Europäische Union

85/75/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.307 - Feuerversicherung (D)) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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ämienberechnungsklausel" mit Billigung der deutschen Aufsichtsbehörden zustandegekommen sind. Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags entfällt nicht schon deshalb, weil nationale Behörden aus Gründen, die unter den Gesichtspunkten des nationalen Interesses einleuchtend sein mögen, das Verhalten der beteiligten Unternehmen genehmigt oder stillschweigend gebilligt haben. Auch der Hinweis auf die aus dem EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 17 Artikel 10 Absatz 2 sich ergebende Verpflichtung der Kommission, die Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gewiß hat sich die Kommission zu bemühen, bei der Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht Situationen entstehen zu lassen, in denen ohne triftigen Grund wirtschaftspolitische Entscheidungen der nationalen Behörden durchkreuzt werden. Handelt es sich aber, wie im vorliegenden Fall, um einen eindeutigen Verstoß gegen zwingende Grundsätze des EWG-Wettbewerbsrechts, so kann ein etwaiger Konflikt im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur zugunsten der Normen des EWG-Rechts entschieden werden. (29) 3.3. Die Eignung der Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ergibt sich in erster Linie daraus, daß sie auch an die dem Verband angehörenden EG-Feuerversicherer mit Sitz ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland gerichtet war. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese EG-Feuerversicherer ihre Geschäfte in Deutschland als führende bzw. alleinzeichnende Versicherer oder als beteiligte Mitversicherer betreiben. Im ersten Fall sind sie unmittelbar Adressaten der Empfehlung und unterliegen direkt ihren Einfluessen. Im zweiten Fall kann sich die Empfehlung mittelbar auf die Rentabilität des grenzueberschreitenden Mitversicherungsgeschäfts und auf die Bereitschaft zur Beteiligung an solchen Geschäften auswirken, auf dem Wege über eine Beeinflussung des führenden deutschen Versicherers, in dessen Hand die empfehlungsgemässe Erhöhung der Prämiensätze bei bestehenden Verträgen vornehmlich liegt. Das würde übrigens auch für den Fall gelten, daß EG-Feuerversicherer mit Sitz ausserhalb Deutschlands nicht dem VdS angehören, soweit sie ihr deutsches Geschäft ganz oder überwiegend als Beteiligungsgeschäft abwikkeln. (30) 3.3.1. Die EG-Feuerversicherer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland betätigen, ohne dort ihren Unternehmenssitz zu haben, nehmen am Handel zwischen Mitgliedstaaten, d.h. am zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr, teil. Daran ändern auch nichts die Niederlassungsvorschriften des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes, deren Vereinbarkeit mit der aus Artikel 59 des EWG-Vertrags fließenden Dienstleistungsfreiheit die Kommission allerdings bestreitet (vgl. Rechtssache 107/84). Nach diesen Vorschriften dürfen sie nur dann sich dort betätigen, wenn sie - abgesehen von den durch die Mitversicherungsrichtlinie des Rates vom 30. Mai 1978 (1) geregelten Fällen - mit einer Zweigniederlassung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) in der Bundesrepublik Deutschland vertreten sind. Zwar steht es dem deutschen Gesetzgeber frei, derartige Niederlassungen wie selbständige Unternehmen seines Landes zu behandeln. Sie werden aber dadurch nicht in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne der Wettbewerbsregeln der Artikel 85 ff des EWG-Vertrags. (31) Hiergegen lässt sich nicht einwenden, daß die Dienstleistung, die den Kern der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens ausmacht, nämlich die Übernahme bestimmter