Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Ausdruck kommt daß damit auch nicht-italienische VW- und Audi-Händler gemeint sind. Hinzuweisen ist hier auf das in Kapitel 1 C.I zitierte Schreiben vom 21. September 1994 (vgl. Fußnote 14), in dem es heißt: ". . . Diese Notwendigkeit hat dazu geführt, daß einige Partner, gedrängt von außenstehenden Verkaufsorganisationen (darunter zahlreiche ausländische Volkswagen- und Audi-Händler), Verkaufsaktivitäten auch in Gebieten tätigen, die weit von der vertraglich festgelegten Zone liegen, manchmal sogar bis ins Ausland . . .". (177) Autogerma benutzt in anderen Standardschreiben an Vertragshändler nur die Worte "Vendita al di fuori del territorio contrattuale" (Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets). Es wird zum Beweis auf das in Fußnote 65 genannte Dokument "Schreiben an 20 Händler: 'Vendita al di fuori del territorio contrattuale", datiert vom 24. Februar 1995" (Autogerma, AG 000263) i.V.m. Vermerk: "Elenco Concessionari ai quali è stata inviata lettera del 24.2.1995 per vendita fuori dal territorio contrattuale" (Liste der Vertragshändler, denen das Schreiben vom 24. Februar 1995 über den Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets zugesandt wurde), datiert vom 23. Februar 1995, hingewiesen. In diesem Standardschreiben droht Autogerma einer Anzahl von Vertragshändlern, deren Namen sich aus der dem internen Vermerk beigefügten Liste ergeben, die Beendigung des Händlervertrags an, wenn sie außerhalb ihres Vertragsgebiets verkaufen. Dies beweist, daß es Autogerma darauf ankommt, unterschiedslos alle Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets, ob an Endverbraucher, Vermittler, andere Vertragshändler oder freie Wiederverkäufer, zu unterbinden. (178) Außerdem haben bei der Nachprüfung die in Trento, Bozen/Bolzano und Silandro überprüften Händler gegenüber der Kommission erklärt, daß sie von Autogerma mehrfach mündlich angewiesen wurden, von Exporten abzusehen. Diese Anweisung bezog sich auch auf Verkäufe an Endverbraucher (vgl. das in Fußnote 63 genannte Dokument). (179) Die Kommission ist der Überzeugung, daß Autogerma bewußt eine unklare Formulierung wählte, um den Vertragshändlern den Eindruck zu vermitteln, daß auch Querlieferung innerhalb des Vertragsnetzes und an Endverbraucher/Vermittler mit den von Autogerma untersagten "Vendita organizzata fuori del territorio contrattuale" gemeint sind. So wurde ein direktes Verbot, an andere Vertragshändler, Endverbraucher und Vermittler zu verkaufen, vermieden, da Autogerma wußte - wie unter Kapitel 1 C.I ausgeführt - daß einige Elemente seiner Strategie wohl gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen. Autogerma wurde bei dieser Vorgehensweise von den Herstellern bestärkt, die ebenfalls zur Vorsicht rieten (vgl. Dokument in Fußnote 17). b) Ausgestaltung der Maßnahmen (180) - Die Überwachung der Händler unterscheidet nicht zwischen Verkäufen an freie Wiederverkäufer und andere Kunden; vielmehr muß der Vertragshändler grundsätzlich bei jedem Verkauf außerhalb seines Vertragsgebiets die Zustimmung von Autogerma einholen (vgl. Fußnote 69). Die Berichte an Autogerma über die Auditingergebnisse bei Händlern enthalten stets alle Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (vgl. Dokument ein Fußnote 44). (181) - Die Bonuszahlungen werden nach "Convenzione B" des Händlervertrags zumindest seit 1987 grundsätzlich nur bei Verkäufen innerhalb des Vertragsgebiets geleistet und seit Januar 1995 davon abhängig gemacht, daß das Fahrzeug auch im Vertragsgebiet zugelassen wurde. Diese Beschränkung wird durch die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 nicht freigestellt. Auch die in dieser "Convenzione" enthaltene 15 %-Klausel - wonach der Bonus auch für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets bezahlt wird, wenn diese Verkäufe 15 % der gesamten Auslieferungen des Händlers nicht übersteigen - wird von der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 nicht freigestellt. Der Schutz des ausschließlichen und selektiven Vertriebssystems erfordert