Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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er häufig mit der Begründung, daß sie im Fall des Verkaufs eines Fahrzeugs zum Export mit Repressalien des Generalimporteurs (a.a.O., Fußnote 137) und auch mit der Kündigung des Händlervertrags (a.a.O., Fußnote 132) rechnen müßten. Vertragshändler reagierten auch mit Standardschreiben auf Kundenanfragen von außerhalb ihres Vertragsgebiets, auch wenn es sich offensichtlich um Endverbraucher handelte; unter Hinweis auf lange Lieferzeiten rieten sie vom Kauf eines Fahrzeugs bei ihnen ab (vgl. die in Kapitel 1 D.III genannten Dokumente und Fußnoten 145 und 147). Der Kommission liegt ein Dokument vor, wonach ein Vertragshändler versucht hat, ein bereits an einen außerhalb seines Vertragsgebiets wohnhaften Endverbraucher geliefertes Kraftfahrzeug zurückzukaufen, und diese Bemühungen gegenüber Autogerma mit dem Hinweis erklärt, er bedaure, dem Hersteller durch den Verkauf dieses Fahrzeugs Unannehmlichkeiten bereitet zu haben (vgl. das in Kapitel 1 D.III zitierte Dokument und Fußnote 144). (145) Autogerma berichtete Audi, daß die ergriffenen Maßnahmen zu einem enormen Rückgang der exportierten Kraftfahrzeuge der Marken VW/Audi geführt haben (a. a. O., Fußnote 148). Auch der Generalimporteur für Volkswagen, Audi und Porsche in Österreich bestätigte mit Schreiben vom 27. März 1995 an Audi die marktabschottende Wirkung der Maßnahmen (vgl. Fußnote 31): ". . . Aus den in der jüngsten Zeit mit den Händlern der betroffenen Gebiete geführten Gesprächen konnten wir feststellen, daß sich das Thema Grauimporte beruhigt hat. So ist bis zur Stunde kein einziger A4 aus Italien nach Österreich importiert worden. Die von Ihnen gemeinsam mit dem italienischen Importeur eingeleiteten Maßnahmen scheinen also zu wirken. Dafür möchten wir uns bei Ihnen und allen, die daran mitgewirkt haben, sehr herzlich bedanken . . .". c) Schlußfolgerung (146) Volkswagen, Audi und Autogerma haben die Durchsetzung eines Exportverbots bzw. einer Exportbeschränkung mit den von ihnen ergriffenen Maßnahmen bezweckt und - jedenfalls gegenüber den Mitgliedstaaten Deutschland und Österreich - auch bewirkt. Sowohl die Bündelung der Maßnahmen als auch die einzelnen Maßnahmen sind geeignet, den Wettbewerb einzuschränken. 2. Spürbare Einschränkung des Wettbewerbs (147) Die Marktanteile von Volkswagen und Audi auf dem Markt für neue Kraftfahrzeuge in der Gemeinschaft sind bedeutend (vgl. Kapitel 1 A.III). Die Marktanteile von Volkswagen und Audi werden zusammen berücksichtigt, da Audi als Tochtergesellschaft von Volkswagen eine mit dieser abgestimmte Marktstrategie verfolgt. Es wird auf die von der Kommission gefundene Gesprächsnotiz "Preisharmonisierung" vom 30. August 1993 (vgl. Fußnote 105) verwiesen. Diese Gesprächsnotiz faßt die Ergebnisse einer Besprechung zwischen Volkswagen und Audi zur Eindämmung der Graumarktströme, vornehmlich aus Italien, zusammen. Unter "IV Weiteres Vorgehen" wird wie folgt ausgeführt: ". . . Ziel ist ein abgestimmtes, gleichgerichtetes Vorgehen der Marken VW und Audi . . ." (148) Zwischen Italien und den übrigen Mitgliedstaaten bestehen seit 1993 erhebliche Preisunterschiede. Es wird auf die Übersicht in Kapitel 1 B.II verwiesen. Die Preisunterschiede zwischen Italien und insbesondere Deutschland und Österreich haben sich im Laufe des Jahres 1996 verringert. Dies ist, neben anderen Faktoren (z. B. Preiserhöhungen durch Volkswagen und Audi), auf die Stärkung der Lira zurückzuführen. Das wirtschaftliche Interesse am Parallelhandel mit Kraftfahrzeugen aus Italien nimmt daher ab. Der Zweck der von Volkswagen und Audi über Autogerma eingeführten Maßnahmen bleibt allerdings unverändert. Die Maßnahmen können dann wieder wirksam werden, wenn Währungsschwankungen oder andere Faktoren die Preisunterschiede ansteigen lassen. Die Wettbewerbseinschränkung bleibt somit im Gemeinsamen Markt potentiell spürbar. IV. Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (149) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten ist beeinträchtigt, da durch das von Volkswagen und Audi verhängte Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung der grenzüberschreitende Handel eingeschränkt wird. Zum einen wird der italienische Markt als potentieller Ausgangsmarkt für Parallelexporte abgeschlossen, zum anderen werden die Bestimmungsmärkte dieser Exporte, die ein deutlich höheres Preisniveau haben, so wie etwa die deutschen und österreichischen Märkte, vor diesen Parallelexporten geschützt. (150) Wie in Kapitel 1 B.I dargestellt ist der Umfang tatsächlicher und potentieller Parallelexporte erheblich. Somit liegt eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor. V. Schlußfolgerungen (151) Volkswagen, Audi haben über Autogerma Exportverbote bzw. -beschränkungen mit den italienischen Vertragshändlern vereinbart, die deutlich machen, daß die Vertragshändler verpflichtet sind, keine Fahrzeuge der Marken VW und Audi außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen. (152) Das rechtswidrige Ziel, Parallelhandel zu verhindern oder einzuschränken, wird durch schriftliche Vereinbarung durchgesetzt. Die von den Herstellern und dem Importeur ergriffenen Maßnahmen fügen sich in die vertraglichen Beziehungen ein, die die Hersteller über Autogerma mit den Händlern ihres selektiven Händlernetzes haben. (153) Es handelt sich um spürbare Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen. Es liegt somit ein Verstoß gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 vor. B. Artikel 85 Absatz 3 I. Gruppenfreistellungsverordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 (154) Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (160) war vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1995 in Kraft. Sie wurde am 1. Juli 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 (161) ersetzt. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 bestimmt, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 bis zum 30. September 1995 anwendbar bleiben. In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ist geregelt, daß die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 bis zum 30. September 1996 für die Vertriebsverträge weitergelten, die am 1. Oktober 1995 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erfuellten. Folglich ist der vorliegende Fall bis zum 1. Oktober 1996 allein nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 zu beurteilen. Ab dem 1. Oktober 1996 finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 uneingeschränkt Anwendung. (155) Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 stellen die Vereinbarung eines Exportverbots bzw. einer Exportbeschränkung zur Verhinderung von Parallelexporten durch Endverbraucher, von diesen beauftragte Vermittler oder durch andere Händler des Händlernetzes, nicht frei. 1. Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (156) Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a) der Verordnung erlaubt dem Hersteller, den Vertragshändlern zu untersagen, Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht dem Vertriebsnetz angehören. Die Gruppenfreistellungsverordnung trägt damit dem Interesse des Herstellers am Schutz seines selektiven Vertriebssystems Rechnung. (157) Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 war vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 in Kraft. Es kann also davon ausgegangen werden, daß die von der Gruppenfreistellungsverordnung getroffene Unterscheidung hinsichtlich Verkäufen an Endverbraucher, Vermittler und Händler des Vertragsnetzes einerseits und nicht zum Vertragsnetz gehörende Wiederverkäufer andererseits bekannt ist. Letztere werden oft auch als "Grauimporteure" bezeichnet. Es gibt allerdings keinen einheitlichen Sprachgebrauch, zum Teil werden unter "Grauimporte" auch Parallelimporte durch Endverbraucher und/oder Vermittler verstanden. Der Begriff "Reimporte" umfaßt in der Regel alle Arten von Parallelimporten, sei es durch Endverbraucher, Vermittler, andere Händler des Händlernetzes oder durch nicht zum Vertragsnetz gehörende