Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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llt hatten, stornierten wegen zu langer Lieferzeiten in großem Umfang Bestellungen (über 9 % im Zeitraum 1. Januar bis 10. April 1995). (108) Im Februar 1995 entschied der Hersteller dennoch, eine Lieferung von zusätzlichen 8 000 Fahrzeugen des Modells A 4, die den italienischen Händlern durch Autogerma zugesagt und offensichtlich für den Re-Export vorgesehen waren, zu stornieren. (109) Im April 1995 begründete Audi die Lieferquotierung mit der Einführung des A 4 damit, "daß nur die italienische Nachfrage befriedigt werden kann". (110) Audi und Autogerma vertraten auch im weiteren Jahresverlauf den Standpunkt, mit Blick auf Re-Exporte (grauer Markt) eine restriktive Belieferung des italienischen Markts beizubehalten. (111) (86) Eine Lieferpolitik, die sich - ohne besondere Rücksicht auf eine offensichtlich große Nachfrage aus dem Ausland - an der erwarteten oder tatsächlichen Nachfrage durch italienische Kunden ausrichtet, begrenzt das Angebot, das für Verkäufe an Kunden aus anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, und/oder führt - besonders für Verkäufe an Kunden aus anderen Vertragsgebieten - zu langen Lieferfristen. Hierdurch wird der Spielraum der Händler für solche Verkäufe, insbesondere jedoch an Kunden aus dem Ausland, spürbar eingeengt. 5. Beschränkungen von Lieferungen innerhalb des Vertriebsnetzes (87) Verstärkte Grauimporte durch nicht-autorisierte Wiederverkäufer, aber auch Re-Importe, die durch autorisierte VW/Audi-Händler zu Preisen angeboten wurden, die spürbar unter denen der deutschen Vertragshändler lagen, führten offenbar in einigen Gebieten zu starken Auftragseinbußen bei autorisierten VW/Audi-Händlern. Deswegen sahen sich einige Händler, vor allem in Deutschland, veranlaßt, über italienische Vertragshändler oder direkt über Autogerma Fahrzeuge aus Italien zu re-importieren, beklagten sich aber über ungewöhnlich lange Lieferzeiten. (112) (88) Volkswagen erklärte diese Situation mit den Maßnahmen einer "bedarfsgerechten Belieferung des italienischen Marktes . . . mit der Konsequenz, daß der italienische Handel mit der verfügbaren Ware zunächst mal seine traditionelle Klientel am Ort bedient". Im September 1993 forderte der VAG-Händlerbeirat Volkswagen auf, "daß Quereinkäufe(n) in Europa, sei es durch den Handel oder durch unsere Kunden . . . mit allen Mitteln entgegengewirkt werden" (muß). (113) (89) Deutsche Händler forderten auch von Audi, daß die "Möglichkeit, durch den Hersteller subventionierte Exportfahrzeuge nach Deutschland zu reimportieren, dringend unterbunden werden" (muß), da der "Verkaufspreis dieser Fahrzeuge in Deutschland . . . unter dem Händlereinstandspreis der deutschen Organisation" liege und dadurch auf "Dauer . . . den deutschen Händlern die Existenzgrundlage entzogen" werde. (114) Re-Importe deutscher Vertriebshändler wurden durch andere deutsche Vertragshändler aufgedeckt, die Fahrgestellnummern und liefernde italienische Händler an Audi meldeten. (115) (90) In bezug auf den italienischen Markt forderte Autogerma Audi auf, dafür Sorge zu tragen, daß an Parallelimporten interessierte deutsche Händler, die sich schriftlich an Autogerma gewandt hatten, nicht dauernd italienische Händler "stören" (116). Darüber hinaus wies Autogerma Anfragen deutscher Vertriebshändler nach Liefermöglichkeiten (sog. Querlieferungen innerhalb