Europäische Union

2007/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe C 42/2005 (ex N 66/2005, ex N 195/2005), die die Slowakische Republik zugunsten der Firma Konas, s. r. o. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4205) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen in einem Produktionszweig tätig, in dessen Rahmen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird. (51) Im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährte, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hat Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Unternehmen Konas wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat. (52) Es wurde festgestellt, dass die Vereinbarung mit den Gläubigern gleiche Bedingungen des Schuldenvergleichs für die privaten Gläubiger wie auch für die Steuerbehörde enthielt. 13,3 % der Schuld sollten innerhalb einer festgelegten Frist an die Gläubiger abgezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 86,7 % wurden abgeschrieben. (53) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Steuerbehörde war vor der Gläubigervereinbarung jedoch vorteilhafter als die der privaten Gläubiger. Deshalb ist zu prüfen, ob die Steuerbehörde — wie ein Gläubiger in einer Marktwirtschaft — alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um ihre Forderungen so weit wie möglich zu befriedigen. (54) Die slowakischen Behörden führen an, dass diese Maßnahme ihrer Meinung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie erkennen an, dass die Frage einer staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde. Der Empfänger selbst argumentiert, dass die Maßnahme ein Akt einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Gläubigern sei und keine staatliche Beihilfe. (55) Die Kommission kann die Behauptung nicht akzeptieren, dass sich das Vergleichsverfahren und das Verfahren in Verbindung mit der Gewährung der staatlichen Beihilfe nicht überschneiden können (7). Nicht Zweck oder Form staatlichen Handelns, sondern dessen Ergebnis sind ausschlaggebend dafür, ob das Verfahren, bei dem es um staatliche Mittel geht, einem Unternehmen einen Vorteil verschafft, den es sonst auf dem Markt nicht erzielt hätte. (56) Ebenso kann die Kommission die Behauptung des Empfängers nicht akzeptieren, er hätte auch bei größter Anstrengung nicht wissen können, dass die Abschreibung eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Regeln der EU zur staatlichen Beihilfe wurden in der Slowakei durch das Gesetz Nr. 231/1999 über die staatliche Beihilfe rechtskräftig. Die slowakischen Behörden wiesen in ihrer Antwort richtig auf die Stellungnahme des Empfängers hin, wonach die Zuständigkeit für die Frage, ob diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, nicht bei der Steuerbehörde lag, sondern vor dem Beitritt beim Amt für staatliche Beihilfe und nach dem Beitritt bei der Kommission. (57) Die Zweifel der Kommission bezüglich der Erfüllung der Kriterien für den Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft, die ihren Niederschlag im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag fanden, wurden nicht ausgeräumt. (58) Zum einen war die Steuerbehörde im Unterschied zu den anderen Gläubigern entsprechend dem Steuerverwaltungsgesetz berechtigt, aus eigener Initiative die Steuereinziehung mittels Verkauf von Immobilien, Maschinen oder des Unternehmens als Ganzem einzuleiten. (59) Die Steuerbehörde setzte dieses Rechtsmittel in der Tat wiederholt zur Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber dem Unternehmen Konas ein (siehe Erwägungsgrund 33), und die Schulden des Unternehmens Konas bei der Steuerbehörde verringerten sich in den Jahren von 1998 bis 2000 erheblich. Die slowakischen Behörden führten in ihrer Antwort auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag an, dass die Steuerbehörde nach dem Jahr 2001 keine weiteren Vollstreckungsbefehle erlassen hat, weil das Unternehmen Konas seinen Steuerpflichten regelmäßig und fristgemäß nachkam. Es ist jedoch unklar, aus welchem Grund die Steuerbehörde die Steuereinziehung in Bezug auf die vor dem Jahr 2001 entstandene Schuld des Unternehmens Konas eingestellt hat. Diese Schulden aus den vergangenen Jahren wurden schließlich im Jahr 2003 in das Vergleichsverfahren einbezogen. (60) Die Kommission stellt außerdem fest, dass nach Angabe der slowakischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag der Buchwert der als Pfand eingebrachten