Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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eln. (41) Zudem hat Autogerma den Herstellern regelmäßig über die Ergebnisse der Händlerüberprüfungen und die Maßnahmen zur Eindämmung der unerwünschten Verkäufe berichtet. (40) Mit dem Ziel, den Erfolg der Gesamtstrategie sicherzustellen, überprüfte Autogerma verstärkt die Zulassungen in Italien. Händler waren generell aufgefordert, für sämtliche Lieferungen bei der Auslieferungsmeldung das Zulassungskennzeichen anzugeben. Des weiteren überwachte Autogerma seit September 1994 täglich die Auftragseingänge (42); Abweichungen von mehr als 10 % vom geplanten Bedarf bedurften einer speziellen Genehmigung der Autogerma. Zudem hat der Importeur auf verstärkte Exportaktivitäten italienischer Händler offenbar mit Lieferverzögerungen oder -beschränkungen reagiert. (43) (41) Außerdem hatte Autogerma zumindest seit 1993 eine seiner Abteilungen (S.E.V.O.) mit der Überwachung des italienischen Händlernetzes und insbesondere der Verkaufstätigkeit und der Anzahl der ins Ausland gelieferten Fahrzeuge beauftragt. (44) Die erstellten Überwachungsberichte enthielten Auflistungen ausländischer Kunden und erwähnten Warnungen an Händler vor Verkäufen ins Ausland. (45) (42) Autogerma bestätigte gegenüber Audi, daß alle Bemühungen darauf gerichtet seien, jegliche Exportaktivitäten der Händler zu unterbinden; dies schloß auch Verkäufe an andere Vertriebshändler und Endverbraucher ein. (46) Alle durch Autogerma ausgelieferten Fahrzeuge wurden mit MwSt. fakturiert (47), offenbar in der Absicht, Verkäufe innerhalb Italiens zu fördern und Exporte auf administrativer Ebene zu erschweren. Für den neuen VW Polo wurden strenge Absatzkontrollen vorgenommen und die Liefermengen für jene Händler gekürzt, die in der Vergangenheit durch erhöhte Re-Exporte auffielen. (48) II. Die Vereinbarungen und Verhaltensweisen im einzelnen Die Vereinbarungen und Verhaltensweisen, aus denen sich die unter Randnr. 1 beschriebene Gesamtstrategie zusammensetzt, stellen sich im einzelnen wie folgt dar: 1. Sprachgebrauch a) Begriffswahl (43) In ihrer Korrespondenz und ihrem internen Schriftverkehr bediente sich die Volkswagen AG keines einheitlichen Sprachgebrauchs zur Definition von Parallelhandel. Das Unternehmen bezeichnete in der Regel Lieferungen an nicht-autorisierte Wiederverkäufer als "Graumarkt", faßte jedoch oft Graumarkt und Re-Importmarkt zusammen oder sprach ganz allgemein von "Reimporten" bzw. "Reexporten". (44) In seinem Marketingplan 1995 erwähnte Volkswagen im Zusammenhang mit seiner Vertriebsstrategie in bezug auf "Re-Importe" Gegenmaßnahmen zur "Eindämmung von Re-Importen durch . . . Einflußnahme auf die Händlerschaft" sowie "(g)ezielte Maßnahmen gegen 'Grauimporteure'". In internen Mitteilungen vom September 1994 und vom Februar 1995 sprach das Unternehmen im Zusammenhang mit ergriffenen Maßnahmen allgemein von "Re-Export-Aktivitäten". (49) In einem handschriftlichen Vermerk vom Juli 1995 empfahl Volkswagen, einem "echten Vermittler", der wegen offensichtlicher Behinderungen durch Autogerma beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs mit Beschwerde bei der Kommission gedroht hatte, aus "politischen Gründen" nachzugeben, um dem "Entzug der GVO" (Gruppenfreistellungsverordnung) vorzubeugen. (50) (45) Die Audi AG verwandte ebenfalls unterschiedliche Begriffe (z. B. Graumarkt, Re-Importe, Re-Importmarkt, illegaler Re-Importmarkt, Belieferung