Europäische Union

85/75/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.307 - Feuerversicherung (D)) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31985D0075 85/75/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.307 - Feuerversicherung (D)) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1985 S. 0020 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.307 - Feuerversicherung (D)) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/75/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf einen vom Verband der Sachversicherer e.V. in Köln (Bundesrepublik Deutschland) am 23. September 1982 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests sowie eine Anmeldung nach Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17, gestützt auf den Beschluß vom 9. September 1983, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung des Verbands der Sachversicherer e.V., sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Sachverhalt (1) Der Verband der Sachversicherer e.V. in Köln hat am 23. September 1982 bei der Kommission vorsorglich einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests sowie eine Anmeldung nach Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 eingereicht, die sich u.a. auf die Prämienempfehlung (Juni 1980) zur Stabilisierung und Sanierung des Geschäfts der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung beziehen (Anlage 1). 1. Marktstruktur und beteiligte Unternehmen (2) 1.1. Im Bereich der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung setzt sich der Gemeinsame Markt aus mehreren Teilmärkten zusammen, die den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten entsprechen und ein mehr oder weniger unterschiedliches Prämienniveau aufweisen. Ein wesentlicher Grund hierfür ist in der fortdauernden nationalen Reglementierung der Versicherungsmärkte zu sehen, die ungeachtet aller Integrationsfortschritte in verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor eine bedeutende Rolle spielt. Daran hat sich seit der Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und der Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 (ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 20) nichts Wesentliches geändert. (3) Auch die Bekräftigung der Dienstleistungsfreiheit durch den Europäischen Gerichtshof (erstmals im Urteil "van Binsbergen" vom 3.12.1974, Rechtssache 33/74) hat in der Praxis noch nicht dazu geführt, daß das Geschäft der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung vom jeweiligen Unternehmenssitz aus innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes betrieben würde. Vielmehr schalten die Feuerversicherer, die sich auch ausserhalb ihres Sitzstaats betätigen, in den anderen Mitgliedstaaten (wie auch in Drittstaaten) Zweigniederlassungen oder ortsansässige Tochtergesellschaften ein. (4) 1.2. In der Bundesrepublik Deutschland betätigen sich im Industriegeschäft 17 EG-Feuerversicherer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe deutscher Zweigniederlassungen (ohne eigene Rechtspersönlichkeit), die nach den Vorschriften des deutschen (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Versicherungsaufsichtsrechts wie deutsche Unternehmen behandelt werden. Diese EG-Feuerversicherer sind sämtlich Mitglieder des deutschen Verbandes der Sachversicherer e.V. in Köln. Sie verfügen über einen geringen Marktanteil, der nach den letzten Feststellungen noch nicht 3 % des jährlichen Bruttoprämienaufkommens ausmacht. (5) Insgesamt gesehen betätigen sich in Deutschland 126 in- und ausländische Feuerversicherer, die auch das Geschäft der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung betreiben. Damit ist nicht gesagt, daß alle diese Unternehmen mit ihrer gesamten Versicherungskapazität als selbständige Anbieter am Markt der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung auftreten (im sog. Führungs- und Alleinzeichnungsgeschäft). Vornehmlich die kleineren unter ihnen tätigen alle oder einen grossen Teil ihrer Abschlüsse im Rahmen von Mitversicherungsverträgen, deren Konditionen und Prämiensätze von einem anderen Unternehmen als führendem Versicherer ausgehandelt werden. Die beteiligten Versicherer haben dann nur die Wahl, dem vom führenden Versicherer erzielten Verhandlungsergebnis zuzustimmen oder auf das Beteiligungsgeschäft zu verzichten. (6) Die in Deutschland mit Zweigniederlassungen (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vertretenen EG-Feuerversicherer aus anderen Mitgliedstaaten sind in besonderem Masse