Schadensrisiken, im deutschen Inland erbracht würde. Zwar trifft es zu, daß die Zeichnung der Versicherungsverträge durch den inländischen Hauptbevollmächtigten erfolgt, daß im Inland gewisse finanzielle Garantien für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des ausländischen Versicherers bestehen müssen und daß etwaige Leistungen des ausländischen Versicherungsunternehmens häufig aus im Inland verfügbaren Finanzquellen erbracht werden. Doch ist entscheidend, daß das eigentliche Versicherungsgeschäft - die verbindliche Übernahme eines bestimmten Risikos gegen Zahlung der Versicherungsprämie - nur mit Wirkung für und gegen den ausländischen Versicherer (vertreten durch den (1) ABl. Nr. L 151 vom 7.6.1978, S. 25. inländischen Hauptbevollmächtigten) zustande kommt. Dazu kommt, daß eine Zweigniederlassung unter Wettbewerbsgesichtspunkten nur als verlängerter Arm des ausländischen Versicherers anzusehen ist. Bezeichnend dafür sind die der Kommission bei der Anforderung von Auskünften im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach erteilten Zwischenbescheide, denen zufolge die jeweils betroffene deutsche Zweigniederlassung erst Rücksprache mit der Leitung des Unternehmens im Ausland nehmen muß. (32) Weit mehr als eine Tochtergesellschaft hängt eine Zweigniederlassung völlig von dem Goodwill des hinter ihr stehenden ausländischen Versicherers ab. Häufig ist sie beauftragt, den Versicherungsschutz der im Inland bestehenden Tochtergesellschaften ausländischer Versicherungsnehmer wahrzunehmen, die mit dem ausländischen Versicherer transnationale Versicherungsprogramme ausgehandelt haben. Die Unternehmensleitung des ausländischen Versicherers bestimmt nicht nur die Geschäftspolitik im Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung, sondern die im Inland erzielten Gewinne fließen letztlich auch dem ausländischen Versicherungsunternehmen zu, und bei anhaltenden Verlusten im Inland muß dieses Unternehmen die der Zweigniederlassung dort zur Verfügung stehenden Finanzmittel mit Hilfe seiner ausländischen Finanzquellen erneuern. Schließlich - und das ist das entscheidende Argument - hindern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des nationalen Versicherungsaufsichtsrechts nicht, daß der ausländische Versicherer als solcher aus den von der Zweigniederlassung abgeschlossenen Versicherungsverträgen privatrechtlich berechtigt und verpflichtet wird. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es gekünstelt anzunehmen, daß sich Versicherungsunternehmen mit Zweigniederlassungen in anderen EG-Staaten nicht am Wirtschaftsverkehr zwischen diesen Staaten und ihrem Sitzstaat beteiligen. (33) 3.3.2. Die Prämienempfehlung des Verbands der Sachversicherer war geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, auch wenn der deutsche Marktanteil der ausländischen EG-Versicherer verhältnismässig gering ist (weniger als 3 % des gebuchten Bruttoprämienaufkommens). Eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels liegt immer dann vor, wenn eine wettbewerbsbeschränkende Maßnahme nahezu das gesamte Volumen des zwischenstaatlichen Handels erfasst, das gegenwärtig feststellbar ist oder sich - unabhängig von dieser Wettbewerbsbeschränkung - in absehbarer Zukunft entwickeln kann. (34) Sind, wie im vorliegenden Fall, angesichts der natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die den Umfang des zwischenstaatlichen Handels mitbestimmen, ohnehin nur schwache Handelsströme zu verzeichnen oder zu erwarten, so kann daraus nicht - unter dem Gesichtspunkt mangelnder Spürbarkeit - die Zulässigkeit von Maßnahmen abgeleitet werden, welche diese Handelsströme im Sinne einer Wettbewerbsabschwächung zu beeinflussen suchen. Dem deutschen Marktanteil der dem Verband der Sachversicherer angehörenden ausländischen EG-Feuerversicherer kommt