Europäische Union

98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0273 98/273/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 124 vom 25/04/1998 S. 0060 - 0108 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.733 - VW) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/273/EG) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (*) (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 24. Oktober 1996, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: Kapitel 1 TATBESTAND A. Grunddaten I. Verfahren (1) Seit Anfang 1994 erhielt die Kommission zunehmend Schreiben deutscher und österreichischer Endverbraucher, die sich über Hindernisse beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge der Marken Volkswagen und Audi in Italien zum anschließenden Re-Export nach Deutschland oder Österreich beschwerten. Die Kommission verfügte damit über Anhaltspunkte, nach denen die Volkswagen AG und die Audi AG mit ihrem gemeinsamen Importeur für Italien, der Autogerma SpA, und ihren Händlern in Italien zumindest seit Beginn des Jahres 1994 Vereinbarungen getroffen hatten, neue Kraftfahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen, nicht an Endverbraucher, die in anderen Mitgliedstaaten als Italien wohnhaft sind, zu verkaufen. Eine solche Strategie der Marktabschottung würde unter Artikel 85 Absatz 1 fallen. (2) Um zu prüfen, ob auf Grund dieser Anhaltspunkte auf eine derartige Vorgehensweise geschlossen werden kann, erließ die Kommission am 17. Oktober 1995 eine Entscheidung über Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17. Diese Nachprüfungen erfolgten am 23. und 24. Oktober 1995. Diese Entscheidung beruht auf Unterlagen, die während der Nachprüfungen gefunden wurden und auf bei der Kommission eingereichten Beschwerden von Verbrauchern. (3) Die Nachprüfungen wurden in folgenden Firmen durchgeführt: Volkswagen AG in Wolfsburg, Audi AG in Ingolstadt, Autogerma SpA in Verona, Auto Brenner SpA in Bozen/Bolzano, Auto Pedross Herbert & Co. in Schlanders/Silandro, Dorigoni SpA in Trento, Eurocar SpA in Udine, IOB Silvano & C. SRL in Gemona, Adriano Mansutti in Tricesimo, Günther Rabanser in Waidbruck/Pontegardena, Mutschlechner S.A.S. in Bruneck/Brunico und Franz Nitz in Sterzing/Vipiteno. II. Unternehmen (4) Die Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg ist Dachgesellschaft und gleichzeitig größtes und wichtigstes Einzelunternehmen des Volkswagen-Konzerns. Die geschäftlichen Aktivitäten des Konzerns umfassen die Herstellung von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und OSkoda sowie die Fertigung von Komponenten und Teilen für den weltweiten Konzernverbund. Weitere Tätigkeiten betreffen die Bereiche Industriemotoren, Ersatzteile, Finanzdienstleistungen und Versicherungen. (5) Die Volkswagen AG hält u. a. eine Beteiligung von 98,99 % an der Audi AG, Ingolstadt und eine 100%ige Beteiligung an der Autogerma SpA, Verona. Die Geschäftstätigkeit der Audi AG umfaßt im wesentlichen die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeugen der Marke Audi sowie die Herstellung von Fahrzeugteilen und Motoren. Autogerma SpA ist die Importgesellschaft für Italien von Fahrzeugen der Marken Volkswagen und Audi sowie deren Ersatzteilen und Zubehör. (6) Die folgende Entscheidung richtet sich somit an die Volkswagen AG als Muttergesellschaft der Audi AG und der Autogerma SpA III. Stellung der Marken im relevanten Markt (7) Nach der Kommission vorliegenden Informationen betrug der Absatz von Personenkraftwagen der Marken Volkswagen und Audi in den letzten drei Jahren in den Mitgliedstaaten (in Einheiten; Marktanteil in Klammern): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (8) Die Verkäufe beider Marken in Italien (in Einheiten; Marktanteile in Klammern) betrugen im gleichen Zeitraum: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (9) Die Verkäufe