Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/166 der Kommission vom 27. November 2015 über die von Portugal geplante staatliche Beihilfe SA. 38831 (2014/C) (ex 2014/N) zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fererausstattung, die in den Fördergebieten Portugals anfallen und sich auf 136,3 Mio. EUR belaufen, als beihilfefähige Kosten gemäß Abschnitt 4.1 und 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen zu betrachten sind. 5.5.2.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER EINZELINVESTITION (89) Die Kommission hat untersucht, ob die drei zuvor von Autoeuropa im gleichen Werk durchgeführten Investitionen möglicherweise eine Einzelinvestition bilden. 5.5.2.1.   Erstinvestition in Roboter für die Innen- und Außenlackierung (Lackiererei) (90) Im Rahmen des Vorhabens wurden neue Roboter für die Lackiererei angeschafft, mit denen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Qualität, sondern auch in den Bereichen Ergonomie und Arbeitsschutz, Umweltschutz, Ressourceneinsparungen und Produktivität erzielt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Investitionen zu dem Zeitpunkt notwendig waren, um die Arbeitsbedingungen in der Lackiererei zu verbessern, und folglich nicht der Vorbereitung des angemeldeten Vorhabens dienten. (91) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Investition in die Automatisierung des Prozesses der Innen- und Außenlackierung in der Lackiererei und das angemeldete Vorhaben technische und funktionelle Unterschiede aufweisen, und dass die Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen wurden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erstinvestition in die Lackiererei nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden ist, und dass die beiden Investitionsvorhaben demzufolge keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bilden. 5.5.2.2.   Erstinvestition in Stanzwerkzeuge (Werkzeugbau) (92) Der Werkzeugbau von Autoeuropa fertigt Formen und Stanzwerkzeuge für Karosserieteile aus Metall. Er ist auf die Herstellung von Werkzeugen für Motorhauben und Kotflügel spezialisiert. Der Werkzeugbau liefert seine Produkte an die Produktionsstätten des VW-Konzerns in der ganzen Welt, ist also nicht auf Leistungen für Autoeuropa beschränkt. Er ist Teil von Autoeuropa, seine Tätigkeit erfolgt jedoch eigenständig und unabhängig von der Haupttätigkeit der Produktionsstätte, d. h. der Fertigung von Fahrzeugen. (93) Das Vorhaben betraf den Erwerb neuer Anlagen für Stanzwerkzeuge, um den Bau von hochwertigeren Werkzeugen zu ermöglichen und das Produktionsvolumen im Werkzeugbau zu erhöhen. Der Werkzeugbau fertigt Formen und Stanzwerkzeuge für den gesamten VW-Konzern, befindet sich nicht auf dem gleichen Grundstück wie das angemeldete Investitionsvorhaben und wird unabhängig von der Fabrik betrieben, in der die Fahrzeugproduktion stattfindet. Ferner wurden die Investitionsentscheidungen betreffend die Modernisierung des Werkzeugbaus und das angemeldete Vorhaben unabhängig voneinander getroffen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erstinvestition in den Werkzeugbau nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden ist, und dass die beiden Investitionsvorhaben demzufolge keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bilden. 5.5.2.3.   Erstinvestition im Bereich Informationstechnologie (IT) (94) Das Vorhaben betraf den Erwerb neuer IT-Ausrüstungen mit neuen Softwareanwendungen für eine stabile IT-Sicherheit, die dazu dienen sollten, die Stabilität und Produktivität in der Fahrzeugproduktion zu erhöhen. Die Investition im IT-Bereich weist keine strategische und technische Verbindung mit dem angemeldeten Vorhaben auf, welche die beiden Projekte auf wirtschaftlich unteilbare Weise miteinander verbinden würde. Ferner wurden die Investitionsentscheidungen zum IT-Projekt und zum angemeldeten Vorhaben unabhängig voneinander getroffen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden Investitionsvorhaben keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bilden. 