auf diese Praxis angewiesen. Sie tätigen nahezu ausnahmslos den Grossteil ihrer Versicherungsgeschäfte auf dem Gebiet der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung im Wege des Beteiligungsgeschäfts, unter Führung eines deutschen Versicherungsunternehmens. Die Aushandlung der Konditionen und Prämiensätze für die von ihnen geschlossenen Versicherungsverträge liegt daher weitgehend in der Hand der am Markt tätigen deutschen Versicherungsunternehmen. (7) In der Bundesrepublik Deutschland liegt das jährliche Bruttoprämienaufkommen aus Verträgen über deutsche (d.h. dort belegene) Risiken der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung bei 2,4 Milliarden DM. Davon entfallen auf das Versicherungsunternehmen mit dem grössten Marktanteil 12,74 %, während die drei grössten Marktanteile zusammen 36,67 %, die fünf grössten zusammen 50,95 % und die zehn grössten zusammen 73,80 % ausmachen. (8) 1.3. Es erscheint gerechtfertigt, einen gegenüber dem übrigen Gemeinsamen Markt abgegrenzten Teilmarkt "Bundesrepublik Deutschland" auch insoweit anzunehmen, als es um die Stellung der deutschen Rückversicherungsunternehmen im Bereich der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung geht. Zwar ist die Tätigkeit der Rückversicherer aufgrund der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64) auch in Deutschland rechtlich liberalisiert. Doch werden selbst ausländische Rückversicherer von den deutschen Aufsichtsbehörden mittelbar beaufsichtigt. Diese Behörden prüfen die Regelung der Rückversicherung durch die ihrer Aufsicht unterliegenden Erstversicherer. Haben sie gegen die finanzielle Ausrüstung der Rückversicherer oder aus anderen Gründen Bedenken, so wirken sie bei den Erstversicherern auf eine Verminderung der fraglichen Rückversicherungsanteile oder auf eine Lösung der Verträge hin. In gewissem Umfang sind also auch hier Besonderheiten des früheren nationalen Marktes festgeschrieben, was zum Teil die starke Stellung der deutschen Rückversicherer in der Bundesrepublik erklärt. (9) 1.3.1. Bei den am deutschen Markt im Rückversicherungsgeschäft tätigen inländischen und ausländischen Unternehmen ist zu unterscheiden zwischen den sog. professionellen Rückversicherern, die sich so gut wie ausschließlich dem Rückversicherungsgeschäft widmen, und den Erstversicherern, die teilweise auch Rückversicherungsgeschäfte tätigen. Die Schätzungen über den Umfang des Rückversicherungsgeschäfts (Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen) mit deutschen Risiken der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung schwanken zwischen 1,2 und 1,9 Milliarden DM jährlich, wobei überwiegend Beträge zwischen 1,7 und 1,9 Milliarden angegeben werden. Legt man bei konservativer Betrachtungsweise einen Markt von 1,7 Milliarden DM zugrunde, so ergibt sich nach den von der Kommission eingeholten Auskünften, daß auf die 26 in dieser Sparte tätigen deutschen professionellen Rückversicherer ein Marktanteil von mehr als zwei Dritteln entfällt. (10) 1.3.2. Die deutschen professionellen Rückversicherer nehmen damit gemeinsam eine überaus starke Stellung bei der Versicherung in Deutschland belegener Feuer- und Betriebsunterbrechungsrisiken der Industrie ein. Dabei wird berücksichtigt, daß sie in gewissem Umfang mit dem Wettbewerb ausländischer Rückversicherer konfrontiert werden und daß auch Wettbewerbshandlungen im Verhältnis zwischen deutschen Rückversicherern (einschließlich der "nicht professionellen", die in erster Linie das Direktversicherungsgeschäft betreiben) durchaus üblich sind. Maßgebend ist der Gesichtspunkt, daß sich aufgrund der vielfältigen geschäftlichen Verbindungen zwischen den deutschen professionellen Rückversicherern, teilweise bedingt durch das regelmässige Zusammenwirken bei der Abwicklung von Rückversicherungsgeschäften im Wege der Mitversicherung, teilweise durch die gegenseitige Rückversicherung zwischen Rückversicherungsunternehmen (Retrozession), ein einheitliches Vorgehen in Fragen von lebenswichtigem Interesse gegenüber ihren Geschäftspartnern, den Erstversicherern, jederzeit verwirklichen lässt. 