von nicht autorisierten Wiederverkäufern), insbesondere in Verbindung mit der Analyse der Problematik des Parallelhandels zwischen Italien und Deutschland bzw. Österreich und den zu ergreifenden und ergriffenen Maßnahmen. (46) Zur Bekämpfung des Graumarkts bzw. der Re-Importe gründete Audi Ende 1994 eine mit entsprechenden Vollmachten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattete "Task Force". (51) Diese Organisationseinheit begann offiziell am 1. Januar 1995 ihre - auf höchstens zwei Jahre zu begrenzende - Tätigkeit. (52) Audi unterrichtete seine Händler und Importeure per Rundschreiben über die Ziele und Aufgaben der Task Force und forderte gleichzeitig seine Händler zur Mitarbeit auf. (53) (47) Die "Aufgaben und Zielsetzungen" bestanden in der "Bekämpfung von Reimporten" (vor allem die "Einlieferung nach Deutschland", aber auch in "andere(n) Länder(n) der Europäischen Union") einerseits und der "Verhinderung der Belieferung von nicht autorisierten Wiederverkäufern" (54) andererseits. An anderer Stelle wurde als Ziel der Organisationseinheit die "dauerhafte Einschränkung und Unterbindung des Grau- bzw. Reimportmarktes" (55) bzw. die Verringerung auf ein wettbewerbsübliches Maß genannt. In diesem Zusammenhang wurde auch auf Wettbewerber (BMW, Mercedes) verwiesen. (48) In einer Notiz in Zusammenhang mit der "Projektbeschreibung: Bekämpfung Graumarkt/Reimporte" definierte Audi die Aufgaben und Zielsetzungen dieses Projekts (d. h. der sog. Task Force) als "1. Bekämpfung von Reimporten" und "2. Verhinderung der Belieferung von nicht autorisierten Wiederverkäufern". (56) Audi beschränkt an anderer Stelle Re-Importe begriffsmäßig auf die "Quereinkäufe der deutschen Vertragshändler im Ausland" und Belieferung organisationsfremder Wiederverkäufer (=Graumarkt-Händler). (57) (49) Als operationelles Nahziel der Projektgruppe wurde die Begrenzung der Exporte auf monatlich unter 100 Fahrzeuge (58) bzw. eine Verringerung des Graumarkt-/Reimportvolumens um 50 % innerhalb von 6 Monaten festgelegt, wobei die Ergebnisse bis September 1995 sichtbar sein sollten. (59) Zur Erreichung der Ziele der Task Force wurde eine Reihe von Maßnahmen festgelegt. (60) (50) Somit stellt Audi an dieser Stelle zwar den Graumarkt als Teil des weitergefaßten Re-Importmarkts dar, richtet seine Maßnahmen - wie an dieser Stelle deutlich wird - jedoch oft zugleich auf den Grau- und den Reimportmarkt aus. Die uneinheitliche Begriffswahl bewirkte bzw. bezweckte folglich, bei den italienischen Händlern den Eindruck zu erwecken, Exportverbote und andere Maßnahmen zur Eindämmung des Parallelhandels einschließlich Sanktionen beträfen auch Verkäufe an bzw. Re-Exporte durch nicht-italienische Endverbraucher. (51) Durch diese Begriffswahl wurde die Unterscheidung zwischen Verkäufen an netzfremde, auf eigene Rechnung handelnde Wiederverkäufer einerseits und Verkäufe an Endverbraucher, beauftragte Vermittler oder dem Vertriebsnetz angehörende Händler andererseits vermischt und dadurch erschwert bzw. bewußt unklar gelassen. (52) Autogerma SpA hat in ihrem Schriftverkehr mit den Vertragshändlern vor allem zwischen Verkäufen innerhalb und außerhalb des Vertragsgebiets unterschieden. (53) Zumindest seit 1993 richtete Autogerma Weisungen, Ermahnungen und Warnungen an die italienischen Händler mit dem Ziel, Einfluß auf deren Verkaufstätigkeit zu nehmen. In der Folgezeit hat Autogerma die italienischen Händler wiederholt sowohl schriftlich als auch