsabgabe für Wein (21) Die überprüfte Maßnahme betrifft die Verwendung der Einnahmen aus einer vom Institut für Weinbau und Wein (nachstehend „IVV “genannt) seit 1995 von den Marktbeteiligten des Weinsektors erhobenen parafiskalischen Abgabe (9). Diese Abgabe dient dazu, die genannte Stelle ausreichend mit Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben zur Koordination des Weinsektors in Portugal auszustatten. Ihr Anteil am für die Arbeit des IVV zur Verfügung stehenden Haushalt beträgt 62 %. (22) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzeserlasses Nr. 119/97 wird auf die im Inland produzierten sowie die in anderen Ländern produzierten und in Portugal vermarkteten Weine und Weinerzeugnisse eine Absatzförderungsabgabe erhoben, die eine Gegenleistung für die vom IVV bzw. von den entsprechenden regionalen Dienststellen in den Autonomen Regionen der Azoren und Madeira erbrachten Dienstleistungen zur allgemeinen Förderung und Gesamtkoordination des Sektors darstellt. (23) Diese Absatzförderungsabgabe wird nicht nur auf Weinerzeugnisse erhoben, die in Portugal produziert oder vermarktet werden, sondern auch auf diejenigen, die in Portugal produziert und in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern vermarktet werden (Ausfuhr) sowie auf Weinerzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die in Portugal vermarktet werden (Einfuhr). (24) Der Höhe des zu zahlenden Betrages wird jährlich durch die zuständigen Stellen des Landwirtschaftsministeriums festgelegt. Dieser Betrag schwankt in Abhängigkeit von der Abfüllung des Erzeugnisses und vom Fassungsvermögen der Abfüllbehältnisse (10). (25) Trotz ihres Namens wird das Aufkommen aus der Absatzförderungsabgabe in erster Linie zur Finanzierung der vom IVV zur Gesamtkoordination des Weinsektors erbrachten Dienstleistungen verwendet, und erst in zweiter Linie für Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen. ARGUMENTE DER KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (26) Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass das IVV bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Gesamtkoordination des Weinsektors, die ihr durch die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übertragen wurde, sowie bei der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe zur Förderung des Weinabsatzes nicht wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen agiert, sondern wie eine öffentliche Behörde, da es sich hier nicht um eine staatliche Beihilfe für das Institut handelt (siehe Ziffer 66 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (27) Hinsichtlich der Tätigkeit des IVV als Erbringer bestimmter Dienstleistungen für Dritte zu marktüblichen Konditionen (siehe Erwägungsgrund 15) wird festgestellt, dass das IVV aus seiner Marktposition keinen wirtschaftlichen Vorteil zieht, da es sich hier nicht um eine entsprechende staatliche Beihilfe für das Institut handelt (siehe Ziffer 70 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (28) Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen hat die Kommission außerdem festgestellt, dass es weder einen wirtschaftlichen Vorteil noch eine Beihilfe zugunsten der Viniportugal gegeben hat. Der genannte Branchenverband ist ein reiner Dienstleister, der auf der Grundlage objektiver Kriterien, in einem öffentlichen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt und mit der Erbringung dieser Dienstleistungen beauftragt wurde (siehe Ziffer 87 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (29) Andererseits hat die Kommission bei der Einleitung des Prüfverfahrens festgestellt, dass es sich gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV bei der Finanzierung von Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Wirtschaftsunternehmen des Weinsektors handelt (siehe Absatz 80 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (30) Hinsichtlich der Ausbildungsmaßnahmen hat die Kommission festgestellt, dass es sich auch hier gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV um eine staatliche Beihilfe handelt (siehe Ziffern 79 und 80 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (31) Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgeschriebene Verfahren eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit dieser beiden Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hatte. (32) Hinsichtlich der Förderung der Werbung für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern verfügte die Kommission jedoch bei Einleitung des Verfahrens nicht über genügend Informationen, die ihr die Schlussfolgerung erlauben, dass diese Kampagnen, obwohl sie die Herkunft der Weine angeben, nur über die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse informieren und keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse enthalten, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen (siehe Ziffer 119 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (33) Hinsichtlich der Finanzierung der Beihilfen zur Absatz- und Ausbildungsförderung hat die Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes festgestellt, dass die Beihilfen für inländische Erzeuger nur durch parafiskalische Abgaben, die gleichermaßen auch auf die Einfuhren von Erzeugern des gleichen Produktes aus anderen Mitgliedstaaten zu erheben sind, finanziert werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass diese Erzeuger in gleicher Weise wie die inländischen Erzeuger in den Genuss der entsprechenden Vorteile kommen. Die Kommission verfügte bei Einleitung des Verfahrens jedoch nicht über genügend Informationen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass es im vorliegenden Fall keine Diskriminierung zwischen den inländischen und den eingeführten Erzeugnisses gegeben hat. Demzufolge konnte nicht abschließend festgestellt werden, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse, für die die Abgabe ebenfalls entrichtet werden musste, in gleicher Weise und in