Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/166 der Kommission vom 27. November 2015 über die von Portugal geplante staatliche Beihilfe SA. 38831 (2014/C) (ex 2014/N) zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8232) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0166. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n werden. In diesem Fall ist die Beihilfeintensität, wie bereits in Erwägungsgrund 96 dargelegt, nicht höher als der herabgesetzte regionale Beihilfehöchstsatz. (132) Zusätzlich zu diesem in den Leitlinien für Regionalbeihilfen verankerten allgemeinen Grundsatz der Angemessenheit sieht die Mitteilung eine eingehendere Prüfung vor. Nach Szenario 2 der Mitteilung gilt die Beihilfe als angemessen, wenn sie der Differenz zwischen den Nettokosten, die dem Beihilfeempfänger für die Investition im Fördergebiet entstehen, und den Nettokosten für die Investition an dem alternativen Standort entspricht. (133) Aus den von Portugal vorgelegten Unterlagen geht hervor (siehe Erwägungsgründe 68, 70 und 71), dass die Beihilfe auf den erforderlichen Betrag beschränkt war, denn die Differenz zwischen den Kosten für die Durchführung des Vorhabens in Setúbal und in […] wurde nicht überschritten. Die zum Zeitpunkt der kontrafaktischen Analyse durchgeführten Berechnungen (die auf zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung abgefassten Unterlagen beruhen) zeigen, dass Setúbal selbst mit der Beihilfe um 14,6 Mio. EUR (abgezinster Wert) teurer war als [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR]. Die Kommission stellt fest, dass der verbleibende Kostennachteil aufgrund bestimmter qualitativer Aspekte als akzeptabel galt, beispielsweise aus Gründen der sozialen Verantwortung von Unternehmen (ohne die Investition hätte Autoeuropa große Teile des Setúbal-Werks schließen müssen) oder der Möglichkeit, dass Setúbal ohne Unterstützung durch andere Werke Produktionsspitzen bewältigen konnte, wohingegen das Werk in [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] einen Teil der Produktion nach [Standort außerhalb des EWR] hätte verlagern müssen. Auch unter Berücksichtigung des angemeldeten abgezinsten Beihilfebetrags von 36,15 Mio. EUR (29) beträgt der Standortnachteil von Setúbal noch immer 11,85 Mio. EUR (48 Mio. EUR minus 36,15 Mio. EUR). (134) Da die Beihilfe auf den Betrag beschränkt ist, der zum Ausgleich der zusätzlichen Nettokosten für das Investitionsvorhaben am Standort Setúbal gegenüber dem Standort in [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] erforderlich ist, betrachtet die Kommission die Angemessenheit der Beihilfe zum Zeitpunkt der Standortentscheidung als nachgewiesen. 5.7.2.   NEGATIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE AUF WETTBEWERB UND HANDEL (135) Randnummer 40 der Mitteilung lautet: „Wenn die kontrafaktische Analyse jedoch darauf schließen lässt, dass die Investition auch ohne die Beihilfe — möglicherweise allerdings an einem anderen Standort — getätigt worden wäre (Szenario 2) und die Beihilfe dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, wären die Anzeichen für etwaige Wettbewerbsverzerrungen (z. B. ein hoher Marktanteil und eine Zunahme der Kapazität auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum) ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich.“ (136) Ohne die angemeldete Beihilfe wäre die Investition an einem anderen Standort im EWR getätigt worden, und es wäre zur gleichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen (d. h. Szenario 2). Da die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, das für den Ausgleich der durch die regionalen Nachteile eines Fördergebiets entstehenden Mehrkosten erforderlich ist, hat sie keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb wie etwa eine Verdrängung privater Investitionen. (137) Nach Randnummer 50 der Mitteilung werden aufgrund der geografischen Komponente der Regionalbeihilfe deren potenziellen negativen, standortspezifischen Auswirkungen bereits erkannt und durch die Leitlinien und Fördergebietskarten beschränkt, in denen nach Maßgabe der verfolgten Gleichheits- und Kohäsionsziele erschöpfend festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen und welche Beihilfeintensitäten zulässig sind. Wenn jedoch, entsprechend Randnummer 53 der Mitteilung, die Investition ohne Beihilfe in ein stärker benachteiligtes Gebiet (mehr regionale Nachteile — höhere