Wiederverkäufer, jedoch kann auch hier nicht von einem allgemein anerkannten Sprachgebrauch ausgegangen werden. (158) Würde also das von Volkswagen, Audi und Autogerma verhängte Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung nur Maßnahmen umfassen, die sich ausschließlich und explizit gegen die außerhalb des Vertriebsnetzes stehenden freien Wiederverkäufer richten, wären solche Maßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellt. Dies trifft aber aus folgenden Gründen auf die ergriffenen Maßnahmen nicht zu: (159) Volkswagen, Audi und Autogerma treffen weder in ihrer Wortwahl noch in der tatsächlichen Ausgestaltung der Maßnahmen eine Unterscheidung zwischen außerhalb des Vertriebsnetzes stehenden Wiederverkäufern einerseits und Endverbrauchern, von diesen beauftragten Vermittlern oder anderen Vertragshändlern des Vertriebsnetzes andererseits. a) Sprachgebrauch (160) - Wie in Kapitel 1 C.II.1 dargestellt, bediente sich Volkswagen keines einheitlichen Sprachgebrauchs, sondern faßte Grau- und Re-Importe zusammen. Zum Beweis wird auf die in Fußnote 50 genannten Dokumente verwiesen. Dies läßt den Schluß zu, daß alle möglichen Arten von Re-Importen von dem Maßnahmenkatalog des Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung erfaßt werden. (161) - Das Verhalten von Volkswagen bestätigt, daß auch Re-Importe durch Endverbraucher oder von diesen beauftragten Vermittlern verhindert werden sollen. In der internen Notiz "Verkauf an europäische Privatkunden und 'echte' Vermittler" vom 4. Juli 1995 (Fußnote 50) hält Volkswagen fest, daß ein echter Vermittler, d. h. ein ordnungsgemäß beauftragter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung, sich bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beschweren wolle, weil ihm auf interne Anweisung von Autogerma keine Informationen gegeben werden. In der Notiz wird ein solches Verhalten als nicht im Einklang mit der Verordnung gewertet: ". . . Achtung: Entzug der GVO möglich! . . ." (162) Es wird aber nicht vorgeschlagen, das wettbewerbswidrige Verhalten abzustellen, sondern nur geraten: ". . . Aus politischen Gründen müssen hier Wogen geglättet werden . . ." (163) Volkswagen gab Autogerma Anweisung, welche Sprachregelung gegenüber Endkunden gilt (vgl. Fußnote 35). Danach soll darauf aufmerksam gemacht werden, daß Privatkunden beliefert werden dürfen; wenn eine Ablehnung bislang erfolgt sei, so könne dies nur auf einem bedauerlichen Mißverständnis beruhen; im übrigen könne kein Händler gezwungen werden, an einen bestimmten Kunden zu verkaufen. Dieses Schreiben zeigt, daß Volkswagen den Eindruck erwecken will, sich wettbewerbskonform zu verhalten, tatsächlich aber eine Hinhaltetaktik gegenüber Endkunden verfolgt, und das Recht der Endverbraucher, dort im Binnenmarkt die gewünschten Waren zu kaufen, wo die Endverbraucher dies möchten, nicht respektiert. Der interne Vermerk von Volkswagen (vgl. Dokument in Fußnote 34) bestätigt diese Zielsetzung. Dort heißt es: ". . . in keinem Fall den Eindruck entstehen lassen, daß auf Anweisung der VW AG, der Autogerma oder einzelnen Personen dieser Unternehmen keine Informationen an Privatkunden oder zulässige Vermittler herausgegeben werden dürfen . . ." (164) Hätte Volkswagen die Endverbraucher aus dem Exportverbot bzw. der Exportbeschränkung ausnehmen wollen, wären weder Formulierungshilfen dieser Art für Autogerma nötig gewesen noch hätte es des Hinweises bedurft, es müsse der Eindruck vermieden werden, der Parallelhandel durch Endverbraucher oder Vermittler werde beeinträchtigt. Da ein solcher Eindruck nur durch das gehäufte Auftreten von Beschwerden von Endverbrauchern entstehen kann, ist genügend Zeit für Hersteller und Importeur, um sicherzustellen, daß solche "Mißverständnisse" der Händlerschaft nicht auftreten. Eines Sprachgebrauchs bedarf es folglich gerade nicht, wenn das Verhalten wettbewerbskonform ist. (165) Aus der internen Notiz "Reimporte Italien" vom 24. März 1995 (siehe Fußnote 91) wird deutlich, daß die in dem Rundschreiben vom 16. März 1995 (vgl. Fußnote 