Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ruar 1995 (vgl. Fußnote 80). Danach war sich die Volkswagen AG über die Wirkung der Margenpolitik im klaren und hat diese Regelung selbst als "sehr bußgeldverdächtig" eingestuft. Das vorsätzliche Handeln ergibt sich ferner aus den Maßnahmen zur Überwachung und Sanktionierung der Händler. In einer Mitteilung der Audi AG (vgl. Fußnote 17) steht, daß "es mit einem gewissen Risiko verbunden" sei, die in Italien ergriffenen Maßnahmen "mit der Verhinderung von Reimporten in Verbindung zu bringen . . ." und schlägt vor, daß die Maßnahmen in Italien "über die Regionen mündlich kommuniziert werden". Außerdem wurden die das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung betreffende oder mit ihm in Zusammenhang stehende Dokumente stets als "vertraulich" oder "streng vertraulich" eingestuft (vgl. Kapitel 1 C.II.1.b) und die in Fußnoten 74 bis 77 genannten Dokumente). Insgesamt ergibt sich hieraus, daß die Volkswagen AG den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 vorsätzlich begangen (166) hat. (215) Die von Volkswagen begangene Zuwiderhandlung ist insgesamt ein sehr schwerer Verstoß gegen Artikel 85. Dies gilt sowohl für die ab 31. Dezember 1987 eingeführte Bonusregelung (vgl. Randnrn. 73 ff.), als auch für die verstärkenden Maßnahmen (vgl. Randnrn. 82 bis 99), die in den Jahren 1993 bis 1995 ergriffen wurden, um den Parallelhandel weiter zu erschweren oder zu unterbinden. Für diese Zuwiderhandlung muß ein Bußgeld verhängt werden, das den sehr schweren Verstoß angemessen ahndet und das durch seine abschreckende Wirkung Wiederholungen ausschließt. 50 Millionen ECU ist nach Auffassung der Kommission ein diesem Verstoß angemessener Betrag als Grundlage für die Bemessung der Höhe des Bußgelds. (216) Ein anderer die Höhe des Bußgelds bestimmender Faktor ist nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 die Dauer des Verstoßes. Die Volkswagen zur Last gelegte Zuwiderhandlung ist zumindest seit 30. Dezember 1987 festzustellen. Sie ist bis heute nicht vollständig beendet. (217) Der Verstoß dauerte mehr als 10 Jahre und war deshalb von sehr langer Dauer. Nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. C 9 vom 14. 1. 1998, S. 3), kann der für die Schwere des Verstoßes ermittelte Betrag für jedes Jahr des Verstoßes bis zu 10 % erhöht werden. Für die Zeit von 1988 bis 1992 und für das Jahr 1997 hält die Kommission eine Erhöhung um 5 % pro Jahr für angemessen. Die Intensität des Verstoßes hat im Zeitraum von 1993 bis 1996, in dem eine Vielzahl von den Verstoß verstärkenden Maßnahmen ergriffen wurde, zugenommen. Für jedes dieser Jahre hält die Kommission eine Erhöhung um den höchstmöglichen Prozentsatz von jeweils 10 % für angemessen. Dies führt zu einer Erhöhung des in Randnr. 215 genannten Betrags um 35 Millionen ECU und ergibt somit einen Grundbetrag von 85 Millionen ECU. (218) Ferner sind bei der Bußgeldbemessung erschwerende und entlastende Umstände zu berücksichtigen. (219) Die Kommission hat gerade in bezug auf die Situation in Italien in zwei Briefen (Schreiben der GD IV vom 24. Februar 1995 (*D/12803) und vom 2. Mai 1995 (*D/15797)) die Volkswagen AG darauf hingewiesen, daß die Be- oder Verhinderung von Parallelexporten aus Italien ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bedeuten würde. Aus der von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung gefundenen Notiz "Reimporte Italien" vom 24. März 1995 (vgl. Fußnote 91) geht hervor, daß zumindest das erste Schreiben der Kommission Gegenstand von Beratungen bei VW und Audi war, ohne daß die beiden Unternehmen hieraus die rechtlich notwendigen Konsequenzen gezogen hätten. Autogerma sandte zwar am 16. März 1995 ein Rundschreiben an die Händler (vgl. Fußnote 68), das auch an die Kommission übermittelt wurde, in dem die Händler an die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und ihrer Händlerverträge erinnert wurden. Tatsächlich wurde jedoch nicht dafür Sorge getragen, daß die zuvor