02007D0453 — DE — 04.11.2025 — 017.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2007
zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3114)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/453/EG)
Artikel 1
Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Risiko ist im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2007.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
Gebiete der Mitgliedstaaten ( 1 )
Länder der Europäischen Freihandelsassoziation
Drittländer
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
Drittländer
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
( 2 ) Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).