des VAG-Vertriebsnetzes) mit dem Hinweis auf unzureichende Lagerbestände, Lieferengpässe und lange Lieferzeiten zurück. (117) (91) Als mögliche Lösungen wurden klare Verträge mit dem Importeur vorgeschlagen, worin festzulegen sei, daß die gelieferten Fahrzeuge nur für dessen Markt bestimmt seien und bei Zuwiderhandlung Konventionalstrafen und Vertragsentzug anzukündigen bzw. durchzuführen seien. (118) Die Hersteller sahen sich folglich durch die deutschen Vertragshändler einem Druck ausgesetzt, Re-Importe nach Deutschland zu unterbinden. (92) Eine Beschränkung von "Querlieferungen" innerhalb des Vertriebsnetzes, d. h. der Möglichkeit von Vertragshändlern, Fahrzeuge von Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten zu erwerben, engt den Spielraum der Händler zur Beschaffung von Fahrzeugen ein. 6. Kündigung von Verträgen (93) Ende 1993 ermahnte Autogerma 50 Händler (darunter die absatzstarke Brenner Garage, Bozen/Bolzano) bei Androhung vertraglicher Konsequenzen, die organisierte Verkaufstätigkeit außerhalb der Vertragsgebiete mit sofortiger Wirkung einzustellen. (119) Die Mahnungen wurden 1994 und 1995 fortgesetzt. (120) (94) Nachdem 1993 bereits drei Händlern die Verträge gekündigt worden waren (121), entschied Autogerma im Mai 1994, auch den Händlervertrag mit der Brenner Garage zu beenden. (122) Im Februar 1995 hatte sich die Anzahl der gekündigten Händler auf insgesamt 12 erhöht. (123) (95) Autogerma kündigte Händlern die Verträge offensichtlich wegen Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets (bzw. "Grauimporten"), betonte jedoch, daß die Kündigungen "nach außen natürlich wegen anderer Gründe" erfolgten. (124) Als Kündigungsgründe wurden tatsächlich nie Verkäufe an nicht-autorisierte Wiederverkäufer angeführt (125), sondern insbesondere das Nichterreichen der Verkaufsziele und die Nichtbeachtung vertraglicher Verpflichtungen. In zumindest einem Fall wurde die Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ausgesprochen. (126) (96) Dieses Verhalten weist darauf hin, daß sich die Volkswagen AG, die Audi AG und die Autogerma SpA bewußt waren, daß sich ihre Maßnahmen auch auf rechtlich zulässige Re-Importe, d. h. Verkäufe an nicht-italienische Endverbraucher bzw. durch diese beauftragte Vermittler, auswirkten. (97) Die Kündigung eines Händlervertrags bzw. die Androhung einer Kündigung, die aufgrund von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets erfolgt, veranlaßt den betreffenden Händler, von solchen Verkäufen abzusehen. 7. Verpflichtungserklärungen (98) Bereits im Oktober 1993 empfahl Autogerma der italienischen Händlerschaft, Endverbrauchern eine sogenannte "Verpflichtungserklärung" abzuverlangen. (127) Einem weiteren Rundschreiben vom März 1995 zufolge wurde diese Empfehlung strenger formuliert. Danach sollten alle dem Händler nicht bekannten und insbesondere ausländische Kunden bei Abschluß des Kaufvertrags eine Erklärung ("Dichiarazione di Impegno") unterzeichnen, in der sie sich - bei Androhung einer Vertragsstrafe von 10 % des Kaufpreises - verpflichten mußten, das erworbene Fahrzeug nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem Kauf und auf keinen Fall vor Erreichung eines Kilometerstands von mindestens 3 000 km weiterzuverkaufen. (128) (99) Eine vom Hersteller, seinem Importeur oder einem anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes geforderte Erklärung, in der sich ein Endverbraucher verpflichtet, das Fahrzeug nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist und/oder einer bestimmten Kilometerleistung weiterzuveräußern, engt den Endverbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit ein, ein Auto in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen. D. Ergebnis der Vereinbarungen und Verhaltensweisen von Volkswagen, Audi und Autogerma (100) Es war die Aufgabe von Autogerma in ihrer Eigenschaft als Vertragspartner der italienischen Vertragshändler, diese Maßnahmen durchzusetzen. Autogerma betonte allerdings, daß Audi nicht selbständig Maßnahmen in Italien umsetzen könne und diese des "Einverständnisses" von Autogerma bedürften. (129) (101) Händler wurden auf verschiedene Weise (Schreiben, Audits, bilaterale Treffen, mündliche Ermahnungen) durch Autogerma auf die Folgen hingewiesen, die sich aus Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets ergeben würden und haben deshalb oft von entsprechenden Verkäufen abgesehen. Zahlreiche Kunden verzichteten auf den Kauf eines Fahrzeugs, da Händler auf Lieferprobleme und -verzögerungen hinwiesen und schriftlich und mündlich Exporte bzw. Verkäufe an Nicht-Italiener ausgeschlossen haben. I. Reaktionen von Endverbrauchern (102) Zahlreiche Kunden berichteten sowohl der Kommission als auch den Herstellern von Schwierigkeiten beim Erwerb eines Fahrzeugs in Italien. Aus den gesammelten Unterlagen geht hervor, daß Kunden wegen ihrer Staatsangehörigkeit ein Verkauf verweigert wurde. Viele Kunden berichten von gleichen Reaktionen verschiedener Händler wie folgt: - ". . . erhalte ich von den Händlern dort immer wieder die Auskunft, daß sie zwar gerne an mich liefern würden, aber vom Importeur kein Auto bekämen, sobald ein Deutscher als Erwerber auftritt" (130); - ". . . bekam ich vom Firmenchef die telefonische Auskunft, daß er mir als Deutschem kein Auto verkaufen darf (eine Bestimmung der Volkswagen AG)" (131); - ". . . wurde mir . . . bei drei VW-Händlern mitgeteilt, daß der Export jeglicher Fahrzeuge nicht erlaubt sei und man sich an diese Anordnung strikt zu halten habe. Einigen Händler sei - wegen Mißachtung dieser Anordnung - bereits die Konzession entzogen worden" (132); - "All dealers told me that it is not possible to buy a car for export. Some of them told me that it is not possible because they wouldn't become any car in the future if they order a car for an Austrian once more" (133); - "Es wurde mir . . . mitgeteilt, daß die jeweilige Werkstätte ein Verbot von der Generalvertretung v. Audi hätte, die Autos an Ausländer zu verkaufen" (134); - ". . . daß die italienischen Händler an Personen aus der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, angeblich wegen einer Weisung des Fahrzeugherstellers, nichts verkaufen dürfen" (135); - ". . . wurde uns mitgeteilt, daß wir, auf Anordnung von Wolfsburg, als Deutsche keinen Wagen dieser Modelle bekommen könnten" (136); - "Die Antwort . . . lautete nämlich unisono, daß sie mit Repressalien seitens des Generalimporteurs zu rechnen hätten, wenn sie auch nur ein Auto nach Österreich liefern" (137); - "Von ital. VW/Audi-Händlern wurde mir in den letzten Monaten aufgrund diverser Anfragen jeweils mitgeteilt, daß es ihnen vom VW/Audi-Konzern nicht gestattet ist, Fahrzeuge nach Österreich zu verkaufen" (138); - "Mit 'leichtem Hinterton in der Stimme' wurde mir überall gesagt, daß 'keine Liefermöglichkeit' für Kunden aus Deutschland bestuende. Manchmal wurde auch etwas mehr