Europäische Union

1999/243/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2617) (Text von Bedeutung für den EWR)

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en Shippers and Shipping Conferences", Brinkman-ship Ltd, Februar 1996, S. 26. (138) Pressemitteilung von Sea-Land. (139) Siehe "The Effectiveness of Collusion under Antitrust Immunity - The Case of Liner Shipping Conferences", Paul S. Clyde und James D. Reitzes, Bureau of Economics Staff Report, Federal Trade Commission, Dezember 1995: "Wir stellten tatsächlich fest, daß das Niveau der Frachtraten auf Routen, auf denen die Konferenzmitglieder die Servicekontrakte mit den Verladern selbst aushandeln dürfen, bedeutend niedriger ist." (140) Besonders wichtig ist dies für Verlader mit fortschrittlichen Beförderungsmethoden: hohes Beförderungsaufkommen (mindestens 1000 TEU jährlich), globale Versorgung (drei Hauptverkehrsgebiete und weitere) mit Bedarf an Mehrwertdiensten (Lagerung, Etikettierung usw). (141) US Advisory Commission on Conferences in Ocean Shipping. (142) Siehe (erstes) Schreiben von Lovell White Durrant an die Kommission vom 3. Mai 1995. (143) Siehe (erstes) Schreiben von Lovell White Durrant an die Kommission vom 3. Mai 1995: "This provision relating to liquidated damages reflects the requirement of the US legal framework that minimum cargo/value commitments should be meaningful (see the Regulation of the FMC at 46 § 514.17 (d) (7) (vii), which states that 'Mandatory term No 7 shall include liquidated damages for non-performance')". (Diese Vorschrift betreffend Vertragsstrafe spiegelt das Erfordernis der US-amerikanischen Rechtsordnung wider, wonach Mindestfracht-/Mindeswertverpflichtungen sinnvoll seien (siehe die Regelung des FMC in 46 § 514.17 (d) (7) (vii), in dem es heißt, daß "die verbindliche Bedingung Nr. 7 Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfuellung vorsieht".) (144) Siehe Abschnitt 3 (21) des US Shipping Act 1984: "[...] the contract may also specify provisions in the event of nonperformance on the part of either party" und Abschnitt 8 (c)"The essential terms shall include [...] the liquidated damages for nonperformance, if any" (Hervorhebung unsererseits). (145) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. April 1984 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo), Slg. 1994, I-1477, Randnummern 42 und 43; siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Darmon, Randnummer 117. (146) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (Flachglas), Slg. 1992, II-1403, Randnummern 357 bis 359. (147) Siehe Fußnote 113, CEWAL, Randnummer 64. (148) Siehe Fußnote 146, Flachglas, Randnummer 343. (149) Siehe Fußnote 113, CEWAL, Randnummer 65. (150) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223 (S. 266): "Schließlich ist der Verbraucher nur am Endprodukt interessiert, und es ist der mittelbare oder unmittelbare Schaden des Verbrauchers, auf den sich Artikel 86 bezieht [...]" (Schlußanträge des Generalanwalts Warner, S. 266). (151) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 Hoffmann-La-Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnummern 38-39. Siehe auch Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 (Deutsche Grammophon/Metro), Slg. 1971, 487, Randnummer 17: "die Fähigkeit, einen wirksamen Wettbewerb auf einem bedeutenden Teil des in Betracht kommenden Marktes zu verhindern, wobei insbesondere das etwaige Vorhandensein von Herstellern, die gleichartige Erzeugnisse vertreiben, sowie die Markstellung dieser Hersteller zu berücksichtigen sind". Siehe ebenfalls Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (NV Nederlandsche Bandenindustri Michelin/Kommission), Slg. 1983, 3461, Randnummer 48: "Andererseits hängt die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung für ein Erzeugnis nicht davon ab, daß dieses Erzeugnis überhaupt keinem Wettbewerb von Seiten anderer, teilweise austauschbarer Erzeugnisse ausgesetzt ist, sofern dieser Wettbewerb