eingeführten Behinderungen der Verkäufe an Endverbraucher und von diesen beauftragte Vermittler beseitigt wurden. Insbesondere wurden die Händlerverträge nicht entsprechend abgeändert. Daß Volkswagen nach den Schreiben der Kommission die Zuwiderhandlung nicht beendet hat, gleichzeitig die Kommission aber glauben machte, daß die Verstöße abgestellt würden, wird als erschwerender Umstand bei der Bemessung der Bußgeldhöhe berücksichtigt. (220) Erschwerend kommt ferner hinzu, daß Volkswagen das zwischen einem Kfz-Hersteller und seinen Händlern bestehende wirtschaftliche Machtgefälle ausgenutzt hat, um Verkäufe der Händler an nicht in ihrem Vertragsgebiet ansässige Endverbraucher zu be- und verhindern. Hierdurch haben eine Vielzahl von italienischen Vertragshändlern, bei denen es sich um rechtlich und wirtschaftlich eigenständige Unternehmen handelt, zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten. Der von Volkswagen und seinen Konzernunternehmen auf die Händler ausgeübt Druck kulminierte darin, daß mehr als 50 Vertragshändlern die Kündigung des Vertrags angedroht wurde, falls sie weiterhin Fahrzeuge an ausländische Kunden, wozu auch Endverbraucher gehörten, verkaufen sollten. In 12 Fällen wurden schließlich Händlerverträge gekündigt und damit die Existenz der betroffenen Betriebe massiv gefährdet (siehe oben Randnrn. 93, 142 und 177). (221) Im Hinblick auf diese erschwerenden Umstände erscheint eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 20 %, d. h. um 17 Millionen ECU gerechtfertigt. (222) Die italienische Lira wurde im September 1992 und im März 1995 erheblich abgewertet. In ihrer Mitteilung zu den Auswirkungen der Wechselkursbewegungen auf den Binnenmarkt (167) hat die Kommission festgestellt, daß der Automobilsektor besonders empfindlich auf Wechselkursänderungen reagiert und Unternehmen aus Ländern mit einer aufgewerteten Währung, die in Länder mit einer abgewerteten Währung exportierten, dort Schwierigkeiten bekommen hatten. Dennoch hat die Kommission in derselben Mitteilung klargestellt, daß aufgrund von Wechselkursveränderungen ergriffene wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen in Form einer Beschränkung von Parallelimporten eindeutig gegen die europäischen Wettbewerbsregeln verstoßen würden. Diese Abwertung der italienischen Lira rechtfertigt es für Volkswagen somit keinesfalls, sich dem Wettbewerbsrecht zu entziehen. Folglich kann dies nicht als mildernder Umstand für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Volkswagen AG hat zusammen mit ihren Tochtergesellschaften Audi AG und Autogerma SpA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag begangen, da sie mit den italienischen Händlern des Vertriebsnetzes Vereinbarungen getroffen hat, um Verkäufe an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die entweder selbst auftreten oder über einen von ihnen beauftragten Vermittler handeln, und an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Vertragshändler des Vertriebsnetzes zu verbieten oder zu beschränken. Artikel 2 Die Volkswagen AG hat die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzüglich nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen und darf diese nicht durch Beschränkungen mit gleicher Zielsetzung ersetzen; sie hat insbesondere spätestens binnen zweier Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung a) den Händlervertrag mit den italienischen Vertragshändlern dahingehend zu ändern, daß Bonuszahlungen nicht in Abhängigkeit davon gewährt werden, ob ein Fahrzeug im Vertragsgebiet oder in einen anderen Mitgliedstaat verkauft wird; b) den italienischen Vertragshändlern per Rundschreiben bekanntzugeben, daß die durch die Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 und 2. November 1994 eingeführte Margenregelung aufgehoben wird, soweit die Marge beim Verkauf eines Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat geringer ist als bei einem Verkauf innerhalb des Vertragsgebiets; c) den italienischen Vertragshändlern per