Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

BELLE> In particolare, lo sconto 'differito a breve' di cui al punto b- verrà riconosciuto a posteriori ma in tempi brevi, e sarà basato specificatamente sul reciproco impegno, sia nostro come anche di ciascuna Azienda concessionaria della Autogerma, di curare il territorio contrattuale per cui entrambi - Autogerma e concessionaria - sono competenti per impostazione, per commercializzazione e vendita, nonché per l'obbligo della intensa cura reciproca dell'utilizzatore finale residente nel territorio affidato. Rimane da valutare se opportuno, cioè di interesse comune per tutti noi, di modificare o meno (in su o in giù) la franchigia dell'attuale 15 % (di fuori territorio). I Signori Delegati UCAV di area prenderanno quindi rapidamente contatto con Voi per approfondire quanto sopra nonché accogliere riflessioni, suggerimenti e migliorie in relazione. I predetti Delegati si consulteranno quindi successivamente con urgenza con noi affinché la Autogerma possa prendere la propria decisione in via definitiva. . ." (123) Mit Rundschreiben vom 2. November 1994 (vgl. Fußnote 85) wurde den Händlern mitgeteilt, daß mit sofortiger Wirkung und zumindest bis 30. April 1994 eine neue Margenregelung angewandt wird, wie sie im Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 beschrieben wurde. Diese beiden Rundschreiben sind Teil der vertraglichen Beziehungen zwischen Autogerma und den Händlern geworden, da sie zum Ziel haben, die Regelungen des Händlervertrags in der als Anhang zum Händlervertrag aufgeführten "convenzione", die die Anwendung der bisherigen Margenpolitik auf neue Modelle ausschließt, näher auszugestalten. Autogerma sagt im Rundschreiben vom 2. November 1994, die neue Margenregelung finde ab sofort Anwendung. Die neue Margenregelung ist seit 2. November 1994 Teil der vertraglichen Beziehungen zwischen Autogerma und den Vertragshändlern geworden. Diese Auslegung wird von den Urteilen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Ford/Kommission und in dem Vorlageverfahren Bayerische Motorenwerke/ALD Auto-Leasing D GmbH (150) gestützt. (124) Autogerma setzte die Vorgaben von Audi hinsichtlich der Margenregelung spätestens im November 1994 um; das neue Margensystem wurde durch eine Zusatzvereinbarung in die italienischen Händlerverträge aufgenommen (vgl. Schreiben von Autogerma an Audi vom 10. November 1994 "Splittmargensystem - Audi A 4" in Fußnote 87, Kapitel 1 C.II.2c.2) und Dokument in Fußnote 93). (125) Darüber hinaus vereinbarte Autogerma seit 1987 in den Händlerverträgen mit den italienischen Vertragshändlern, daß Bonuszahlungen grundsätzlich nur für Verkäufe an Kunden (unterschiedslos, ob es sich um Endverbraucher, Vermittler, andere Vertragshändler oder nicht zum Vertragsnetz gehörende Wiederverkäufer handelt) innerhalb des Vertragsgebiets erfolgen. Die die Bonusregelung betreffende "Convenzione B" wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 dahin gehend verschärft, daß der Bonus nur noch für den Verkauf von Fahrzeugen gewährt wird, die auch im Vertragsgebiet des Händlers zugelassen werden. Zum Beweis wird auf das in Fußnote 98 genannte Dokument verwiesen. (126) Auch haben sich Vertragshändler ausdrücklich gegenüber dem Importeur verpflichtet, von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets, insbesondere jedoch ins Ausland, abzusehen (vgl. Kapitel 1 D.II). Dies wird mit den in Fußnote 142 genannten Dokumenten bewiesen. (127) Darüber hinaus zeigen auch die folgenden Verhaltensweisen der Vertragshändler, daß sie dem Exportverbot bzw. der Exportbeschränkung zugestimmt haben: - Vertragshändler weisen ihre Unterhändler aufgrund des Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung an, nicht mehr ins Ausland zu verkaufen. Der Kommission liegt als Beweis das Schreiben des WV/Audi-Händlers Eurocar SpA vom 6 März 1995 an seine Unterhändler Fantini, Mansutti, Torresan, Ciesse Car, Tonero, Fantini und Autogris (vgl. Fußnote 62 und dortige Übersetzung) vor, in dem dieser seinen Unterhändlern