5.5.3.   GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER ALLGEMEINEN VEREINBARKEITSKRITERIEN (95) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Kosten für die Zuliefererausstattung in Höhe von 136,3 Mio. EUR als beihilfefähige Ausgaben im Rahmen des angemeldeten Vorhabens betrachtet werden können, wohingegen die früheren Investitionen nicht einbezogen werden müssen. Wie aus Tabelle 2 dieses Beschlusses hervorgeht, belaufen sich die beihilfefähigen Ausgaben, die in die Berechnung des zulässigen Höchstsatzes der Beihilfeintensität einbezogen werden müssen, auf 623,9 Mio. EUR (abgezinster Wert: 599,6 Mio. EUR). In Anwendung des Absenkungsverfahrens nach Randnummer 67 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergibt sich daraus eine zulässige Beihilfehöchstintensität von 6,13 % BSÄ für das Vorhaben. (96) Da die Intensität der geplanten Beihilfe (Gegenwartswert 36,15 Mio. EUR, Beihilfeintensität 6,03 %) die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht übersteigt und die angemeldete Beihilfe nicht mit weiteren Regionalbeihilfen kombiniert werden muss, steht die für das Vorhaben vorgesehene Beihilfeintensität mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen im Einklang. (97) Aufgrund dieser Erwägungen und da keine Informationen vorgelegt wurden, welche die im Einleitungsbeschluss formulierten Schlussfolgerungen der Kommission zu den in Erwägungsgrund 85 genannten allgemeinen Vereinbarkeitskriterien beeinflussen würden, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllt sind. 5.6.   PRÜFUNG NACH RANDNUMMER 68 DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN (98) Die Kommission muss im Rahmen der förmlichen Untersuchung eine eingehende Prüfung durchführen, es sei denn, sie kann in diesem Verfahren zweifelsfrei feststellen, dass die in Randnummer 68 Buchstaben a und b für eine eingehende Prüfung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden (23). Um die entsprechenden Prüfungen durchzuführen, muss die Kommission zunächst die sachlich und räumlich relevanten Märkte definieren. (99) In Erwägungsgrund 45 ihres Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass es sich für die Zwecke der Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bei den von dem Investitionsvorhaben betroffenen Produkten um Personenkraftwagen aus den Marktsegmenten A0, A und B nach der POLK-Klassifizierung handelt. (100) Die Kommission ließ die genaue Definition des relevanten Produktmarkts offen und prüfte alle plausiblen alternativen Marktdefinitionen, darunter insbesondere die kleinste Marktsegmentierung, für die Daten zur Verfügung stehen. (101) Die Verwendung der engsten Marktabgrenzung nach einzelnen Segmenten der Fahrzeugindustrie ist in vergleichbaren Beschlüssen begründet worden, darunter auch endgültige Beschlüsse (24). (102) Diese Beschlusspraxis basiert auf der Auffassung, dass Mitbewerber aus allen Marktsegmenten, einschließlich des kleinstmöglichen Segments, gegenüber marktbeherrschenden Akteuren geschützt werden müssen. (103) Außerdem stützt sich diese Praxis auf einschlägige wettbewerbsrelevante wirtschaftliche Erwägungen. Insbesondere basiert diese Ansatzweise auf der Theorie, nach der ein nachfrageseitiges Substitutionsverhältnis zwischen zwei Produkten dann besteht, wenn sie vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks für austauschbar gehalten werden. Durch ihre Praxis, Marktanteile auch im Hinblick auf das kleinstmögliche Automarktsegment, für das Daten verfügbar sind, zu überprüfen, folgt die Kommission genau dieser Logik: Sie betrachtet die Substituierbarkeit aufgrund des Preises, der Merkmale und des Verwendungszwecks als sicherstes Kriterium, wenn es um Produkte geht, die zum selben Segment gehören. In diesem Sinn entspricht die Bezeichnung des kleinstmöglichen Marktsegments als einem plausiblen Markt dem Verständnis von Randnummer 28 der Horizontalen Fusionsleitlinien, in der es heißt: „Die Produkte können in dem relevanten Markt so differenziert sein, dass bestimmte Produkte nähere Substitute als andere sind. Mit dem zunehmenden Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen wird es wahrscheinlicher, dass diese ihre Preise spürbar erhöhen werden. […] Der Anreiz für die fusionierenden Unternehmen, die Preise zu erhöhen, wird stärker eingeschränkt, wenn konkurrierende Unternehmen nahe Substitute zu den Produkten der fusionierenden Unternehmen herstellen, als wenn sie weniger nahe Substitute anbieten.