beider Marken in Deutschland (in Einheiten: Marktanteile in Klammern) betrugen im gleichen Zeitraum: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (10) Die Verkäufe beider Marken in Österreich (in Einheiten; Marktanteile in Klammern) betrugen im gleichen Zeitraum: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Parallelhandel von Kraftfahrzeugen der Marken VW und Audi I. Umfang der Parallelexporte (11) Aus Unterlagen, die bei Audi gefunden wurden, geht hervor, daß die Re-Exporte aller Marken aus Italien für den Zeitraum von Januar bis Juni 1994 auf 131 472 Fahrzeuge (ca. 12 % aller Auslieferungen an Kunden in Italien) beziffert wurden. Anhand dieser Zahl wurden die Re-Exporte für das Gesamtjahr 1994 auf ca. 250 000 Fahrzeuge (ca. 13 % der Auslieferungen an Kunden in Italien) geschätzt. Danach wurden im ersten Halbjahr 1994 19 429 Fahrzeuge der Marken Volkswagen und Audi aus Italien reexportiert, woraus sich für das Jahr 1994 eine Gesamtzahl von etwa 39 000 Fahrzeugen errechnet. (3) Aus weiteren, bei Volkswagen und Audi gefundenen Unterlagen geht hervor, daß die Re-Importe der Marken Volkswagen und Audi aus Italien nach Deutschland im Jahre 1993 ca. 19 000 Fahrzeuge betrugen. (4) Für 1994 lagen die entsprechenden Re-Importe beider Marken mit ca. 22 000 Fahrzeugen spürbar höher. (5) Im Jahr 1995 belief sich nach Aussagen der Unternehmen in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Re-Exporte von Volkswagen- und Audi-Modellen aus Italien nach Deutschland auf rund 19 000 Fahrzeuge. (12) Nachdem die Re-Importe bis Mai 1993 offenbar nur geringe Stückzahlen betrafen, erhöhten sie sich ab Juni/Juli für fast alle VW/Audi-Modelle erheblich. Der Anteil der Re-Importe nach Deutschland lag für Audi innerhalb des Zeitraums Dezember 1992 bis 1995 zwischen 17,4 und 20,3 % der Auslieferungen nach Italien. (6) Für Volkswagen war dieser Anteil mit 13,0 % (Januar 1994) bis 15 % (März 1995) niedriger. (7) Der Anteil der Re-Exporte an den Auslieferungen in Italien war bei Volkswagen und Audi deutlich höher als bei den Wettbewerbern mit Ausnahme der italienischen Hersteller und Seat. (8) (13) Im Vergleich auf Monatsbasis wiesen die Re-Exporte von Volkswagen-Fahrzeugen aus Italien nach Deutschland ab Juni 1993 eine erheblich steigende Tendenz auf und erreichten ihren Höhepunkt im November 1993, lagen dann aber ab Februar 1994 spürbar niedriger. Ab August 1994 wurde ein erneuter Anstieg verzeichnet, der bis in das Jahr 1995 anhielt, ohne allerdings den hohen Stand des zweiten Halbjahres 1993 zu erreichen. (9) (14) Die monatlichen Re-Exporte von Audi-Fahrzeugen aus Italien nach Deutschland nahmen ab Mai des Jahres 1993 erheblich zu und erreichten ihren Höhepunkt im Oktober 1993. In der Folgezeit, d. h. im Laufe des Jahres 1994, sanken die Re-Exporte auf ein erheblich niedrigeres Niveau, bevor sie ab Februar 1995 noch einmal spürbar abnahmen. (10) II. Preisunterschiede (15) Die Kommission veröffentlicht zweimal jährlich eine Studie über Autopreise in der Europäischen Union. (11) Die Angaben werden ihr von den Herstellern zur Verfügung gestellt. Eines der Ziele, die die Kommission mit der Veröffentlichung dieser Preisstudien verfolgt, besteht darin, eine Preistransparenz zu erhalten, um Endverbrauchern Anreize zu geben, Kraftfahrzeuge verstärkt in jenen Mitgliedstaaten zu kaufen, in denen die Preise und sonstigen Kaufbedingungen am günstigsten sind. Die Kommission verfolgt dagegen nicht das Ziel, innerhalb der Europäischen Union eine Preisgleichheit herbeizuführen. Sie will vielmehr mittels einer erhöhten Preistransparenz bewirken, daß sich infolge der dadurch ausgelösten Marktkräfte die Preisunterschiede verringern. (16) Auf Gundlage dieser Preiserhebungen (12) lassen sich für die meistverkauften Modelle der Marken Volkswagen- und Audi die Preisunterschiede zwischen Italien und Deutschland bzw. Österreich