mitteilt, daß Autogerma den Verkauf von Fahrzeugen ins Ausland absolut verbietet und Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets nur 15 % des Gesamtverkaufs betragen dürfen: "Già in passato abbiamo avuto modo di intrattenerVi sulla delicata questione delle vendite fuori zona. Poiché l'Autogerma non intende più tollerare una eccessiva attività di vendita al di fuori della propria area di competenza, ribadiamo quanto segue: - sono assolutamente vietate le vendite all'estero (anche di quelle vetture preventivamente immatricolate in Italia) - saranno penalizzate tutte le vendite al di fuori della propria zona di competenza eccedenti il 15 % delle proprie consegne"; - Vertragshändler kündigen Mitarbeitern, die ins Ausland verkauft haben. Zum Beweis wird auf die in Fußnote 143 genannte Aktennotiz "Oggetto: Colloquio con Sig. Beikircher.-BZ.", datiert vom 21. Oktober 1994, verwiesen. - Vertragshändler bitten Autogerma um Genehmigung, bevor sie Kaufverträge mit Endverbrauchern im Ausland abschließen (vgl. Kapitel 1 D.II). Es wird auf die in Fußnote 143 genannten Schreiben der Vertragshändler Fa. Brenner Garage an Autogerma vom 19. Dezember 1994 und der Fa. Dorigoni vom 22. Juni 1995 hingewiesen. - Vertragshändler lehnen Verkäufe an Endverbraucher mit Wohnsitz außerhalb Italiens und an andere VW/Audi-Händler mit der Begründung ab, nicht mehr ins Ausland zu verkaufen (vgl. Kapitel 1 D.III). Zum Beweis wird auf die in den Fußnoten 145 und 146 aufgeführten Schreiben des Händlers Dorigoni verwiesen. - Vertragshändler legen Endverbrauchern und anderen Händlern des Vertragsnetzes nahe, auf den Kauf zu verzichten, da mit Lieferzeiten von über einem Jahr zu rechnen sei (vgl. Kapitel 1 D.III). Zum Beweis werden die in Fußnote 147 aufgeführten Schreiben des Händlers Auto Brenner genannt. - Vertragshändler haben Endverbrauchern die Verpflichtungserklärung abverlangt. Zum Beweis werden die in Fußnote 128 genannten Kaufverträge angeführt. - Die Vertragshändler haben die Blockierung des Bonus für alle Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets akzeptiert. Der Präsident von Autogerma konnte sich die Genehmigung des Bonus für jeden Fall vorbehalten, ohne daß er Schwierigkeiten von seiten der Händler erwartete. Zum Beweis wird auf den internen Vermerk "Non riconoscimento/trattenuta del Maggior Sconto per vendite fuori zona (compreso esportazioni parallele)" vom 28. Juni 1994 (vgl. Fußnote 97) verwiesen. 3. Schlußfolgerung (128) Die von Volkswagen, Audi und Autogerma ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Behinderung von Parallelexporten sind keine einseitigen Handlungen, die sich dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 entziehen, sondern fügen sich in die vertraglichen Beziehungen ein, die die Hersteller über Autogerma mit den Händlern ihres selektiven Händlernetzes haben, weil sie im gegenseitigen Einverständnis zur praktischen Ausgestaltung des Händlervertrags vorgenommen wurden. Der EuGH hat bereits in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission (151), festgestellt, daß es die Aufnahme eines Händlers in das selektive Vertriebsnetz mit sich bringt, daß dieser die vom Hersteller verfolgte Politik ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert. Auch die von Volkswagen und Audi angewandte restriktive Lieferpolitik, in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrachtet, entfaltet ihre Wirkung im Rahmen der Vertriebsvereinbarungen mit den Vertragshändlern. Die restriktive Lieferpolitik verändert die vertraglichen Beziehungen zwischen Volkswagen, Audi, Autogerma und den Händlern. Von den Händlern aufgegebene Bestellungen werden von den Herstellern nicht mehr ausgeführt. Es wird auf das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen 25 und 26/84, Ford/Kommission (152), verwiesen, dem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde liegt. Darüber hinaus haben die deutschen und österreichischen Vertragshändler gegenüber Volkswagen und Audi zumindest seit September 1993 darauf bestanden, daß die Hersteller den italienischen