68) wiedergegebene Haltung Autogermas nur deren "offizielle Position" beschreibt (vgl. Notiz "Reimporte Italien" in Fußnote 91). In dem internen Vermerk "Reimporte Italien" vom 9. Mai 1995 (vgl. Dokument in Fußnote 70) wird dies nochmals bestätigt: ". . . Das anliegende Schreiben der EG-Kommission zeigt, daß man sich mit unserem Schreiben vom 30. März 1995 sowie dem letzten Rundschreiben der Autogerma nicht zufrieden gibt. Der Inhalt des Rundschreibens muß auch praktiziert werden, wenn wir nicht das hohe Risiko eines Bußgeldes laufen wollen . . .". (166) - In der Notiz "Projektbeschreibung Graumarkt/Reimporte" von Audi vom 14. Dezember 1994 (vgl. Fußnote 56), die auch dem Vorstand der Audi AG vorgelegt wurde, wird eine begriffliche Trennung zwischen Re-Importen und Aktivitäten von nicht-autorisierten Wiederverkäufern vorgenommen, aber gleichzeitig festgestellt, daß alle Arten von Grau- und Re-Importen zu bekämpfen sind: "Projektbeschreibung: Bekämpfung Graumarkt/Reimporte Aufgaben und Zielsetzungen 1. Bekämpfung von Reimporten - Einlieferung nach Deutschland - Illegale Exporte aus Deutschland - Andere Länder der Europäischen Union 2. Verhinderung der Belieferung von nicht-autorisierten Wiederverkäufen . . .". (167) In der Vorlage vom 9. Februar 1995 zur Vorstandssitzung am 13. Februar 1995 wird unter dem Thema "Einleitung vom Maßnahmen gegen den Graumarkt/Grauimportmarkt" (vgl. Fußnote 57) folgende Definition von Reimporten gegeben: ". . . 2. Ausgangssituation Reimporte unterscheiden sich in a: Quereinkäufe der deutschen Vertragshändler im Ausland b: Belieferung organisationsfremder Wiederverkäufer (= Graumarkt-Händler) . . .". (168) Obwohl Audi sich über die Notwendigkeit einer begrifflichen Trennung und darauf folgend der Notwendigkeit einer Trennung der Maßnahmen zwischen Re-Importen durch Endverbraucher/Vermittler sowie Quereinkäufen und nicht zum Vertriebsnetz gehörende Wiederverkäufer im klaren war (vgl. Dokument "Reimportsituation", datiert vom 23 Oktober 1995, in Fußnote 104), wurde in den Dokumenten, die sich direkt auf das Thema Bekämpfung von Grau-/Re-Importen bezogen, diese Unterscheidung nicht getroffen. Dies spricht dafür, daß die Bekämpfung von Re-Importen durch Endverbraucher/Vermittler aus Italien nach Deutschland zumindest Teil der Zielsetzung war. Zum Beweis lassen sich - außer den oben zitierten - noch weitere Dokumente anführen: Im "Situationsbericht Grauimporte K-VSK am 6. April 1995" (vgl. Fußnote 104) wird unter dem Titel "Organisation" ausgeführt: ". . . Gründung einer Organisationseinheit im Vertrieb Audi zur dauerhaften Einschränkung des Grau-, bzw. Reimportmarktes. Ziel ist der langfristige Schutz des exklusiven Vertriebsweges und der Preis- und Wertstabilität der Produkte . . ." (169) In der Übersicht "Graumarkt Italien" vom 5. Februar 1995 von Audi (vgl. Fußnote 8) wird als Graumarkt Italien der Vergleich der Zulassungen im italienischen Markt mit den von den Importeuren gemeldeten Auslieferungen bezeichnet, ohne eine Unterscheidung zwischen dem Re-Import durch nicht zum Vertriebsnetz gehörende Wiederverkäufer und dem durch Endverbraucher/Vermittler bzw. Querlieferungen zu machen. Aus dem vertraulichen Graumarktbericht 9/95 vom 28. September 1995 (vgl. Fußnote 104) wird unter "1. Derzeitige Graumarkt/Reimportsituation . . . Deutschland" eine Statistik "In D zugelassene Re-Importfahrzeuge - Gesamt" aufgeführt und vorab folgendes bemerkt: ". . . Der Privatimport von Neufahrzeugen durch Endverbraucher nimmt stetig zu. Eine Differenzierung nach Privatimport und Import durch nicht-autorisierte Wiederverkäufer ist nicht möglich . . ." (170) Audi verfolgt gegenüber Endkunden die gleiche Strategie wie Volkswagen: Endverbrauchern, die sich beschwerten, daß die italienischen Audi-händler den Verkauf von Fahrzeugen an Ausländer ablehnten, wurde mit einer einheitlichen Sprachregelung geantwortet (vgl. Kapitel 1 C.I, Dokument in Fußnote 32). Es wurde darin auf unterschiedliche Ausstattung der Fahrzeuge verwiesen und das von Volkswagen verwandte Argument