unter diesen Umständen keine besondere Bedeutung zu. Denn es steht fest, daß dieser Marktanteil das gesamte Volumen des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs der Bundesrepublik Deutschland im Sektor der industriellen Feuerversicherung verkörpert und daß mit einem nennenswerten Zugang neuer Wettbewerber mit Sitz in anderen EG-Staaten in absehbarer Zukunft tatsächlich noch nicht zu rechnen ist. (35) 3.3.3. Weiterhin muß davon ausgegangen werden, daß die Prämienempfehlung des VdS in Verbindung mit der Anwendung der Prämienberechnungsklausel durch die deutschen Rückversicherer geeignet war, marktabschottende Wirkung zu entfalten und so die vom EWG-Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung des Gemeinsamen Marktes zu erschweren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der von den deutschen Rückversicherern durch die Einführung der "Prämienberechnungsklausel" ausgeuebte Druck auch die EG-Feuerversicherer traf, die sich in der Bundesrepublik Deutschland betätigen, ohne dort ihren Unternehmenssitz zu haben. Nach den oben zu 1.2 (Randnummer 6) getroffenen Feststellungen tätigen sie nahezu ausnahmslos den Grossteil ihrer Versicherungsgeschäfte auf dem Gebiet der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung im Wege des Beteiligungsgeschäfts, unter Führung eines deutschen Versicherungsunternehmens. Unter diesen Umständen waren sie auch dann von der Anwendung der "Prämienberechnungsklausel" betroffen, wenn sie ihre eigene Rückversicherung bei ausländischen Rückversicherern, etwa in ihrem Sitzstaat, nahmen oder bei deutschen Rückversicherern, die ihnen gegenüber auf diese Klausel verzichteten (vgl. Randnummer 17). Die deutsche "Prämienberechnungsklausel" war dann zwar nicht in den von ihnen geschlossenen Rückversicherungsverträgen enthalten. Sie entfaltete trotzdem auch ihnen gegenüber ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung, und zwar auf dem Umweg über ihren deutschen führenden Versicherer, soweit dieser seine Rückversicherung bei deutschen professionellen Rückversicherern nimmt. Angesichts der besonders starken Marktstellung der deutschen Rückversicherer kann davon ausgegangen werden, daß das der Regelfall ist. (36) Unter diesen Umständen ergab sich die Eignung zur Marktabschottung daraus, daß die ausländischen EG-Versicherer, die bei Großrisiken im wesentlichen auf die Zusammenarbeit mit deutschen führenden Versicherern angewiesen sind, mit Rücksicht darauf nicht günstigere Prämiensätze als ihre deutschen Wettbewerber anbieten konnten, um etwa auf diese Weise besser in den Markt einzudringen. Zwar müssten im Rahmen der nach Auffassung der Kommission bereits bestehenden Dienstleistungsfreiheit (vgl. Rechtssache 107/84 - Randnummer 30) bedeutende ausländische EG-Feuerversicherer in der Lage sein, bei der Abgabe derartiger Angebote als führende Versicherer aufzutreten. Doch können sie sich faktisch nicht in der Bundesrepublik Deutschland als führende Versicherer betätigen - auch nicht unter den erleichterten Voraussetzungen der Mitversicherungsrichtlinie des Rates vom 30. Mai 1978 (vgl. Randnummer 30) -, ohne den nach wie vor angewandten restriktiven Niederlassungsvorschriften des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes unterworfen zu sein. C. Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags (37) 4. Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (38) 4.1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 allenfalls mit Wirkung von dem Zeitpunkt abgeben, zu dem die fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei ihr angemeldet worden sind. Von einer Anmeldung konnte nicht etwa nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift gilt Absatz 1 nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn an ihnen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen. Im Hinblick darauf, daß die Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung als Beschluß einer Unternehmensvereinigung ergangen ist, der EG-Feuerversicherer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angehören, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift nicht erfuellt. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß diese EG-Versicherer ihre Geschäfte in der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe dort zugelassener Zweigniederlassungen betreiben. Insoweit wird auf die Ausführungen oben zu Buchstabe B 3.3 (Randnummern 30 bis 32) Bezug genommen. (39) 4.2. Für den Zeitraum ab 23. September 1982, dem Tag der Anmeldung der Empfehlung bei der Kommission, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 deswegen nicht abgegeben werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfuellt sind. Denn die Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung konnte nicht zur Verbesserung der von den Feuerversicherern erbrachten Dienstleistungen beitragen. 4.2.1. Das Hauptargument des VdS, daß die Daten der Schadenstatistik, die den einzelnen Unternehmen zur Verfügung stehen, für eine sachgerechte Kalkulation der Prämien bei weitem nicht ausreichen, ist als solches zutreffend. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, daß ein Verbandsbeschluß zur Empfehlung von Prämienerhöhungen um 10 %, 20 % oder gar 30 % eine Maßnahme zur Verbesserung von Dienstleistungen der Versicherungswirtschaft darstellt. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, daß das Prämienniveau infolge "übersteigerten" Wettbewerbs heruntergewirtschaftet war und daß aus betriebswirtschaftlicher Sicht alle Versicherer ein dringendes Interesse an Einnahmeverbesserungen hatten. Ein derartiges betriebswirtschaftliches Interesse besteht - besonders während schwacher Konjunkturperioden - in allen Branchen und kann für sich allein nicht ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Zulassung von Wettbewerbsbeschränkungen sein. (40) 4.2.2. Auch der Hinweis darauf, daß nach Sinn und Zweck der Schadenversicherung sowie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die dauernde Erfuellbarkeit der Versicherungsverträge unter Berücksichtigung des sogenannten Grundsatzes der Spartentrennung gewährleistet sein müsse, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Gewiß trifft es zu, daß die Versicherungsnehmer in angemessener Weise vor unseriösem Geschäftsgebaren verantwortungsloser Versicherer geschützt werden müssen. Das gilt jedenfalls, soweit sie nicht selbst in der Lage sind, in eigener Verantwortung wirtschaftlich gesunde Versicherungsunternehmen auszuwählen, denen sie ihren Versicherungsschutz anvertrauen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die pauschale Erhöhung des Prämienniveaus ein Mittel zur Verbesserung der Dienstleistungen der Versicherungswirtschaft darstelle, das nach den Grundsätzen des Artikels 85 Absatz 3 eine Freistellung von dem Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen würde. (41) 4.2.2.1. Wie der Gerichtshof (Urteil vom 13.7.1966, RS 56 + 58/64 - Grundig-Consten, Slg. EuGH 1966, S. 322, 397) betont hat, ist nicht jede Maßnahme, die günstige Auswirkungen auf die Tätigkeit der beteiligten Unternehmen hat, als Verbesserung des Wirtschaftsablaufs im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 anzusehen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den von einer Maßnahme ausgehenden Gefahren für den Wettbewerb und den von ihr bewirkten Verbesserungen vorzunehmen. Sie muß insbesondere spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen. (42) 4.2.2.2. Diese Voraussetzung wird durch die vom VdS beschlossene Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung nicht erfuellt. Die Empfehlung geht mit ihrer Tendenz zur pauschalen Erhöhung des