Immobilie (3,2 Mio. SKK) nicht der Höhe der Forderungen entsprach, die durch dieses Pfand abgesichert wurden (10,1 Mio. SKK). Die vom Staat geforderte Sicherung war also unzureichend. (61) Nach der gängigen Rechtsprechung verschafft die Unzulänglichkeit bei der Durchsetzung des Rechts durch den Staat in Bezug auf Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht allein schon dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung vermindert, die der Begünstigte normalerweise zu tragen hätte (8). Tatsächlich scheint es, dass die Nichtdurchsetzung des Rechts in Bezug auf die Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens Konas vonseiten der Steuerbehörde in Verbindung mit einer eindeutig unzulänglichen Sicherung der staatlichen Forderungen über zwei Jahre (2001—2002) eine staatliche Beihilfe darstellt. Da diese Steuerstundungen vor dem Beitrittsdatum wirksam wurden und danach nicht mehr anwendbar sind, ist die Kommission nicht befugt, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten. Wenn jedoch bereits vorangegangene Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht Bezug auf den Grundsatz eines Gläubigers in der Marktwirtschaft genommen werden, wenn die derart gestundete Schuld dann (teilweise) abgeschrieben ist. (62) Bei der Steuereinziehung kann die Steuerbehörde direkt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Immobilien) des Schuldners verkaufen. Der Empfänger verfügte zum Zeitpunkt des Vergleiches über ein Barvermögen in Höhe von 3,9 Mio. SKK (9). Allein der Wert des Barvermögens des Empfängers würde den im Vergleich erzielten Erlös der Steuerbehörde (1,5 Mio. SKK) übersteigen. Außerdem verfügte der Empfänger über kurzfristige Forderungen mit einem Buchwert von 1,4 Mio. SKK und eine Immobilie mit dem Buchwert von 3 Mio. SKK. (63) Schließlich würde eine Steuereinziehung keine Verwaltungsgebühren verursachen, wie sie beim Insolvenzverfahren entstehen. Es handelt sich um ein Verfahren, das von der Steuerbehörde selbst eingeleitet und kontrolliert wird. Deshalb kann man davon ausgehen, dass es schnell durchgeführt würde. (64) Wegen mangelnder Informationen ist die Kommission nicht in der Lage zu bewerten, wie hoch der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva bei einem Insolvenzverfahren wäre, bei dem das begünstigte Unternehmen aufgelöst worden wäre. Nach Kenntnis der Kommission haben weder das Unternehmen Konas noch die Steuerbehörde ein Insolvenzverfahren in Betracht gezogen. Daher wurden unter diesem Gesichtspunkt keine weiteren Berechnungen vorgenommen. (65) Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass mindestens die Steuereinziehung der Aktiva des Empfängers zu einem höheren Erlös geführt hätte, als es beim Vergleich der Fall war. (66) Abschließend stellt die Kommission fest, dass nach der gängigen Rechtsprechung (10) sozioökonomische Faktoren (wie der regionale Beschäftigungsgrad) vom Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft ausgeschlossen sind, und zwar einschließlich der zu erwartenden zukünftigen Steuereinnahmen. Die Steuerbehörde kann nicht mit einem Geschäftspartner wie etwa einem Auftragnehmer, der Gläubiger des Empfängers ist, verglichen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Forderungen eines Auftragnehmers von denen des Staates grundsätzlich unterscheiden. Da die Beziehungen von Auftragnehmer und zahlungsunfähigem Unternehmen eine Vertragsgrundlage haben, könnte der Auftragnehmer im Ausnahmefall wirklich durch den Verlust eines Geschäftspartners Schaden erleiden. Wird ein zahlungsunfähiges Unternehmen liquidiert, muss sich der Auftragnehmer einen neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit einem neuen Eigentümer abschließen. Das Risiko ist umso größer, je stärker seine Abhängigkeit von dem zahlungsunfähigen Unternehmen ist. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einem zahlungsunfähigen Unternehmen auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig vom Willen der Vertragsparteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva eines liquidierten Unternehmens übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von nur einem Steuerzahler abhängig. Und das wichtigste Argument ist letztendlich, dass sich der Staat bei der Einziehung von Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht kommerziell und aus kommerziellen Erwägungen handelt. Die Analogie mit einem Geschäftspartner ist also falsch konstruiert. (67) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Verlust künftiger Steuern deshalb bei der Durchsetzung des Grundsatzes eines Gläubigers in der Marktwirtschaft nicht berücksichtigt werden kann. (68) Auf der Grundlage der aufgeführten Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Falle die Kriterien des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft nicht erfüllt wurden und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können. (69) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die fragliche Maßname eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (70) Die dem Empfänger gewährte staatliche Beihilfe entspricht dem Schuldbetrag, den die Steuerbehörde im Vergleichsverfahren abgeschrieben hat, also 9 730 739 SKK (256 000 EUR). 3.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (71) Hauptziel der Beihilfe ist die Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten. In diesen Fällen lässt sich die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag anwenden, die es ermöglicht, eine staatliche Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftstätigkeiten zu genehmigen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuf, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden. (72) Eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegt gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) (im Weiteren nur „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung ersetzen (12) (im Weiteren nur „Leitlinien aus dem Jahre 1999“). (73) In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien wird festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird (Randnummer 104, zweiter Unterabschnitt). Wurde die Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 widerrechtlich gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe galten (Randnummer 104 zweiter Unterabschnitt). (74) Die Kommission stellt fest, dass die Genehmigung des Vergleichs durch die Steuerbehörde am 8. Juni 2004 erteilt und dieser am 2. August 2004 wirksam wurde. Die Beihilfe ist deshalb vor dem 1. Oktober 2004 widerrechtlich gewährt worden. Es gelten hier also die Leitlinien aus dem Jahre 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. (75) Die Kommission berücksichtigt, dass es sich bei dem Empfänger um ein kleines Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (13) handelt. 3.1.   Berechtigung des Unternehmens (76) Ein Unternehmen gilt gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahre 1999 dann als ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. (77) Der Empfänger war Gegenstand eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes eine der Lösungsmöglichkeiten bei insolventen Unternehmen ist. Der Empfänger ist deshalb berechtigt, Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten. 3.2.   Umstrukturierungsbeihilfe (78) Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Verfahrenseröffnung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die Beihilfe mit einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Richtlinien aus dem Jahre 1999 aus den in Teil III angeführten Gründen vereinbar ist. 3.2.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (79) Gemäß den Richtlinien aus dem Jahre 1999 stützt sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe dagegen auf einen realistischen und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens und muss dies zur Bedingung haben. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Unfähigkeit einer Firma, diesen Plan umzusetzen, wird als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe betrachtet. (80) Der Umstrukturierungsplan muss im Wesentlichen so angelegt sein, dass er es dem Empfänger ermöglicht, in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen und auf der Grundlage realistischer Voraussetzungen die langfristige Rentabilität wiederherzustellen, soweit es um künftige Betriebsbedingungen geht. Im Plan sollten die Umstände beschrieben sein, die zum Entstehen der Schwierigkeiten seitens des Empfängers führten, und es sollten angemessene Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufgezeigt werden. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf eine finanzielle Beihilfe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne dass nach den Ursachen der Verlustquellen gesucht wird. (81) Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel daran, dass die Steuerbehörde ihren Beschluss, die Schuld des Unternehmens Konas abzuschreiben, an die Durchführung eines Umstrukturierungsplanes mit den in Abschnitt 80 beschriebenen Merkmalen geknüpft hat. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Steuerbehörde hatte als gewährende Behörde förmlich nicht die Pflicht und auch nicht die Zuständigkeit, die Liste der Maßnahmen, mit denen das Unternehmen Konas sich im Rahmen des Vergleichsverfahrens an das zuständige Gericht (siehe Abschnitt 20 ff.) wandte, zu bewerten und die Abschreibung der Forderungen an die Durchführung dieser Maßnahmen zu knüpfen, die genau überwacht worden wären. Es gibt keine direkte Verbindung zwischen der von der Steuerbehörde gewährten Beihilfe und den Maßnahmen, die der Empfänger vorgeschlagen hatte. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die erste förmliche Bedingung nicht erfüllt war. (82) Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens legten die slowakischen Behörden die in Erwägungsgrund 35 ff. beschriebene Bewertung des Unternehmens vor. In der Bewertung wird die Situation des Unternehmens Konas zum Zeitpunkt des Vergleichs mit seinen Gläubigern klar analysiert. Es werden die Umstände, die den Empfänger in Schwierigkeiten gebracht haben, sowie Maßnahmen zu deren Lösung beschrieben. (83) Die Umstrukturierung beschränkt sich nicht auf die Umstrukturierung der Schulden. Der Empfänger plant Investitionen in neue Technologien und in IT sowie die Durchführung von zukunftsweisenden Maßnahmen im Berufsbildungs- und Marketingbereich. In der Bewertung des Unternehmens werden die Wettbewerbsstellung und die Aussichten des Unternehmens Konas in den Wirtschaftszweigen, in denen es tätig ist, analysiert. (84) Im Gegensatz zu dem dem Gericht im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgelegten Verzeichnis der Maßnahmen enthält die Bewertung des Unternehmens Elemente, die in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 von einem Umstrukturierungsplan gefordert werden. Die Kommission hält die Bewertung des Unternehmens im Wesentlichen für einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2004—2008, mit dem die langfristige Rentabilität des Unternehmens Konas wiederhergestellt werden soll und der in Anbetracht der Größe des Empfängers angemessen ist. Die finanzielle Umstrukturierung in Form eines Vergleichs mit den Gläubigern ist Bestandteil und Beginn dieser Umstrukturierung. Hauptproblem des Unternehmens Konas waren in Wirklichkeit die Schulden, die in der zweiten Hälfte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts entstanden sind. Seit dem Jahr 2001 zahlt das Unternehmen Konas die laufenden Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesetz ergeben, ordnungs- und fristgemäß. Die Kommission hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass das Unternehmen Konas nach Durchführung der in der Bewertung aufgeführten Maßnahmen einschließlich Umstrukturierung der Schulden wieder langfristig rentabel werden kann. (85) Die Kommission stellt fest, dass die Bewertung des Unternehmens formell erst nach Sicherstellung des Vergleichs mit den Gläubigern erstellt wurde. Es wird jedoch deutlich, dass die Bewertung direkt mit dem Vergleichsverfahren in Zusammenhang stand. Die Bewertung des Unternehmens wurde der Steuerbehörde vorgelegt, bevor die Maßnahmen der Kommission mitgeteilt wurden; die slowakischen Behörden vertraten die Ansicht, dass es sich dann um eine staatliche Beihilfe handele, wenn eine Steuerforderung vom Staatshaushalt abgeschrieben würde. Tatsache bleibt jedoch, dass die Steuerbehörde als gewährende Behörde formell die Beihilfe nicht von der Ausführung des Plans abhängig gemacht hat. (86) Die Kommission schlussfolgert, dass dieser formelle Mangel in diesem konkreten Fall ausnahmsweise behoben werden kann. Diese Ausnahme ist erstens im Sinne von Randnummer 55 der Leitlinien aus dem Jahre 1999, wonach nach an Umstrukturierungsbeihilfe im Falle kleiner Unternehmen wie dem Empfänger weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können. Ferner ist diese Ausnahme möglich, weil die Beihilfe zwar bereits gewährt, dem Empfänger aber noch nicht ausgezahlt wurde (für die Abschreibung der Schulden ist ein zusätzlicher Verwaltungsakt der Steuerbehörde erforderlich; siehe Absatz 16). Die Kommission entschied daher gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14), dass sie diesen Beschluss an die nachfolgenden Bedingungen knüpft. (87) Erstens sorgen die slowakischen Behörden dafür, dass die Bewertung des Unternehmens ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zweitens informieren die slowakischen Behörden die Kommission darüber, wie sie dafür sorgen, dass eine Bewertung des Unternehmens durchgeführt wird. Und schließlich gewähren die slowakischen Behörden die Beihilfe (d. h. sie schreiben die Forderung im Haushalt der der Steuerbehörde ab) erst, wenn sie die Kommission darüber informiert haben, dass sie für die Bewertung des Unternehmens sorgen und wie dies erfolgt. 