gesagt" (139); - "sobald wir aber dem Händler sagen, diese Fahrzeuge sind für einzelne Privatpersonen in Deutschland oder Österreich bestimmt und daß wir Ihnen ohne weiteres ein Vermittlungs- oder Einkaufsmandat mit einer vom Notar beglaubigten Unterschrift vorlegen, will kein Händler nichts mehr wissen", bzw. "Die Antwort der Händler ist folgende: was Audi, Ingolstadt (Deutschland) sagt, wissen sie nicht, sie haben von ihrem Generalimporteur Autogerma absolutes Exportverbot, auch an private Endkunden." respectievelijk "hat ca. vor einem Monat der österreichische Automobilclub (ÖMTC) auch probiert in Norditalien Fahrzeuge Ihrer Marke mit Mandat für Endkunden einzukaufen, auch die haben kein einziges Fahrzeug von dem Händler bekommen." (140); - "Er sagte mir, daß er von Seiten der Geschäftsführung von Auto Brenner gehalten sei, den Kaufvertrag nicht eher rauszuschicken, bis von Ihnen die ausdrückliche schriftliche Bestätigung vorliegt, daß (. . .) Frau ein Fahrzeug kaufen darf." (141) II. Verhalten von Händlern gegenüber Autogerma (103) Aufgrund der durch Autogerma ausgesprochenen Anweisungen und Warnungen verpflichteten sich mehrere Händler ausdrücklich gegenüber dem Importeur, von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets, insbesondere jedoch ins Ausland, abzusehen. (142) Eine Anzahl von Händlern hat entsprechende Maßnahmen (keine Exporte bzw. keine Exporte über 15 % hinaus, Zulassung in Italien für jedes Fahrzeug, Kündigung von Mitarbeitern, die ins Ausland verkauft haben, vorherige Genehmigung durch Autogerma) getroffen. (143) Der Importeur bestätigte gegenüber Audi zum Beispiel den Erfolg der Maßnahme, alle Verkäufe an die vorherige Genehmigung durch den Importeur zu knüpfen. III. Verhalten von Händlern gegenüber Kunden (104) Als Ergebnis der durch die Hersteller bzw. den Importeur verfolgten Strategie zur Eindämmung der Re-Exporte von Neufahrzeugen aus Italien nach Deutschland und Österreich weigerten sich italienische Händler in vielen Fällen, Fahrzeuge an Kunden aus diesen Mitgliedstaaten zu verkaufen (vgl. Ausführungen in Abschnitt I). Händler rieten Kunden unter Hinweis auf drohende "Unannehmlichkeiten" mit dem Hersteller von der Zulassung des Fahrzeugs außerhalb Italiens ab: "Stiamo facendo tutto il possibile per tentare di riportare la vettura in Italia convincendo il cliente ad annullare la targatura. Siamo veramente spiacenti che questa vendita Vi abbia creato spiacevoli inconvenienti con la fabbrica" (144). (105) Diese Weigerung wurde gegenüber ausländischen Kunden auf verschiedene Weise begründet, so zum Beispiel mit einem Standardhinweis auf den beabsichtigten Re-Export des Fahrzeugs: "wir danken Ihnen für Ihr Fax (Ihren Brief) aber wir verkaufen nicht (mehr) nach Ausland" (145) oder "es tut uns leid, aber wir haben die Ausfuhr unterbrochen" (146). (106) In anderen Fällen verwiesen Händler auf die restriktive Belieferung durch den Hersteller und legten dem Kunden den Verzicht auf den Kauf nahe. Zu diesem Zweck reagierten Händler auf zahlreiche Kundenanfragen mit folgendem Standardschreiben: "da wir vom Werk nur eine kontingentierte Stückzahl an Fahrzeugen (VW-Audi) erhalten, ergeben sich unsichere Lieferzeiten, die sich bis über ein Jahr erstrecken können. Als Folge davon regelmäßige Preisänderungen und die Preisgarantie kann nicht mehr gewährt werden. Aus diesem Grund werden Sie wahrscheinlich davon absehen, Ihr Fahrzeug bei uns zu kaufen". (147) (107) Autogerma