Regionalbeihilfen-Höchstintensität) geflossen wäre oder in ein Gebiet, dessen regionale Nachteile als ebenso groß betrachtet werden wie die des Zielgebiets (dieselbe Regionalbeihilfen-Höchstintensität), würde dies bei der allgemeinen Abwägungsprüfung eine negative Auswirkung auf den Handel darstellen, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann, da sie dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft. (138) Im Falle des angemeldeten Vorhabens wurde eine Neuansiedlungsinvestition nicht in Betracht gezogen, weil ein Investitionspaket für [140 000–160 000] Fahrzeuge im […]-Preissegment zu klein ist, um eine Neuansiedlungsinvestition wirtschaftlich zu rechtfertigen. Durch die Anwendung von zwei Kriterien, d. h. vorhandener zusätzlicher Kapazitäten und mit dem Vorhaben kompatibler Anlagen, waren die einzigen ursprünglichen alternativen Standorte auf [Standort 1] (nicht gefördertes Gebiet [im EWR]), [Standort 2] ([außerhalb des EWR]) und [Standort 3] ([nicht gefördertes Gebiet im EWR]) beschränkt; [Standort 2 außerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] wurden in einer späteren Phase verworfen, da hier jeweils hohe Logistik- und Personalkosten angefallen wären. (139) Daher liegen nach Ansicht der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Investition in einem anderen Fördergebiet mit höherer oder vergleichbarer Beihilfehöchstintensität getätigt worden wäre: Folglich kommt sie zu dem Schluss, dass die Beihilfe keinen kohäsionsabträglichen Effekt hat, der dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft, und dass die Beihilfe keine übermäßigen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel hat. 5.8.   ABWÄGUNG (140) Nachdem festgestellt wurde, dass die Beihilfe einen Anreiz für die Durchführung der Investition in der betreffenden Region bildet und dass sie angemessen ist, sind die positiven und die negativen Effekte gegeneinander abzuwägen. (141) Die Prüfung hat bestätigt, dass die Beihilfemaßnahme einen Anreizeffekt für eine Investition hat, die einen beträchtlichen Beitrag zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets leistet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähig ist, und die Investition dadurch keinem Gebiet mit der gleichen oder einer höheren Beihilfehöchstintensität vorenthalten wird (kein kohäsionsabträglicher Effekt). Nach Auffassung der Kommission ist eine Investition in einem stärker benachteiligten Gebiet für den Zusammenhalt in der Union wichtiger als dieselbe Investition in einem weniger benachteiligten Gebiet. Die Kommission geht nach Randnummer 53 der Mitteilung davon aus, dass „[im] Hinblick auf die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe, die lediglich die Differenz der Nettokosten gegenüber einem weiterentwickelten alternativen Investitionsstandort ausgleicht […] im Rahmen der Abwägungsprüfung in der Regel die Auffassung vertreten [wird], dass diese stärker ins Gewicht fallen als die möglichen negativen Auswirkungen der neuen Investition an dem alternativen Standort“. (142) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission ferner fest, dass bei einer Beihilfe, die der Differenz zwischen den Nettokosten des Investitionsvorhabens an dem gewählten Standort und den an einem weiterentwickelten alternativen Standort anfallenden Nettokosten entspricht, die positiven Auswirkungen im Hinblick auf Ziele und Angemessenheit (siehe oben) stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen an dem alternativen Standort. (143) Nach Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen und in Anbetracht der eingehenden Prüfung, die auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe als Anreizeffekt für die Investition notwendig ist und Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (144) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die geplante regionale Investitionsbeihilfe zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda, die am 30. April 2014 unter der alleinigen Bedingung der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden ist, alle Voraussetzungen nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen und der Mitteilung erfüllt und folglich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (145) Die Kommission verweist darauf, dass Portugal in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses zugesichert hat, dass weder der angemeldete Beihilfebetrag noch die angemeldete Beihilfeintensität