wie folgt darstellen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Aus diesen Zahlen läßt sich die Schlußfolgerung ziehen, daß die anhand der ausgewählten Modelle aufgezeigten Preisunterschiede zwischen Italien einerseits und Deutschland - bzw. seit 1. Januar 1995 auch Österreich - andererseits zumindest während des Zeitraums vom 1. Mai 1993 bis zum 1. November 1995 im allgemeinen ausreichend hoch waren, um Anreize zum Parallelexport aus Italien nach Deutschland oder Österreich zu geben. C. Festgestellte Vereinbarungen und Verhaltensweisen (18) Die festgestellten Vereinbarungen und Verhaltensweisen der Volkswagen AG, der Audi AG und der Autogerma SpA mit ihren italienischen Vertragshändlern lassen eine Gesamtstrategie erkennen, die darauf abzielt, Parallelexporte aus Italien nach Deutschland und Österreich zu verhindern bzw. erheblich einzuschränken. Diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen sind - auch jeweils einzeln betrachtet - geeignet und darauf ausgerichtet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar einzuschränken. (19) Parallelhandel im Automobilbereich (d.h. im vorliegenden Fall Parallelexporte oder -importe) ist allgemein die Summe grenzüberschreitender Verkäufe. Diese lassen sich unterscheiden in Verkäufe durch dem offiziellen Vertriebsnetz angehörende Händler an nicht diesem Vertriebsnetz angehörende Händler (sogenannte Wiederverkäufer) aus anderen Mitgliedstaaten, an andere, dem Vertriebsnetz angehörende Händler aus anderen Mitgliedstaaten sowie Verkäufe an Endverbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, sei es direkt oder durch Einschaltung eines Vermittlers. Diese begriffliche Unterscheidung liegt auch den Verordnungen (EWG) Nr. 123/85 der Kommission und (EG) Nr. 1475/95 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen (13) zugrunde. I. Gesamtstrategie (20) Die Kommission hat bei der Nachprüfung Dokumente gefunden, welche einige der Maßnahmen, die Bestandteil der Gesamtstrategie sind, zusammenstellen: (21) Das Schreiben vom 21. September 1944 (14) (gemeint ist wohl 1994, vgl. Datum in Anlage des Schreibens) des Präsidenten von Autogerma, Herrn Schlesinger, an die Volkswagen AG beschreibt die Maßnahmen und enthält als Anlage eine Stufenfolge dieser Maßnahmen: ". . . Bei der gesamten italienischen Verkaufsorganisation besteht große Sorge um die Erreichung der Verkaufsziele und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bisherigen Verkaufserfolge. Diese Notwendigkeit hat dazu geführt, daß einige Partner, gedrängt von außenstehenden Verkaufsorganisationen (darunter zahlreiche ausländische Volkswagen- und Audi-Händler), Verkaufsaktivitäten auch in Gebieten tätigen, die weit von der vertraglich festgelegten Zone liegen, manchmal sogar bis ins Ausland. Das Eingreifen der Autogerma hat daher den Sinn und Zweck, die Volkswagen-Audi-Händler in die vertraglich festgelegten Gebiete zu verweisen, wobei Kontrollen hinsichtlich der Vertragserfuellung, insbesondere was die Verkaufsaktivitäten im Vertragsgebiet selbst betrifft, bei jeder einzelnen Firma durchgeführt werden (wobei bei Nichterfuellung der Vertragsbedingungen 6 Händlerverträge gekündigt worden sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Termine, die das Vertragsende per Ende 1994/Mitte 1995 vorsehen). Bei anderen Händlern beabsichtigen wir, aufgrund einiger 'Auditing-Ergebnisse' bezüglich Auslieferungen, die Nichterfuellung zu beanstanden, um genauere Daten über die Endverbraucher der Fahrzeuge selbst zu erfahren. Dieses Vorgehen werden wir weiter in der Verkaufsorganisation ausarbeiten; das Projekt sieht eine neue Margenstruktur mit noch größerem Wichtigkeitsgrad vor, wobei der Prozentsatz der 'maggiori-sconti' (Bonus) - dem die Erreichung der Vertragsverpflichtung mengen- und qualitätsmäßig unterliegt - erhöht und der feste Prozentsatz auf Fahrzeugrechnungen