Markt restriktiv beliefern (vgl. Dokument Rede von Herrn Knief zur Plenum-Veranstaltung mit Herrn Dr. Piëch anläßlich des Europa-Kongresses am 8. September 1993 in Frankfurt in Fußnote 113 und Protokoll der 7. Konferenz des Europäischen Händlerbeirats VW/Audi vom 21. bis 23. April 1994 in Dublin in Fußnote 105). (129) Es ist unbeachtlich, ob die Vertragshändler das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung aufgrund des vom Hersteller ausgeübten Drucks befolgen. Die Kommission hat in der Entscheidung 82/367/EWG (Hasselblad) (153) ausgeführt, daß es für eine abgestimmte Verhaltensweise ausreicht, "(. . .) wenn ein Unternehmen wissentlich und autonom sein Verhalten den Wünschen eines anderen Unternehmens anpaßt; auf die Beweggründe oder das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit kommt es hierfür nicht an". III. Spürbare Einschränkung des Wettbewerbs 1. Die Einschränkung des Wettbewerbs als Zweck und Wirkung a) Zweck (130) Das System zum Aufspüren exportierender Vertragshändler und die damit verbundenen Sanktionen haben den Zweck, den "intra-brand"-Wettbewerb einzuschränken. Die italienischen Vertragshändler sollen daran gehindert werden, Wettbewerbsvorteile, wie sie sich etwa aus Währungsschwankungen ergeben, gegenüber Vertragshändlern aus anderen Mitgliedstaaten auszuspielen durch Verkauf von Fahrzeugen an Kunden, die nicht in ihrem Vertragsgebiet bzw. in Italien wohnhaft sind. Es wird nur eine Unterscheidung getroffen, ob der Kunde innerhalb oder außerhalb des Vertragsgebiets oder Italiens wohnhaft ist, nicht aber danach, ob es sich um Endverbraucher, von diesen beauftragte Vermittler, andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes oder nicht zum Vertriebsnetz gehörende, freie Wiederverkäufer handelt. Die Märkte werden dadurch aufgeteilt. (131) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck ergibt sich sowohl aus der Bündelung der Maßnahmen als auch aus den einzelnen Maßnahmen selbst: i) Wettbewerbsbeschränkender Zweck der Bündelung der Maßnahmen Der mit der Bündelung der Maßnahmen verfolgte Zweck, Parallelexporte bzw. - wie Volkswagen, Audi und Autogerma oft sagen - Re-Exporte zu verhindern, wird aus dem folgenden internen Vermerk "Re-Exporte" von Volkswagen vom 1. März 1994 (vgl. auch Fußnote 102) deutlich: ". . . 3. Trotz preislicher Verschlechterung unserer Produkte in Italien ergab sich durch den Lira-Verfall ein erhebliches Preisgefälle zu Deutschland und anderen Märkten. Diese Situation hat vor allem bei den Händlern im norditalienischen Raum zu Re-Exporten geführt (in Summe 1993 ca. 17 000 Volkswagen PKW nach Deutschland). Stand: 20. Dezember 1993 KFZ-Zul.Amt Flensburg 4. Durch geeignete Maßnahmen - Händleraudits - Abmahnungen - gezielte Zuteilung - Bonuskürzungen - Kündigungen (3 Händler in 1993) wurde seitens Autogerma S.p.A. und Volkswagen AG Einfluß genommen. Dadurch wurden die Re-Exporte erheblich eingeschränkt . . .". (132) Auch das Schreiben von Autogerma an die Volkswagen AG vom 26. September 1994 "Measures to control and prevent reexport" (vgl. oben Kapitel 1 C.I und Fußnote 15 und dortige Übersetzung) spricht eine deutliche Sprache: "with reference to the discussion we had in Verona Thursday 15 and Friday 16 of September . . . we confirm herewith the main measures taken by Autogerma to control and prevent re-export. We are convinced that with these measures we shall possibly reduce drastically the re-export if also in Germany actions are taken with the German dealers which are continuously looking for new cars getting in touch directly with our dealers and Companies like VAGAS are prohibited to make interesting offerings to our dealers which are in this moment in red figures . . .". (133) Diese Dokumente belegen, daß die Bündelung der Maßnahmen auf einer Strategie von Volkswagen, Audi und Autogerma beruht, die sicherstellen soll, daß Parallelexporte aus Italien drastisch reduziert werden. Die Hersteller wollen mit dieser Bündelung in die Marktsituation eingreifen und bestimmen, wie sich der Markt entwickeln