Europäische Union

85/75/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.307 - Feuerversicherung (D)) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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tschland liegen, nach den "Prämienrichtlinien für die Industrie-Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung" und der "Unverbindlichen Empfehlung zur Stabilisierung und Sanierung des Feuer-Industrie- und FBU-Geschäfts" des Verbandes der Sachversicherer e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung behandeln. 2. Der Rückversicherer wird die Einhaltung des Absatzes 1 prüfen, wenn ein Schaden in der Feuer- und/oder Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung eingetreten ist, der für 100 % der Feuer- und/oder Feuer-Betriebsunterbrechungs-Police DM 1 Million und mehr beträgt. 3. Bei Abweichung von der Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird im Schadenfall vom Rückversicherer die Untertarifierung als Unterversicherung behandelt und seine Leistung entsprechend vermindert. Die zusätzliche Schadenübernahme des Zedenten für 100 % seiner obligatorischen Rückversicherungsverträge ist jedoch begrenzt mit dem einfachen Betrag des der Maximierung zugrunde liegenden Schadenselbstbehalts für die betreffende Zession. Diese zusätzliche Schadenübernahme darf nicht anderweitig rückgedeckt werden. 4. In Zweifelsfällen über die Höhe der nach der Vereinbarung gemäß Absatz 1 zu berechnenden Prämie wird die Stellungnahme der Tarifierungskommission des Verbandes der Sachversicherer e.V. als Schiedsstelle eingeholt. 5. Die Ausführung der vorgenannten Bestimmungen ist Gegenstand der Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Rückversicherungsvertrages zum 1.1. jeden Jahres. ANLAGE 3 Übersetzung Orig. Französisch Abschrift Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Kommission Generaldirektion Wettbewerb Brüssel, den 3. Juli 1962 Brüssel, den 3. Juli 1962 An Herrn Favre Sehr geehrter Herr Generalsekretär, Ihr Brief, der an Herrn von der Gröben gerichtet war und sich auf die Verordnung Nr. 17 bezieht, ist inzwischen an mich gelangt. Ich denke unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung der gesamten Frage der Anwendung der Wettbewerbsregelung auf dem Versicherungssektor, daß die beiden in Ihrem Briefe gestellten Fragen die folgenden Antworten hervorrufen. 1) Im Hinblick auf Vereinbarungen, die zwischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen sind, um statistische Erfahrungen zu sammeln, denke ich, daß man beachten muß, daß solche Vereinbarungen im allgemeinen nicht zum Ziele haben, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder im Innern der Gemeinschaft zu verhindern, während, wenn die Verallgemeinerung von statistischen Angaben zur Annahme eines einheitlichen Tarifes führen würde, man in diesem Falle der Auffassung sein könnte, daß die Vereinbarung sogar auf indirektem Wege eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Versicherungsgesellschaften bezweckt, die daran teilnehmen. 2) Hinsichtlich der Ausnahme einer Anmeldung, die von Artikel 4 Abschnitt 2 (1) der Verordnung Nr. 17 vorgesehen ist, ist sie nur insoweit vorgesehen, als an der Vereinbarung nur Unternehmen teilnehmen, die einem einzigen Mitgliedstaat angehören und daß sie weder den Import noch den Export zwischen Mitgliedstaaten betrifft. Auf dem Gebiete der Versicherung legen die Aufsichtsregelungen im allgemeinen den ausländischen Unternehmen, die auf dem Territorium eines Mitgliedstaats arbeiten wollen, die Verpflichtung auf, sich als eine Gesellschaft nationalen Rechts zu konstituieren oder einen Repräsentanten zu benennen, der die Nationalität des Staates hat, wo die Versicherungstätigkeit ausgeuebt wird. Infolgedessen hat es den Anschein, daß im Inneren desselben Staates die verschiedenen Versicherungsgesellschaften die Eigenschaft von Staatsangehörigen dieses Staates haben, was die Anwendung des Artikels 4 Abschnitt 2 (1) der Verordnung Nr. 17 erlauben wird. Ich bitte Sie ... Der Generaldirektor Wettbewerb gez. P. VERLOREN VAN THEMAAT ANLAGE 4 Auszug aus dem vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. veröffentlichten 15. Geschäftsbericht 1962/63 (S. 108) 3. Inlandsstatut für die Niederlassungen ausländischer Gesellschaften Offenbar ist auch die Zurechnung der Niederlassungen ausländischer Unternehmen zum Kreise der "Inländer" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 wieder in Frage gestellt. In unserem letzten Geschäftsbericht (1) haben wir die Mitteilung der Kommission bekanntgegeben, daß für Niederlassungen das Inlandsstatut und damit die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 angenommen werden kann, d.h. daß Vereinbarungen innerhalb eines Mitgliedstaats diese Eigenschaft und damit die Befreiung von der Meldepflicht nicht verlieren, wenn an ihnen Inlands-Niederlassungen ausländischer Gesellschaften beteiligt sind. Nunmehr wird in Erwägung gezogen, diese Betrachtungsweise nur mehr für die Fälle gelten zu lassen, in denen die "Niederlassung" in Form einer hierfür errichteten Gesellschaft innerstaatlichen Rechts (selbständiges Tochterunternehmen) besteht, nicht aber für den in Deutschland ganz überwiegenden Fall, daß ein "Generalbevollmächtigter" eingesetzt ist. Grund hierfür ist ausschließlich der zivilrechtliche Gesichtspunkt, daß der Bevollmächtigte eben als solcher und nicht im eigenen Namen handelt und aus den von ihm getroffenen Vereinbarungen das vertretene ausländische Unternehmen selbst berechtigt und verpflichtet wird, so daß reinen Inlandsvereinbarungen nunmehr der Charakter einer "Vereinbarung zwischen Gesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten" zukäme und damit Meldepflicht gegeben wäre. Diese Beurteilung geht indessen an der Wirtschaftswirklichkeit vorbei. Es handelt sich um rein inländische Vereinbarungen, an denen die ausländischen Unternehmen nur für das Inland teilnehmen wollen und andererseits auch nur über den inländischen Generalbevollmächtigten teilnehmen können, weil sie unmittelbar den Geschäftsbetrieb in Deutschland gar nicht ausüben können. Die Niederlassungsvoraussetzungen in Deutschland erfordern ein so hohes Maß an rechtlicher und finanzieller Selbständigkeit, daß es zwischen einem Tochterunternehmen und der durch einen Hauptbevollmächtigten repräsentierten Niederlassung keinen Unterschied für die Beteiligung an Vereinbarungen gibt. (1) Geschäftsbericht 1961/62, S. 69. ANLAGE 5 Betriebskostenquoten lt. Enquete 1980 (inkl. 5 % Feuerschutzsteuer) >PIC FILE= "T0027604">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.