bestätigte den Erfolg dieser Strategie und stellte gegenüber Audi fest: ". . . wie aus der Ihnen vorliegenden monatlichen Verkaufsstatistik hervorgeht, ist der Verkauf von Audi-Neuwagen ins Ausland enorm zurückgegangen. . . . Nach unseren Erkenntnissen behält sich der Händler im Rahmen seiner Verkaufspolitik vor, basierend auf den ihm zugeteilten Produktionsquoten Lieferzeiten zu nennen und seine Stammkundschaft zu bedienen" (148). Audi gestand den oben beschriebenen Sachverhalt ein, stellte jedoch fest, daß "leider . . . nach wie vor von vielen italienischen Händlern die Aussage gemacht (wird), daß es ihnen vom Hersteller bzw. vom Importeur untersagt worden sei, Fahrzeuge an ausländische Endabnehmer zu verkaufen". (149) Kapitel 2 RECHTLICHE WÜRDIGUNG (108) Volkswagen und Audi vertreiben ihre Kraftfahrzeuge innerhalb der Gemeinschaft über selektive Händlernetze. Volkswagen und Audi haben Autogerma zum Alleinimporteur für Italien für die Kraftfahrzeuge der Marken VW und Audi bestimmt. Autogerma schließt mit den Händlern des Vertragsnetzes auf der Basis eines Standardhändlervertrags, der den Vertrieb beider Marken, VW und Audi umfaßt, die Händlerverträge ab. Nach Angaben von Volkswagen ist beabsichtigt, ab 1997 den Vertrieb der Marken VW und Audi getrennt zu organisieren. (109) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH), vlg. etwa EuGH, Urteil vom 24 Oktober 1995, Rs. C-266/93, Slg. 1995, I-3477, Bundeskartellamt/Volkswagen AG, V.A.G. Leasing GmbH, können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen. A. Artikel 85 Absatz 1 I. Unternehmen (110) Die Volkswagen AG mit ihren Tochtergesellschaften Audi AG und Autogerma SpA und die Vertragshändler sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. II. Vereinbarung 1. Exportverbot bzw. Exportbeschränkung (111) Die Prüfung der unter Kapitel 1 C dargestellten Vereinbarungen und Verhaltensweisen von Volkswagen, Audi und Autogerma ermöglicht den Nachweis, daß sie mit ihren italienischen Vertragshändlern im Rahmen ihres ausschließlichen und selektiven Vertriebssystems eine Marktabschottungspolitik vereinbart haben. Die Marktabschottungspolitik äußert sich in einem den italienischen Händlern auferlegten Exportverbot bzw. einer Exportbeschränkung. (112) Das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung leitet sich aus einem System von Maßnahmen ab, das sich aus vorbeugenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen und Strafmaßnahmen zusammensetzt. Die Kommission hat bei der Nachprüfung Dokumente gefunden, die die verschiedenen Maßnahmen auflisten. Beweise dafür sind insbesondere die in Kapitel 1 C.I zitierten Dokumente (vlg. Fußnoten 14 bis 18 und Dokument "Maßnahmenprogramm", datiert vom 10. Februar 1995, in Fußnote 123). (113) Bei den einzelnen Maßnahmen ist auf die Warnungen und Anweisungen an die Vertragshändler zu verweisen, die in Kapitel 1 C.II.1 beschrieben sind (Dokumente in den Fußnoten 14, 61 bis 70). (114) Die Überwachung der Händler durch Kontrolle der Auftragseingänge, der Verkäufe - einschließlich der Pflicht der Vertragshändler, nur nach vorheriger Zustimmung Autogermas ein Kraftfahrzeug an einen nicht-italienischen Kunden zu verkaufen - die Kontrolle der Zulassungen und die Kontrolle durch Auditing sind in Kapitel 1 C.I (Dokumente in den Fußnoten 40 bis 48 und 143) dargestellt. Die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Importeur bei der Kontrolle der Verkaufstätigkeiten