aufgenommen, der Hersteller könne den italienischen Händlern nicht vorschreiben, an welchen Endverbraucher Fahrzeuge verkauft werden (vgl. die in Fußnote 33 genannten Dokumente). Diese vordergründig rechtlich nicht zu beanstandenden Formulierungen zeigen aber im Zusammenhang mit den anderen im Rahmen der Nachprüfung gefundenen Dokumenten, daß Audi auch den Parallelimport von Fahrzeugen an Endverbraucher und Vermittler behindern wollte. Den Händlern sollte klargemacht werden, Aussagen zu unterlassen, wonach es ihnen vom Hersteller bzw. Importeur untersagt worden sei, an Endverbraucher zu verkaufen (vgl. Dokument in Fußnote 149). Eine solche Sprachregelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht tatsächlich den Händlern untersagt worden wäre, an nicht-italienische Endverbraucher zu verkaufen. (171) - Autogerma betont in verschiedenen Dokumenten an Volkswagen und Audi, daß es ihren Händlern untersagt ist, außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen. Es werden zum Beweis insbesondere das Schreiben "Parallelexporte" vom 14. Juni 1994 (vgl. Fußnote 65), das Schreiben vom 21. September 1994 (vgl. Fußnote 14, zitiert oben in Kapitel 1 C.I) und das Schreiben von Autogerma vom 26. September 1994 "Measures to control and prevent reexport" (vgl. Fußnote 15, zitiert oben in Kapitel 1 C.I) angeführt. Des weiteren bestätigt Autogerma im Schreiben vom 13. Juni 1994 (vgl. Fußnote 62) unter dem Betreff "Export aus Italien" gegenüber Audi: ". . . Durch Autogerma wurden betreffende Händlerbetriebe mehrfach angemahnt ihr Geschäft ausschließlich auf dem Inlandsmarkt Italien abzuwickeln. Es erfolgten sogar zwei Händlerkündigungen . . ." (172) Auch in internen Vermerken betont Autogerma, daß die Vertragshändler die Autos in Italien verkaufen müssen. Es wird nicht zwischen freien Wiederverkäufern und anderen Käufern unterschieden, sondern nur zwischen Verkäufen außerhalb und innerhalb Italiens. Dazu ist insbesondere der Vermerk des Präsidenten von Autogerma vom 28. Juni 94 (vgl. Fußnote 97 und dortige Übersetzung) anzuführen: ". . . Oggetto: Non riconoscimento/trattenuta del maggior sconto per vendite fuori zona (compreso esportazioni parallele). A conferma di quanto già verbalmente anticipato, desidero approvare per iscritto (mia sigla e data), o meno, ogni singolo caso di eventuale successivo riconoscimento di accantonamento/trattenuta di maggior sconto per vendite fuori zona/esportazione parallela. Ciò è tra l'altro di fondamentale importanza in connessione ai dati statistici sulle consegne ed immatricolazioni pubblicati dalla stampa che, oltre tutto, ci mette in cattiva luce nei confronti del pubblico e rende impossibile un'esatta valutazione della situazione del mercato. Ricordo ancora una volta che la nostra rete deve vendere i nostri autoveicoli in Italia (ciò oltretutto affinché possa "sopravvivere") e non svolgere attività di "distribuzione" fuori zona. Come è noto, la Autogerma da molto tempo richiede continuamente alle proprie case madri agevolazioni di forniture, prezzo, equipaggiamenti speciali, ecc. e ciò non può essere "contraccambiato" con una rivendita dei nostri veicoli all'estero. Qualora necessitassero ulteriori precisazioni in merito, prego rivolgersi al sottoscritto". (173) Autogerma differenziert in den Rundschreiben an die Vertragshändler (vgl. die in Fußnote 68 zitierten Dokumente) zwischen Endverbrauchern/Vermittlern und nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern, gibt aber bei anderen Gelegenheiten den Vertragshändlern deutlich zu verstehen, daß Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets, egal an wen, unerwünscht sind: Es ist insbesondere auf das "Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe Marketing U.C.A.V. - Autogerma / 27. Juli 1994" (vgl. Dokument in Fußnote 67) zu verweisen: . . . (Seite 2, Anm. der Kommission) "Scarabel: Unterstreicht, daß Sonderrabatte für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets bei einigen Händlern blockiert worden seien, die - zumindest in der Theorie - legal