reduziert wird. Hierdurch wird eine bessere Verteilung der belastenden Margen erreicht. Anlage zum Schreiben COMIORG/EP/st., vom 21. September 1994: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) Im Vermerk von Autogerma an die Volkswagen AG vom 26. September 1994 "Measures to control and prevent reexport" (15), heißt es: ". . . With reference to the discussion we had in Verona on Thursday 15 and Friday 16 September (Mr Schlesinger, Bertino, De Simone, Wichmann, Kuhn) and the following phone calls on the subject, we confirm herewith the main measures taken by Autogerma to control and prevent re-export. - circular letters explaining to the dealers, the limits set by the EC guidelines contained in Regulation (EEC) No 123/85, - overproportional list price increase (with the well-known consequences in terms of price index and volumes), - auditings at the suspected dealerships, - strong recommendation of the President of Autogerma at the Verona dealers meeting of 14 July 1994 to sell the imported cars in Italy and in particular in their territory, - same recommendation to the marketing dealer group meeting held in Verona on 27 July, - the concept has been resumed once again by the President of Autogerma on the occasion of the New Polo congress of 3 and 4 September in Paris, - also in the dealer council meeting which took place in Paris on 4 September, clear sentences were said by Mr Schlesinger in order to avoid the re-export of the New Polo and in general of the cars imported by Autogerma, - with an internal note of 28 June addressed to the management of Autogerma, the President takes upon himself the approval of the quarterly bonus for all the extra-territory sales, - the quarterly bonus, blocked for all the extra-territory sales, will be paid, starting from the next quarter, only on the basis of car registration, - also for the promotional actions which are mostly in favour of the final customer, the registration in Italy is required for the payment of the support generally consisting in accessories, buy-back promise of financing opportunities, - dealer orders are daily controlled. Orders exceeding 10 % of the demand need special approval to be accepted, - specific letters are sent to dissuade dealers involved with re-export, - suspected foreign buyers have to sign an obligation not to resell the car before a minimum number of months; penalties are set in the contract, - recidivous dealers receive notice to leave (up to date six have received notice). In any case this measure will be applied carefully in order to avoid trials and the costs with them involved also in terms of damage of image. Furthermore replacements at the present time could be difficult or impossible. This brings additional problems in the territory coverage, - increment of the Autogerma stock to reduce the dealers' financial investments. This avoids that dealers look for undesired selling channels, - due-to this policy we still have in Autogerma the following very old unsold stock: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - all the promotional actions are developed adding value to the cars mounting accessories. This avoids dealers to use additional marge in the re-export, - field representatives are also monitoring the various situations reporting, where is the case, re-export activities of the dealers, - the distribution of the New Polo will be strictly controlled. The dealers with past re-export activities will be cut in supplying, - our marketing is studying new action models specific for Italy and unknown abroad. These action models could be launched in 1995, - we are convinced that with these measures we shall possibly reduce drastically the re-export if also in Germany actions are taken with the German dealers which are continuously looking for new cars getting in touch directly with our dealers and