mündlich aufgefordert, Grauimporte zu unterlassen. Händler wurden angesichts ihrer verstärkten Bemühungen, die Verkaufsziele zu erreichen, sowie zahlreicher Anfragen von VW/Audi-Vertriebshändlern eindringlich angewiesen, in das eigene Vertragsgebiet zu verkaufen. (61) (54) Autogerma hat die italienischen Händler bei verschiedenen Anlässen mündlich und auch mehrfach durch Rundschreiben ermahnt, von Verkaufsaktivitäten außerhalb des Vertragsgebiets, d. h. sowohl im Inland als auch ins Ausland, abzusehen. (62) Bei der Nachprüfung erklärten die in Trento, Bozen/Bolzano und Silandro überprüften Händler gegenüber der Kommission, daß sie von Autogerma mehrfach mündlich angewiesen wurden, von Exporten abzusehen. Diese Anweisung bezog sich insbesondere auf nicht autorisierte Wiederverkäufer, schloß aber Verkäufe an Endverbraucher ausdrücklich ein. (63) Händler (64) wurden deutlich darauf hingewiesen, daß "im Fall der Nichteinhaltung dieser Anweisung mit der Lösung des Händlervertrags gerechnet werden muß". (65) (55) Entsprechende Anweisungen und Warnungen wurden auch für bestimmte Modelle ausgesprochen (Audi A 4, neuer VW Polo, VW Golf Berlina, VW Golf Variant). (66) Für den neuen VW Polo wurden die Händler im September 1994 ermahnt, keine Rabatte zu gewähren und keine Verkäufe zum Export zu tätigen. (67) (56) Autogerma verbot den Händlern jegliche Verkäufe an "salonisti". (68) Dieser Begriff grenzt im italienischen Sprachgebrauch den Händler zwar vom "concessionario", d. h. einem zum Vertriebsnetz gehörenden Händler ab, trifft aber keine Unterscheidung zwischen unabhängigen Wiederverkäufern und Vermittlern. In diesem Zusammenhang verwies der Importeur wiederholt auf Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 123/85, die seiner Auffassung nach derartige Verkäufe untersagten (69) und warnte die Händler, daß bei Zuwiderhandeln mit einem Entzug der Freistellung durch die Kommission gerechnet werden müsse. Autogerma bediente sich also in diesem Fall einer verkürzten Darstellung, die bei Händlern den unzutreffenden Eindruck erwecken mußte, auch bei einem Verkauf an Vermittler verstoße ihr Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft mit der Gefahr einer entsprechenden Sanktionierung. (57) Autogerma sowie Audi war bekannt, daß Händler Kunden gegenüber erklärten, nicht ins Ausland bzw. an Ausländer verkaufen zu können bzw. zu dürfen ("ai clienti dicono che non posseno vendere all'estero . . .") Die Händler wurden deshalb angewiesen, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Nachprüfungen der Kommission gegenüber Kunden nicht auf Untersagungen seitens Autogerma oder die Hersteller zu verweisen, sondern Bestellungen zwar anzunehmen, doch in der Folge Lager- und Lieferprobleme vorzugeben. (70) (58) Autogerma hat seine Entschlossenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, "um das festgelegte Ziel zu erreichen, die Exporte aus Italien zu unterbinden", wiederholt bekräftigt. (71) Zu diesem Zweck wurden in Abstimmung mit den Herstellern Maßnahmenkataloge zusammengestellt. (72) Autogerma war sich bewußt, daß einige Elemente seiner Strategie mit den zukünftigen Gemeinschaftsregelungen über den Kfz-Vertrieb nicht vereinbar sein würden. (73) b) Klassifizierung der Dokumente (59) Volkswagen, Audi und Autogerma versahen viele Schriftstücke, die sich auf Maßnahmen zur Verringerung bezogen, mit einer Geheimhaltungsklausel. So wurde zum Beispiel der sich auf die Maßnahmenkataloge zur Kontrolle und