des italienischen Händlernetzes ist aus Kapitel 1 C.I (Dokumente in den Fußnoten 19 bis 31) ersichtlich. (115) Beispiele für die Ergreifung von Strafmaßnahmen wie Ermahnungen, Verwarnungen und Kündigungen gegenüber den italienischen Vertragshändlern sind in Kapitel 1 C.II.6 genannt, wobei insbesondere auf die in den Fußnoten 71, 120 bis 127 genannten Dokumente und auf das in Fußnote 62 genannte Dokument "Export aus Italien" vom 13. Juni 1994 verwiesen wird. Die zumindest seit 1987 in den Händlerverträgen der italienischen Händler enthaltene Vereinbarung, daß Bonuszahlungen grundsätzlich nur für Verkäufe des Händlers innerhalb seines Vertragsgebiets geleistet werden, ist in Kapitel 1 C.II.3 beschrieben (vgl. Dokumente in Fußnote 94). Die Verschärfung dieser Vereinbarung durch die Änderung des Händlervertrags mit Wirkung zum 1. Januar 1995 (vgl. Dokument in Fußnote 98) dahin gehend, daß die Auszahlung des Bonus grundsätzlich daran geknüpft wird, daß jedes verkaufte Fahrzeug auch im Vertragsgebiet des Händlers zugelassen wird, ist ebenfalls in Kapitel 1 C.II.3 dargestellt. Die tatsächliche Blockierung des Bonus zumindest seit 1993 (vgl. Dokumente in Fußnoten 18, 95 und 96) ist in Kapitel 1 C.II.3 dargestellt. Die Einführung einer geteilten Marge, beginnend mit den Modellen VW Polo und Audi A 4, wird mit den Dokumenten in den Fußnoten 78 bis 81 sowie 84 und 85 in bezug auf den Vertrieb von Volkswagen (Kapitel 1 C.III.1 und Kapitel 1 C.II.2.c)) und mit den Dokumenten in den Fußnoten 82 und 87 bis 89 für den Vertrieb von Audi (Kapitel 1 C.II.2) bewiesen. (116) Zu dem Exportverbot bzw. der Exportbeschränkung gehört auch das Verbot von Querlieferungen, d.h. von Lieferungen innerhalb des Vertriebsnetzes. Den italienischen Vertragshändlern ist es verboten, an Vertragshändler der Marken VW und Audi in anderen Mitgliedstaaten zu liefern. Dies ergibt sich daraus, daß Autogerma Audi mitteilte, deutsche Vertragshändler würden die italienischen Vertragshändler stören und die Aufforderung an Audi hinzufügte, die deutschen Vertragshändler anzuhalten, Quereinkäufe zu unterlassen. Als Beweis wird insbesondere auf die in den Fußnoten 112 und 113 (Kapitel 1 C.II.5) und in den Fußnoten 14 und 116 genannten Dokumente (Kapitel 1 C.II.5) verwiesen. Darüber hinaus lehnte Autogerma selbst Anfragen von nicht-italienischen Vertragshändlern mit dem Hinweis auf unzureichende Lagerbestände ab (vgl. das in Fußnote 117 genannte Dokument, Kapitel 1 C.II.6) und nicht etwa mit der Begründung, der Importeur verkaufe nicht direkt. (117) Der Durchsetzung des Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung diente auch die restriktive Belieferung des italienischen Markts (vgl. Dokument "Maßnahmenprogramm" vom 10. Februar 1995 in Fußnote 123). Die von der Kommission bei der Nachprüfung gefundenen Dokumente zeigen, daß VW seit November 1993 (vgl. das in Fußnote 106 genannte Dokument "Maßnahmen zur Begrenzung von Re-Exporten aus Italien", Kapitel 1 C.II.4) und Audi zumindest seit Dezember 1993 (vgl. die in Fußnote 106 genannte Notiz "Gespräch am 14. Dezember 1993 in Wolfsburg, Marken Audi und VW: Preisplanung Italien/EG-Preisharmonisierung") die italienischen Vertragshändler zur Befolgung des Exportverbots bzw. der -beschränkung durch eine restriktive Belieferung des Marktes zwangen. (118) Autogerma bestätigte mit dem Schreiben an Audi "Export aus Italien" vom 13 Juni 1994 auch die Existenz dieser Lieferbeschränkungen (vgl. Fußnote 62): ". . . Obwohl die Lieferzeiten für den Audi 80 von bis zu 8 Monaten deutlich reduziert werden konnten, werden die Händler noch immer kontingentiert. Ein Händler, der eine übergroße Anzahl an Audi 80 bestellt, bekommt diese nicht geliefert . . .". (119) Volkswagen stellte in einer Besprechung mit Audi am 22. März 1995 (vgl. das in Fußnote 107 genannte Protokoll dieser Besprechung, datiert vom 27. März 1995) fest, daß die Belieferung von Kraftfahrzeugen der Marke VW an die Nachfrage in Italien angepaßt wurde. Dem Händler würden nur so viele Fahrzeuge geliefert werden, daß er die Kundschaft seines Vertragsgebiets bedienen kann. Auch Audi hat in dem internen Vermerk "Stand Maßnahmen gegen Graumarkt, 25. November 1994" (vgl. das in Fußnote 82 genannte Dokument) in bezug auf den neuen Audi A 4 festgehalten: ". . . Belieferung wird so gesteuert, daß nur die italienische Nachfrage befriedigt wird . . .". (120) Zu den im Rahmen des Exportverbots bzw. der Exportbeschränkung getroffenen Maßnahmen gehört auch die Vorgabe an die Händler, den Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Endverbraucher davon abhängig zu machen, daß der Endverbraucher eine Verpflichtungserklärung unterschreibt (vgl. Kapitel 1 C.II.7 und Dokumente in den Fußnoten 127 und 128). 2. Vereinbarung (121) Das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung fügt sich in die vertraglichen Beziehungen ein, die Autogerma für die Marken VW und Audi mit den Händlern des selektiven Händlernetzes in Italien unterhält. Das Exportverbot bzw. die Exportbeschränkung wurde mit den Händlern teils per Rundschreiben, teils mündlich vereinbart, und die Händler haben in diese Vereinbarung eingewilligt: (122) Autogerma hat die Vorgabe von Volkswagen hinsichtlich einer neuen Margenregelung durch Versendung zweier Rundschreiben an die Händler umgesetzt. Autogerma hatte bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1994 die rechtliche Grundlage für ein solches Vorgehen geschaffen: Durch eine in den Anhang des Händlervertrags aufgenommene Vereinbarung ("convenzione") wurde die Anwendung der bisherigen Margenpolitik auf neue Modelle ausgeschlossen, aber noch keine Bestimmung über eine neue Margenregelung getroffen (vgl. Kapitel 1 C.II.2, insbesondere Kapitel 1 C.II.2.c)). Autogerma konkretisierte im folgenden die neue Margenregelung durch Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 und vom 2. November 1994 (vgl. Kapitel 1 C.II.2 sowie die in Fußnote 85 genannten Dokumente). Im Rundschreiben vom 20. Oktober 1994 kündigte Autogerma die Struktur der neuen Margenregelung am Beispiel des neu auf den Markt kommenden VW Polo an (Übersetzung siehe Fußnote 85): ". . . >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ciò premesso, nell'intento di trovare valide soluzioni di interesse vitale, per noi come per tutta la Organizzazione, in merito alle problematiche più volte emerse, che spingono talora alcune Aziende a comportamenti non in linea con i reciproci interessi (per esempio, vendite tramite rivenditori non autorizzati, sconti non motivati ed eccessivi, vendite fuori territorio, e altro) si è trattata - con il Presidente, i Vicepresidenti e alcuni Consiglieri dell'UCAV, presenti a Verona martedì 18.10 u.s. nell'ambito della riunione del Gruppo di lavoro ISC - una nuova strutturazione degli sconti per la Nuova Polo, così composta: >PLATZ FÜR EINE TA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.