“ (104) Dies ist auch der Grund, aus dem konventionelle Fahrzeuge traditionell in Segmente eingeteilt werden und die Automobilindustrie ihre Modelle den verschiedenen bekannten Segmenten zuordnet. Diese Erwägung hat die Kommission dazu bewegt, in Zusammenhang mit der Automobilbranche den relevanten Markt auch in Bezug auf die einzelnen Segmente zu definieren, weswegen die Mitgliedstaaten ihre Argumente in Bezug auf die Frage des relevanten Produktmarktes sowohl in der gegenständlichen Sache als auch in der Vergangenheit auf Einzelsegmente gestützt haben. (105) Da Autoeuropa Fahrzeuge aus den Segmenten A0 und […] nach der POLK-Klassifizierung produzieren wird, und auch Fahrzeuge aus dem B-Segment nach der POLK-Klassifizierung produzieren könnte, war die Kommission der Ansicht, dass diese Einzelsegmente sowie im Falle von SUVs auch das SUV-B-Segment nach Global Insight und zudem das zusammengefasste Segment (A0 bis B) nach der POLK-Klassifizierung in dieser Beihilfesache alle als relevante plausible Märkte gelten sollten. (106) Die Kommission befand, dass der räumlich relevante Markt für die betreffenden Produkte mindestens der gesamte EWR ist. Die portugiesischen Behörden und Autoeuropa stimmten zu, dass die Kommission diese räumliche Marktabgrenzung für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde legt (25). (107) Da die Kommission im Verlauf der förmlichen Untersuchung keine weiteren Belege dafür erhalten hat, dass sie ihre im Einleitungsbeschluss formulierten Schlussfolgerungen ändern sollte, bleibt sie aufgrund der oben angeführten Erwägungen bei ihrer Bewertung hinsichtlich der Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte. 5.6.1.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DES MARKTANTEILS (RANDNUMMER 68 BUCHSTABE A DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN) (108) Die Kommission hat die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen in allen plausiblen sachlich und räumlich relevanten Märkten durchgeführt, um festzustellen, ob der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition mehr als 25 % beträgt. (109) Da nicht festgestellt werden konnte, ob ein einziger sachlich und räumlich relevanter Markt besteht, mussten die Ergebnisse für alle plausiblen Märkte berücksichtigt werden. Der Marktanteil des VW-Konzerns beträgt im EWR in den Einzelsegmenten A und B sowie in den zusammengefassten Segmenten A0, A und B (nach POLK) in allen Jahren zwischen 2013 und 2019 mehr als 25 %. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der in Randnummer 68 Buchstabe a festgelegte Schwellenwert überschritten wird. 5.6.2.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT AUF EINEM SICH UNTERDURCHSCHNITTLICH ENTWICKELNDEN MARKT (RANDNUMMER 68 BUCHSTABE B DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN) (110) Da das Ergebnis der Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a bereits eine anschließende eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich macht, ist die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b nicht notwendig. 5.6.3.   SCHLUSSFOLGERUNG (111) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der unter Randnummer 68 Buchstaben a und b festgelegte Schwellenwert überschritten wird. Die Kommission beschließt daher, nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eine eingehende Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die Beihilfe als Anreizeffekt für das Investitionsvorhaben notwendig ist und ob die Vorteile der Beihilfemaßnahme die dadurch verursachte Verfälschung des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgleichen. 