Verhinderung von Re-Exporten beziehende Schriftverkehr als "highly confidential" (streng vertraulich) oder als "riservato" (vertraulich) eingestuft. (74) Dokumente, die sich auf die Einführung der geteilten Händlermarge (75), die Ermahnung oder Überwachung von Händlern (76) sowie Händlerkündigungen (77) bezogen, waren häufig als "riservato" bzw. "vertraulich" gekennzeichnet. c) Wirkungen auf die Händlerschaft (60) Insgesamt ist durch diese Terminologie des Konzerns, die vor allem durch Autogerma im Schriftverkehr mit den italienischen Händlern verwendet wurde, häufig der Eindruck entstanden, sämtliche Wiederausfuhren seien verboten. Dieser Sprachgebrauch mußte somit bei den Händlern einen Zustand der Verunsicherung schaffen, der sie veranlaßte, in vielen Fällen auch auf Geschäfte mit Endverbrauchern oder von diesen beauftragte Vermittler zu verzichten. Unabhängig davon, ob es eine feststehende Terminologie in Verbindung mit dem Parallelhandel gibt, wäre eine genaue begriffliche Abgrenzung, wie sie den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 und (EG) Nr. 1475/95 zugrunde liegt, erforderlich gewesen. (61) Eine uneinheitliche und unpräzise Terminologie in bezug auf den Parallelhandel führt innerhalb des Konzerns, d. h. im Rahmen der Gespräche und des Schriftverkehrs zwischen der Volkswagen AG, der Audi AG und der Autgerma SpA zu Unsicherheiten. Zudem wirkt sich diese Terminologie auf die Beziehungen des Konzerns zur Händlerschaft aus und schafft ihrerseits Unsicherheit darüber, welche Verkäufe als zulässig bzw. als unzulässig angesehen werden. Sie engt somit den Entscheidungsspielraum der Händler bezug auf Verkäufe außerhalb der Vertragsgebiete ein. 2. Margenpolitik a) Volkswagen AG (62) Volkswagen gab im Oktober 1994 die Einführung einer an den Verkauf innerhalb des Vertragsgebiets gebundenen geteilten Händlermarge ("Split-Margin") für Verkäufe des neuen VW Polo-Modells in Italien bekannt. (78) Grundsätzlich gewährt der Hersteller bzw. der Importeur dem Händler für jedes bestellte Fahrzeug einen Preisnachlaß auf den Rechnungsbetrag; für das alte Modell des VW Polo betrug dieser Nachlaß 13 %. Für das neue Modell wurde der Händlerrabatt geteilt, und zwar in einen sofort, d. h. bei Rechnungsstellung, zu zahlenden "Basis-Nachlaß" von 8 % und einen nachträglich eingeräumten, von der Zulassung im Vertragsgebiet des Händlers abhängigen Nachlaßanteil von 5 %. (79) (63) Volkswagen war sich bewußt, daß die Einführung einer geteilten Marge weder mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 1475/95 noch mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vereinbar sein würde, "weil dadurch das von der Kommission gerade gewünschte Übergrenzgeschäft unterbunden werden soll". Diese Maßnahme wurde folglich als "sehr bußgeldverdächtig" erachtet, sollte deshalb "intern" bleiben. Volkswagen hat deshalb Autogerma vorgeschlagen, sich über eine "Sprachregelung und Handhabung zu verständigen, die auch gegenüber der Kommission vertretbar" sein sollte. (80) Die tatsächliche Anwendung des "Splitmargensystems" wurde von Volkswagen mehrfach bestätigt. (81) b) Audi AG (64) Angesichts der hohen Verkäufe durch italienische Händler außerhalb ihres Vertragsgebiets hat Audi - nach Abstimmung mit Autogerma und dem Händlerbeirat (Unione Concessionari Audi Volkswagen - U.C.A.V. sowie mit Volkswagen) - im Oktober 1994 beschlossen, für neue Modelle (d. h. erstmals für den Audi A 4) eine "neue Regelung für die Auszahlung der