eine solche Klausel nicht, denn diesem Interesse des Herstellers wird bereits durch Artikel 3 Ziffer 10 der Verordnung Rechnung getragen. Der Hersteller kann dem Vertragshändler alle Verkäufe an nicht dem Vertriebsnetz angehörende Händler untersagen. Dem Hersteller ist es jedoch verwehrt, dem Vertragshändler Verkäufe an Endverbraucher, Vermittler oder andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes zu verbieten. Die 15 %-Klausel unterscheidet aber nicht zwischen diesen Kundengruppen, sondern gilt gleichermaßen für Verkäufe an nicht dem Vertriebsnetz angehörende Händler, Endverbraucher, Vermittler oder andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes. Zusätzlich werden seit September 1993 die Bonuszahlungen tatsächlich blockiert (vgl. Dokument in Fußnote 18), ohne daß die Entscheidung davon abhängig gemacht wird, an welche Art von Kunde (anderer Vertragshändler, Endverbraucher, Vermittler, freier Wiederverkäufer) das Fahrzeug zum Export verkauft wurde. (182) - Dies gilt ebenso für die Margenregelung. Auch hier macht Autogerma keinen Unterschied, ob der Käufer Vertragshändler, Endverbraucher, Vermittler oder aber nicht zum Vertriebsnetz gehörender Wiederverkäufer ist. Entscheidend für die Gewährung der vollen Marge ist allein, ob das Fahrzeug innerhalb des Vertragsgebiets des verkaufenden Vertragshändlers zugelassen wird oder nicht (vgl. Dokumente in Fußnote 85). Dies zeigt, daß es nicht allein auf die Verhinderung von Verkäufen an nicht zum Vertriebsnetz gehörende Wiederverkäufer ankommt, sondern alle Parallelexporte ausgeschlossen werden sollen. (183) - Die restriktive Belieferung des italienischen Markts hat zum Ziel, nur die Nachfrage durch italienische Kunden (vgl. Dokument in Fußnote 107) zu befriedigen. Dadurch werden nicht allein den freien Wiederverkäufern die Lieferquellen abgeschnitten, sondern auch Endverbrauchern, von diesen beauftragten Vermittlern und anderen Vertragshändlern. (184) - Das Verbot von Querlieferungen betrifft seinem Inhalt nach allein Verkäufe innerhalb des Vertriebsnetzes. Folglich ist diese Maßnahme ebenfalls nicht im Einklang mit Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a). Volkswagen war über die Behinderung von Querlieferungen innerhalb des Händlernetzes durch Autogerma informiert (siehe dazu das Schreiben von Autogerma vom 21. September 1994 in Fußnote 14, zitiert in Kapitel 1 C.I) und stellte das wettbewerbswidrige Verhalten von Autogerma nicht ab. Audi stimmte dem Verbot von Querlieferungen innerhalb des Händlernetzes zu. Audi war von Autogerma aufgefordert worden, dafür zu sorgen, daß Querlieferungen innerhalb des Vertragsnetzes unterbleiben (vgl. Dokument in Fußnote 116). Auch meldeten deutsche Vertragshändler Re-Importe durch andere Vertragshändler an Audi (vgl. Dokumente in Fußnote 115). 2. Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (185) Nach Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung kann der Hersteller den Vertragshändler verpflichten, an Endverbraucher, die einen Vermittler mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs des Vertragsprogramms oder dem entsprechender Waren beauftragt haben, nur zu verkaufen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme bevollmächtigt wurde. Artikel 3 Ziffer 11 ist die einzige Vorschrift dieser Verordnung, die dem Hersteller bzw. Importeur die Möglichkeit eröffnet, dem Endverbraucher indirekt über eine Vereinbarung zwischen Hersteller/Importeur und Händler eine Verpflichtung aufzuerlegen. Weitere Verpflichtungen, wie die Abgabe der in Kapitel 1 C.II.7 beschriebenen Verpflichtungserklärung, dürfen dem Endverbraucher nicht auferlegt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß Ausnahmen vom Kartellverbot, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 enthalten sind, eng auszulegen sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Peugeot (162) hingewiesen. Festzustellen ist, daß die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 die von Volkswagen und Audi über Autogerma den Händlern auferlegte Verpflichtung, vom Endverbraucher die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung zu verlangen, nicht freistellt. 3. Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a) und Ziffer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 (186) Die Würdigung des Verhaltens von Volkswagen, Audi, Autogerma und den italienischen Vertragshändlern unter Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a) und Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 gilt für den Zeitraum ab 1. Oktober 1996 ebenso für Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a) und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, da diese unverändert in diese neue Verordnung übernommen wurden. 4. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 (187) Nach Artikel 6 Absatz 1 Ziffern 3, 7 und 8 dieser Verordnung entfällt der Vorteil der Freistellung automatisch, wenn die Parteien Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren, die nicht ausdrücklich freigestellt sind. Der Vorteil der Freistellung entfällt im Fall des Artikels 6 Absatz 1 Ziffer 3 für alle wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen der betroffenen Vereinbarung; in den Fällen des Artikels 6 Absatz 1 Ziffern 7 und 8 entfällt der Vorteil der Freistellung für diejenigen wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen, die zugunsten des Herstellers vereinbart wurden (Artikel 6 Absatz 2). Es ist Sache des nationalen Richters, über die zivilrechtlichen Folgen der Anwendung von Artikel 6 zu entscheiden. II. Einzelfreistellung (188) Die Kommission kann nach Artikel 85 Absatz 3 unter bestimmten Bedingungen eine Einzelfreistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gewähren. Dies setzt allerdings voraus, daß die in Frage stehende Vereinbarung zuvor ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet worden ist. Da Volkswagen, Audi und Autogerma keine der im Rahmen ihrer Marktabschottungspolitik mit den Vertragshändlern getroffenen Vereinbarungen angemeldet haben und diese Vereinbarungen auch nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 fallen - Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten sind beteiligt, und die Vereinbarungen betreffen die Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen Mitgliedstaaten - ist die Erteilung einer Einzelfreistellung ausgeschlossen. (189) Auch wenn die Vereinbarungen angemeldet worden wären, könnten sie nicht freigestellt werden. Selbst wenn man unterstellte, daß ein solches Exportverbot bzw. eine solche Exportbeschränkung zur Verbesserung der Warenverteilung beiträgt, so wird der Verbraucher an dem daraus entstehenden Gewinn jedenfalls nicht beteiligt. Den Verbrauchern wird die Möglichkeit genommen, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen und von den Preisunterschieden bei Kraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu profitieren. Die Verbraucher werden in ihrem Recht, innerhalb des Binnenmarkts Waren ihrer Wahl dort zu kaufen, wo sie es möchten, beschränkt. Diese Einschränkung der Verbraucher ist offensichtlich, wenn man sich den Inhalt der Verpflichtungserklärung vergegenwärtigt. Das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung mißachtet somit in schwerwiegender Weise das in Artikel 85 Absatz 3 niedergelegte Ziel des Verbraucherschutzes als Bestandteil der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. III. Schlußfolgerung (190) Das von Volkswagen, Audi und Autogerma verhängte Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung ist nicht von der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 gedeckt. (191) Für den Zeitraum ab 1. Oktober 1996 ist das von Volkswagen, Audi und Autogerma verhängte Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 gedeckt. (192) Die Erteilung einer Einzelfreistellung ist ausgeschlossen. (193) Artikel 85 Absatz 1 findet folglich unmittelbar Anwendung. C. Gegenargumente der Volkswagen AG I. Das Argument der mangelnden Beweiskraft interner Dokumente (194) Die Volkswagen AG und die Audi AG sind in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 1997 zu den Beschwerdepunkten der Auffassung, die Kommission berufe sich teilweise für die zur Last gelegten Wettbewerbsverstöße nicht auf externes Beweismaterial, sondern auf konzerninterne Berichte, in denen solche externen Realisierungen behauptet werden. Es habe Interessengegensätze innerhalb des Gesamt-Unternehmens, insbesondere zwischen dem Vertriebs- und Finanzbereich, aber auch zwischen Autogerma und den Herstellern gegeben. Das habe manchmal zu interessengeprägten Berichten oder übersteigerten Vorschlägen geführt (vgl. S. 6 Randnr. 