darf. Das von Audi explizit angestrebte Ziel ist die Begrenzung der Exporte auf monatlich unter 100 Fahrzeuge (vgl. handschriftliches Dokument in Fußnote 58) bzw. die Halbierung des im Februar 1995 festgestellten Grauimport/Re-Importvolumens innerhalb von 6 Monaten. Durch die Bündelung der Maßnahmen sollte dieses Ziel bis September 1995 erreicht werden (vgl. Protokoll Ressortgespräch datiert vom 3. Februar 1995 in Fußnote 59). (134) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Bündelung der Maßnahmen wird am Beispiel der Verknüpfung der Bonus- und Margenregelung mit der restriktiven Lieferpolitik (vgl. Dokument "Maßnahmenprogramm", datiert vom 10. Februar 1995, in Fußnote 123) besonders deutlich: Bonus und Marge sind die Kalkulationsgrundlagen des Händlers, um in seinem Betrieb den Verkauf eines Fahrzeugs und den damit verbundenen Aufwand (Verkaufspersonal, Ausstellungsräume) wirtschaftlich zu gestalten. Bonus und Marge beinhalten auch den preislichen Gestaltungsspielraum, den der Händler bei Verhandlungen mit Kunden hat. Weiß der Händler, daß ihm beim Verkauf eines Fahrzeugs außerhalb seines Vertragsgebiets der 3%ige Bonus gestrichen wird, wird er zumindest solange davon absehen, derartige Verkäufe abzuschließen, solange er die zugewiesenen Fahrzeuge in seinem Vertragsgebiet absetzen kann. Die Margenregelung hat dieselbe, allerdings verschärfte Zielrichtung, da der Händler bei Verkäufen an Kunden, die nicht in seinem Vertragsgebiet wohnhaft sind, einen um knapp 40 % (5 % der 13 % Marge), zusammen mit dem Bonus um 50 % (bei VW (vgl. Dokument "Maßnahmenprogramm", datiert vom 10. Februar 1995, in Fußnote 123) bzw. 33 % (5 % der 15 % Marge), zusammen mit dem Bonus um 44 %, (bei Audi) niedrigeren Ertrag für jedes Fahrzeug erzielt. Er kann den Verkaufspreis des Fahrzeugs auch nicht entsprechend erhöhen und seinen finanziellen Nachteil auf den Kunden überwälzen, will er nicht seine Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Angesichts der von VW und Audi praktizierten restriktiven Lieferpolitik werden die Vertragshändler folglich veranlaßt, Kaufangebote von Endverbrauchern außerhalb ihres Vertragsgebiets nicht anzunehmen. ii) Wettbewerbsbeschränkender Zweck der einzelnen Maßnahmen (135) Die von Volkswagen, Audi und Autogerma gegenüber den Vertragshändlern eingesetzten Maßnahmen zur Durchsetzung des Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung sind nicht nur in der Bündelung als wettbewerbsbeschränkend zu qualifizieren, sondern auch jeweils für sich allein genommen objektiv geeignet, den italienischen Händlern das Interesse am Export zu nehmen. (136) - Die Beschränkung der Bonuszahlungen auf Verkäufe innerhalb des Vertragsgebiets wie in "Convenzione B" des Händlervertrags vereinbart, nimmt den Vertragshändlern den Anreiz, Endverbraucher, von diesen beauftragte Vermittler oder andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes aus anderen Vertragsgebieten zu beliefern. Die Kommission hat bereits in der Entscheidung 85/617/EWG (Sperry New Holland (154) festgestellt, daß Vereinbarungen oder Praktiken betreffend Boni verboten sind, die die Bedingung enthalten, daß der Kunde den gekauften Gegenstand nicht exportiert. Der wettbewerbsbeschränkende Zweck dieser Maßnahme ist bereits durch die entsprechende Klausel im Händlervertrag erreicht. Es ist nicht notwendig, daß diese Vertragsbestimmung auch angewandt wird (155). Die tatsächliche Blockierung des Bonus für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets zumindest ab September 1993 verstärkt diesen wettbewerbsbeschränkenden Zweck. Die Blockierung des Bonus ist eine - von Autogerma selbst so eingestufte (vgl. Schreiben vom 21. September 1994 in Fußnote 14 und Kapitel 1 C.I) - Strafmaßnahme, die bezweckt, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. (137) - Die zusätzlich zur Blockierung des Bonus eingeführte Margenregelung verfolgt denselben Zweck. Der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Margenregelung ist bereits mit einer zunächst für begrenzte Zeit eingeführten (vgl. Rundschreiben