5.7.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (112) Die eingehende Prüfung wird auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt. 5.7.1.   POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE 5.7.1.1.   Ziel der Beihilfe (113) Nach Randnummer 12 der Mitteilung müssen die Mitgliedstaaten darlegen, wie das Investitionsvorhaben zur Entwicklung des betreffenden Gebiets beitragen wird. Die Kommission nimmt die von Portugal beschriebenen positiven Auswirkungen der Investition auf die Region (siehe Erwägungsgründe 45 bis 49) zur Kenntnis, und betrachtet insbesondere die Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen, die Ansiedlung weiterer Zulieferer in der Region, den Wissenstransfer in die Region und die Erweiterung der qualifizierten Mitarbeiterbasis in der Region als wesentlich für die regionale Entwicklung und das Erreichen des Kohäsionsziels der EU. 5.7.1.2.   Geeignetheit der Beihilfe (114) Nach Randnummer 17 und 18 der Mitteilung sind staatliche Beihilfen in Form von Investitionszuschüssen nicht das einzige Instrument, um Fehlentwicklungen des Marktes auszugleichen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in benachteiligten Gebieten zu fördern. Beihilfen sind ein geeignetes Instrument, wenn sie spezifische Vorteile im Vergleich zu anderen politischen Maßnahmen besitzen. Nach Randnummer 18 der Mitteilung sind „geeignete Instrumente“ nur „Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat“. (115) Portugal hat die Angemessenheit des Beihilfeinstruments mit der wirtschaftlichen Situation in der Region der Setúbal-Halbinsel begründet und nachgewiesen, dass die Region im Vergleich zum nationalen Durchschnitt benachteiligt ist: Zwischen 2011 und 2013 betrug das Pro-Kopf-BIP ca. 75 % des portugiesischen Durchschnitts. (116) In Anbetracht der sozioökonomischen Situation in der Region Península de Setúbal, die durch ihren Status als beihilfefähige Region nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit einer Beihilfehöchstintensität von 15 % bestätigt wird, und in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (z. B. in den Beihilfesachen Dell Products Poland (26) und Porsche (27)), stimmt die Kommission zu, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen ein geeignetes Instrument ist, um das Ziel der regionalen Entwicklung in der betreffenden Region zu erreichen. 5.7.1.3.   Anreizeffekt/Kontrafaktisches Szenario (117) Nach Randnummer 20 der Mitteilung müssen die in Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgegebenen förmlichen Bedingungen zum Anreizeffekt erfüllt sein. In Abschnitt 5.5 oben hat die Kommission festgestellt, dass dies bei dem angemeldeten Vorhaben gegeben ist. Im Hinblick auf den substanziellen Anreizeffekt muss die Kommission nach Maßgabe der Mitteilung eingehend prüfen, ob die Beihilfe erforderlich ist, um das Verhalten des Beihilfeempfängers dahin gehend zu beeinflussen, dass er in dem betreffenden Fördergebiet (zusätzliche) Investitionen tätigt. Nach Randnummer 22 der Mitteilung kann der (wesentliche) Anreizeffekt für zwei Szenarien nachgewiesen werden: Ohne die Beihilfe würde überhaupt keine Investition getätigt, da sie für das Unternehmen an keinem Standort wirtschaftlich wäre (Szenario 1); ohne die Beihilfe würde die Investition an einem anderen Standort in der EU getätigt (Szenario 2). (118) Nach Maßgabe der Mitteilung muss der Mitgliedstaat darlegen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, und mit entsprechenden Belegen nachweisen, dass die Beihilfe sich tatsächlich auf die Investitions- oder Standortentscheidung auswirkt. Somit ist es Sache des Mitgliedstaats, den Anreizeffekt nachzuweisen. Dazu muss der Mitgliedstaat auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (der Mitgliedstaat gewährt dem Empfänger keine Beihilfe) vorlegen. Für die Kommission muss sich das kontrafaktische Szenario realistisch darstellen. (119) Die portugiesischen Behörden