3.2.2.   Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (88) Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahre 1999 müssen Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel beschränkt sein. Es wird erwartet, dass der Empfänger zu der Umstrukturierung einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln leistet. (89) Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags Zweifel daran, dass dieses Kriterium erfüllt wurde. Diese Zweifel wurden mit den Informationen zur Umstrukturierung des Empfängers, die eine Bewertung des Unternehmens enthielt, ausgeräumt. (90) Laut Bewertung des Unternehmens beliefen sich die Kosten für die Umstrukturierung auf 23 050 896 SKK. Die Umstrukturierung wurde teilweise mittels eines Barbeitrages vom Unternehmen Konas finanziert (Rückzahlung der Schulden in Höhe von 1 602 769 SKK, die nach dem Vergleich nicht gezahlt wurden) sowie teilweise mit Hilfe von Bankkrediten in Höhe von 8 Mio. SKK ohne staatliche Beihilfe. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um bedeutende Eigenmittel des Empfängers und Fremdmittel ohne staatliche Beihilfe, die annähernd 42 % der Umstrukturierungskosten decken. Es ist nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob andere Finanzierungsquellen für die Umstrukturierung des Unternehmens Konas (beschrieben in der Bewertung des Unternehmens Konas als „Finanzmittel des Unternehmens Konas“, siehe Tabelle 2 in Erwägungsgrund 39) einen wirklichen und konkreten Beitrag zu den Umstrukturierungskosten darstellen. (91) Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthalten keine Grenzwerte, ab denen ein eigener Beitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist. (92) In Anbetracht ihrer Praxis bei der Umsetzung der Richtlinien aus dem Jahre 1999 sowie der Entwicklung ihrer Politik im Sinne der Einführung von Grenzwerten in den neuen Leitlinien (15) ist die Kommission der Ansicht, dass der Beitrag von 42 % als bedeutend und die Beihilfe als auf das Mindestmaß beschränkt anzusehen ist. 3.2.3.   Einschränkung von Wettbewerbsverzerrung (93) Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass gemäß Randnummer 55 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe an kleine Unternehmen nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht wird. Tatsächlich ist die durch diese Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung aber begrenzt, so dass keine Gegenleistungen verlangt werden. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (94) Die Kommission hat festgestellt, dass die Slowakische Republik dem Unternehmen Konas im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags widerrechtlich eine Abschreibung der Steuerschuld gewährt hat. Diese Beihilfe ist jedoch als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern ihre Auszahlung von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Staatliche Beihilfe in Höhe von 9 730 739 SKK, die die Slowakische Republik dem Unternehmen Konas, s. r. o. gewährt hat, ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Die Slowakische Republik ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan der Firma Konas, s. r. o ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2)   Die Slowakischen Behörden teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten. (3)   Die Slowakischen Behörden gewähren die Beihilfe erst, nachdem sie der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die Durchführung des Umstrukturierungsplans gewährleisten und welche Maßnahmen sie hierfür vorsehen. Artikel 3 Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. September 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 25. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Der verwendete Wechselkurs ist nur ein Näherungswert (1 EUR = 38 SKK), und die Angaben in Euro besitzen lediglich informativen Charakter. (4)  Ein Unternehmen wird zu einem verschuldeten Unternehmen, wenn es mehrere Gläubige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.