nicht die Fähigkeit des Unternehmens in Frage stellt, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in seinem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne daß ihm daraus ein Schaden entstuende". (152) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (Akzo Chemie BV/Kommission), Slg. 1991, I-3359, Randnummer 60, in dem der Gerichtshof erklärte, "daß besonders hohe Anteile - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern. Dies ist der Fall bei einem Marktanteil von 50 %, wie er im vorliegenden Fall festgestellt wurde". (153) Siehe Fußnote 113, CEWAL, Randnummer 77. (154) Vergleiche dies mit dem Landtarif, in dem die Raten nicht nach Waren aufgeführt werden und sich nicht aufgrund des Wertes des Containerinhalts unterscheiden, obwohl Unterschiede je nachdem, ob es sich um einen TEU- oder einen FEU-Container handelt, möglich sind. Die Kommission erklärte in der TAA-Entscheidung, daß die TAA-Parteien den Wettbewerb im Landtransport von Containern nicht ausgeschaltet haben. (155) Preisdiskriminierung wird als eine der am häufigsten angeführten Größen für die direkte Messung von Marktmacht anerkannt, vor allem dort, wo fehlende Kostenunterschiede schnell feststellbar sind. Siehe z. B. B. Hawk, US, Common Market and International Antitrust (1990) auf Seite 790. Siehe auch F. M. Scherer und David Ross, Industrial Market Structure and Economic Performance, Kapitel 13 (Houghton Mifflin, 1990). (156) In dieser Entscheidung geht es nicht um die Frage, ob die Vereinbarung der TACA-Parteien über die Erhebung von CAF den Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 entspricht. (157) Slg. 1978, 207. (158) Quelle: Lloyd's Shipping Economist. (159) Siehe Fußnote 157, United Brands, Randnummern 125 bis 128. (160) Siehe Entscheidung 88/501/EWG der Kommission (IV/31.043 - Tetra Pak I), ABl. L 272 vom 4.10.1988, S. 27 (S. 41f), bestätigt durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnummern 25, 29 und 30. (161) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc./Kommission), Slg. 1973, 215. Siehe auch sein Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed), Slg. 1989, 803 (Stellungnahme des Generalanwalts Lenz, erster Schlußantrag). (162) Siehe Fußnote 113, CEWAL, Randnummer 106, und Fußnote 160, Tetra Pak, Randnummer 114. (163) Siehe Fußnote 161, Continental Can, Randnummer 26. (164) Siehe Fußnote 151, NV Nederlandsche Bandenindustri Michelin. (165) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser/Macrotron), Slg. 1991, I-1979, Randnummern 32 und 33, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89 (BPB Industries und British Gypsum/Kommission), Slg. 1993, II-389. (166) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mail 1998 in der Rechtssache 30/87 (Bodson/Pompes Furèbrus des Régions Libérées), Slg. 1998, 2479, Randnummer 24. (167) Siehe sechster Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, in dem die Auswirkungen beschrieben werden, die wettbewerbsbeschränkende Praktiken im internationalen Seeverkehr auf die Häfen der Gemeinschaft haben können. (168) Siehe Entscheidung 93/50/EWG der Kommission (IV/32.745 - Astra), ABl. L 20 vom 28.1.1993, S. 23, Randnummern 32 und 33, über ein Gemeinschaftsunternehmen von BT und SES. "Die Beschränkungen gegenüber Dritten bestanden in der Ausschließung anderer (potentieller) Betreiber von Aufwärtsstrecken. Außerdem war die Wahl der Verbraucher beschränkt, da die britischen Kunden verpflichtet waren, die Aufwärtsstrecke von BT zu akzeptieren, wenn sie Fernsehsendungen über Astra übermitteln wollten. Die Verträge mit Dritten wurden zu einem Zeitpunkt geschlossen, als diese nicht die Wahl hatten, Einzelverträge für zwei verschiedene Dienstleistungen zu schließen. Die Vertragsbedingungen wurden von BT und SES in ihrer Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen festgelegt." (169) Siehe Fußnote 168, Astra, Randnummer 33. (170) Siehe Entscheidung 93/252/EWG der Kommission (IV/33.440 und IV/33.486 - Gillette), ABl. L 