haben angegeben (siehe Erwägungsgrund 54), dass die Beihilfe für Autoeuropa unter Szenario 2 fällt, und haben ein kontrafaktisches Szenario dargelegt, das die konkrete Investitions- und Standortplanung für das angemeldete Vorhaben spiegelt, bei der ein Werk in [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW], […] als alternativer Standort erwogen wurde. (120) Nach Randnummer 25 der Mitteilung kann der Mitgliedstaat den Beweis für den Anreizeffekt der Beihilfe im Rahmen von Szenario 2 mithilfe von Unternehmensunterlagen erbringen, aus denen hervorgeht, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Fördergebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet verglichen worden sind. Der Mitgliedstaat sollte Finanzberichte, interne Geschäftspläne und andere Unterlagen für verschiedene Investitionsszenarien vorlegen. (121) Portugal hat authentische und aktuelle Unterlagen vorgelegt (siehe Erwägungsgründe 68, 70 und 71), die den mehrstufigen Entscheidungsprozess des VW-Konzerns sowie — für das angemeldete Projekt — der Marke Volkswagen dokumentieren, in dem die Produktentscheidung und anschließend die Investitions- und Standortentscheidung gefällt wurden. (122) Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass, nachdem das Absatzpotenzial für neue Produkte in den Segmenten A0-SUV und […] ([…]) 2012 im Rahmen der Planungsrunde 61 festgelegt worden war, die Kontrollabteilung [Konzernaufsichtsrat] im Juli 2012 zunächst vier Optionen für den Produktionsstandort identifiziert hat, nämlich Setúbal, [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR], [Standort 2 außerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR]. Dazu wurden zwei Hauptkriterien zugrunde gelegt, und zwar ob in einem bestehenden Werk zusätzliche Kapazitäten installiert werden können und ob die bestehenden Anlagen dieses Werks mit dem geplanten Investitionsvorhaben kompatibel sind. In die Berechnungen [des Konzernaufsichtsrates] flossen auch die Absatzmengen des [vordefinierten Modells] ein, dessen Produktion zu einem ähnlichen Zeitpunkt starten sollte. Es wurden drei Alternativen entwickelt und die Mengen jeweils auf die vier Werke verteilt. Für jede Alternative wurden die Produktionskosten pro Fahrzeug berechnet. Diesen Berechnungen zufolge bestand zu dem damaligen Zeitpunkt die beste Lösung darin, die Mengen des [vordefinierten Modells] und des A0-SUV an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zusammenzufassen, und die neuen Produktionsmengen in Setúbal auf das […]-Segment zu beschränken. (123) In einer späteren Planungsphase beschloss die Kontrollabteilung, [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] wegen nachteiliger Personalkosten und [Standort 2 außerhalb des EWR] wegen nachteiliger Logistikkosten auszuschließen. Dementsprechend wurde nur [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] als gangbare Alternative zum Standort in Setúbal beibehalten. (124) Die Kommission stellt fest, dass Volkswagen im Januar 2014 entschied, die Produktion des [vordefinierten Modells] an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] und [Standort 2 außerhalb des EWR] zu verlegen, wo schon das Vorgängermodell gefertigt worden war. Portugal legte ausreichende Belege dafür vor, dass [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] auch nach der Entscheidung zum [vordefinierten Modell] als realistisches Szenario für die angemeldete Investition beibehalten wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen kann die Kommission schließen, dass [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zum Zeitpunkt der Entscheidung des VAP im März 2014 über ausreichende Kapazitäten verfügte, um den Erfordernissen des angemeldeten Vorhabens zu entsprechen. Dieser Punkt wird durch die Entscheidung des VW-Konzerns vom März 2015 bekräftigt, ein anderes Modell mit einer vergleichbaren jährlichen Produktionskapazität wie der des angemeldeten Vorhabens an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zu fertigen. (125) Zudem