eingefordert werden könnten. Er betont ferner die Notwendigkeit, die für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets tolerierte Quote von 15 % erneut zu diskutieren. Dr. Schlesinger: . . . Der Sonderrabatt sei einfach ein zusätzlicher Rabatt - etwas über das Übliche hinaus. In der Vergangenheit sei er sehr großzügig gehandhabt worden und wenn heute ungefähr 20 Händler von insgesamt 234 diesen Sonderrabatt nicht erhalten hätten dann deshalb, weil keine Großhändler oder Exporteure belohnt werden sollen. Früher haben wir ein Auge und mehr zugedrückt, doch heute tendieren wir dazu, den Sonderrabatt beim Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets zu verweigern, weil er auf Zulassungen und nicht auf Auslieferungen vergeben wird." (Seite 4, Anm. der Kommission) "Dr. Schlesinger: Fordert die U.C.A.V. auf, die Basis zu einem guten Anlauf des neuen Polo zu sensibilisieren (begrenzte Rabattgewährung, kein Export) . . .". (174) Mit Schreiben vom 21. Januar 1995 berichtet U.C.A.V. den Vertragshändlern über die Sitzung mit Autogerma vom 20. Januar 1995 (vgl. Dokument in Fußnote 66 und dortige Übersetzung) in bezug auf das Modell Golf Variant: ". . . (Seite 3, Anm. der Kommission) Nessuna di queste auto va venduta al di fuori dell'area di competenza Autogerma . . .". (175) In Schreiben an Vertragshändler verlangt Autogerma von den Händlern eine Bestätigung, daß sie von Verkäufen außerhalb ihres Vertragsgebiets absehen werden. Die Kommission hat bei der Nachprüfung eine große Anzahl solcher Schreiben an Vertragshändler gefunden (vgl. die in Fußnote 65 aufgeführten Dokumente). Beispielhaft soll hier das Schreiben an die Brenner Garage vom 15. November 1993 (vgl. Fußnote 64 und dortige Übersetzung) zitiert werden: "Oggetto: Attività di vendita organizzata fuori del territorio contrattuale. . . . Ci riferiamo alla nostra precedente ORG/EP/cb del 20 ottobre 1993 con oggetto pari alla presente. Siamo piuttosto perplessi nel rilevare che non avete ancora riscontrato il contenuto della nostra lettera, che valutiamo estremamente importante ma anche determinante ai fini di una corretta impostazione dell'attività di vendita della Vostra azienda. La mancata Vostra risposta - Vi ricordiamo -, e quindi la mancata conferma da parte Vostra della cessazione di qualsiasi attività di vendita organizzata fuori del territorio contrattuale demandato alla Vostra competenza, avrà come conseguenza quanto esposto nell'ambito del penultimo capoverso della nostra sopraccitata. In attesa di Vostro riscontro che confermi pertanto anche la Vostra adesione alle normative in atto . . .". (176) Der von Autogerma verwendete Begriff "vendita organizzata" (Vertriebstätigkeit) findet sich weder in Artikel 3 Ziffer 10 Buchstabe a) des italienischen Texts der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 noch in dem Standardhändlervertrag von Autogerma mit den Vertragshändlern (vgl. Händlervertrag in Fußnote 83). Der Zusammenhang, in dem der Begriff "Vendita organizzata" von Autogerma benutzt wird, verdeutlicht, daß damit nicht allein die vertragliche Verpflichtung des Händlers gemeint ist, Vertragswaren nicht an außerhalb des Vertriebsnetzes stehende Händler gemäß des Artikels 3 Ziffer 10 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 zu verkaufen. Vielmehr verbindet Autogerma den Begriff "Vendita organizzata" stets mit den Worten "fuori del territorio contrattuale" (außerhalb des Vertragsgebiets). Diese begriffliche Verbindung ist überfluessig, wenn nur der Verkauf an Wiederverkäufer gemeint ist; denn dieser ist nach dem Händlervertrag in jedem Fall unzulässig, ohne daß im Händlervertrag danach unterschieden wird, ob ein solcher Wiederverkäufer innerhalb oder außerhalb des Vertragsgebiets des Vertragshändlers seinen Sitz hat (vgl. Ziffer 3 letzter Satz des Händlervertrags mit Eurocar SpA in Fußnote 83). Außerdem wählt Autogerma in deutschen Schreiben ebenfalls den Begriff "außenstehende Verkaufsorganisationen", wobei dort klar zum

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.