116 vom 12.5.1993, S. 21, Randnummer 34. Gillette hatte eine Eigenkapitalbeteiligung an Eemland erworben. Diese Gesellschaft erwarb die EG- und US-Beteiligungen des Wilkinson-Sword-Geschäfts. Gillette übernahm die Beteiligungen dieses Geschäfts in der übrigen Welt. Die für den Sachverhalt relevanten Vereinbarungen waren eine Vertriebsvereinbarung, die den Vertrieb innerhalb der Gemeinschaft ausschloß, eine Vereinbarung über gewerbliche Schutzrechte und eine Liefervereinbarung. Die Kommission forderte in ihrer Entscheidung den Verkauf der Eigenkapitalbeteiligung von Gillette an Eemland und die Rückübertragung des Geschäfts von Wilkinson Sword an Eemland. (171) Siehe Fußnote 168, Astra, Randnummer 33. (172) Nach Auffassung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique Diffusion Française/Kommission), Slg. 1983, 1825, betrifft der genannte Prozentsatz den Gesamtumsatz des Unternehmens. Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89 (Hilti), Slg. 1991, II-1439, Randnummer 131. (173) Siehe Fußnote 161, Ahmed Saeed, Randnummer 32. (174) Entscheidung C(95) 3414 endg. der Kommission vom 26. November 1996. (175) Siehe "The Effectiveness of Collusion under Antitrust Immunity - The Case of Liner Shipping Conferences", Paul S. Clyde und James D. Reitzes, Bureau of Economics Staff Report, Federal Trade Commission, Dezember 1995: "We do find that the level of freight rates is significantly lower on routes where conference members are free to negotiate [individual] service contracts with shippers." (Wir stellen tatsächlich fest, daß das Niveau der Frachtraten auf Routen, auf denen die Konferenzmitglieder (individuelle) Servicekontrakte mit Verladern selbst aushandeln dürfen, bedeutend niedriger ist.) (176) Siehe Artikel im Journal of Commerce vom 18. Oktober 1996: "Der Atlantik ist unter den großen Schiffahrtsgebieten das einzige, in dem es dieses Jahr nicht zu einem heftigen Preiskrieg gekommen ist. Während die Preise auf den Schiffahrtsrouten über den Pazifik und zwischen Europa und Asien im vergangenen Jahr deutlich gesunken sind, blieben die Frachtraten über den Atlantik ziemlich stabil." (177) Drewry, Global Container Markets, London 1996, S. 8. (178) Entscheidung 94/210/EG der Kommission (HOV SVZ/MCN), ABl. L 104 vom 23.4.1994, S. 34, Randnummer 259. ANHANG I Verzeichnis der TACA-Mitglieder Sea-Land Service, Inc. 6000 Carnegie Blvd Charlotte NC 28209 USA A.P. Møller-Maersk Line 50 Esplanaden DK - 1098 Copenhagen K Atlantic Container Line AB Sydatlanten Skandiahamnen S - 40336 Gothenburg Hanjin Shipping Co. Ltd 51 Sogong-Dong Chung-Ku , Seoul Korea Hapag-Lloyd Container Linie GmbH Ballindamm 25 D - 20095 Hamburg P& O Nedlloyd Container Line Ltd Beagle House Braham Street GB - London E1 8EP Mediterranean Shipping Co. 40 Av. Eugene Pittard CH - 1206 Geneva Orient Overseas Container Line (UK) Ltd 15th Floor, City Tower 40 Basinghall Street GB - London EC2V 5DE Polish Ocean Lines 10 Lutego 24 Gdynia 81-364 Poland DSR/Senator Lines Martinistraße 62-66 D - 28195 Bremen Cho Yang Shipping Co., Ltd Cheong-Ahm Bldg 85-3 Seosomun-Dong Chung-Ku Seoul Korea Neptune Orient Lines Ltd 456 Alexandra Road No 06-00 NOL Building Singapore 119962 Republic of Singapore Nippon Yusen Kaisha Yusen Building 3-2 Marunouchi 2-Chome Chiyoda-Ku Tokyo Japan Transportación Marítima Mexicana SA de CV Av de la Cuspide No 4755 Col Parques del Pedregal Deleg Tlalpan 14010 Mexico DF Mexico Tecomar SA de CV Benjamin Franklin 232 11800 Mexico DF Mexico Hyundai Merchant Marine Co. Ltd 4-10th Floor Mukyo Hyundai Building 96, Mukyo Dong Chung-Ku , Seoul Korea ANHANG II CHRONOLOGIE DES FALLS TAA/TACA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III TACA-Geschäftspläne für die Jahre 1995 und 1996 (Auszüge) "TAA-GESCHÄFTSPLAN FÜR DEN WESTGEHENDEN VERKEHR 1995 TARIFE - Strukturelle Veränderungen wurden nicht in Aussicht genommen. Wir planen folgende Erhöhungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Außerhalb der Kategorie