hat die Kommission geprüft, ob im kontrafaktischen Szenario alle relevanten Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Arbeitsschichten berücksichtigt wurden, die an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zur Bewältigung der für das angemeldete Vorhaben zusätzlich benötigten Kapazitäten anfallen würden. Außerdem nimmt die Kommission die Argumentation Portugals zur Kenntnis, dass Autoeuropa zumindest große Teile des Werks möglicherweise hätte schließen müssen, wenn Setúbal nicht als Standort für das angemeldete Vorhaben gewählt worden wäre. Die Kommission hat geprüft, ob auch die Kosten für die Entlassung von Mitarbeitern in Setúbal sowie die Kosten für die Rückzahlung der Beihilfen, die für die in Abschnitt 4.2 erwähnten früheren Investitionsvorhaben gewährt wurden, im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt wurden. (126) Die Kommission ist auch davon überzeugt, dass die Berechnungen der Investitions- und Produktionskosten an beiden im kontrafaktischen Szenario zugrunde gelegten Standorten korrekt sind und sich auf glaubwürdige Daten der Produktionsstätten bzw. auf glaubwürdige Annahmen stützen. (127) Wie in Erwägungsgrund 70 und in Anhang I dieses Beschlusses dargelegt, bedingen die Schätzungen der dem Standort zuzurechnenden Produktionskosten, die Produktions- und Investitionskosten beinhalten, einen Kostennachteil von 90 Mio. EUR (Nominalwert) für Setúbal gegenüber [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR]. Zum Ausgleich des Kostennachteils von Setúbal und angesichts der bevorstehenden förmlichen Entscheidung des VAI über den Standort für das Investitionsvorhaben stellte Autoeuropa nach der am 10. März 2014 getroffenen Entscheidung des VAP am 31. März 2014 einen Beihilfeantrag. (128) Am 28. Mai und am 26. Juni 2014 beschloss der VAI, die angemeldete Investition in Setúbal zu tätigen. Wie aus dem Protokoll der Sitzungen des VAI hervorgeht, wurde diese Entscheidung vorbehaltlich der Gewährung staatlicher Beihilfen getroffen. Die Arbeiten zu dem Vorhaben haben am 26. Juni 2014 begonnen. (129) Die Kommission hat oben (siehe Erwägungsgrund 85) bereits festgestellt, dass die in Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten förmlichen Anforderungen zum Anreizeffekt in Übereinstimmung mit Randnummer 20 der Mitteilung erfüllt sind. Ferner haben die portugiesischen Behörden eindeutig belegt, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Wahl des Standorts für die Investition ausgewirkt hat, da die Entscheidung des VW-Konzerns, das angemeldete Vorhaben in Setúbal durchzuführen, erst nach der Unterzeichnung des Investitionsvertrags (28) erfolgte, in dem Beihilfefähigkeit des Investitionsvorhabens bestätigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass das von Portugal nach Randnummer 23 und 25 der Mitteilung vorgelegte kontrafaktische Szenario realistisch ist und durch authentische und aktuelle Unterlagen belegt wurde, und schließt daraus, dass die Beihilfe einen echten (substanziellen) Anreizeffekt hat: Durch die Verkleinerung der Wirtschaftlichkeitslücke zugunsten von Setúbal hat die Beihilfe die Standortentscheidung des begünstigten Unternehmens beeinflusst. Ohne die Beihilfe wäre die Investition nicht in Setúbal getätigt worden. 5.7.1.4.   Angemessenheit der Beihilfe (130) Wenn die Beihilfe angemessen sein soll, müssen nach Randnummer 29 der Mitteilung Höhe und Intensität der Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das notwendig ist, damit das Investitionsvorhaben in der geförderten Region durchgeführt wird. (131) Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Regionalbeihilfen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Probleme in den betreffenden Fördergebieten stehen, wenn die anwendbaren und bei großen Investitionsvorhaben automatisch stufenweise herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (die bereits in der geltenden Fördergebietskarte angegeben sind) nicht überschritte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.