Companies like VAGAS are prohibited to make interesting offerings to our dealers which are in this moment in red figures. . . .". (23) Vermerk von Volkswagen "Maßnahmen durch Autogerma zur Vermeidung von Re-Exporten", datiert vom 6. Februar 1995 (16): ". . . - Schriftliche Information (Handel) zur EU-Richtlinie 123/85. - Wiederholtes Auditing verschiedener Händler. Abmahnungen, Bonuskürzungen, 11 Kündigungen (gefährdetes Volumen ca. 8 800 Fzg. in 1995) - siehe Anlage. - Bonus (Trimester) wird gezahlt auf Basis Fahrzeug-Zulassungen im Vertragsgebiet. - Überproportionale Listenpreis-Erhöhungen. - Vermeidung 'Überlagerung' auf Einzelhandelsebene. - 'Margen-Splitting' beim Polo A 03 - 8 % sofort bei Rechnung - 5 % Nachweis NZ im Vertragsgebiet - 3 % Bonus (Zielsetzung, Kundenzufriedenheit, Betriebsstandards). - Sonstiges (siehe Schreiben AG vom 26. September 1994). . .". (24) Audi stellte mit Hinweis auf seine deutschen Vertriebshändler klar, daß - mit Blick auf die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Parallelimporte mit legalen Mitteln durch den Hersteller nicht zu verhindern seien und daß es "mit einem gewissen Risiko verbunden" sei, die in Italien ergriffenen Maßnahmen "mit der Verhinderung von Re-Importen in Verbindung zu bringen und dies in einem Brief an die deutsche Händlerorganisation zu dokumentieren". Audi schlug deshalb vor, daß die Maßnahmen in Italien "über die Regionen mündlich kommuniziert werden" (17). (25) Vermerk von Autogerma "Measures to control and prevent reexport", datiert vom 15. März 1995 (18): Zitat >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (26) Durch einen Vergleich zwischen den Auslieferungen an den Importeur und den Neuzulassungen in Italien bzw. Deutschland konnten Volkswagen und Audi für jedes Modell und auf monatlicher Basis den genauen Umfang der Re-Importe aus Italien nach Deutschland feststellen (19). Die entsprechenden Angaben wurden Audi vom Kraftfahrt-Bundesamt (nachfolgend: KBA) zur Verfügung gestellt. Audi mußte sich aber der Behörde gegenüber verpflichten, die Daten nicht zur Identifizierung bzw. Überwachung von ausländischen Vertragshändlern zu verwenden. (20) (27) Im Zusammenhang mit den Herstellerbescheinigungen sah Volkswagen vor, für die - bisher kostenlose - Ausstellung eine Gebühr in Höhe von 150 DEM einzuführen, "um die Re-Importe zu erschweren", während Audi zusätzlich zur Ausstellungsgebühr einen Nachweis über den Fahrzeugerwerb (Rechnung, Kaufvertrag o.ä.) verlangte. (21) (28) Volkswagen und Audi beauftragten Autogerma, zur Überprüfung der Re-Exporte die Verkaufsaktivitäten der italienischen Händler systematisch zu überwachen und die Ergebnisse an die Hersteller zu übermitteln. (22) Zu diesem Zweck stellten Volkswagen und Audi ihrem italienischen Importeur die vor allem in Deutschland ermittelten Fahrgestellnummern zur Verfügung (23) mit der Aufforderung, die liefernden italienischen Händler und Kunden ausfindig zu machen. (24) Die Überwachung ermöglichte auf diese Weise die Aufschlüsselung der Re-Exporte nach Händler, Kunde und Modell. (25) (29) Volkswagen hat Autogerma aufgefordert, im Rahmen der Überprüfungen italienischer Händler (sogenannte "Audits") sowohl Auslieferungen an deutsche Volkswagen- und Audi-Händler festzustellen als auch Verkäufe an nicht-autorisierte Wiederverkäufer zu überprüfen. (26) (30) In einem Fall, in dem ein Audi-Mitarbeiter einen Audi A 4 in Italien erworben und zwecks Zulassung in Deutschland eine Herstellerbescheinigung angefordert hatte, bestätigte der Mitarbeiter gegenüber Audi, das Fahrzeug nur privat zu benutzen und nicht vor Ablauf eines halben Jahres zu veräußern, da bei einer Überprüfung der KBA-Statistik das Fahrzeug "als Reimport resultieren und Ärger bereiten" würde. (27) (31) Audi hat seine deutschen Vertriebshändler aufgefordert, Fahrgestellnummern reimportierter, durch Wiederverkäufer