vom 2. November 1994 in Fußnote 85) Regelung erreicht. Die Vertragshändler werden in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, weil sie bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets befürchten müssen, daß Autogerma Konsequenzen ergreift, wie etwa die Rückbelastung der Marge. Diese Auffassung hat die Kommission in mehreren Entscheidungen bestätigt (156). Die Margenregelung wurde aber nach dem 30. April 1995 weiter angewandt (vgl. Dokument "Maßnahmen zur Reduzierung von Grauexporten", datiert vom 21. August 1995, in Fußnote 81 und Dokument in Fußnote 86). (138) Audi führt zu der Zielrichtung der Margen- und Bonusregelung in dem internen Vermerk datiert 23. November 1994 von Herrn Diaz Ruiz an den Vorstandsvorsitzenden von Audi, Herrn Dr. Demel, (vgl. das in Fußnote 93 genannte Dokument) aus: ". . . Anbei erhalten Sie die schriftliche Bestätigung von Herrn Schlesinger über die zusätzlich eingeführten Maßnahmen (Splitmarge), um Grauimporte zu verhindern. Dies bedeutet, daß ein Händler, der Grauimporte vornimmt, 5 % Splitmargen-Anteil + 3 % Bonus verliert, was eine zusätzliche Preiserhöhung von 8 % darstellt. Die Zustimmung der Händler zu dieser Splitmarge bedeutet, daß die Mehrzahl aller Händler bereit ist, Grauimporte zu verhindern, weil die Vertriebskosten beim Kauf eines Autos mehr als 10 % darstellen. Das heißt, kurzfristig würde der Händler einen negativen Cash-flow für jedes Auto erzielen . . .". (139) - Das Verbot von Querlieferungen bezweckt, den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den italienischen Vertragshändlern und Vertragshändlern in den anderen Mitgliedstaaten zu behindern und die Märkte auf der Handelsstufe abzuschotten. Dadurch können die zum Teil erheblichen Preisunterschiede für Kraftfahrzeuge der Marken VW und Audi innerhalb des Gemeinsamen Marktes aufrechterhalten werden (vgl. Kapitel 1 B.II). Die Unvereinbarkeit der Behinderung oder des Verbots von Querlieferungen mit Artikel 85 Absatz 1 haben Kommission und EuGH stets betont (157). (140) - Die Händler waren auf Vorgabe von Autogerma verpflichtet, bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets (vgl. insbesondere die in den Fußnoten 70 und 143 genannten Dokumente) die vorherige Zustimmung des Importeurs einzuholen. Damit hat Autogerma in die Vertragsfreiheit der Vertragshändler eingegriffen, um den Wettbewerb innerhalb des Händlernetzes einzuschränken. (141) - Die von Volkswagen und Audi eingeführte restriktive Belieferung des italienischen Markts bezweckt - wie oben unter Kapitel 2 A.II.1 dargelegt - die italienischen Händler in ihre Vertragsgebiete zu verweisen. Die restriktive Belieferung zielt nicht darauf ab, den zum Teil bestehenden Lagerdruck (d. h. die Menge an Fahrzeugen, die der Händler auf Vorgaben des Herstellers bei diesem kaufen mußte) der italienischen Händler abzubauen, um diese finanziell zu entlasten; sie sollte vielmehr vermeiden, daß dieser Lagerdruck das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung untergräbt. Zum Beweis wird auf das in Fußnote 107 genannte Dokument verwiesen. Autogerma hat den wettbewerbsbeschränkenden Zweck der restriktiven Belieferung im Schreiben an Audi "Export aus Italien" vom 13. Juni 1994 (vgl. Fußnote 62 und Zitat in Kapitel 2 A.II.1) angesprochen. Die restriktive Belieferung kann auch nicht mit Lieferschwierigkeiten begründet werden, denn diese Maßnahme betraf alle Modelle seit Ende 1993 und wurde verstärkt bei den neuen Modellen VW Polo bzw. Audi A 4 durchgesetzt. Audi stornierte im Februar 1995 eine Lieferung von 8 000 Fahrzeugen des Modells Audi A 4. Als Autogerma sich bei Audi über die Stornierung der 8 000 Modelle Audi A 4 beschwerte, bestätigte Audi die Politik einer restriktiven Belieferung des italienischen Markts. Hierzu führt ein interner Vermerk der von Audi eingesetzten Task Force vom 6. Februar 1995 aus (vgl. Fußnote 109): "Lieferung von weiteren 8 000 Fahrzeugen für den italienischen Markt Die italienischen Händler haben gefordert, daß weitere 8 000 Audi A4 1995 nach Italien geliefert