5 der Stellungnahme). Die zwischen VW, Audi und Autogerma ausgetauschten Dokumente würden aber nur eine unternehmensinterne Diskussion wiedergeben, die als solche kartellrechtlich irrelevant sei (vgl. S. 5 Randnr. 3 der Stellungnahme). (195) Diese Argumentation verkennt, daß die Kommission nicht das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Absprache zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 beanstandet. Nur in diesem Zusammenhang wäre die Frage zu prüfen, ob die Korrespondenz zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften von kartellrechtlicher Relevanz sein könnte. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist jedoch der Sachverhalt, daß die Volkswagen AG und ihre Tochtergesellschaften Autogerma und Audi mit dritten Unternehmen, den italienischen VW/Audi-Vertragshändlern, eine wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen hat. Die Korrespondenz zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft wird deshalb zum Beweis einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung mit diesen dritten Unternehmen herangezogen. (196) Die Argumentation der Volkswagen AG, es habe Interessengegensätze innerhalb des Unternehmens gegeben, zielt auf eine Verneinung der Zurechenbarkeit des Verhaltens von Audi und Autogerma zu der Volkswagen AG ab. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens von Autogerma und Audi zu der Volkswagen AG wird ausführlich in Kapitel 2 F dargelegt, worauf hier verwiesen wird. (197) Im übrigen ist anzumerken, daß es sich insbesondere bei den in Kapitel 1 C.I zitierten Dokumenten (vgl. Fußnoten 14 bis 16 und 18) nicht um Diskussionspapiere handelt, vielmehr geben diese Dokumente bereits getroffene Entscheidungen wieder. So heißt es im Vermerk von Autogerma vom 26. September 1994 (vgl. Randnr. 22): ". . . we confirm herewith the main measures taken by Autogerma to control and prevent reexport" (Übersetzung siehe Fußnote 15). Auch der Vermerk von Autogerma "Measures to control and prevent reexport" vom 15. März 1995 (vgl. Fußnote 18) stellt die Maßnahmen zusammen, die in der Vergangenheit bereits getroffen wurden. II. Das Argument, für die bei Audi angestellten Anwälte das Anwaltsprivileg in Anspruch nehmen zu können (198) Audi hat bereits bei der Nachprüfung geltend gemacht - und wiederholt dies im Schreiben vom 2. November 1995 (163) -, daß die im Rahmen der Nachprüfung in der Rechtsabteilung und in der Abteilung MI-11 kopierten Dokumente nicht verwendet werden dürften. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung und der Leiter der Abteilung MI-11 nähmen das "attorney's privilege" (Anwaltsprivileg) für sich in Anspruch, da sie die Fachabteilungen als selbständige Rechtsanwälte beraten würden. Allerdings räumt Audi ein, daß alle diese Mitarbeiter in einem Angestelltenverhältnis mit der Audi AG stehen. (199) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission im Rahmen einer Nachprüfung u. a. Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Unternehmens nehmen. Geschäftsunterlagen sind solche, die sich auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem relevanten Markt beziehen. Der Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant gehört insoweit zu den Unterlagen im Sinne des Artikels 14. Die Verordnung Nr. 17 schützt die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant, allerdings nur unter den Voraussetzungen, daß der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind (164). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Audi AG kann sich also nicht auf das "attorney's privilege" berufen. III. Das Argument der Vielzahl der Grauimporte (200) Die Volkswagen AG und die Audi AG sind in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 1997 zu den Beschwerdepunkten der Auffassung, der bei weitem größte Teil der Re-Exporte aus Italien nach Deutschland und Österreich wäre auf eindeutig unzulässige Lieferungen an nicht der Organisation angehörende Wiederverkäufer entfallen. Die Verkäufe an Privatpersonen (ggf. über Vermittler) und andere Händler der VW-Audi-Vertriebsorganisation hätten keine wesentliche Rolle gespielt (vgl. S. 12 ff., Randnrn. 14ff.). (201) Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Falls ist, ob Verkäufe an Endverbraucher, die entweder selbst oder über einen Vermittler auftraten, und an andere VW/Audi-Händler verhindert wurden. Dies ist der Fall (vgl. Kapitel 2 A und Kapitel 2 B.I.1), selbst wenn man zugunsten der Volkswagen AG davon ausginge, daß der größte Teil der Re-Exporte von den außerhalb des Vertriebsnetzes stehenden Wiederverkäufern durchgeführt wurde. Auch wenn nur eine geringe Anzahl der Verkäufe an Endverbraucher, ihre Vermittler oder andere VW/Audi-Händler verhindert wird, liegt ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 vor. Wie unter Kapitel 2 A.IV ausgeführt, ist die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten spürbar. D. Dauer des Verstoßes (202) Der Verstoß läßt sich mit Sicherheit ab 30. Dezember 1987 beweisen. Die Kommission stützt sich auf folgende, in Fußnote 94 zitierte Dokumente: Anhang zum Händlervertrag: Convenzione "B" aggiunta al Contratto di Concessione Autogerma - Prodotti Audi e Volkswagen, datiert vom 30. Dezember 1987 (Autogerma/Brenner Garage); Anhang zum Händlervertrag: Convenzione "B" aggiunta al Contratto di Concessione Autogerma, datiert vom 28. April 1994 (Autogerma). In diesen Dokumenten ist die Bonusregelung enthalten. Sie besagt, daß der Bonus grundsätzlich für Verkäufe innerhalb des Vertragsgebiets gewährt wird. Der Bonus für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets wird nur unter der Voraussetzung bezahlt, daß diese Verkäufe 15 % der gesamten Auslieferungen des Händlers nicht übersteigen. Verschärft wurden die Maßnahmen zur Be- oder Verhinderung von Parallelexporten ab 1. September 1993. In dem internen Vermerk "Measures to control and prevent reexport", datiert vom 15. März 1995 (Dokument zitiert im Wortlaut in Kapitel 1. C.I; vgl. auch Fußnote 18), stellt Autogerma die Maßnahmen zusammen und räumt ein, daß ab 1. September 1993 der Bonus für alle Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets nicht mehr bezahlt wurde. Der Kommission ist aus einem anderen Verfahren gegen die Volkswagen AG bekannt, daß die Verpflichtungserklärung (vgl. Kapitel 1 C.II.7) seit dem 13. Juni 1996 für alle Marken des VW-Konzerns in allen Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt wird. E. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (203) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 feststellt, die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden. Um die festgestellten Zuwiderhandlungen in diesem Fall zu beenden und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese heute noch andauern (vgl. Kapitel 2 A.III.2, Kapitel 2 B.I.4 und Kapitel 2 D), sind die italienischen Vertragshändler darüber zu unterrichten, daß die Warnungen, Anweisungen und Sanktionen für ungültig erklärt werden. Des weiteren müssen die Verträge mit den italienischen Vertragshändlern hinsichtlich der Bonus- und Margenregelung geändert werden. Alle Vertragshändler innerhalb der Gemeinschaft müssen darauf hingewiesen werden, daß Querlieferungen innerhalb der Gemeinschaft erlaubt und in keiner Weise sanktioniert werden. (204) In Anbetracht der Schwere des Verstoßes, der in einer Behinderung des Parallelhandels besteht, ist im Interesse der Wirksamkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen dem betreffenden Unternehmen ein Zwangsgeld anzudrohen. F. Adressat dieser Entscheidung (205) Die Kommission hält die Volkswagen AG für verantwortlich. Die Audi AG ist eine 98,99%ige, die Autogerma SpA eine 