Europäische Union

2007/453/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-11-04

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02007D0453 — DE — 04.11.2025 — 017.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/453/EG) (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 30. Oktober 2008   L 294 14 1.11.2008  M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 11. November 2009   L 295 11 12.11.2009  M3 BESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 2. Dezember 2010   L 318 47 4.12.2010  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 10. Februar 2012   L 50 49 23.2.2012  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 24. August 2012   L 231 13 28.8.2012  M6 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION  vom 21. Februar 2013   L 158 74 10.6.2013  M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 9. August 2013   L 217 37 13.8.2013  M8 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 20. Oktober 2014   L 302 58 22.10.2014  M9 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1356 DER KOMMISSION  vom 4. August 2015   L 209 5 6.8.2015  M10 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/600 DER KOMMISSION  vom 15. April 2016   L 103 41 19.4.2016  M11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/701 DER KOMMISSION  vom 4. Mai 2016   L 121 22 11.5.2016  M12 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1100 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2016   L 182 47 7.7.2016  M13 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1396 DER KOMMISSION  vom 26. Juli 2017   L 197 9 28.7.2017  M14 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/919 DER KOMMISSION  vom 30. Juni 2020   L 209 19 2.7.2020  M15 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2212 DER KOMMISSION  vom 22. Dezember 2020   L 438 44 28.12.2020  M16 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1321 DER KOMMISSION  vom 6. August 2021   L 286 17 10.8.2021  M17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1377 DER KOMMISSION  vom 4. August 2022   L 206 51 8.8.2022 ►M18 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2208 DER KOMMISSION  vom 31. Oktober 2025   L 2208 1 4.11.2025 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/453/EG) Artikel 1 Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M18 ANHANG LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE A.    Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten —  Belgien —  Bulgarien —  Tschechien —  Dänemark —  Deutschland —  Estland —  Irland —  Spanien —  Frankreich —  Kroatien —  Italien —  Zypern —  Lettland —  Litauen —  Luxemburg —  Ungarn —  Malta —  Niederlande —  Österreich —  Polen —  Portugal —  Rumänien —  Slowenien —  Slowakei —  Finnland —  Schweden Gebiete der Mitgliedstaaten  ( 1 ) —  Nordirland Länder der Europäischen Freihandelsassoziation —  Island —  Liechtenstein —  Norwegen —  Schweiz Drittländer —  Argentinien —  Australien —  Brasilien —  Kanada —  Chile —  Kolumbien —  Costa Rica —  Indien —  Israel —  Japan —  Jersey —  Namibia —  Neuseeland —  Panama —  Paraguay —  Peru —  Serbien ( 2 ) —  Singapur —  England und Wales sowie Schottland im Vereinigten Königreich —  Vereinigte Staaten —  Uruguay B.    Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko Mitgliedstaaten —  Griechenland Drittländer —  Mexiko —  Nicaragua —  Südkorea —  Taiwan C.    Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko —  Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind. ( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. ( 2 ) Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.