Prämienniveaus weit über das Maß dessen hinaus, was als angemessene Zusammenarbeit zwischen Schadenversicherern zur gemeinsamen Auswertung von Schadenstatistiken und zur Umsetzung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit in praxisnahe Hinweise für die Gestaltung der Versicherungsverträge angesehen werden kann. Das Übermaß ergibt sich nicht allein daraus, daß eine pauschale Erhöhung von 10 %, 20 % oder 30 % in keiner Weise die Kosten- und Ertragslage der einzelnen Versicherer berücksichtigt. Es folgt bereits aus dem dieser Erhöhung zugrundeliegenden Prinzip der Festlegung von Bruttoprämien, d.h. von Prämien, die ohne Rücksicht auf die individuelle Kosten- und Ertragslage generelle Betriebskosten- und Gewinnzuschläge in Form von Prozentsätzen der statistisch ermittelten Schadenkosten (einschließlich Sicherheitszuschlag) vorsehen. (43) Ein Vergleich der vom VdS bei seiner Bruttoprämienberechnung angesetzten Kostenbestandteile (vgl. Randnummer 21 a.E.) mit den in Anlage 5 wiedergegebenen Betriebskostenquoten (entsprechend der letzten vom VdS 1980 durchgeführten Untersuchung) zeigt zur Genüge, daß von Unternehmen zu Unternehmen deutliche Unterschiede bei der Höhe der anfallenden Betriebskosten bestehen, die auch in den Unternehmenstarifen zum Ausdruck kommen sollten. Wenn in anderen Sparten der Sachversicherung differenzierte Unternehmenstarife möglich sind, die sich aus den gemeinsam ermittelten Schadenkosten und den individuell errechneten Betriebskostenzuschlägen ergeben, so ist nicht einzusehen, warum sich nicht auch in der Feuerversicherung die Zusammenarbeit auf die Feststellung der voraussichtlichen Schadenkosten konzentrieren kann. (44) 4.2.2.3. Soweit dabei einzelne Versicherungsunternehmen das Risiko eingingen, die dauernde Erfuellbarkeit der von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge dadurch zu gefährden, daß sie trotz negativer Entwicklung ihrer Gesamtertragslage von einer verantwortungsbewussten Berücksichtigung ihrer Betriebskosten absehen, müssten die den Aufsichtsbehörden zu Gebote stehenden Interventionsmöglichkeiten genügen, um Abhilfe zu schaffen. Derartige Interventionen erscheinen jedenfalls als das kleinere Übel im Vergleich zur Anwendung einer Art von "Konvoisystem", bei dem kostenungünstig arbeitende Versicherer sich zu Lasten der Allgemeinheit mit durchschleppen lassen und die effizienten Unternehmen der Branche entsprechend höhere Gewinne (einschließlich der Gewinne aus Kapitalanlagen) erzielen. D. Anwendbarkeit des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (45) 5. Aus den unter Buchstaben B und C dargelegten Gründen sieht sich die Kommission veranlasst, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags festzustellen. Zwar ist unter Berücksichtigung der oben (Randnummer 14 bis 16) mitgeteilten Umstände des Falles davon auszugehen, daß die beanstandete Empfehlung sich nur in der Zeit vom 1. Juni 1980 bis 31. Dezember 1982 auswirken konnte. Doch bestehen angesichts der vom VdS in dem anhängigen Verfahren unverändert vertretenen Rechtsauffassung keine vernünftigen Zweifel daran, daß dieser Verband auch in Zukunft gleichartige Empfehlungen aussprechen könnte, wenn ihm nicht deutlich gemacht würde, daß die von der Kommission beanstandete Verhaltensweise mit Artikel 85 unvereinbar ist. Im Hinblick darauf erscheint es geboten, die aus dieser Vorschrift sich ergebenden Grenzen der gegenseitigen Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen in dem Bereich aufzuzeigen, auf den sich die Anmeldung bezieht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Empfehlung des Verbandes der Sachversicherer e.V. zur Stabilisierung und Sanierung des Feuerindustrie- und Feuerbetriebsunterbrechungsgeschäfts (Juni 1980) stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Ein Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 