gleichem Maße in den Genuss aller daraus resultierenden Vorteile gekommen sind (siehe Ziffer 135 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens). (34) Die Kommission hat deshalb die portugiesischen Behörden aufgefordert, alle für die Bewertung der betreffenden Maßnahmen sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere in Bezug auf den nicht diskriminierenden Charakter des Verfahrens zur Finanzierung dieser Beihilfen (das betrifft die Beihilfen für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse sowohl in Portugal als auch in den anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie die Ausbildungsbeihilfen) und in Bezug auf den objektiven Charakter der in den Märkten der Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführten Werbekampagnen. (35) Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Überprüfung der Erhebung der parafiskalischen Abgabe ab dem Tag ihres Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2006, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, ungeachtet der Position, die die Kommission hinsichtlich der Erhebung der Absatzförderungsabgabe über diesen Zeitpunkt hinaus einnehmen wird. III.   STELLUNGNAHMEN PORTUGALS (36) Nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV haben die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 11. und 13. Januar 2005 ihre Stellungnahmen übermittelt und ihre Antwort mit Schreiben vom 24. Mai 2006 ergänzt. 1.   Ausbildungsbeihilfen (37) Hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen haben die portugiesischen Behörden die nachstehenden Sachverhalte erläutert. (38) Zwischen 1997 und 2000 hat das IVV Ausbildungsmaßnahmen zu Kernfragen des Weinsektors in Portugal durchgeführt, an denen hauptsächlich Beamte des IVV und anderer öffentlicher Stellen und in geringem Maße Marktbeteiligte im Weinsektor teilgenommen haben. (39) Die Kosten für diese vom IVV im betreffenden Zeitraum geförderten und organisierten Maßnahmen wurden vollständig aus den Förderprogrammen zur Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft (PAMAF) 6, aus dem Programm Agrarentwicklung 7, das durch die Gemeinschaft über den Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert wird, und aus dem Investitions- und Ausgabenplan zur Entwicklung der Zentralverwaltung (PIDDAC) finanziert. (40) Die einzige Maßnahme im Untersuchungszeitraum, deren Gesamtkosten in Höhe von 367,12 EUR tatsächlich aus dem Haushalt des IVV gedeckt wurden, war eine 2000 durchgeführte Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem 2000“, die für Beamte der regionalen Landwirtschaftsämter (regionale Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums) und Mitarbeiter der regionalen Weinkommissionen, die für die Gewährleistung der Echtheit und der Qualität der Weine aus den definierten Qualitätsweinregionen zuständig sind, bestimmt war. (41) Weiterhin halten sie es für erforderlich, hervorzuheben, dass die für die genannte Maßnahme angefallenen Kosten — lediglich 367,12 EUR— so gering sind, dass sie keine oder wenn überhaupt minimalste Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation am Markt haben. 2.   Beihilfen für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern (42) Hinsichtlich der von der Kommission geäußerten Zweifel in Bezug auf die gewährte Förderung zur Werbung für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern haben die portugiesischen Behörden die nachstehenden Informationen vorgelegt. (43) Die von Viniportugal in Portugal und in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen hätten Imagecharakter gehabt und sich weder auf spezielle Marken bezogen, noch die Förderung eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers zum Ziel gehabt. (44) Diese Kampagnen hätten weder das Ziel gehabt, die Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu diffamieren, noch die Verbraucher davon abzuhalten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Weinerzeugnisse zu kaufen, und würden den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (das heißt, den Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür) entsprechen. Demzufolge würden die Werbemaßnahmen von Viniportugal in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern die negativen Kriterien erfüllen, die in den Ziffern 18 bis 30 der während der Gewährung dieser Beihilfe geltenden Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (11) (nachstehend „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung “genannt) festgelegt sind. (45) In gleicher Weise würden diese Maßnahmen die in den Ziffern 31 ff. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung aufgeführten positiven Kriterien erfüllen. Tatsächlich hätten diese Maßnahmen das Ziel, die portugiesischen Weine bei den Verbrauchern der anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen und dadurch Maßnahmen zur Entwicklung des portugiesischen Weinbausektors gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erleichtert. (46) Die Kampagnen von Viniportugal außerhalb Portugals hätten das Ziel, die allgemeinen Eigenschaften des portugiesischen Weines bekannt zu machen und die Konsumenten anderer Mitgliedstaaten und in Drittländern einzuladen, diese Erzeugnisse, die ihnen unbekannt sind, zu verkosten. Die Kampagnen würden keinerlei subjektive Aussagen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten und somit die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung erfüllen. (47) Die portugiesischen Behörden erklären daher, dass die von Viniportugal in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Drittländern durchgeführten Werbemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (48) Zur Untermauerung ihrer Stellungnahmen haben die portugiesischen Behörden Beispiele und Muster der in der ausländischen Fachpresse durchgeführten Werbekampagnen vorgelegt. 3.   Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbekampagne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.