Händlermargen" einzuführen. (65) Die neue Regelung betraf die Aufteilung der 15%igen Grundmarge, die zum Beispiel für das alte Modell Audi 80 jeweils bei Fakturierung gezahlt wurde, in einen sofort, d. h. bei Rechnungsstellung zahlbaren Teil von 10 % und einen zweimonatlich bei Vorlage des Zulassungsscheins zu zahlenden sog. "Splitmargenanteil" von 5 %. (66) Diese Regelung wurde ab dem 18. Oktober 1994 in der Weise angewandt, daß bei Fakturierung zwar zunächst die gesamte Grundmarge in Höhe von 15% gezahlt wurde der 5%ige "Splitmargenanteil" jedoch nachträglich zurückgefordert ("weggenommen") werden sollte. (82) Sie ermöglichte dem Hersteller bzw. Importeur in einem ersten Schritt die lückenlose Kontrolle der Fahrzeugzulassungen, insbesondere die Unterscheidung zwischen Zulassungen innerhalb und außerhalb des Vertragsgebiets. In einem zweiten Schritt sollte der 5%ige "Splitmargenanteil" dem Händler im Fall von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets zurückbelastet werden. c) Autogerma SpA (67) Die zwischen Autogerma und den italienischen Händlern geschlossenen Verträge enthielten in einem Anhang (Allegato "A") eine nach Modellen unterteilte Übersicht der zu leistenden Händlermargen ("sconto in fattura"). Die Marge betrug für die Volkswagen-Modelle 13 % bzw. 15 % und für die Audi-Modelle 15 % bzw. 16 %. (83) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde dem Anhang eine Vereinbarung ("Convenzione") hinzugefügt, mittels der neue Modelle von der Anwendung dieser Händlermargen ausdrücklich ausgenommen wurden. (84) 1) Maßnahmen in bezug auf Volkswagen (68) Für Verkäufe des neuen VW Polo informierte Autogerma die italienischen Händler im Oktober bzw. November 1994 über das neue Margensystem. Diese neue Regelung betraf zum einen Vorführfahrzeuge des Typs Polo, für die eine Aufteilung der bisherigen Grundmarge von 13 % in zwei Teile, nämlich einen Teil von 10 % und einen Anteil von 3 %, der aber nur bei Zulassung - für mindestens 6 Monate - auf den Namen des Händlers, d. h. innerhalb des Vertragsgebiets, geleistet wurde, vorgesehen war. Ansonsten, d. h. für alle übrigen Bestellungen des neuen Polo, folgte Autogerma der Anweisung von Volkswagen, die eine Aufteilung der bisherigen Grundmarge von 13 % in einen sofort zahlbaren Teil von 8 % und einen Nachlaß von 5 %, der nur bei Verkauf innerhalb des Vertragsgebietes geleistet wurde, vorsah. (85) Bei der Nachprüfung wurde gegenüber der Kommission bestätigt, daß seit November 1994 die geteilte Händlermarge in der Weise angewandt wurde, daß ein Teil nur bei Zulassung innerhalb des Vertragsgebiets geleistet wurde. (86) 2) Maßnahmen in bezug auf Audi (69) Mit der Markteinführung des neuen Modells Audi A 4 beschloß Autogerma eine Änderung des Händlermargensystems. Anstelle der für das alte Modell Audi 80 geltenden und sofort, d. h. bei Fakturierung, zahlbaren "Grundmarge" von 15 % sollte die neue Grundmarge ("sconto in fattura" oder "sconto base/immediato") nur mehr 10 % betragen. Die übrigen 5 % ("sconto differito a breve") sollten den Händlern zweimonatlich nur bei Lieferung und nachgewiesener Zulassung innerhalb des Vertragsgebiets gezahlt werden. (87) Durch die Wahl der Bezeichnung des abgetrennten 5%igen Anteils als "nachträglich aber kurzfristig eingeräumter Nachlaß", sollte ein direkter Bezug zu der Bedingung, daß der Verkauf bzw. die Zulassung innerhalb des Vertragsgebiets erfolgen mußte, vermieden werden. (88) (70) Das neue Margensystem sollte in Form