überschritten werden, falls die tatsächlichen beihilfefähigen Ausgaben von den geplanten beihilfefähigen Ausgaben abweichen, wie sie in der Anmeldung und der Berechnung des Beihilfehöchstbetrags berücksichtigt sind. Außerdem hat Portugal gegenüber der Kommission zugesagt, ihr ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission alle fünf Jahre einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den ausgezahlten Beihilfebeträgen und zu allen anderen Investitionsvorhaben, die in dem Betrieb/Werk eingeleitet worden sind), sowie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der letzten Beihilfetranche gemäß dem angemeldeten Auszahlungsplan einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Portugal geplante staatliche Beihilfe in Höhe von 36,15 Mio. EUR (Gegenswartswert) mit einer Beihilfehöchstintensität von 6,03 % Bruttosubventionsäquivalent zugunsten von Volkswagen Autoeuropa, Lda ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfemaßnahme in Höhe von bis zu 36,15 Mio. EUR (Gegenwartswert) mit einer Beihilfehöchstintensität von 6,03 % Bruttosubventionsäquivalent wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Portugal gerichtet. Brüssel, den 27. November 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 55. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Staatliche Beihilfe N 727/2006 — Portugal — Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 26), verlängert bis Ende Juni 2014 durch SA.37471 (2013/N) — Verlängerung der portugiesischen Fördergebietskarte 2007-2013 bis zum 30. Juni 2014 (ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 16). (4)  Beihilfesache SA.36754 — Großes Investitionsvorhaben — HU — Beihilfe zugunsten von AUDI HUNGARIA MOTOR Kft (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 25). (5)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (6)  Beihilfesache SA.32169 — Deutschland — Großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für die Volkswagen Sachsen GmbH (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17). (7)  R. L. Polk & Co. (auch als POLK bezeichnet) ist eine global integrierte Organisation und bietet als eines der führenden Dienstleistungsunternehmen Marktinformationen und Analysen für die Automobilindustrie an. Am 16. Juli 2013 wurde die Akquisition von R. L. Polk & Co. durch IHS Inc., den weltweit führenden Anbieter von Informationen und kritischen Analysen, abgeschlossen. (*1)  Geschäftsgeheimnis (8)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), verlängert bis 30. Juni 2014. (9)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). Am 28. Juni 2013 verabschiedete die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014–2020 und verlängerte darin den Anwendungszeitraum der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007–2013 bis zum 30. Juni 2014 (Randnummer 186); (ABl. C 209 vom 23.1.2013, S. 1). (10)  Fußnote 55 der Leitlinien für Regionalbeihilfen lautet: „Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Kommission die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen)“. (11)   ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3. (12)  Dieser Ansatz entspricht folgenden Beihilfebeschlüssen der Kommission: SA. 34118 (Porsche Leipzig), Beschluss vom 9. Juli 2014 (C(2014) 4075) in der Beihilfesache SA.34118, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3; SA.30340 (Fiat Powertrain Technologies); Beschluss vom 9. Februar 2011, (C(2011) 612) in der Beihilfesache SA.30340 (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5); SA. 32169 (Volkswagen Sachsen), Beschluss vom 13. Juli 2011, (C(2011) 4935) in der Beihilfesache SA.32169 (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17); N 767/07 (Ford Craiova), Beschluss vom 30. April 2008, (C(2008) 1613) in der Beihilfesache N 767/2007 (ABl. C 238 vom 17.9.2008, S. 4); N 635/2008 (Fiat Sizilien), Beschluss vom 29. April 2009, (C(2009) 3051) in der Beihilfesache N 635/2008 (ABl. C 219 vom 12.9.2009, S. 3) und N 473/2008 (Ford Espino), Beschluss vom 17. Juni 2009, (C(2009) 4530) in der Beihilfesache N 473/2008 (ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 5). (13)  In mehreren Beschlüssen betreffend SUVs, zuletzt in ihrem abschließenden Beschluss über Regionalbeihilfen für Porsche (Beschluss vom 9. Juli 2014 in der Beihilfesache SA.34118 (2012/C, ex 2011/N) über die von Deutschland geplante Beihilfe zugunsten der Porsche Leipzig GmbH und der Dr. Ing. h.c.F. Porsche Aktiengesellschaft, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3), befand die Kommission, dass die Klassifizierung nach Global Insight für SUVs geeigneter ist. SUVs aus dem POLK-Segment A0 entsprechen dem SUV-B-Segment nach der Global Insight-Klassifizierung. (14)  C34/2001 Entscheidung vom 7. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002)1803), veröffentlicht in ABl. L 314 vom 18.11.2002, S. 86. (15)  19,95 Mio. EUR abgezinst auf 2011 (Beginn des Investitionsvorhabens); Abzinsungssatz: 1,56 %. (16)  SA. 34118, Beschluss vom 9. Juli 2014, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3, Erwägungsgrund 107. (17)  Datenquelle: INE — Instituto Nacional de Estatística (Nationale Statistikbehörde). (18)  Diese kontrafaktische Analyse wird in Anhang I detailliert wiedergegeben, der wegen der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht werden darf. (19)  Siehe auch Fußnote 20 unten. (20)  Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass die beihilfefähigen Ausgaben anders auf die einzelnen Jahre verteilt sind als in der endgültigen Konfiguration des angemeldeten Investitionsvorhabens. (21)  Autoeuropa hat am 31. März 2014 einen Beihilfeantrag gestellt, und die zuständige Stelle hat am 4. April 2014 — vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung — schriftlich bestätigt, dass das Vorhaben die Förderfähigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. Der Investitionsvertrag wurde am 30. April 2014 unterzeichnet und enthielt eine aufschiebende Klausel, nach der der Vertrag von der Entscheidung des VW-Konzerns über die Umsetzung des Vorhabens abhängig gemacht wurde, sofern diese Entscheidung vor dem 30. Juni 2014 getroffen wird. (22)  Siehe die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C34/2001 betreffend die Beihilfen zugunsten von Ford España (vgl. Fußnote 14 oben), Erwägungsgründe 36 und 37. (23)  Natürlich muss die Kommission auf jeden Fall und ungeachtet der in Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Schwellenwerte die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abwiegen, bevor sie über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt befindet. Siehe das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-304/08, Smurfit Kappa Group/Kommission, EU:T:2012:351, Ziffer 94. (24)  Siehe in diesem Sinne den endgültigen Beschluss der Kommission in der Beihilfesache Porsche, SA. 34118 (angenommen im Juli 2014), in dem die Kommission die Frage der Marktdefinition offen gelassen hat und nach gängiger Praxis von allen „plausiblen alternativen Marktabgrenzung[en] mit einzelnen Fahrzeugsegmenten (darunter der kleinsten Einteilung, für die Daten verfügbar sind)“ ausgegangen ist. Siehe Erwägungsgrund 86 dieses Beschlusses, in dem auf eine Reihe von Beschlüssen verwiesen wird, u. a. SA.30340 betreffend Fiat Powertrain Technologies, in dem in Erwägungsgrund 88 festgestellt wird, dass das Vorhaben nicht die Schwellenwerte gemäß Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen auf Ebene der kleinsten Einteilung auf dem nachgelagerten Markt, für die Daten verfügbar sind, überschreite, und dass das Vorhaben folglich nicht die Schwellenwerte nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen auf Ebene aller möglichen Kombinationen dieser Fahrzeugsegmente überschreite. Beihilfebeschlüsse SA.30340 betreffend Fiat Powertrain Technologies, Beschluss vom 9. Februar 2011, (C(2011) 612) (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5). SA. 32169 (Volkswagen Sachsen), Beschluss vom 13. Juli 2011, (C(2011) 4935), (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17). (25)  Siehe auch Abschnitt 3.3.2.2 des Einleitungsbeschlusses. (26)  Entscheidung 2010/54/EG der Kommission vom 23. September 2009 über die Beihilfe, die Polen Dell Products Poland Sp. Z o.o. gewähren will C 46/08 (ex N 775/07) (ABl. L 29 vom 2.2.2010, S. 8), Erwägungsgrund 171. (27)  SA.34118 (2012/C, ex 2011/N), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3, Erwägungsgrund 107. (28)  Der Investitionsvertrag enthielt eine aufschiebende Klausel, nach der der Vertrag von der Entscheidung des VW-Konzerns über die Umsetzung des Vorhabens abhängig gemacht wurde, sofern diese Entscheidung vor dem 30. Juni 2014 getroffen wird. (29)  Siehe die Erläuterung des Unterschieds zwischen den Beihilfebeträgen in Fußnote 19 oben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.