in Deutschland angebotener Fahrzeuge festzustellen und zu übermitteln. (28) Re-Importe, auch durch Einzelkunden, nach Österreich wurden durch den österreichischen Generalimporteur "Porsche Austria" (29) überwacht. (30) Die durch Audi ergriffenen Maßnahmen waren erfolgreich; so wurde im ersten Vierteljahr 1995 "kein einziger A 4 aus Italien nach Österreich importiert". (31) (32) Angesichts der Zunahme der an Audi gerichteten Schreiben, in denen sich Kunden über Probleme bei Re-Exporten beklagten, entschied das Unternehmen im Januar 1994, Endverbrauchern "mit einer einheitlichen Sprachregelung zu antworten". So sollten diese auf eine oftmals andere Ausstattung re-importierter Fahrzeuge hingewiesen werden, die eine Umrüstung erforderlich mache und zu zusätzlichen Kosten führen könne. Zudem führte das Unternehmen den erheblich höheren Zeitaufwand beim Erwerb eines re-importierten Fahrzeugs an, "da häufig besondere behördlicherseits vorgeschriebene Genehmigungen erforderlich" seien. Schließlich sollte auf Vorteile in bezug auf Inspektionen und Gewährleistung im Fall des Kaufs bei einem inländischen Händler verwiesen werden. (32) (33) Aus Antworten auf Kundenbeschwerden geht hervor, daß Audi u. a. auf die unterschiedliche Ausstattung der für den italienischen Markt vorgesehenen Modelle, auf deren längere Lieferzeiten sowie darauf verwies, den Händlern nicht vorschreiben zu können, an welchen Endverbraucher Fahrzeuge verkauft werden. (33) (34) Volkswagen empfahl, bei Anfragen von Endverbrauchern "in keinem Fall den Eindruck entstehen (zu) lassen, daß auf Anweisung der VW AG, der Autogerma oder einzelnen Personen dieser Unternehmen keine Informationen an Privatkunden oder zulässige Vermittler herausgegeben werden dürfen". Es sollte vielmehr ausdrücklich betont werden, daß keine, dem EU-Recht entgegenstehende Anweisungen oder Handelsbeschränkungen mit dem Zweck einer Behinderung von Re-Importen ausgesprochen wurden. (34) (35) Volkswagen gab Autogerma Anweisungen, wie auf Kunden, die sich mit der Bitte um Unterstützung an den Importeur wenden, reagiert werden sollte. Danach könne Autogerma als Importeur keine Bestellungen annehmen, da er nicht an Privatkunden verkaufe. Zudem könne kein Händler zu einem Verkauf an einen bestimmten Kunden gezwungen werden. (35) (36) Aus Unterlagen über den Schriftwechsel zwischen Herstellern und Endverbrauchern geht hervor, daß in einigen Fällen die Hersteller dem Importeur bzw. den Händlern - jedoch erst nach Prüfung des Sachverhalts - "grünes Licht" für Verkäufe an Endverbraucher gegeben haben. (36) (37) In zahlreichen Schreiben wandten sich Kunden wegen Hindernissen beim Erwerb eines Fahrzeugs bei italienischen Händlern an Autogerma mit der Bitte um Unterstützung. (37) Der Importeur verwies in seinen Antworten insbesondere auf die durch die Liefermöglichkeiten des Herstellers bedingten, langen Lieferzeiten für bestimmte Modelle (z. B. den neuen VW Polo), ohne jedoch einen Liefertermin verbindlich zu bestätigen. (38) In einzelnen Fällen forderte Autogerma den Kunden auf, vorher zu bestätigen, "das Auto direkt oder über einen zuverlässigen Vermittler, in Italien erwerben zu wollen". (39) (38) Es war die Absicht von Autogerma, die italienischen Händler "in die vertraglich festgelegten Gebiete zu verweisen" und bei festgestellten Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets und/oder über nicht autorisierte Kanäle bestimmte, in der Intensität abgestufte Maßnahmen zu ergreifen. (40) (39) Zur Überprüfung der Verkäufe war Autogerma von Volkswagen und Audi beauftragt worden, anhand der durch die Hersteller recherchierten Fahrgestellnummern von in Deutschland - insbesondere durch Wiederverkäufer - angebotenen Fahrzeugen die ausliefernden italienischen Händler festzustellen und diese Angaben den Herstellern zu übermitt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.