Rundschreiben bekanntzugeben, daß sämtliche Beschränkungen von Querlieferungen an Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten aufgehoben sind und darauf hinzuweisen, daß die Einholung der vorherigen Zustimmung des Importeurs nicht mehr notwendig ist sowie keine Sanktionen durch restriktive Belieferung oder durch Kündigung des Händlervertrags zu befürchten sind, wenn der Händler an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die entweder selbst auftreten oder über einen von ihnen beauftragten Vermittler handeln, verkauft; d) allen Vertragshändlern des VW/Audi-Vertriebsnetzes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft per Rundschreiben bekanntzugeben, daß sämtliche Beschränkungen von Querlieferungen aus Italien in andere Mitgliedstaaten aufgehoben sind; e) ihre Tochtergesellschaft Audi AG anzuweisen, Rundschreiben mit dem Inhalt der Buchstaben a) bis d) an ihre Vertragshändler innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu richten sowie ihre Tochtergesellschaft Autogerma SpA anzuweisen, Rundschreiben mit dem Inhalt der Buchstaben a) bis c) an ihre italienischen Vertragshändler zu richten. Artikel 3 Gegen die Volkswagen AG wird wegen der Schwere der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eine Geldbuße in Höhe von 102 000 000 ECU (102 Millionen ECU) verhängt. Artikel 4 Die in Artikel 3 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: 310-0933000-43 Banque Bruxelles Lambert Agence Européenne Rond Point Schuman 5 B-1040 Brüssel. Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den das Europäische Währungsinstitut für Ecu-Transaktionen berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 (dreieinhalb) Prozentpunkten. Insgesamt ergeben sich so 7,75 %. Artikel 5 Bezüglich der in Artikel 2 genannten Verpflichtungen wird gegen die Volkswagen AG ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 ECU für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidung festgesetzt. Der Verzug beginnt mit Ablauf der für die Durchführung vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Volkswagen AG, D-38436 Wolfsburg, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 28. Januar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission Fußnoten (Die in den Fußnoten mit * versehenen Schriftstücke werden von den Parteien mit "vertraulich" bzw. "confidential", die mit ** versehenen Schriftstücke mit "streng vertraulich" bzw. "highly confidential" gekennzeichnet.) (*) Sämtliche Fußnoten sowie die Übersetzungen von nicht in deutscher Sprache zitierten Schriftstücken befinden sich am Ende dieser Entscheidung. (1) ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Notiz: Italien, datiert vom 19. September 1994 (Audi, AU-MW D 32). (4) Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte, datiert vom 3. März 1994 (Volkswagen, AU-GK D 3). Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte Audi, datiert vom 10. Mai 1994 (Volkswagen, AU-VE G D 38). (5) Übersicht: In Deutschland zugelassene Re-Importfahrzeuge (Italien), datiert vom 6. April 1995 (Volkswagen, VW-DB B 9 Sekretariat Santelmann, Akte "Re-Importe"). Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe Audi, datiert vom 8. Mai 1995 (Volkswagen, AU-VE D 106). (6) Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte, datiert vom 3. März 1994 (Volkswagen, AU-GK D 3). Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte Audi, datiert vom 10. Mai 1994 (Volkswagen, AU-VE G D 38). Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe Audi, datiert vom 9. Februar 1995 (Volkswagen, AU-VE C D 78). Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe Audi, datiert vom 8. Mai 1995 (Volkswagen, AU-VE D 106); Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe Audi, datiert vom 21. August 1995 (VW, AU-KS B 6). (7) Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte datiert vom 3. März 1994 (Volkswagen, a.a.O./Fn. 4). Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe VW, datiert vom 8. Mai 1995 (Volkswagen, AG 000345). (8) Übersicht: Graumarkt/Projekt, datiert 1/95 (Audi, AU-VE C D 85). Übersicht: Graumarkt Italien, datiert vom 5. Februar 1995 (Audi, AU-VE C D 86). Übersicht: Vendite veicoli nuovi fuori territorio, datiert vom 17. Februar 1995 (Audi, AU-VE G D 28). (9) Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte, datiert vom 3. März 1994 (Volkswagen, a.a.O./Fn. 4). Übersicht: In Deutschland zugelassene Re-Importfahrzeuge (Italien), datiert vom 6. April 1995 (Volkswagen, VW-DB B 9 Sekretariat Santelmann, Akte "Re-Importe", a.a.O./Fn. 5). Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe VW, datiert vom 8. Mai 1995 (Volkswagen, a.a.O./Fn. 7). (10) Interne Mitteilung/Notiz: Reimporte, datiert vom 3. März 1994 (Volkswagen, a.a.O./Fn. 4). Interne Mitteilung/Notiz: Re-Importe Audi, datiert vom 8. Mai 1995 (Volkswagen, a.a.O./Fn. 6). (11) Autopreise in der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion IV - Wettbewerb, diverse Ausgaben. (12) Einzelheiten zu den Modellen und zur Berechnung können den jeweiligen Mitteilungen an die Presse entnommen werden: IP(93) 545 vom 1. Juli 1993; IP(93) 1201 vom 22. Dezember 1993; IP(94) 704 vom 26. Juli 1994; IP/95/50 vom 19. Januar 1995; IP/95/768 vom 24. Juli 1995 und IP/96/145 vom 15. Februar 1996. Zahlen für Österreich waren erst nach dem Beitritt zum 1. Januar 1995 verfügbar. (13) ABl. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16, bzw. ABl. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 25. (14) Schreiben an Volkswagen: Parallelexporte, datiert vom 21. September 1994 (Autogerma, AG 000878). (15) Schreiben ** an Volkswagen: Measures to control and prevent reexport, datiert vom 26. September 1994 (Autogerma, AG 000905): Maßnahmen zur Kontrolle und Verhinderung der Wiederausfuhr ". . . unter Bezugnahme auf unsere Gespräche in Verona am 15. und 16. September (der Herren Schlesinger, Bertino, De Simone, Wichmann und Kuhn) und die sich anschließenden Telefongespräche über diese Frage bestätigen wir hiermit die wichtigsten von Autogerma getroffenen Maßnahmen, um die Wiederausfuhr zu überwachen und zu verhindern: - Rundschreiben an die Händler, mit denen die Grenzen erläutert werden, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 gesetzt wurden; - überproportionale Zunahme der Listenpreise (mit den bekannten Auswirkungen auf den Preisindex und die Absatzzahlen); - Überprüfungen bei den verdächtigten Händlern; - eindringliche Empfehlung des Präsidenten von Autogerma auf der Händlerzusammenkunft vom 14. Juli 1994, die eingeführten Fahrzeuge in Italien und vor allem in ihrem Vertragsgebiet zu verkaufen; - dieselbe Empfehlung auf der Zusammenkunft der Händlergruppe Absatzförderung am 27. Juli in Verona; - die Empfehlung wurde von dem Präsidenten von Autogerma auf dem Kongreß anläßlich der Einführung des neuen Polo-Modells in Paris am 3. und 4. September wieder aufgegriffen; - eindeutige Ausführungen von Herrn Schlesinger auf der Zusammenkunft des Händlerrats am 4. September in Paris, um die Wiederausfuhr des neuen Polo-Modells und ganz allgemein der von Autogerma eingeführten Fahrzeuge zu verhindern; - mit internem Vermerk vom 28. Juni an die Geschäftsleitung von Autogerma behält sich der Präsident die Zustimmung zum Quartalsbonus für sämtliche außergebietlichen Verkäufe selbst vor; - die für sämtliche außergebietlichen Verkäufe gesperrte Quartalsbonus wird ab dem nächsten Quartal nur nach Maßgabe der Zulassung der Fahrzeuge gezahlt; - auch für die Werbemaßnahmen, die überwiegend für den Endverbraucher bestimmt sind, ist die Zulassung in Italien Voraussetzung für die Förderleistungen, die vor allem aus Zubehörteilen, Rückkaufzusage oder Finanzierungsmöglichkeiten bestehen; - die Händlerbestellungen werden täglich kontrolliert. Bestellungen, die um 10 % die Nachfrage übersteigen, bedürfen einer Sondergenehmigung, um angenommen zu werden; - einzelne Händler werden gezielt angeschrieben, um sie von der Wiederausfuhr abzubringen; - vermutete ausländische Käufer müssen eine