einer Zusatzvereinbarung in die italienischen Händlerverträge aufgenommen werden, die Autogerma das Recht geben sollte, "im Fall von Verkäufen außerhalb des Händler-Gebietes den Splitmargenanteil von 5 % dem Händler sofort nach Kenntnis zurückzubelasten". (89) (71) Autogerma informierte Audi im November 1994 über die Einführung des neuen Margensystems für den Audi A 4 in Italien zunächst für eine Testphase bis zum 30. April 1995. Der fragliche Nachlaßanteil von 5 % sollte zunächst bis zum 30. April 1995 weitergezahlt werden, bevor dann eine endgültige Entscheidung zu treffen wäre. (72) Eine Margenpolitik, die eine geringere Händlermarge bei Verkäufen bzw. Zulassungen außerhalb des Vertragsgebiets vorsieht, kürzt das Einkommen der Händler und den ihnen daraus verbleibenden Gewinn. Sie engt somit den wirtschaftlichen Spielraum der Händlerschaft ein, solche Verkäufe zu tätigen. 3. Bonuspolitik (73) Der zusätzlich zur Händlermarge zahlbare Bonus in Höhe von 3 % sollte grundsätzlich bestehen bleiben. Audi betonte in diesem Zusammenhang, daß der "Verkauf außerhalb der eigenen Zone . . . bis max. 15 % erlaubt (sei)" und bei Verkäufen über diesen Anteil hinaus der 3%ige Bonus nicht gewährt werde. (90) (74) Da dieser Bonus vom Verkauf - und später auch von der Zulassung (91) - innerhalb des "Marktverantwortungsgebietes" abhängig gemacht wurde (92), würde der Händler bei Verkäufen außerhalb des eigenen Vertragsgebietes einen finanziellen Nachteil in Höhe von 8 % der Berechnungsgrundlage erleiden. Audi stellte ausdrücklich fest, daß Händler angesichts der mit 10 % zu beziffernden, grundsätzlich durch sie selbst zu tragenden Vertriebskosten folglich bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets einen negativen Cash-flow erleiden würden. (93) (75) Im Rahmen einer zumindest seit 1987 den Händlerverträgen beigefügten Vereinbarung (Convenzione "B") war ein vierteljährlich zahlbarer Bonus in Höhe von 3 %, der sich aus Teilboni für "Zielzulassung", "Standards" und "Kundenzufriedenheit" zusammensetzte, festgelegt worden. (94) Dieser Bonus wurde zusätzlich zur üblichen Händlermarge geleistet. Seine Berechnung orientierte sich an der Zahl der innerhalb des Vertragsgebiets verkauften Fahrzeuge, doch wurde der Bonus auch für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets gezahlt, allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Verkäufe 15 % der gesamten Auslieferungen des Händlers nicht überstiegen. (76) Autogerma hatte zumindest seit 1993 die Zahlung dieses Bonus für alle Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets ausgesetzt (95) und sie zumindest ab Januar 1994 verweigert. (96) In der erklärten Absicht, Parallelexporte zu verhindern, beschloß Autogerma im September 1994, in Zukunft den Bonus nur noch für Zulassungen innerhalb des Vertragsgebiets zu leisten. (97) (77) Die in Randnr. 75 erwähnte Vereinbarung (Convenzione "B") zum Händlervertrag wurde deshalb entsprechend geändert. Während in der bisherigen Fassung die Zahlung des Bonus zunächst nur bei einem Verkauf innerhalb des Vertragsgebiets erfolgte, wurde sie in der Fassung vom 31. Dezember 1994 zusätzlich an die Zulassung innerhalb des Vertragsgebiets geknüpft. (98) Die Begrenzung der Verkäufe bzw. Zulassungen außerhalb des Vertragsgebiets auf 15 % wurde beibehalten. (99) (78) Der Händlerbeirat U.C.A.V. bezweifelte allerdings die rechtliche Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit den EG-Verordnungen über den Kraftfahrzeugvertrieb