sowie eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags für die in Artikel 1 genannte Empfehlung werden nicht gewährt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an den Verband der Sachversicherer e.V. in Köln (Bundesrepublik Deutschland), Riehler Strasse 36, gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission ANLAGE 1 Unverbindliche Empfehlung zur Stabilisierung und Sanierung des FI- und FBU-Geschäfts - Juni 1980 - I. Stabilisierung des Bestandsgeschäfts: 1. Bei Verträgen, die unter den Geltungsbereich der "Grundsätze" (1) fallen, wird der derzeit bezogene Prämiensatz nur dann verändert, wenn dies wegen objektiver Änderungen der Tarifierungsmerkmale notwendig ist. 2. Mehrjährige Verträge werden nicht abgeschlossen und bestehende Verträge nicht mehrjährig verlängert. (Ziff. IV (2) der "Grundsätze" (1)) II. Sanierung des Bestandsgeschäfts: 1. Bei Verträgen mit Laufzeit-Fälligkeit 31. Dezember 1980 bis 30. Dezember 1981 sowie mit Versicherungssummen von mindestens 50 Millionen DM wird der bezogene Prämiensatz um mindestens 10 % erhöht. Sofern der Vertrag in den letzten 5 Versicherungsjahren einen Schadenaufwand im Verhältnis zur gezahlten Prämie (Schadenquote) von mehr als 150 % erreicht, beträgt die Erhöhung mindestens 20 %. Die Vereinbarung einer Laufzeit des Vertrages von längstens zwei Jahren ist möglich. 2. Bei Verträgen mit Laufzeit-Fälligkeit 31. Dezember 1981 bis 30. Dezember 1982 sowie mit Versicherungssummen ab 1 Million DM wird der bezogene Prämiensatz um mindestens 20 % erhöht. Sofern der Vertrag in den letzten 5 Versicherungsjahren einen Schadenaufwand im Verhältnis zur bezahlten Prämie (Schadenquote) von mehr als 150 % erreicht, beträgt die Erhöhung mindestens 30 %. Eine Verlängerung der Laufzeit um mehr als ein Jahr ist nicht möglich. 3. Verträge mit Laufzeit-Fälligkeit ab 31. Dezember 1982 werden dem Prämiensatz der zu diesem Zeitpunkt gültigen Prämienrichtlinien angepasst. 4. Für Verträge, die entsprechend der Empfehlungen der Tarifierungskommission tarifiert worden sind, gelten Ziffern 1 und 2 nicht. Sie sollen wie bisher der Tarifierungskommission vorgelegt werden. 5. Nachversicherungen werden zum jeweils bezogenen Prämiensatz des Stammvertrages übernommen. III. Mehrjährige Verträge werden zum Zweck der Prämienanpassung im Sinne dieser Empfehlung im Schadenfall gekündigt, sofern die Entschädigung höher ist als die Jahresprämie des Vertrages oder der Schadenaufwand im Verhältnis zur bezahlten Prämie (Schadenquote) in den letzten 5 Versicherungsjahren mehr als 150 % erreicht. IV. Soweit unter I bis III nicht anders geregelt, finden die "Grundsätze" (1) und die sie erläuternden Rundschreiben (F-GR-Rundschreiben) Anwendung. Dies gilt insbesondere für - das Neugeschäft (Ziff. III der "Grundsätze" (1)). Neugeschäft ab einer Versicherungssumme von 50 Millionen DM soll der Tarifierungskommission vorgelegt werden. - den sonstigen Inhalt der Verträge (Ziff. IV der "Grundsätze" (1)) - das Anfrage- und Auskunftsverfahren (Ziff. VIII der "Grundsätze" (1)) - die Direktionsverständigung (Ziff. X der "Grundsätze" (1)) Im Beteiligungsgeschäft verständigt der Führende die Beteiligten über die beabsichtigte Maßnahme und holt das Einverständnis ein. V. Diese Empfehlung ist im Zweifel so auszulegen, daß das Ziel einer Stabilisierung und Sanierung des Geschäfts nicht gefährdet wird." (1) Grundsätze für die Tarifierung der industriellen und großgewerblichen Feuer- und FBU-Risiken (Fassung vom 3.2.1977). ANLAGE 2 Prämienberechnungsklausel 1. Der Zedent wird die dem Rückversicherungsvertrag unterliegenden Industrie-Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungen (auch vom Zedenten übernommenes fakultatives Geschäft) von Risiken, die in Deu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.