Verpflichtung unterschreiben, wonach sie das Fahrzeug erst nach einer Mindestanzahl von Monaten verkaufen; in dem Vertrag sind Strafen vorgesehen; - rückfällige Händler werden zum Verlassen aufgefordert (bisher haben sechs Händler diese Aufforderung erhalten). Dieses Mittel wird jedoch behutsam eingesetzt, um Gerichtsverfahren und die damit zusammenhängenden Kosten zu vermeiden und keine Imageschädigung zu riskieren. Außerdem ist es gegenwärtig schwierig, wenn nicht unmöglich, Ersatz zu finden. Dies schafft zusätzliche Schwierigkeiten bei der räumlichen Erfassung; - Erhöhung des Kapitals der Autogerma, um den Investitionsanteil der Händler zu verringern. Dadurch wird verhindert, daß sich die Händler nach unerwünschten Absatzkanälen umsehen. Aus diesem Grund hat Autogerma noch folgenden Bestand an unverkauften Fahrzeugen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - die Fördermaßnahmen werden so entwickelt, daß beim Einbau der Zubehörteile Wertschöpfung entsteht. Dadurch wird verhindert, daß die Händler zusätzliche Spannen bei der Wiederausfuhr einsetzen; - Vertreter an Ort und Stelle überwachen die einzelnen Fälle und berichten über die Wiederausfuhrtätigkeiten der Händler; - der Vertrieb des neuen Polo-Modells wird streng überwacht. Händler mit Wiederausfuhrtätigkeiten in der Vergangenheit werden von der Belieferung abgeschnitten; - unser Absatzbereich untersucht gegenwärtig neue Aktionsmodelle für Italien, die im Ausland unbekannt sind. Derartige Modelle könnten im Jahr 1995 zum Einsatz kommen. Wir sind davon überzeugt, daß wir mit diesen Maßnahmen die Wiederausfuhr drastisch einschränken können, sofern auch in Deutschland Maßnahmen bei den deutschen Händlern getroffen werden, die sich ständig um Neufahrzeuge bemühen und dazu unmittelbar unsere Händler ansprechen, und sofern Unternehmen wie VAGAS daran gehindert werden, interessante Angebote denjenigen unserer Händler zu machen, die gegenwärtig in roten Zahlen stecken . . .". (16) Vermerk: Maßnahmen durch Autogerma zur Vermeidung von Re-Exporten, datiert vom 6. Februar 1995 (Volkswagen, VW-KH HDK Re-Exporte). (17) Mitteilung: Grauimporte Italien, datiert vom 12. Dezember 1994 (Audi, AU-DH C Doc 1). (18) Vermerk: Measures to control and prevent reexport, datiert vom 15. März 1995 (Autogerma, AG 000253) ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> Organizzazione 15. 3. 1995, GD control" [Die Zeitangaben in diesem Vermerk sind wie folgt zu lesen: "2° F.M.P. 94" bedeutet "'second four month' period 94", also ist der Beginn dieser Maßnahmen der 1. Mai 1994; "3° F.M.P. 94" bedeutet "'third four month' period 94", also ist der Beginn dieser Maßnahmen der 1. September 1994; "3° F.M.P. 93" bedeutet "'third four month' period 93", also ist der Beginn dieser Maßnahmen der 1. September 1993; "1° F.M. 95" bedeutet "'first four month' (period wurde wohl vergessen, Anm.d.Verf.) 95", also ist der Beginn dieser Maßnahmen der 1. Januar 1995]. (19) Siehe zum Beispiel Schreiben an Audi: Ermittlung von Reimporten, datiert vom 3. Mai 1994 (KBA, AU-VE D 113). (20) Schreiben an Audi: Ermittlung von Reimporten, datiert vom 20. April 1994 (KBA, AU-VE D 114). (21) E-mail: Re-)Importe, Herstellerbescheinigungen, datiert vom 26. Januar 1995 (Audi, AU-KS B 9). (22) Zum Beispiel Übersicht: Reexporte VW 1993, datiert vom 30. März 1994 (Autogerma, AG 000184). (23) Die Fahrgestellnummern wurden u.a. anhand der vom Kunden, bzw. von im Kundenauftrag handelnden, nicht dem Vertriebsnetz angehörenden Händler, beim Hersteller angeforderten Herstellerbescheinigungen, die zur Zulassung der deutschen Zulassungsbehörde vorgelegt werden mußten, ermittelt (siehe z.B. Mitteilung an Autogerma: Von Privatpersonen (Firmen oder verdächtigen Personen) angeforderte Herstellerbescheinigungen, undatiert (Audi, AU-VE G D 19); Mitteilungen an Autogerma: Reimporte, datiert vom 12. Januar und 17. Januar 1995 (Audi, AU- MW-11)). Die Vorlage einer Herstellerbescheinigung (bzw. eines sog. Datenblatts) war seit dem 