und den Händlerverträgen. (100) (79) Audi bekräftigte die Ein- und Durchführung des neuen Bonussystems in bezug auf die Bindung des 3%igen Bonus an die Zulassung in Italien. (101) Die tatsächliche Durchführung des neuen Bonussystems wurde später durch Autogerma wiederholt bestätigt: "Bezüglich der Bonuszahlungen für den Zeitraum von Januar bis April 1994 wurde entschieden, daß 63 Händler für A.a.K. (Auslieferungen an Kunden), getätigt außerhalb ihres vertraglich festgelegten Territoriums, keinen Bonus. erhalten". (102) Auch vom letzten Quartal 1994 bzw. ersten Quartal 1995 an wurde dieser Bonus tatsächlich nur für Zulassungen im Vertragsgebiet geleistet. Autogerma verweigerte für außerhalb des Vertragsgebiets verkaufte Fahrzeuge außerdem die Zahlung des sogenannten "Beitrags zur Organisation". (103) (80) Im Ergebnis ist festzuhalten, daß das neu eingeführte Margen- und Bonussystem ein wirksames, insbesondere finanzielles, Druckmittel auf die Händler darstellte, keine Verkäufe (bzw. Zulassungen) außerhalb des eigenen Vertragsgebiets zu tätigen. Bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets mußten die Händler mit einer erheblichen Kürzung des Ertrags rechnen. Zudem entgeht dem Händler bei solchen Geschäften ohnehin das - im allgemeinen ertragreiche - sogenannte "after sale"-Geschäft. Durch die eingeführte Margen- und Bonuspolitik ist der finanzielle Anreiz, solche Geschäfte zu tätigen, zusätzlich erheblich geschmälert worden. Aus diesem Grund verzichteten viele Händler generell auf solche Verkäufe, unabhängig davon, ob es sich um potentielle Geschäfte mit Wiederverkäufern oder mit Endverbrauchern handelte. Die tatsächliche Anwendung der neuen Regelungen bestätigte Audi mehrfach. (104) (81) Eine Politik, die eine geringere Marge bzw. eine Bonuskürzung bei Verkäufen bzw. Zulassungen außerhalb des Vertragsgebiets vorsieht, geht zu Lasten der sich aus solchen Geschäften ergebenden Erträge der Händler und des ihnen daraus verbleibenden Gewinns. Eine derartige Politik engt somit den wirtschaftlichen Spielraum der Händlerschaft ein, solche Verkäufe zu tätigen. 4. Restriktive Belieferung des italienischen Marktes (82) Bereits im August 1993 formulierten Volkswagen und Audi zur Verringerung der Graumarktlieferungen erste Leitlinien und unterteilten diese in "formales Vorgehen" und "praktische Maßnahmen". (105) Während erstgenannte Maßnahmen vor allem auf die Einhaltung der Händlerverträge abzielten, wurde als konkreter Schritt insbesonders die Verminderung der italienischen Lagerbestände vorgeschlagen. a) Volkswagen AG (83) Mit dem Ziel einer Begrenzung der Re-Exporte aus Italien hatte Volkswagen Ende 1993 eine "bedarfsgerechte Anpassung der Produktion für den Markt Italien" und eine "(b)edarfsgerechte Belieferung des Einzelhandels" sowie Maßnahmen zur "Reduzierung der Händlerläger" beschlossen. (106) Die Lieferpolitik für Italien führte zumindest im Jahr 1995 bei fast allen Modellen zu Engpässen und langen Lieferzeiten. (84) Volkswagen hat bereits im ersten Jahr 1995 "die Belieferung mit den Modellen Vento, Variant und Passat an die Nachfrage in Italien angepaßt, so daß kein Lagerdruck mehr existieren dürfte". (107) Damit erwies sich die von Volkswagen verfolgte Politik, mittels einer restriktiven Belieferung des italienischen Markts den Umfang für mögliche Re-Exporte zu begrenzen, als erfolgreich. b) Audi AG (85) Kunden, die ein Audi-Fahrzeug beste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.