2. Vorgeschichte und Durchführung der Maßnahmen zur Stabilisierung und Sanierung (11) 2.1. Der Markt der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung ist von jeher durch zyklische Ausschläge beim Schadenverlauf und bei der Prämienentwicklung gekennzeichnet. So stieg die Schadenquote in Deutschland von 72,1 % im Jahr 1978 auf 93,4 % in 1979, während der Durchschnittsprämiensatz in der Industriefeuerversicherung von 1,93 °/oo im Jahr 1973 auf 1,08 °/oo im Jahr 1979 sank, also um 44 %. In der Betriebsunterbrechungsversicherung ging der Durchschnittsprämiensatz in der gleichen Zeit noch stärker zurück, nämlich von 2,93 °/oo auf 1,49 °/oo. Schaden- und Kostenquoten zusammen lagen in den letzten fünf Jahren vor Anlaufen der deutschen Stabilisierungs- und Sanierungsmaßnahmen stets über 100 % der Prämieneinnahmen (1976 : 108,2 % ; 1977 : 113,4 % ; 1978 : 104,1 % ; 1979 : 125,4 %). (12) Im Jahr 1979, also in dem Jahr, das der 1980 ausgesprochenen Prämienempfehlung voraus, ging, erreichte im Bereich Feuerindustrie- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung die Schadenquote allein - also ohne Kostenquote - mit 93,4 % der Prämieneinnahmen einen vorläufigen Höhepunkt. In den folgenden Jahren waren Schadenquoten von 93 % (1980), 91,1 % (1981) und 86,8 % (1982) zu verzeichnen. Die Schadenquote für 1983 liegt nach Angaben des Verbands der Sachversicherer e.V. (VdS) bei 97 %. Die Prämiensteigerungen, die in den gleichen Jahren erzielt wurden, betrugen 3,9 % (1979), 5,4 % (1980), 8,6 % (1981), 6,2 % (1982) und - nach Schätzungen des VdS - ca. 2 % (1983). In keinem dieser Jahre waren die Prämieneinnahmen höher als die Schaden- und Betriebskosten. (13) 2.2. Eine ähnliche Entwicklung ist auch in anderen grossen Industriestaaten, so in den USA zu verzeichnen. Vor allem zwei Gründe werden dafür angeführt, daß die Versicherungsunternehmen angesichts dieser negativen Tendenz nicht am Markt mit einer Anhebung der Prämiensätze reagiert haben : Einmal haben die in der Hochzinsperiode erheblich gesteigerten Erträge der Versicherungsunternehmen aus der Vermögensanlage einen Ausgleich ermöglicht (sog. Cash-Flow-Underwriting). Zum anderen aber sind die meisten Feuerversicherer als Kompositgesellschaften oder über konzernverbundene Unternehmen zugleich in mehreren Sparten der Versicherung von Industrierisiken tätig und versuchen, umfangreiche Geschäfte in anderen Sparten an sich zu ziehen, indem sie ihren Industriekunden nicht kostendeckende Prämien für Feuerversicherungsverträge berechnen. Anreiz dafür besteht, wenn der Erlös aus den Geschäften, die mit demselben Kunden in anderen Sparten getätigt werden, einen hinreichenden Gewinn ermöglicht. (14) 2.3. Aufgrund von Vorarbeiten seines Fachausschusses Feuer-Industrie hat der deutsche Verband der Sachversicherer e.V. (VdS) in Köln, dem fast alle in Deutschland tätigen Feuerversicherer angehören, mit Schreiben vom 21. Mai 1980 dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundeskartellamt gemäß § 102 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die geplante "Unverbindliche Empfehlung zur Stabilisierung und Sanierung des FI- und FBU-Geschäfts" gemeldet (vgl. den Wortlaut in Anlage 1). Die Empfehlung ist im Juni 1980 teilweise (Ziff. I, IV und V) und ab 1. August 1980 vollständig in Kraft getreten. Sie hat nach dem Vortrag des VdS nicht bei allen Mitgliedern die vom Verband gewünschte Beachtung gefunden. (15) Im einzelnen unterscheidet die Empfehlung zwischen Maßnahmen zur Stabilisierung des Bestandsgeschäfts (Ziff. I) und solchen, die der Sanierung des Bestandsgeschäfts dienen (Ziff. II und III). Bei den Sanierungsmaßnahmen wird auf die Laufzeit-Fälligkeit und auf die Höhe der Versicherungssumme der bestehenden Verträge abgestellt. Bei Verträgen mit Laufzeit-Fälligkeit 31. Dezember 1980 bis 30. Dezember 1981 sowie mit Versicherungssummen von mindestens 50 Millionen DM war der Prämiensatz um mindestens 10 % zu erhöhen. Sofern der Vertrag in den letzten fünf Versicherungsjahren eine Schadenquote (d.h. einen Schadenaufwand im Verhältnis zur gezahlten Prämie) von mehr als 150 % erreichte, betrug die Erhöhung mindestens 20 %. Bei Verträgen mit Laufzeit-Fälligkeit 31. Dezember 1981 bis 30. Dezember 1982 sowie mit Versicherungssummen ab 1 Million DM war der Prämiensatz um mindestens 20 % zu erhöhen. Sofern der Vertrag in den letzten fünf Versicherungsjahren eine Schadenquote von mehr als 150 % erreichte, sollte die Erhöhung mindestens 30 % betragen. (16) Verträge mit Laufzeit-Fälligkeit ab 31. Dezember 1982 sollten dem Prämiensatz der von diesem Zeitpunkt ab geltenden neuen Prämienrichtlinien - "Tarif'82" - angepasst werden. (Insofern ist die Empfehlung durch die neuen Prämienrichtlinien - Tarif'82 - ersetzt worden, die aufgrund eines Rundschreibens des VdS an die Mitgliedsunternehmen vom 25, Juni 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gelten. Diese Prämienrichtlinien sind bei der