werden sollen. Die Autogerma soll eine entsprechende Zusage bereits gegenüber den italienischen Händlern abgegeben haben. Ursprünglich war vorgesehen, den italienischen Markt restriktiv und marktgerecht zu beliefern. Durch die Zusage von weiteren 8 000 Fahrzeugen können sich die italienischen Händler bereits im jetzigen Stadium auf den Reexport von Audi A4 einstellen und entsprechende Zusagen gegenüber freien Importeuren und Händlern abgeben. Die Marktbearbeitung mit den ursprünglich zugesagten Fahrzeugen könnte vernachlässigt werden. Um in Italien ein Zeichen zu setzen, daß die von Ihnen angekündigte restriktive und marktgerechte Belieferung beibehalten wird, sollte die Zusage vom Ressortgespräch, daß die geforderten 8 000 Fahrzeuge nicht geliefert werden, umgehend dem Importeur bekanntgegeben werden. Wir bitten Sie, diese Beschlußlage der Autogerma umgehend mitzuteilen und für eine entsprechende Kommunikation im italienischen Handel zu sorgen . . .". (142) - Autogerma setzte mit Wissen von Volkswagen und Audi die Angst der Händler vor der Kündigung des Händlervertrags als Druckmittel zur Einhaltung des Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung ein. Der Händlervertrag kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr gekündigt werden (vgl. § XXI, Artikel 1 des Händlervertrags, Fußnote 83). Autogerma kündigte tatsächlich Händlerverträge solcher Händler, die Fahrzeuge zum Export verkauft hatten (vgl. Dokument "Export aus Italien" vom 13. Juni 1994 in Fußnote 62), wobei intern betont wird, daß die Kündigungen "nach außen wegen anderer Gründe" erfolgten (vgl. das in Fußnote 125 genannte Dokument: "Besuch bei Autogerma", datiert vom 10. Februar 1995, und Kapitel 1 C.II.6). Nimmt der Hersteller/Importeur den selektiven Händlervertrag zum Anlaß, um bei der gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Vertragshändlers in dessen Vertragsfreiheit einzugreifen, so liegt eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags vor. Diese Auffassung hat die Kommission bereits in der Entscheidung 82/367/EWG (Hasselblad) (158) bestätigt. (143) - Autogerma stimmte - mit Wissen der Hersteller - mit den Händlern ab, von den Endverbrauchern eine Verpflichtungserklärung zu verlangen. Dadurch soll der Verbraucher gezwungen werden, eine Verpflichtungserklärung zu akzeptieren, die ihn in seinem Recht, sein Eigentum nach seinen Vorstellungen zu verwenden, beschränkt. Eine solche Verhaltensweise stellt eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen Klauseln in Lieferverträgen, die den Abnehmer in seiner Freiheit beschränken, die gelieferte Ware nach seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen zu verwenden, Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag dar." (159) b) Wirkung (144) Die Maßnahmen bewirken, den grenzüberschreitenden Verkauf von Fahrzeugen einzuschränken. Den Vertragshändlern wurde wiederholt mitgeteilt (vgl. das in Fußnote 15 genannte Schreiben "Measures to control and prevent reexport", datiert vom 26. September 1994, zitiert in Kapitel 1 C.I; vgl. das in Fußnote 18 genannte Dokument, zitiert in Kapitel 1 C.I), daß sie nur innerhalb ihres Vertragsgebiets verkaufen dürfen. Sie mußten im Fall von Zuwiderhandlung mit den dargestellten Sanktionen rechnen. Die Vertragshändler haben sich entsprechend der Weisung von Autogerma verhalten und den Verkauf an Kunden mit Wohnsitz außerhalb ihres Vertragsgebiets (ohne zu unterscheiden, ob es sich um Endverbraucher, von diesen beauftragte Vermittler, andere Vertragshändler des Vertriebsnetzes oder nicht zum Vertriebsnetz gehörende freie Wiederverkäufer handelt) abgelehnt. In Kapitel 1 D ist dargestellt, daß Vertragshändler gegenüber Endverbrauchern den Verkauf eines Fahrzeugs der Marken VW/Audi mit der Begründung ablehnten, es bestuende ein Exportverbot des Herstellers bzw. Generalimporteurs (vgl. die in Kapitel 1 D.I genannten Dokumente und Fußnoten 130, 132, 134, 135, 136, 138, 140). Vertragshändler verweigerten den Verkauf an Endverbrauch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.