100%ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG. Die Volkswagen AG ist somit für deren Tätigkeit verantwortlich (165). Außerdem waren der Volkswagen AG die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften bekannt: In Kapitel 1 C.II.2 ist dargelegt, daß Volkswagen und Audi gleichermaßen die Aufsplittung der Händlermarge wollten, die Bonuspolitik Autogermas wurde von der Volkswagen AG gebilligt (vgl. Schreiben an Volkswagen zitiert in Kapitel 1 C.I und Fußnoten 15, 16 und 17 sowie Kapitel 1 C.II.2), die restriktive Belieferung des italienischen Markts wurde sowohl von Volkswagen als auch von Audi betrieben und damit von der Volkswagen AG gebilligt (Kapitel 1 C.II.4), und schließlich wurde das Verbot von Querlieferungen von der Volkswagen AG gebilligt (vgl. Schreiben in Kapitel 1 C.I, Fußnote 16 und Kapitel 1 C.II.5). Volkswagen und Audi überwachten für ihre jeweilige Marke die Re-Importe (vgl. Kapitel 1 C.I). Die Verwendung der Verpflichtungserklärungen gegenüber Endverbrauchern wurde mit Wissen der Volkswagen AG von Autogerma mit den Vertragshändlern vereinbart (vgl. Kapitel 1 C.II.7). Auch das Verhalten gegenüber Endverbrauchern zeigte eine gleichzeitige Hinhaltetaktik (vgl. Kapitel 1 C.I). Das Vorgehen von Autogerma gegenüber den Vertragshändlern war der Volkswagen AG bekannt und wurde von ihr gebilligt. G. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (206) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission in dem durch diesen Artikel festgesetzten Rahmen Geldbußen festsetzen, wenn die Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen haben. (207) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß im vorliegenden Fall eine Geldbuße gegen die Volkswagen AG angebracht ist. Gegen die Audi AG und Autogerma SpA wird keine Geldbuße festgesetzt, da ihr Verhalten der Volkswagen AG zuzurechnen ist. (208) Die italienischen Vertragshändler als Beteiligte der Vereinbarung mit Volkswagen, Audi und Autogerma, Parallelexporte zu be- oder verhindern, sind Opfer der durch ihren Vertragspartner eingeführten restriktiven Politik, der sie auf Druck zugestimmt haben. Die Händler haben nicht aktiv mitgewirkt. Die Kommission setzt daher gegen sie keine Geldbuße fest. (209) Bei der Festsetzung der Geldbuße hat die Kommission alle relevanten Umstände und insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Schwere hängt ab von der Art der Zuwiderhandlung, von deren Auswirkungen auf den Markt und von der Größe des betroffenen Markts. (210) Die Behinderung des Parallelexports von Fahrzeugen durch Endverbraucher und von Querlieferungen innerhalb des Händlernetzes beeinträchtigt das Ziel der Schaffung eines Gemeinsamen Markts, eines Grundsatzes des Vertrags, und ist schon deshalb als besonders schwer einzustufen. (211) Die Kommission hat bereits zahlreiche Fälle von Behinderungen von Parallelimporten geprüft; seit vielen Jahren sind die in dieser Hinsicht geltenden Regeln festgelegt. (212) Der Volkswagen-Konzern ist der Hersteller von Kraftfahrzeugen mit dem höchsten Marktanteil in der Gemeinschaft. (213) Die Zuwiderhandlung hat sich direkt auf den italienischen Markt für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen ausgewirkt, indem der Verkauf von Fahrzeugen für den Parallelexport durch Endverbraucher erheblich erschwert und zeitweise sogar ganz zum Erliegen gebracht wurde. Spiegelbildlich dazu hatte die Zuwiderhandlung auch Auswirkungen auf die Märkte für neue Automobile, insbesondere in Deutschland und Österreich, aber auch auf die Märkte in allen anderen Mitgliedstaaten. Die Händler in diesen Märkten wurden vor Preiskonkurrenz aus Italien geschützt. (214) Die Volkswagen AG wußte, daß die Maßnahmen darauf abzielen oder zumindest geeignet sind, den Parallelexport von Fahrzeugen aus Italien durch Endverbraucher, aber auch Vermittler, zu behindern und den Wettbewerb zu beschränken. Auch war die Volkswagen AG sich bewußt, daß ihr Verhalten gegen Artikel 85 verstößt. Dies ergibt sich aus der internen Mitteilung/Notiz "Reimporte Italien" vom 23. Feb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.