Kommission zusammen mit der Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung am 23. September 1982 angemeldet worden ; sie sind jedoch nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens.) (17) 2.4. Die deutschen Rückversicherungsunternehmen, die naturgemäß ebenso wie die Erstversicherer an auskömmlichen Prämiensätzen interessiert sind, haben sich seinerzeit auf dringenden Wunsch des Verbandes der Sachversicherer entschlossen, die Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch eine spezielle "Prämienberechnungsklausel" in den Rückversicherungsverträgen zu flankieren (Wortlaut in Anlage 2). Danach wird - mit Zustimmung der deutschen Aufsichtsbehörden - eine Tarifierung, die nicht den Grundsätzen der Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung entspricht, im Schadenfall als Unterversicherung behandelt. Die Schadenzahlung des Rückversicherers wird dann entsprechend gekürzt. Vier Rückversicherer haben der Kommission gegenüber darauf hingewiesen, daß sie diese Prämienberechnungsklausel nur in den mit deutschen Erstversicherern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen verwenden, nicht dagegen in den Verträgen mit ausländischen Versicherern, die über eine deutsche Zweigniederlassung in Deutschland belegene Risiken versichern. (18) 2.5. Die Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung des VdS war - erstmals am 10. Februar 1981 - Gegenstand von Besprechungen in Brüssel zwischen Vertretern der Kommission und Verbandsvertretern. Dabei ging es um die Frage, ob die Empfehlung und das damit zusammenhängende Verhalten der beteiligten Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet werden sollten. (Bereits ein Jahr zuvor, bei einer am 27./28. Februar 1980 in Köln unter Beteiligung von Vertretern des VdS abgehaltenen Besprechung hatten die Vertreter der Kommission darauf hingewiesen, daß eine vorsorgliche Anmeldung der bestehenden und zukünftigen Prämienempfehlungen oder -richtlinien im Hinblick auf die mögliche Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags zweckmässig sei.) (19) Im Anschluß an die Besprechung in Brüssel vom 10. Februar 1981 hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., zugleich im Namen des VdS, mit Schreiben vom 25. Februar 1981 die Argumente der Kommissionsvertreter für die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 zurückgewiesen. Der Gesamtverband hat dabei ein Schreiben erwähnt, das der Generaldirektor für Wettbewerb am 3. Juli 1962 an den Generalsekretär des "Comité Européen des Assurances" (CEA) gerichtet hat (Wortlaut in Anlage 3). Bereits in seinem 15. Geschäftsbericht (1962/63 - S. 108) hatte der Gesamtverband sich auf dieses Schreiben bezogen und dazu die in Anlage 4 wiedergegebene Stellungnahme veröffentlicht. Im Verlauf des Verfahrens hat auch der VdS unverändert an der Auffassung festgehalten, daß der Verband nach wie vor berechtigt sei, ohne Rücksicht auf Artikel 85 eine Empfehlung der Art auszusprechen, wie sie im Falle der Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung vom Juni 1980 ergangen ist. (20) Die Kommission hat bei verschiedenen EG-Versicherern Auskünfte über die Anwendung der Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung eingeholt. Sie hat dabei in einem Fall, in dem die Auskünfte verweigert wurden, durch Entscheidung vom 9. Dezember 1981 die Auskünfte mit der Begründung angefordert, daß möglicherweise diese Empfehlung sowie eine dadurch etwa bewirkte Verhaltensabstimmung zwischen den Mitgliedsunternehmen des VdS gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen. Diese Entscheidung hat Rechtskraft erlangt und ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 80 vom 26. März 1982, S. 36, veröffentlicht worden. (21) Die Kommission hat den VdS um Auskunft über das Zahlenmaterial gebeten, das der vom Verband vorgenommenen Berechnung der durchschnittlichen Geschäftskosten seiner Mitglieder zugrundeliegt. Der VdS hat daraufhin die in Anlage 5 wiedergegebene schematische Aufstellung der "Betriebskostenquoten lt. Enquete 1980" übersandt. Gleichzeitig hat der VdS darauf hingewiesen, daß die im Rahmen des Verbandes kalkulierten Bedarfsprämiensätze 25 % Kosten für Verwaltung/Organisation und Provisionen/Courtagen, 5 % Feuerschutzsteuer sowie 3 % Gewinn enthalten. B. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags (22) 3. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Wie die Kommission im Rahmen eines den Versicherungssektor betreffenden Verfahrens mit Entscheidung vom 30. März 1984 (Sache IV/30.804 - NUOVO CEGAM, ABl. Nr. L99 vom 11.4.1984, S. 29) festgestellt hat, können die von Artikel 85 erfassten Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sich auf Güter oder Dienstleistungen beziehen. Artikel 85 gilt demnach auch für den Versicherungssektor. (23) 3.1. Der Verband der Sachversicherer e.V. (VdS) in Köln stellt eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar und ist als rechtsfähiger Verein Adressat des in dieser Vorschrift enthaltenen Verbots, wettbewerbswidrige Beschlüsse zu fassen. Die Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung (Juni 1980) ist von dem nach der Verbandssatzung zuständigen Organ angenommen und von der Geschäftsführung im Rahmen ihrer Befugnisse den Mitgliedern als offizielle Willensäusserung des Verbandes mitgeteilt worden. Sie hat daher ungeachtet des im Wortlaut der Empfehlung enthaltenen Hinweises darauf, daß sie "unverbindlich" sei, den Charakter eines "Beschlusses" der Unternehmensvereinigung. Es genügt, daß die Empfehlung als satzungsgemäß vorgesehene und im Einklang mit den Vorschriften der Satzung zustandegekommene Willensäusserung der Unternehmensvereinigung deren Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden ist. (24) 3.2. Die Empfehlung bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gebiet der industriellen Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Der Umstand, daß sie nur in Deutschland gelegene Versicherungsrisiken betrifft, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Denn um den Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" geht es auch, wenn eine Nachfrage bestimmter Art - hier die Nachfrage nach Versicherungsschutz für deutsche Risiken - in einem Mitgliedstaat konzentriert ist. (25) 3.2.1. Die beabsichtigte Einschränkung des Wettbewerbs ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem klaren Wortlaut der Empfehlung, die je nach den Umständen eine Erhöhung der Prämiensätze um 10 %, 20 % oder 30 % vorsieht. Darauf, ob der Zweck der Empfehlung in allen in Betracht kommenden Fällen erreicht worden ist, kommt es nach dem Wortlaut des Artikels 85 Absatz 1 nicht an. Es genügt vielmehr, daß der Beschluß des VdS, der unter Wahrung aller in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Rechtsförmlichkeiten erlassen und mit grossem publizistischen Aufwand verbreitet worden ist, eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem VdS im Bereich der industriellen Feuerversicherung mit 126 Mitgliedsunternehmen alle Versicherer angehören, die auf diesem Markt in Deutschland tätig sind. (26) 3.2.2. Eine wesentliche Verstärkung der Wettbewerbsbeschränkung ist dadurch erreicht worden, daß die deutschen Rückversicherungsunternehmen sich bereitgefunden haben, die Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch Aufnahme der speziellen "Prämienberechnungsklausel" (vgl. Randnummer 17) in die Rückversicherungsverträge zu flankieren. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist die oben zu 1.3 (Randnummern 8 bis 10) erörterte starke Marktstellung der deutschen professionellen Rückversicherungsunternehmen. Nur mit dieser Marktstellung lässt sich erklären, daß die deutschen Rückversicherer ein Verhalten wie das der einheitlichen Anwendung der "Prämienberechnungsklausel" ab 1. Januar 1981 zeigen konnten, ohne dabei Unterstützung von den übrigen am Markt als Rückversicherer tätigen Unternehmen zu erfahren und ohne eine nachhaltige Verminderung ihres Marktanteils befürchten zu müssen. (27) Aufgrund ihrer starken Marktstellung waren die deutschen professionellen Rückversicherer seit 1. Januar 1981 in der Lage, durch die einheitliche Anwendung der speziellen "Prämienberechnungsklausel" in den Rückversicherungsverträgen auf die Erstversicherer Druck auszuüben, um die Befolgung der wettbewerbswidrigen Sanierungsempfehlung des VdS zu erzwingen. Das gilt besonders im Verhältnis zu denjenigen Erstversicherern, die sich zwar nicht formell von dem Verbandsbeschluß über die Annahme der Sanierungsempfehlung distanziert haben, die aber in der Praxis aus geschäftspolitischen Gründen wenig Anlaß hatten, die Empfehlung zu befolgen. (28) 3.2.3. Die durch das Verhalten der Rückversicherer verstärkte Wettbewerbsbeschränkung, die mit der Stabilisierungs- und Sanierungsempfehlung des VdS bezweckt wird, rechtfertigt sich nicht etwa deswegen, weil sowohl der Verbandsbeschluß über die Sanierungsempfehlung als auch die Entscheidung der Rückversicherer über die Anwendung der "Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.