geltende Raten Die TEU-Raten entsprechen 80 % der FEU-Rate nach der Erhöhung von 1995. SERVICEKONTRAKTE Unsere Vorschläge für bestehende und höhere Mindestmengenverpflichtungen im Rahmen von Servicekontrakten werden in zwei Teilen vorgelegt; für den ersten Teil gelten die Leitlinien des Programms 1994 mit folgenden Erhöhungen: Mindestmengenverpflichtung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> [...]" "TAA-GESCHÄFTSPLAN FÜR DEN OSTGEHENDEN VERKEHR 1995 TARIFE - Strukturelle Veränderungen sind nicht in Aussicht genommen worden. Wir planen folgende Erhöhungen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (A) - Keine Erhöhung, wenn die gegenwärtige Rate dem Gegenwert der gegenwärtigen Kategorie 18 entspricht oder diesen überschreitet. SERVICEKONTRAKTE Unsere Vorschläge für bestehende und höhere Mindestmengenverpflichtungen im Rahmen von Servicekontrakten werden in zwei Teilen vorgelegt; für den ersten Teil gelten die Leitlinien des Programms 1994 mit folgenden Erhöhungen: Mindestmengenverpflichtung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> [...]" "ZUSAMMENFASSUNG DES GESCHÄFTSPLANS 1996 1. TARIFE - Verkehr westgehend und ostgehend: TEU - 110 USD FEU - 140 USD Beheizte Tank-Container: zusätzlich 250 USD je Container westgehend und ostgehend (Tarif- und Servicekontrakte) für den Anschluß an Bord und im Terminal. Nur westgehend: a) Pazifik-Nordwest-Unterschied (Tarif- und Servicekontrakte) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Ausrüstungssonderzuschlag (Tarif- und Servicekontrakte) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Andere Tarifänderungen sind nicht in Aussicht genommen. 2. SERVICEKONTRAKTE - Verlängerung mit den bestehenden oder höheren Mindestverpflichtungen: Westgehend und ostgehend: Je TEU - 110 USD Je FEU - 140 USD Rabatte werden einzeln ausgehandelt. 3. SERVICEKONTRAKTE - Neue oder niedrigere Mindestmengenverpflichtungen:a) westgehend >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Trockengutcontainer: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> temperaturgeführt: Um 1 Kategorie, mit Ausnahme der Kategorie 22, herabgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) ostgehend Tarif abzüglich 1 Kategorie (mit Ausnahme der Kategorie 1 - kein Rabatt) [...]" ANHANG IV Verzeichnis der bestehenden oder geplanten Vereinbarungen mit TACA-Parteien im Transatlantik-Fahrtgebiet (Stand 8. Dezember 1995) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen Für diese Antwort auf das Ersuchen der Kommission um Informationen über 'alle anderen Vereinbarungen, [...], die das Transatlantik-Fahrtgebiet betreffen und an denen TACA-Parteien beteiligt sind [...]', haben die TACA-Parteien den Begriff 'Transatlantik-Fahrtgebiet' als das geographische Gebiet der TACA-Dienste zwischen den nordeuropäischen und den US-Häfen ausgelegt; deswegen enthält das Verzeichnis z. B. keine Kooperationsvereinbarung zwischen zwei oder mehreren TACA-Parteien im Bereich des europäischen Schienenverkehrs. Das Verzeichnis enthält keine Angaben über bilaterale Ausrüstungsvereinbarungen der TACA-Parteien. Der Austausch von Ausrüstung zwischen TACA-Parteien ist Gegenstand der Anmeldung der 'Europäischen Vereinbarung betreffend den Austausch von Ausrüstung im Landverkehr' der TACA vom 29. November 1995 bei der Kommission. Außerdem enthält das Verzeichnis keine Vereinbarungen, die sich nicht speziell auf den Transatlantikverkehr beziehen, z. B. die Vereinbarung über den Internationalen Rat der Containerdienstunternehmen (International Council of Containership Operators - ICCO) und den Ausschuß für multimodalen Industrieverkehr (Intra-Industry Multi-Modal Committee - IMC), denen mehrere TACA-Parteien beigetreten sind, und keine Vereinbarungen über Terminalgeschäfte." (LWD-Schreiben an die Kommission vom 8. Dezember 1995) ANHANG V Wechsel von Kunden zwischen Verfrachtergruppen (Geschäftsgeheimnisse) ANHANG VI (Geschäftsgeheimnisse)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.