1. Dezember 1994 laut Festlegung des Bundesministeriums für Verkehr für jedes (re-) importierte Fahrzeug erforderlich (vgl. E-mail: Re-)Importe, Herstellerbescheinigungen, datiert vom 26. Januar 1995 (Audi, AU-KS B 9), obwohl die entsprechende Richtlinie offenbar nicht in allen Bundesländern angewandt wurde (Telefax an Audi: Verfahren gegen Reimporteure, datiert vom 24. März 1995 (Volkswagen, AU-GK E 4)). (24) Zum Beispiel: E-mail an Autogerma: Re-Import, datiert vom 26. April 1994 (Audi, AU-GK 3); Notiz: Re-Import Italien datiert vom 19. August 1994 (Audi, AU-GK D 3); Mitteilung an Autogerma: Fahrzeug-Kaufverträge, datiert vom 26. Januar 1995 (Audi, AU-MW D 27); E-mail an Autogerma: Fahrgestellnr., datiert vom 15. März 1995 (Audi, AU-VE D 63); E-mail an Autogerma: Fahrgestellnr., datiert vom 21. März 1995 (Audi, AU-VE G D 62). (25) Schreiben (Telefax) an Audi: Parallel-Markt, datiert vom 21. März 1995 (Autogerma, AU-VE C D 60). (26) Schreiben an Autogerma: Verkauf von Volkswagen und Audi-Fahrzeugen an gewerbliche Wiederverkäufer, datiert vom 18. Januar 1995 (Volkswagen, AG 000333). (27) E-mail an Audi: A 4 Privat, datiert vom 24. Februar 1995 (Audi, AU-MW D 3). (28) Mitteilung: Anschreiben Graumarkt, datiert vom 16. März 1995, und entsprechendes Rundschreiben an Händler, datiert vom 14. März 1995 (Audi, AU-GK D 3). (29) Porsche Austria Gesellschaft m.b.H. & Co. ist der Generalimporteur für Volkswagen, Audi und Porsche in Österreich. (30) Telefax an Audi: Grauimport, datiert vom 18. Mai 1995 (Porsche Austria, AU-VE 2). (31) Telefax an Audi: Grauimporte, datiert vom 27. März 1995 (Porsche Austria, AU-VE 5 und WV-KH K-15 HDK, Ordner Re-exporte); in diesem Zusammenhang auch Telefax an Autogerma, datiert vom 5. Juli 1995 (Porsche Austria, AU-VE D 137). (32) Mitteilung: Reimporte; Standard-Schreiben, datiert vom 27. Januar 1994 (Audi, AU-DH C Doc 7). (33) Zum Beispiel an Wieser, datiert vom 17. Februar 1995 (Audi, AU-KS A 2); Schreiben an Petersen, datiert vom 3. April und 10. April 1995 (AU-MW D 3). (34) Vermerk: Empfehlungen für Korrespondenzfälle und Auskünfte bei Anfragen europäischer Privatkunden, undatiert (Volkswagen, VW-KH K 35 und 36). (35) Telefax an Autogerma: Kunde N. Lenz, datiert vom 9. Juni 1995 (Volkswagen, VW-KH K 26). (36) Zum Beispiel Schreiben an Autogerma: Auto Pedross - Verkauf an deutsche Privatkunden, datiert vom 1. März 1995 (Volkswagen, VW-SR R 20); Schreiben an EU Kommission: Beschwerde, datiert vom 27. April 1995 (Bernhard, VW-DB B 18); Vermerk: Anruf eines Kunden, datiert vom 7. Juli 1995 (Volkswagen, VW-KH K-38); Schreiben an Audi: Kauf eines Audi in Italien, datiert vom 8. August 1995 (Simon, AU-VE G D 12); Telefax an Autogerma: Kunde Keppler, datiert vom 14. August 1995 (Volkswagen, AG 000530). (37) Zum Beispiel Schreiben an Autogerma, datiert vom 7. Februar 1995 (Friedrich, AG 000202). (38) Schreiben an Friedrich: Kauf eines Polo, datiert vom 24. Februar 1995 (Autogerma, AG 000200/Fn. 37); mit Bezug auf dieses Schreiben bestätigte Autogerma gegenüber Volkswagen die Liefersituation: ". . . haben wir dramatische Lieferengpässe für viele Modelle, u. a. Polo und Audi A 4," und empfahl deshalb, den Kunden an einen deutschen Händler zu verweisen (Telefax an Volkswagen: Briefe von H. Friedrich), datiert vom 27. Januar 1995 (Autogerma, AG 000204/Fn. 37). (39) Zum Beispiel Schreiben an Baur: Autokauf in Italien, datiert vom 14. Juni 1995 (Autogerma, AG 000269). (40) Zum Beispiel Schreiben an Volkswagen: Parallelexporte, datiert vom 21. September 1994 (Autogerma, a.a.O./Fn. 14). (41) Zum Beispiel Telefax an Autogerma: Händleraudits Re-Importe Italien, datiert vom 26. November 1993 (Volkswagen, AG 000054); Schreiben an Audi: Export von Parallelfahrzeugen, datiert vom 30. Januar 1995 (Autogerma, AG 000195). (42) Vermerk: Measures to control and prevent reexport, datiert vom 15. März 1995 (Autogerma; a.a.O./Fn. 18); Schreiben** an Audi: Measures to control and prev

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.